BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 83/13 Verkündet am: 16. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einspeiseentgelt RStV §§ 52b, 52d Den Regelunge n des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich - rechtlichen Rundfunkansta l- ten nachkommt, von diesen hierfür ein Ent gelt verlangen kann. GWB § 1 Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausfü h- rung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13 - OLG Stuttgart L G Stuttgart - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und D r. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 aufgeh o- ben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland - Pfalz Breitbandkabe l- netze unter anderem der Netzebene 2, über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt werden, und der Netzebene 3, über welche die regionale Verteilung bis zu den Übergabepunkten zur Netzebene 4 erfolgt, der die En d- nutzer angeschlossen sind. Für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen e r- hielt sie im Jahr 2011 von deren Veranstaltern insgesamt Entgelte in Hö he von 163,5 Mio. Die Klägerin überträgt insbesondere die vom Beklagten, der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt der Länder Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz , veranstalteten Fernseh - und Hörfunkprogramme. In Rheinland - Pfalz wu r- den 2011 knapp 40 % der Haushalte über das Kabelnetz der Klägerin mit Hö r- funk - und Fernsehsignalen versorgt. Die Fernsehprogramme des Beklagten werden den Zuschauern daneben über Satellit und terrestrische Sendenetze (DVB T) , ferner über kleinere Kabelnetzbetreiber und das Internet zur Verf ü- gung gestellt. Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder einschlie ßlich des Beklagten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bisher auf der Grundla ge eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 g e- schlossenen Vertrags " über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich - rechtlichen Rundfunkprogrammen und angeboten in Breitba n dkabelnetze " (im Folgenden: Einspeisevertrag) ein jährliches E ntgelt in Höhe von 27 Mio. die im Vertrag vereinbarte digitale und analoge Einspeisung in die Kabelne t- ze der Klägerin. Davon entfiel bezogen auf die Einspeisung in Rheinland - Pfalz auf d en Beklagten ein Betrag von ca. 1,9 Mio. 8 des Vertrags b lieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgelagerten Netzbetreibern 1 2 3 - 4 - Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. In Nummer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darübe r fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkveranstalter finanzieren könne. Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich - rechtlich en Rundfunka n- stalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärte der Beklagte, ebenso wie die anderen am Einspeiseve r- trag beteiligten Rundfunkveranstalter, dessen Kündigung zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die der Beklagte nach wie vor zur Verfügung stellt, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür kein Entgelt mehr. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie begehrt in erster L i nie die Feststellung, dass der Ein speisevertrag auch nach dem 31. Dezember 2012 für die Verbreitung i n Rheinland - Pfalz fortbestehe (Klageantrag zu 1a) . Mit g e- staffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Verurteilung des Beklagten zur Anna h- me eines von ihr vorgelegten Angebots zum Abschluss ein es neuen Einspeis e- vertrags (Klageantrag zu 1b) , die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrags zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (Klageantrag zu 1c) sowie die Feststellung, dass der Beklagt e zum Ersatz säm t licher Schäden v erpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit anderen Run d- funka n stalten abgestimmten Kündigung des Einspeisevertrags und der Verwe i- gerung des Abschlusses des von ihr angebotenen neuen Vertrags für den Zei t- raum ab 1. Januar 2013 entstanden sind und noch ent stehen wer den (Klagea n- trag zu 1d) . Weiter hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass der Bekl agte zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der Programme entstandenen Aufwendungen und der Bereicherung verpflichtet ist (Klag eantrag zu 1e) , und die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, diese Programme in ihre Netze einzuspeisen und Kapazitäten hierfür vorz u- 4 5 - 5 - halten, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung be steht (Klageantrag zu 1f) . Das Land gericht (LG Stuttgart , WuW/E DE R 3952 ) hat die Klage abg e- wie sen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsst reit im Umfang des Hilfsa n- trags 1f abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulä s- sig erklärt u nd den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZUM 2015, 63) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: D ie zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründ et: Die Künd igung habe den Einspeisevertrag beendet. Sie sei nicht des halb unwirksam, weil der Beklagte verpflichtet sei, umgehend einen gleichlautenden Vertrag abzuschließen. Ein Kontrahierungszwang finde in den rundfunkrechtlichen Regelungen keine S tütze . Die Klägerin sei zwar nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV sowie § 33 LMG zur Übertragung der Programme des Beklagten verpflichtet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung eine V erpflichtung des Beklagten gegenüberstehe, hierfür eine Vergütung zu zahlen. 