BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL K ZR 87/13 Verkündet am: 6. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Porsche - Tuning GWB § 20 Abs. 1; Vertika l - GVO Art. 4 Buchst. b Nr. iv a) Eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzen t- ration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen. b) Die nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal - GVO freigestellte Verkaufsbeschrä n- k ung erfasst nicht die Lieferung von Ersatzteilen und anderen Teilen an den Abnehmer zum unveränderten Weiterverkauf. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhan d- lung vom 16. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urtei l des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klagebegehren über den nac h- folgend ersichtlichen Umfang hinaus stattgegeben word en ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abg e- ändert und unter 1 a und 1 c wie folgt neu gefasst: a) di e Belieferung der Klägerin nach entsprechender Be - stellung mit Original - Porsche - Teilen (Original - Porsche - Ersatzteilen, Original - Porsche - Austauschteilen, Original - Porsch e - Zubehör ), ausgenommen Teile, die von den B e- klagten ausschließlich zur nachträglich en Individualisi e- rung und Veredelung von Porsche - Serienfahrzeugen an ihre Vertriebsorganisation geliefert werden (insbesondere Teile des Tequipment - Programms), b) c) die Belieferung der Klägerin nach entsprechender Be - stellung mit neuen oder neuwer tigen Fahrzeugen der Marke Porsche zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwecke der (E i- gen - )Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu den jeweils gült igen Preisen und Konditionen zu verweigern oder verweigern zu lassen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 89% und die Klägerin zu 11%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein 1987 gegründetes Unternehmen für Fahrzeugvered e- lung u nd individualisierung, hat sich etwa seit dem Jahr 2000 dar auf spezial i- siert, ausschließlich Porsche - Fahrzeuge zu tune n. Die Beklagte zu 1 ist Herstellerin der Kraftfahrzeuge der Marke Porsche, die von der Beklagten zu 2 als deutscher Vertriebsgesellsc haft in einem sele k- tiven Vertriebssystem durch als Porsche - Zentren bezeichnete Vertragshändler vertrieben werden. Die Beklagten bieten seit etwa 25 Jah ren selbst ein Tuning ihrer Fahrzeuge an, das unter der Bezeichnung " Exklusive " vor der Fahrzeu g- ausliefe rung an den Kunden ab Werk durchgeführt wird. Außerdem gibt es seit 1994 bei der Beklagten das Veredelungsprogramm " Tequipment " , bei dem die Kundenfahrzeuge erst nach ihrer Auslieferung individualisiert werden. Die Klägerin hat von Porsche - Zentren Fahrze uge und Fahrzeugteile b e- zogen und entsprechend ihrem Geschäftszweck verwendet. Im März 2007 stahlen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 auf deren Werksg e- lände einen Motor, der zu dem Unternehmen A . verbracht wurde, des - sen Betriebsgebäude demjenigen d er Klägerin benachbart ist. D er Motor wurde von der Klägerin gekauft und am 29. März 2007 auf ihr Gelände geholt. A m 1 2 3 4 - 4 - Folgetag wurde der Motor wieder an das Unternehmen A . zurückgege - ben. Gleichwohl erhielt der Entwicklungsleiter der Klägerin, S . , kurz darauf die Turboladeraggregate dieses Motors und baute sie in einen von der Klägerin getunten Porsche ein, mit dem diese bei einem bedeutenden Aut o- rennen den zweiten Platz belegte. S . , der weiterhin bei der Klägerin in gleicher Funkti on tätig ist, ist aufgrund dieses Vorgangs rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden. Das gegen die Geschäftsführer der Klägerin in di e- sem Zusammenhang eingeleitete Strafverfahren ist gemäß § 153a StPO eing e- stellt worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 beendeten die Beklagten jegliche G e- schäftsbeziehung mit der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund. Dies umfasste im Einzelnen folgende Maßnahmen: - fristlose Kündigung des Lizenzvertrags über das Diagnose - und Informationssystem " Porsche Integrated Wo rkshop Information S ystem " (PIWIS) und des Abonnements für die Online - Nut zung von technischen Serviceinformationen; - Sperrung des Zugriffs auf den elektronischen Porsche - Teile - katalog; - Ausschluss der Mitarbeiter der Klägerin von Schulungen durch Porsch e; - Unterrichtung der Porsche - Vertriebsorganisation über die B e- endigung jeglicher Geschäftsbeziehung. Die fristlose Kündigung wurde im Wesentlichen mit dem " Motorenvorfall " sowie einem Schleichbezug von Porsche - Neufahrzeugen und Original - Porsche - Teilen unter Verletzung des Porsche - Vertriebssystems begründet. Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß 5 6 7 - 5 - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unte r- lassen, 1. a) die Belief erung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung mit Original - Porsche - Teilen (Orig i- nal - Porsche - Ersatzteilen, Original - Porsche - Austauschteilen, Original - Porsche - Zubehör) zum Zwecke der Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke " Po rsche " , der Instandsetzung und Wartung der solchermaßen zuvor von ihr m o- difizierten Fahrzeuge sowie zur Instandsetzung und Wartung von Porsche - Serienfahr - zeugen und damit zum Zwecke der (Eigen)Verwendung im Rahmen des G e- schäftsbetriebs der Klägerin zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen; b) der Klägerin den Zugang zum Diagnose - und Informationssystem " Po r- sche - Integrated - Workshop Information S ystem " ( " PIWIS " ) im jeweils a k- tuellen Stand im Umfang und zu den Konditionen des " Kauf - und Lizen z- vertrag PIWIS für unabhängige Werkstätten " zwischen den Parteien vom 16. August 2004 zu verweigern und/oder verweigern zu lassen und die Nutzung der PIWIS - Diagnose - und Informationssoftware im jeweils akt u- ellen Stan d durch die Klägerin im Umfang und zu den Konditionen des genannten Vertrags zu dulden; c) die Belieferung der Klägerin nach entsprechender Bestellung mit ne u- en oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke " Porsche " zum Zwecke der Präsentation der eigenen Um rüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwecke der (Eigen - )Verwendung im Rahmen des Geschäftsb e- triebs der Klägerin und/oder zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug indi vidualisiert und veredelt werden soll, - 6 - zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen; 2. a) die Porsche - Vertriebsorganisation, insbesondere Porsche - Niederlassun - gen und Porsche - Vertragshändler aufzufordern und/ oder in sonstiger Weise, gleich auf welche Art, zu veranlassen, die Klägerin nicht (mehr) mit Original - Porsche - Teilen (Original - Porsche - Ersatzteilen, Original - Porsche - Austauschteilen, Original - Porsche - Zubehör) und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke " Porsche " zu den im Klagea n- trag Ziffer 1 a und c gena nnten Zwecken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Antrag beigefügten (Rund - )Schreiben der Beklagten zu 2; b) [nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens] . Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 13.782 Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufung s- gericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten lediglich in Höhe von 9.012 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 für beg ründet erachtet hat . Mit ihrer mit Ausnahme der Verurteilung nach dem Antrag 2 b vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage bis auf einen Teil der Abmah n- kosten wegen unbilliger Behinderung aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 8 9 10 11 - 7 - Die Unterlassungsanträge der Klägerin seien hinreichend besti mmt. Sie seien zwar mit auslegungsbedürftigen Begriffen durchsetzt, könnten durch das Vollstreckungsgericht aber auf einen hinreichend bestimmten Kern zurückg e- führt werden. Ein Anspruch der Klägerin auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke " Porsche " sowie mit Original - Porsche - Teilen ergebe sich aus § 20 Abs. 1 GWB aF (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Weder die Fre i- stellung selektiver Vertriebssysteme nach der G ruppenfreistellungsverordnung 330/2010 für Vertikalvereinbarungen noch di e Regelungen der G ruppenfreiste l- lungsverordnung 461/2010 für Vertikalvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor stünden dem Belieferungsanspruch entgegen. Auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Porsche - Neufahr - zeugen seien die Beklagten marktbeh errschend. Da andere deutsche Kraftfah r- zeughersteller nicht - konzerngebundene Tuning - Unternehmen mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen belieferten, handele es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Bei der gebotenen umfassenden Interesse n- abwägung stelle sich die Lieferverweigerung als unbillige Behinderung dar. Die Klägerin sei auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche - Fahr - zeugen angewiesen. Der " Motorenvorfall " und die Weiterbeschäftigung des rechtskräftig verurteilten Entw icklungsleiters rechtfertigten keinen vorbehaltl o- sen Abbruch der Geschäftsbeziehung. Die Möglichkeit der Beklagten, aufgrund des " Motorenvorfalls " Schadensersatz zu erlangen, führe dazu , diesen Komplex als abgeschlossenes und aufgearbeitetes Vorkommnis zu betrachten. Ebenso wenig könnten die von den Beklagten vorgetragenen anderen Gründe wie b e- hauptete Markenverletzungen oder Schleichbezüge d er Klägerin die Lieferve r- weigerung rechtfertigen. Die Beklagten seien auch auf dem Markt der Porsche - Originalteile marktbeherrschend. Bei dem Bezug der Teile handele es sich ebenfalls um e i- 12 13 14 15 - 8 - nen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr, wie schon erhebliche Bez ü- ge der Klägerin im Jahr 2006 belegten. Die Prüfung der unbilligen Behinderung falle ebenso aus wie beim Bez ug neuer oder neuwertiger Porsche - Fahrzeuge. Die Klägerin könne nicht dar auf verwiesen werden, von Original - Teile - Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Originalteile (OES - Teile) oder von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Or iginal - Teilen qualitativ gleichwertig sind (I ndepen dent - After - Market - Teile IAM - Teile ) zu beziehen . Ein Zugang zum Diagnose und Informationssystem PIWIS sei für die Klägerin unverzichtbar, so dass auch der diesbezügliche Klageantrag begrü n- det sei. Da die Beklagten nicht berechtigt seien, die Belieferung der Klägerin mit Porsche - Neufahrzeugen oder Original - Porsche - Teilen zu verweigern , dürften sie auch ihre Vertriebsorganisation nicht zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen. D er Anspruch de r Klägerin auf Schadensersatz feststellung sei ebenfalls begründet. B. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. U n- begründet sind der Klageantrag zu 1 a, soweit er sich auf eigene Tuning - Teile der Beklagten bezieht, sowie de r Kla geantrag zu 1 c , soweit er Bestellungen von Fahrzeugen der Marke Porsche im konkreten Kundenauftrag zum Gege n- stand hat. In diesem Umfang ist auch der auf Feststellung der Schadensersat z- pflicht gerichtete Antrag zu 3 unbegründet. Im Übrigen ist die Revision zurüc k- zuweisen. 16 17 18 19 - 9 - I. Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Po r- sche Der auf die Belieferung mit Neuwagen gerichtete Antrag der Klägerin ist insgesamt ausreichend bestimmt (unten zu 1). Unbegründet ist er nur in der Variante " zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden " , weil insoweit keine Lieferverweigerung durch die Beklagten dargelegt ist (unten zu 2). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin e in en A n- spruch auf Belieferung mi t neuen oder neuwertig en Fahrzeugen der Marke Po r- sche zum Zweck der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark zuerkannt (unten zu 3) . 1. Der gegen die Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwert i- gen Fahrzeugen gerichtete Unte rlassungsantrag genügt insgesamt dem B e- stimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darü ber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II, mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur B e- zeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Fassung des Verbots zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel b e- steht, so dass die Reichweite von Antrag und U rteil feststeht. Davon ist im R e- gelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich ausl e- gungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und obje k- 20 21 22 23 - 10 - tive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen ( vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 Rechts - beratung durch Lebensmittelchemiker). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der auf die Belieferung mit neuen oder neuwerti gen Fahrzeugen gerichtete Antrag 1 c trotz Verwendung mehrerer au s- legungsbedürftiger Begriffe hinreichend bestimmt ist. aa) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bundesg e- richtshof einen auf Belieferung gerichteten Leistungsantrag im Si nne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann für zulässig gehalten hat, wenn die Annahme eines konkreten Kaufangebots verlangt wird , in dem die zu liefernden Waren nach Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind. Daran fehlt es bei Leistungsantr ä- gen, mit denen nur allgemein die Belieferung " auf Bestellung