6 7 8 9 10 - 6 - Auch aus dem Kartellrecht ergebe sich kein Kontrahierungszwang. Ein Anspruch auf Vertragsschluss könne nicht aus § 19 GWB abgeleitet werden. Es fehle jedenfalls am Missbrauc h einer marktbeherrschenden Stellung. Der B e- klagte erfülle seinen rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrag bereits dadurch, dass er sein Programmsignal über Satellit und terrestrische Sendea n- lagen bereitstelle. Soweit er auf diese Weise auch der Klägeri n die Möglichkeit einräume, das Programmsignal in ihr Kabelnetz einzuspeisen, stelle dies nur einen Annex seines Grundversorgungsauftrags dar. Bereits mit der Weiterle i- tung des Programmsignals an die erstaufnehmende Verbreitungstechnik (Sate l- lit oder terre strische Sendeanlage) ende die mit dem Kernauftrag des Beklagten einhergehende Verbreitungslast. Werde der Klägerin das Programmsignal ko s- tenlos zur Verfügung gestellt, könne es nicht als unbillig angesehen werden, wenn der Beklagte der Klägerin nicht noch zusätzlich ein Entgelt für die Übe r- tragung leiste. Die Klägerin könne im Verhältnis zu den Betreibern von Satell i- ten und terrestrischen Sendeanlagen schon nicht als gleichartiges Unterne h- men angesehen werden ; zudem sei die unterschiedliche Behandlung sach lich dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin das Programmsignal nach ihrem G e- schäftsmodell wirtschaftlich verwerte. Auf § 20 GWB könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen , weil es sich bei ihr nicht um ein kleines oder mit t- leres Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift handele. D as Verhalten des Beklagten verstoße auch nicht gegen § 1 GWB. Nachdem der Beklagte der Klägerin nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sei, sei die Verabredung zur Kündigung des Einspeisevertrags ebenso wenig rechtswidr ig gewesen wie die nachfolgende Verweigerung des (Neu )Abschlus - ses eines solchen Vertrags. Dass die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgerichtet gehandelt hätten, mache sie, da die Kündigung vertraglich z u- lässig gewesen sei, nicht zu Kartellan ten. 11 12 - 7 - Habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Einspeiseve r- trags gegen den Beklagten , könnten auch die Klageanträge zu 1b und 1c ke i- nen Erfolg haben. Daraus ergebe sich weiter, dass der Klägerin kein Sch a- densersatzanspruch zustehe. Der Kl ageantrag zu 1e sei unbegründet, weil die Klägerin mit der Einspeisung nur ein eigenes Geschäft erbracht habe. Der Klageantrag zu 1f ziele auf die Klärung öffentlich - rechtlicher Pflic h- ten, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sei. Die Berufung der Kl ä- gerin auf § 17 Abs. 2 GVG greife nicht durch, weil es nicht um einen einheitl i- chen prozessualen Anspruch gehe. B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entsche i- dungserheblichen Punkt nicht stand. Die Versagung der von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrte n Feststellung, dass der Einspeisevertrag zwischen den Parteien auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 fortbe stehe, hat mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Klägerin hat zwar k einen Ansp ruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrags oder den Neuabschluss eines solchen Vertrags zu unveränderten Bedingungen (dazu I.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Beurte i- lung, § 1 GWB stehe der Wirksamkeit der Kündigung nich t entgegen (dazu II.) . I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den Vertrag nicht, wenn der Kündigende dem Ve r- tragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu a b- zuschließen, de r sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen wü r- de (BGH, Urteil vom 30. September 1981 IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; BGH, Urteil vom 7. März 1989 KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 Lotterie - Bezirksstelle). Die Kündigung wäre in einem solchen Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren. 13 14 15 16 - 8 - Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Kü n- digung zwar in erster Linie darauf, dass der Beklagte die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Übertragung der von ihm hergestellten Programme gen e- rell in Abrede stelle. I hrem Vorbringen ist jedoch hinreichend deutlich zu en t- nehmen, dass sie der Auffassung ist, der Beklagte müsse den Einspeisevertrag zu den bis herigen Bedingungen fortführen. Nic ht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist danach die von der Revision in den Vorde r- grund gestellte Frage, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Pr o- grammsignale des Beklagten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob den Beklagten die Pflicht trifft, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen, nach welchem er ihr weiterhin ein Entgelt für die Übertragung der Programmsignale in der bisherigen Höhe und zu den bisherigen Konditionen zu zahlen hat. Dies hat das Berufu ngsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. 1. Eine solche Kontrahierungsp flicht lässt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, den Regelungen des Rundfunkrechts nicht en t- nehmen. a) Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiber in eines digitalen K a- belnetzes, über das auch Fernseh - und Hörfunkprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 3 RStV. Nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV hat sie daher im Umfang von höchstens einem Drittel der für die dig itale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapaz i- tät sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentl ich - rechtlichen Rundfunks, einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft die Klägerin nach § 52b Abs. 2 Nr. 1 RStV hinsichtlich der beitragsfinanzierten Hörfunkprogramme. Hierzu rechnen auch die vom Bekla g- ten bereitgestellten Fernseh - und Hörfunkprogramme. 17 18 19 - 9 - Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereitzustellen und gegebene n- falls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspe i- sung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetre i- ber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertr a- gen. Dieses Verständnis der Norm entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der B e- treiber von Kabelnetzen, beitragsfinanzierte Fernseh - und Hörfunkkanäle zu übertra gen, ist die Richtlinie 2002/22/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nut zerrechte bei elektronischen Kommun i- kationsnetzen und - diensten (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51). Nach Art. 31 Abs. 1 UDRL können die Mitgliedstaaten den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehme n, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk - und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflic h- ten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfan g solcher Kanäle nutzt. Für dieses Verständ nis spricht ferner § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a , letzter Teilsatz RS tV, der eine Pflicht zur Verbreitung der Landesfenster vorsieht. In die gleiche Richtung de utet § 52b Abs. 4 RStV , der die Entscheidung über die Belegung der Plattform grundsät z- lich dem Betreiber zuweist und eine hoheitliche Kontrolle vorsieht. Eine vertra g- liche Regelung über die Einspeisung und Übertragung ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, son dern besteht kraft Gese t- zes . b) § 52b RStV richtet sich nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter wie den Beklagten (Wagner in Hahn/Vesting, Rundfun k- recht, 3. Auflage 201 2, § 52b RS tV Rn. 2) . Mit der gesetzlichen Pflicht der K a- belnetzbetreiber zur Einspeisung und Übertragung der gebührenfinanzierten Programme korrespondiert jedoch eine Pflicht de r Anbieter dieser Programme, 20 21 - 10 - den Kabelnetzbetreiber n das Programmsignal zur Ve rfügung zu stellen. Die Verpflichtung der beitragsfinanzierten öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten, für die umfassende Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauftrag, wie er einfachgesetzlich in §§ 11, 19 RStV g e- reg elt ist. Angesichts des Umstands, dass derzeit ein hoher Prozentsatz der Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, umfasst diese Pflicht auch die Verbreitung der Programme über dieses Netz. D ementsprechend l e- gen d ie Parteien übereinstimmend zu grunde, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm erstellten Programme zur Einspeisung und Übertragung zur Verf ü- gung stel len muss. c ) Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife der Betreiber v on Plattformen nicht unbi l- lig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfe r- tigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Satz 2 bestimmt, dass die Ve r- breitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RStV zu angeme s- sene n Bedingungen zu erfolgen hat. Auch diese Norm richtet sich nur an den Betreiber der Plattform. Sie begründet keine Verpflichtung des Programmanbi e- ters, ein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen zu versprechen. Die Norm legt allerdings vertragli che Beziehungen zwischen dem Program m- anbieter und dem Plattformbetreiber zugrunde und stellt für den Fall, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden ist, bestimmte Anforderungen an deren Ausgestaltung oder Durchführung. Aus den Bestimmungen des Landes medie n- gesetzes über die Kabelbeleg ung in analoger Technik ( § 33 LMG Rheinland - Pfalz ) ergibt sich nichts anderes. d ) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht lässt sich mithin schon keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreib er einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hie r- für ein Entgelt verlangen kann , und erst recht nicht über dessen Höhe . Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedl i- 22 23 - 11 - chen Auffassungen, di e hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbeso n- dere bei der letzten Än derung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rund - funkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 201 0, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nicht veranlasst gesehen. e ) Ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Reg e- lungen ist auch durch das Unionsrecht nicht geboten. aa) Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Übertr agungspflicht des Kabelnetzbetreibers nur unter der Voraussetzung zu begründen, dass der b e- günstigte Programmanbieter im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts verpflic h- tet wird , findet in Art. 31 UDRL keine Grundlage . Während der von der Europä i- schen Kommiss ion vorgelegte Richtlinienentwurf noch eine Pflicht der Mitglie d- staaten vorsah, die Unternehmen zu entschädigen , denen Übertragungspflic h- ten auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 UDRL E, ABl. Nr. C 365 E vom 19. De - zember 2000, S. 249) , ist eine solche Pflicht in der Richtlinie nicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflic h- tungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von die ser Mö g lichkeit wurde bei der Umsetzung der Richtlinie durch den Staatsvert rag für Rundfunk und Telemedien kein Gebrauch gemacht. bb) Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragung s- pflichten findet nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfü l- lung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk - oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikat i- onsnetze betrei ben, nicht zumutbar wäre . Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs d er Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte zu pr ü- fen, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, solcher Art sind, dass der Betreiber sie im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedi n- 24 25 26 - 12 - gungen erfüllen kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C 336/07, Slg. 2008, I 10889 Rn . 46 ff . Kabel Deutschland/NLM). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagte n auf Abschluss eines entgeltlichen Einspe isevertrags zu unveränderten Bedingungen käme danach unter dem Gesichtspunkt einer un i- on s rechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass d ie Kläger in unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten erfüll en müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Programme der öffentlich - rec htlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Sa tellit zur Verfügung gestellt. S ie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Net z- ebene 3). Dort werden die Sig nale in nachgelagerte Netze (Netzebene 4) ei n- gespeist, an die die Haushalte als Endkunden angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch anders als die Betreiber von Satelliten und terrestr i- schen Sendeanlagen nicht auf die bloße Übertragung de s Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene K a- belanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für d ie Attraktivität des Angebots der Klägerin ist maßgeblich , welche Fernseh - und Hörfunkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass viele ihrer Endkunden an den Programmen der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch an den Programmen des B e- klagten interessiert sind. Die Überlassung der Progr ammsignale ist für die Kl ä- gerin mithin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, unter anderem davon abhängig ist, dass sie die Programme der ö f- fentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können. Diese stellen der Klägerin die Programmsignale, abgesehen von der urheberrechtlichen Verg ü- tung, die sie für die ihr eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an eine 27 - 13 - Gemeinschaft von Wahrnehmungsg esellschaften zu zahlen hat, unentgeltlich zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht also der Leistung der Kl ä- gerin, die in der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale und damit in deren Verbreitung an die an das Kabelnetz angeschlossen en Endk unden besteht, eine Leistung des Beklagten gegenüber, der der Klägerin diese Pr o- grammsignale kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu deren ko m- merzieller Verwer tung eröffnet . Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläge rin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übe rtragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Ei n- speisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbart e Entgelt gezahlt wird . Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hie r- zu übergangen hat. Der Hinweis darauf, dass der Beklagte sich bisl ang vertra g- lich zur Zahlung dieses Entgelts verpflichtet hatte, genügt hierfür nicht. f ) Auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneuten Abschluss des bisherigen Einspeiseve rtrags zusteht. a a ) Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht z ur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kabelnetz ein. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eige ntums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist, denn die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt die Klägerin in ihrer freien Dispo sition über das Kabelnetz. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Int e- ressen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich un d ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im 28 29 30 - 14 - Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der E i- gentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eige n- tums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Es ist nic hts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Übertr a- gung der Programme des Beklagten zu einer unzumutbar en Belastung der Kl ä- gerin führt , wenn sie hierfür nicht weiterhin das bislang gezahlte Entgelt erhält . Die Übertragungspflicht dient der Erha ltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebots und verfolgt damit ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liegt. Der Klägerin wird durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, b e- stimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im einzelnen bestimmter Fernseh - und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimmt dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen ist, erst recht legt es die Höhe eines Entgelts nicht fest. Es bestimmt aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es vielmehr - weiterhin - den Beteiligte n überlassen, die angemessenen Bedingu n- gen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei können sie auch berücksichtig en, dass die Pr o- grammanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereit stellen und der Kläg e- rin die Möglichkeit eröffnen , sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen U m- ständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzl i- chen Pfl icht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann z u- zumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte En t- gelt gezahlt wird. Die Revision z eigt weder auf, dass sich solches aus den fes t- 31 - 15 - gestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehle r- haft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat. b b ) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG nicht g e- boten. Di e rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht der Klägerin zur Übertr a- gung der Programme des Beklagten begründen, greifen in die Freiheit der B e- rufsausübung der Klägerin ein. Für solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältni s- mäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228 , 255 ). Die gleichen Erwägungen, aufgrund der en ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu verneinen ist, stehen der Annahme eines unverhältnism ä- ßi gen Eingriff s in die Beru fsausübungsfreiheit entgegen. g ) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay - TV - Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgelt pflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgel t- li che Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die Begründetheit der Klage mit dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin als Betreiberin eines Kabelnetzes gegen den Programmanbieter einen Anspruch auf Abschluss eines entgeltl i- chen Einspeisevertrags mit einer be stimmten Vergütung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert. 2 . Eine Pflicht des Beklagten zum Wiedera bschluss des bisherigen Ei n- speisevertrags mit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus kartell rechtlichen Bestimmungen. a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts sche idet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartel l- rechts anzusehen wäre. 32 33 34 35 - 16 - Nach der ständigen Rechtsprechung des G erichtshofs der Europ äischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer F i- nanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die B e- schaffungstätigkeit der ö ffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europ ä- ischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstlei s- tungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet we r- den sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 T 319/99 , S lg. 2003, II 357 Rn . 