des Klägers " b e- gehrt wird, ohne dass die zu liefernden Gegenstände konkretisiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 KZR 19/80, WuW/E BGH 1885, 1886 adidas; Urteil vom 22. Januar 1985 KZR 35/83, WuW/E B GH 2125, 2126 Technics). Der Bundesgerichts hof hat aber bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass entsprechende Feststellungsklagen auf Belieferung in handelsüblichen Mengen und zu üblichen Preisen und Konditionen zulässig sind. Ebenso liegt es b ei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsantrag. Denn weil es um ein in der Zukunft liegendes Verhalten geht, ist es präziser , und weil es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt, auch näherliegend, die Belieferungspflicht als einen Anspr uch auf Unterlassung der Nichtbelieferung zu verstehen (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht , 12. Aufl., § 33 GWB Rn. 114). Da sich der Unterlassungsanspruch seiner Natur nach nicht in einem einmaligen Wohlverhalten des Unterlassungsschuldners ersch öpft, sondern Dauerwirkung hat, ist es anders als bei einem auf eine konkrete Belieferung gerichteten Antrag von vornherein ausgeschlossen, die begehrten Produkte im 24 25 - 11 - Antrag nach Gegenstand und Zahl so genau zu bestimmen wie bei einem ko n- kreten, annahmefähi gen Kaufangebot. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der verurteilte Beklagte die Reichweite des ihm auferlegten Verbots zweifelsfrei e r- kennen kann. bb) Die Beschreibung der vom Antrag erfassten Waren als " neue oder neuwertige Fahrzeuge " hat das Berufung sgericht zu Recht als hinreichend b e- stimmt angesehen. Die Klägerin hat klargestellt, dass als " neue " Fahrzeuge nur " fabrikneue " Automobile an zu sehen sind . Dieser Begriff ist in der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach ist e in unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weite r- gebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte n Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufve r- trags n icht mehr als zwölf Monate lieg en (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Urteil vom 15. September 2010 VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14). Den Begriff " neuwertig " hat das Berufungsgericht zutreffend anhand des im Berufun gsurteil wiedergegebenen Vortrags der Klägerin konkretisiert. D a- nach ist ein Fahrzeug " neuwertig " , wenn es nach wie vor unbenutzt ist und zur aktuellen Modellreihe gehört, jedoch bereits länger als zwölf Monate zum Ve r- kauf steht. Indem die Belieferung n ur nach einer entsprechenden Bestellung der Klägerin erfolgen soll, stellt der Antrag entgegen der Ansicht der Revision klar, dass die Klägerin im Einzelfall selbst bestimmt , ob sie ein neues oder ein von einem bestimmten Porsche - Zentrum angebotenes neuwer tiges Fahrzeug e r- werben möchte. 26 27 28 29 - 12 - cc) Die Belieferungspflicht der Beklagten mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche besteht nach dem Urteilstenor zu 1 c zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Ra hmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwecke der (Eigen)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin und/oder zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll. Oh ne Erfolg beanstandet die Revision diese Zweckbindung des Fah r- zeugbezugs als zu unbestimmt. (1) Die Zweckbestimmungen der " Präsentation der eigenen Umrüstung s- programme " und der " Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks " sollen die Verwendung der von der Klägerin bestellten Fahrzeuge in ihrem Geschäftsb e- trieb als Tuning - Unternehmen von einer ihr im Rahmen des selektiven Ve r- triebssystems der Beklagten nicht erlaubten Tätigkeit als Wiederverkäufer u n- veränderter Porsche - Serienfahrzeuge abgrenzen. Keine Frage der Bestimm t- heit des Klageantrags ist d ie sowohl vom Berufungsgericht wie auch von der Revision erörterte Frage, wie sich die Beklagten vor missbräuchlichen Fah r- zeugbestellungen durch die Klägerin zu anderen Zwecken, etwa zum Zweck des unveränderten Weiter verkaufs, schützen können. ( 2 ) Da die Zweckbestimmung " Präsentation der eigenen Umrüstungspr o- gramme " darauf gerichtet ist, eine Tätigkeit der Klägerin als bloße Wiederve r- käuferin auszuschließen, umfasst sie die Möglichkeit der Klägerin, die umgerü s- tete n Präsentationsfahrzeuge nach einer gewissen, jedenfalls mehrere Monate betragenden Haltedauer zu veräußern. Der Urteilstenor zu 1 c erfasst damit