36 ff. , WuW/E EU R 688 FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 C 205/03 P, Slg. 2006, I 6295 Rn . 26 = WuW/E EU R 1213 FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 C 113/07 P, Slg. 2009, I 2207 Rn. 102 SELEX/Komm ission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 VBL - Gegenwert). Der Bundesgerichtsho f hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtspr e- chung der Unionsgerichte Anlass gibt , die gefestigte Rechtsprechung zum U n- ternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil d er Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk - und Fer n- sehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Me i- nungsbil dung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung e rwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein du rch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen , ferner durch Werbung, di e ihm - zei t- lich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV) . Der Beklagte hat 36 37 - 17 - damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten e r- laubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. b) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht ferner nicht entgegen, dass sich die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten dazu en t- schlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt. Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrecht s schiede aus, wenn dem Beklagten die Fortführung dieses Vertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre ( BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 KZR 7/02, WuW/E DE R 1254 , 1256 Verbin - dung von Telefonnetzen). Es ist dem Beklagten ebenso wie den anderen öffen t- lich - rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch aus Rechtsgründen nicht verwehrt, erneut einen entgeltlichen Ei nspeisevertrag abzuschließen. Ein en tsprechendes Verbot ergibt sich, anders als der Beklagte meint, nicht aus § 19 RStV. Nach dieser Norm können die öffentlich - rechtlichen Run d- funkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übe r- tr agungswege nachkommen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Auton o- mie der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über Art und Umfang des Programms, sondern auch auf die Wahl der Verbreitungswege und - modal itäten (BVerfG, Beschluss v om 6. Oktober 1992 1 BvR 1586/ 89 u.a., BVerfGE 87, 181, 203; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1998 6 A 1/97, BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl h a- ben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der W irtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht a b- geleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbre i- 38 39 40 - 18 - tungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr au ch weitere Kriterien, insbesondere die tec h- nischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs , aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bede utsame Reic h- weite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umstän den lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertr a- gungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen , dass es den ö f- fentlich - rechtlic hen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Ei n- speisevertrag abzuschließen (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 3. Aufl . 2012 § 19 RStV Rn. 36). c) Ohne Erfolg macht die Rev ision geltend, die Weigerung des Bekla g- ten, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen , sei als Missbrauch e i- ner beherrschenden Stellung auf dem durch die Nachfrage des Beklagten nach Übertragungsleistungen bestimmten Markt zu qualifizieren. aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines U n- ternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Ok - tober 1961 KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 Gummistrümpfe; Urteil vom 9. No - vember 1967 KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. Jägermeister; Urteil vom 26. Ok - tober 1972 KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 KZR 23/96, WuW/E DE R 206 , 209 Depotkosmetik). bb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier, entg e- gen der Ansicht der Revision, nicht vor. (1) Nachdem die Kündigung, deren Unwirksamkeit die Klägerin fes tg e- stellt wissen will, bereits 2012 erklärt worden ist, sind der Beurteilung grun d- 41 42 43 44 - 19 - sät z lich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der damals geltenden Fassung zugrunde zu legen. Da sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben hab en, wird im Folgenden auf die seit dem 30. Juni 2013 geltenden Normen abgestellt. (2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 A usrüstungsgegenstände für Feuerlösc h- züge). Geht es wie hier darum, dass eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager behauptet wird, sind mithin die Ausweichmöglichke i- ten der Klägerin als Anbieterin maßgeblich. Danach kommt es allein a uf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel an. Die Übertragung von Programmsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbi e- tet. E ine marktbeh errschende Stellung des Beklagten als Nachfrager auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten e rgibt sich aus den rundfun k- rechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenf i- nanzierten Programme - auch derjenigen des Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für den Bekla g- ten und die anderen öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten reservierte n K a- pazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Der B eklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, d e- ren Programme nicht unter die g esetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen ö f- fentlich - rechtlichen Rundfunkan stalten ausgesetzt ist , weil die nach § 52b RStV vorzuhaltende n Kapazität en aus reichen , um sämtliche gebühren finanzierten Programme zu übertragen. 45 46 - 20 - (3) Die Weigerung des Beklagten , mit der Klägerin einen Vertrag zu g e- genüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abz u- schließen, stellt kein en Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung im S inne von § 19 GWB dar. (a ) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Beklagte behandelt die Klägerin nicht ander s als andere Kabelnetzbetreiber. E r zahlt auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen. (b ) Ohne Erfo lg macht die Revision geltend, ein missbräuchliches Ver ha l- ten des Beklagten im S inne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF) ergebe sich daraus, dass er die Zahlung eines Entgelts für die Übertr a- gungsleistung der Klägerin verweigere, während p rivate Fernsehsender, una b- hängig davon, ob die von ihnen erstellten Programme unter die Übertragung s- pflicht nach § 52b Abs. 1 RStV fielen oder nicht , weiterhin ein angemessenes Entgelt zahlten. Das Regelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran a n, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wah rscheinlichkeit ergeben würden. Ein so l- cher Schluss wird insbesondere dann naheliegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirks amem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die B e- hauptung der Klägerin , private Sender zahlten ihr ein angemesse n es Entgelt, ist unzureichend, insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Ve r- gleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der die Schlussfolgerung tragen könnte, der Beklagte müsse weiterhin das bisherige Entgelt entrichten. 47 48 49 50 - 21 - (c ) N ach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB aF) handelt ein marktbe herrschendes Unternehmen missbräuchlich, wenn es als Nachfrager ungünstigere Konditionen fordert, als es selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Anbietern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerech tfertigt ist. Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfert i- gung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbew erbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, U r- teil vom 7. Dezember 2 010 KZR 5/10, WuW/E DE R 3145 Rn. 23 Entega II ). Der Beklagte nimmt die Leistungen von Anbietern anderer Übertragung s- techniken per Satellit und über terrestrische Sendeanlagen weit erhin gegen Entgelt in Anspruch. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch grundsät z- lich sachlich gerechtfertigt, da die Betreiber von S atelliten und terrestrischen Sendeanlagen , anders als die Betreiber von Kabelnetzen , nicht in vertraglicher Beziehung mit den Endkunden stehen und von diesen kein Entgelt dafür erha l- ten, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für den Empfang von Hörfunk - und Fernsehprogrammsignalen schaf fen, sondern sich auf die Übertragung s- leistung beschränken . Angesichts dessen kan n aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte solchen Anbietern ein Entgelt zahlt, nicht geschlossen werden, er fordere mit der Weigerung, den bisherigen E inspeisevertrag fortzusetzen, von der Klägerin ungünstigere Konditionen als er sie auf vergleichbaren M ärkten mit gleichartigen Anbietern vereinbart hat. II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtlichen Überpr ü- fung nicht stand. 1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zw ischen Unternehmen, B e- schlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Ve r- haltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bez wecken oder bewirken, verboten. 51 52 53 54 - 22 - a) Nach dem Vortrag der Klägerin hat de r Beklagte mit den anderen ö f- fentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart, den Einspeisevertrag vom 27. Februar 2008 zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschli e- ßen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Beklagte habe die Kündigung des Einspeisevertrags in Vollzug dieser Absprache erklärt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist revisionsrechtlich zu unterstellen, nachdem das Berufungsg e- richt hierzu kein e Feststellungen getroffen hat. b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschrä nkung des Wettb e- werbs gerichtet . Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbeso n- dere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereina n- der als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen karte llrechtlich verboten , ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemei n- schaftsprogramme der in der ARD zusammengesch lossenen Rundfunkansta l- ten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht G e- genstand des vorliegenden Rechts streits ist. c) Ein Verstoß gegen § 1 GWB scheidet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deshalb aus, we il der Beklagte berechtigt war, den Einspeisevertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs - und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der En t- schließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Geschäftsbe ziehung mit einem Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Verei n- barungen darüber , bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich bei autonomer Entschei dung die Befugnis zur Kündigung und zur Verweig e- rung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 Familienzeitschrift). 55 56 57 - 23 - Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffen t- lich - rechtlichen Rundfunkanstalten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen h a- ben. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden konnte. Lag die Entscheidung über eine Kündigung oder Fortsetzung des Vertrags jedenfalls sow eit es nicht um die Übertragung von gemeinschaftlich veranstalteten Programmen geh t mithin bei den einzelnen Rundfunkanstalten, war es diesen durch § 1 GWB untersagt, ihr Verhalten zu koordinieren. 2. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Ei nspeisever trags war unwirksam, wenn e r den Entschluss hierzu nicht aufgrund einer autonomen Entscheidung gefasst, sondern in Vollziehung der kartellrechtswidrigen Abspr a- che gehandelt hat. Eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt, ist nach § 134 GWB nich tig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Im Streitfall geht es j e- doch nicht um die Wirksamkeit der - revisionsrechtlich zu unterstellende n - A b- sprache zwischen den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um die Wirksamkeit der Kü ndigung, die - wie ebenfalls revisionsrechtlich zu unterste l- len ist - in Umsetzung dieser Absprache erklärt worden ist. Die in Rechtspr e- chung und Literatur bislang nicht erörterte Frage, ob eine Kündigung, die in Umsetzung einer kartellr echtswidrigen Abspr ache erfolgt , als unwirksam anz u- sehen ist, ist unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs g e- richteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen d a- nach zu beantworten, wie die Freiheit des Wettbewerbs effektiv gewährleistet w erden kann. Haben die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Verhalten gege n- über der Klägerin hinsichtlich der Kündigung des bisherigen und der Verweig e- rung des Abschlusses eines neuen Einspeisevertrags gemeinsam festgelegt, erfolgte die Kündigun g nicht - wie vom Kartell recht gefordert - aufgrund einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung. In einem ähnlich gelagerten 58 59 60 61 - 24 - Fall, in dem die beteiligten Unternehmen vereinbart hatten, bestimmte Ve r- tragsangebote nicht anzunehmen, hat der Bundesgeric htshof eine Verfügung der Kartellbehörde gebilligt , mit welcher den an der verbotenen Absprache b e- teiligten Unternehmen deren weitere Umsetzung untersagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/0 7, WuW/E DE - R 2408 Rn. 57 ff. Lottoblock). Diese Verfügung bedeutete, wie der Senat ausgeführt hat, nicht, dass die betroffenen Unternehmen Vertragsangebote dieser Art bedingungslos anzunehm en hätten. Sie verpflichtete sie jedoch zu einer autonomen, d.h. nicht durch die kartellrechtswidrige Absprac he bestimmten , sondern auf grund sel b- ständiger unternehmerischer Überlegung en getroffenen Entscheidung über so l- che Angebote. Geht es - wie hier - um die Durchsetzung des Kartellrechts mit den Mi t- teln des Privatrechts, entspricht dem die Folgerung, dass d ie Kündigung eines Vertrags, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache ausgespr o- chen worden ist, grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. Der Vertrag bleibt damit zunächst bestehen. Eine wirksame Kündigung ist nicht auf Dauer ausg e- schlossen, sie setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen eine autonome En t- scheidung darüber trifft , ob es den Vertrag beenden will. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu r Wirksamkeit von Folgeverträgen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 - I ZR 194/54, WuW/E BGH 152 Spediteurbedingungen; Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, 2102 - Schlussrechnung ; vgl. Karsten Schmidt in FS Möschel, 2011, S. 559, 575 ) ergibt sich nichts anderes. Im Streitfall geht es nicht um eine vertra g- liche Vereinbarung , die mit Dritten getroffen worden ist, sondern um deren Kü n- digung und damit um eine einseitige Maßnahme. Zudem liegt ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite nicht vor. Die behauptete Absprache b e- trifft nur einige wenige Einspeiseverträge, die d ie öffentlich - rechtlichen Run d- funkanstalten mit den großen Kabelnetzbetreibern, darunter der Klägerin, g e- schlossen haben. Ein Interesse der Klägerin daran, die Kündigung gegen sich 62 63 - 25 - gelten zu lassen, liegt fern. Soweit der Einspeisevertrag Pflichten der Klä gerin begründet, stellen diese sich im Wesentlichen nur als Konkretisierung der ihr ohnehin gesetzlich auferlegten Übertragungspflicht dar. Ihr Interesse ist mithin vor allem darauf gerichtet, dass die Pflicht der öffentlich - rechtlichen Rundfun k- anstalten z ur Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen bleibt. Im Übrigen wäre es dem Beklagten im Verhältnis zur Kl ägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen. 3. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher aufz u- heben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, ob der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, mit den anderen öffentlich - rechtliche n Run d- funkanstalten vereinbart oder sich mit ihnen dahin abgestimmt hat, den Ei n- speisevertrag zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen , und ob die von ihm ausgesprochene Kündigung auf einer solchen Absprache beruht. Nach der Lebenserfahr ung wird ein solcher Ursachenzusammenhang im Allgemeinen bejaht werden können, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf das beanstandete Verhalten gerichtet war und die entspr e- chende Handlung mit der Abrede in einem unmittelbaren Zusammenhang ste ht (BGHZ 86, 324, 328 Familienzeitschrift; BGH WuW/E DE - R 2408 Rn. 43 - Lo t- toblock) . Wäre solches im Streitfall festzustellen, hätte sich der Beklagte mit seinem Verhalten über die Unwirksamkeit die ser Vereinbarung hinweggesetzt. Ein solcher ursächlic her Zusammenhang bedarf jedoch gesonderter Feststellung. Ein Unternehmen, das sich an einer wettbewerbswidrigen Verei n- barung beteiligt hat, die auf eine bestimmte, für sich genommen nicht kartel l- rechtswidrige Verhaltensweise gerichtet war, ist nicht auf al le Zeiten an der b e- treffenden Handlung gehindert. Diese ist vielmehr dann nicht zu beanstanden, wenn es sich hierzu aufgrund autonomer Entscheidung erneut entschließt. 64 65 - 26 - Ob die Voraussetzungen hierfür , wie der Beklagte behauptet, erfüllt sind, bedarf ein er sorgfältigen Prüfung unter Würdigung der Umstände des Streitfall s. C. Für den Fall, dass die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: I. Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags kann - wie ausg e- fü hrt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen zu einer Z eit geschaffen, zu der zwischen den großen K a- belnetzbetreibern und den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeis e- verträge bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbe treiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und a n- dererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Ve r- breitung des Programmsignals zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunka n- stalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann ab er auch nicht entnommen werden, dass eine Ve r- pflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch des Beklagten - der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, von vornherein ausscheidet. Di e gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebühren finanzierter Pr o- gramme wurde im öffentlichen Interesse geschaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen k önnen, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünst i- gen. Die Einspeisung hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt. Verhandlungen hierüber könnten auf Seiten der Programmanbieter - nicht nur hin sichtlich der Gemeinschaftspr o- 66 67 - 27 - gramme, sondern insgesamt - von den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen § 1 GWB läge. Die Entscheidung darüber, ob das Ergebnis solcher Verhandlungen in eine rechtlich bindende Regelung umgesetzt wird, hätte allerdings jede Run d- funkanstalt in eigener Verantwortung zu treffen. Die Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals verschafft dem Beklagten erhebliche Vorteile. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er seinem Grundversorgungsauftrag nur dann umfassend nachkommen kann, wenn das Signal auch in das Breitbandkabelnetz eingespeist wird. Dies gilt j e- denfalls so lange, wie eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlos sen ist und die Programme des Beklagten aus rechtl i- chen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf a n- dere Weise empfangen kann. Die Zahl der Zuschauer und Zuhörer, die das Programmsignal des Beklagten empfangen können, ist zudem f ür die wir t- schaf t lichen Aktivitäten des Beklagten, insbesondere den Wert der von ih m ve r- kauften Werbezeit, von erheblicher Bedeutun g . Der Beklagte kann der Ford e- rung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, er habe an der Einspeisung und Übertragung se i- n es Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse. Erbringt die Klägerin danach für den Beklagten wirtschaftlich wert haltige Leistungen, hat der Beklagte diese grundsätzlich zu vergüte n. Als marktbeher r- schendes Unternehmen ist es ihm verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrs cheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf andere r- seits nicht aus dem Blick geraten, dass auch der Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereit stellt, in dem er der Klägerin das Programmsignal ko s- tenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwe r- tung eröff net. Für die Frage, ob und gegeben enfalls in welcher Höhe die Kläg e- rin von dem Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsi g- 68 69 - 28 - nals ein Entgelt verlangen kann, wird es mithin maßgeblich darauf ankommen , in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beu r- teilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Der Klägerin wird gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen und, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen. II. Hins ichtlich des Klageantrags zu 1f wird gegebenenfalls zu klären sein, ob dieser, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Klärung der ö f- fentlich - rechtlichen Frage gerichtet ist , ob die Klägerin verpflichtet ist, die Pr o- gramme des Beklagten in ihr Netz einzuspeisen und Kapazitäten hierfür b erei t- zustellen, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht . Sollte der Antrag auf die abstrakte B e- antwortung der Frage zielen, welche Pflichten der Klägerin durch den Run d- funkstaatsvertrag auferleg t sind , wäre er nicht auf die Klärung eines Rechtsve r- hältnisses zwischen den Partei en gerichtet. Indes begehrt d ie Klägerin diese Feststellung nicht etwa gegenüber der mit der Durchführung des Rundfun k- rechts betrauten Landesbehörde , der Landeszentrale für Medien und Komm u- nikation Rheinland Pfalz , sondern gegenüber dem Beklagten. Zur Begründung ihres Antrags hat sie auf eine Entscheidung des Senats (BGH , WuW/E BGH 3058 - Pay - TV - Durchleitung) Bezug genom men. Danach dürfte es näher liegen, die sen Klagea ntrag d ahin zu verstehen, dass er auf die Klärung eines ( priva t- rechtlichen ) Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist. Ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung besteht, hinge dann insbesondere davon ab, ob sich der Beklagte eines sol chen Anspruchs berühmt hat. Im Übrigen ist das Be rufungsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG daran g e- bunden, dass das Landgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs stillschweigend - bejaht hat. Das Landgericht hat die Klage auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 1f abgewiesen, ohne auf die Zulä s- sigkeit des Rechtswegs einzugehen, die in erster Instanz von den Parteien nicht 70 71 - 29 - angesprochen und vom Beklagten nicht gerügt worden war. Das Oberlandesg e- richt, das über die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hatte, war, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn es an einer ausdrücklichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ü ber die Zuständigkeit des Rechtswegs fehlt, weil dieses seine Zuständigkeit annimmt und keine der Pa r- teien eine Rüge erhebt (BGH, Bes chluss vom 18. September 2008 V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3573). Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstan zen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2013 - 11 O 215/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2013 - 2 U 46/13 -
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