auch entsprechende Angebot e von TechArt - Komplettfahrzeugen auf Basis e i- nes Porsche - Serienmodells. Die Revisio nserwiderung weist in diesem Zusa m- menhang zu Recht darauf hin, dass ein umgerüstetes Präsentationsfahrzeug im 30 31 32 33 - 13 - Gegensatz zu einem Vorführwagen auch nach mehreren Monaten ohne weit e- res noch einen Kilometerstand von unter 60 km aufweisen kann. ( 3 ) Die weit ere Zweckbestimmung " zum Erwerb im konkreten Auftrag e i- nes Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll " hat das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass unter Kunde der Endkunde (also nicht etwa andere Tuning - Unternehmen) und unter konkretem Auftrag die durch direkte Stellvertretung und durch Vollmacht des Kunden dokumentierte Bestellung dieses Endkunden zu verstehen ist. Da die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, hat die vom Berufungsg e- rich t insoweit ausgesprochene Verurteilung diesen Inhalt. Damit erweist sich der Antrag zu 1 c in der letzten Alternative als hinreichend bestimmt. d d) D ie zur Umschreibung der Belieferung im Antrag 1 c gebrauchte Formulierung " zu den jeweils gültigen Prei sen und Konditionen " hat das Ber u- fungsgericht zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Soweit die Belief e- rung der Klägerin durch selbständige Porsche - Vertragshändler erfolgt , sind d e- ren jeweilige Preise und Konditionen gemeint. Für die Frage der Bestim mtheit des Antrags kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Vergangenheit jemals von den Beklagten direkt beliefert worden ist. Es ist zudem in der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Verurteilung zur Beli e- ferung Zug um Zug g egen Zahlung des jeweiligen Listenpreises erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 KZR 35/97, WRP 1999, 1175, 1175 f. Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DER 357 ) . e e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die abschließende W e n- du ng des Urteilstenors 1 c, wonach den Beklagten untersagt wird, die Belief e- rung der Klägerin " verweigern zu lassen " , als zu unbestimmt . Das Berufungsg e- richt hat zutreffend angenommen, dass mit " verweigern zu lassen " der Bekla g- ten verboten wird, Mitglieder i hrer Vertriebsorganisation dazu anzuhalten, eine entsprechende Belieferung der Klägerin zu unterlassen. 34 35 36 - 14 - 2. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Antrag 1 c in der Variante " Belieferung zum Zweck des Erwerbs im konkr e- ten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll " . Insoweit fehlt es an der für ein Unterlassungsgebot erforderlichen Wiederholungs - oder Erstbegehungsgefahr. a) Nach den für die Auslegung des Urteilstenors maßgeblich en En t- scheidungsgründen des Berufungsurteils erfasst die Verurteilung nach d i e se m Teil des Antrag s 1 c nur Bestellungen, bei denen die Klägerin aufgrund en t- sprechender Vollmacht in direkter Stellvertretung für einen Endkunden auftritt. Die Revisionse rwi derung macht zwar zutreffend geltend, dass d i e se r Klageantrag nach dem erst - und zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin auch die Fälle der verdeckten Stellvertretung umfassen sollte, in denen die Kl ä- gerin Porsche - Fahr zeuge im eigenen Namen, aber für R echnung eines Kunden beziehen will. Eine Beschränkung d i es es Unterlassungsgebots auf Fälle offener Stellvertretung hat die Klägerin nur hilfsweise als " Minus " begehrt. Das führt aber nicht dazu, dass der Verurteilung " zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Au ftrag eines Kunden " im Revisionsverfahren ein von den Entscheidungsgrü n- den des Berufungsurteils abweichender Inhalt beigemessen werden kann. D a- für wäre es erforderlich gewesen, dass die insoweit durch das Berufungsurteil beschwerte Klägerin ihr weitergehen des Interesse im Wege der Anschlussrev i- sion weiterverfolgt hätte. Die Klägerin kann jedoch nicht im Rahmen der Revis i- onserwiderung im Wege einer Gegenrüge geltend machen, das Berufungsg e- richt habe bei seiner auf Fälle der direkten Stellvertretung beschränk ten Ausl e- gung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der Revisionsbeklagte kann mit einer Gegenrüge zwar dann, wenn ihm mangels Beschwer eine eigene R e- visionsrüge verwehrt ist, bis zum Schluss der Verhandlung bestimmte, seinen Vortrag in den Tatsachen instanzen zuwiderlaufende Feststellungen des Ber u- fungsgerichts für den Fall bemängeln, dass das Revisionsgericht die Entsche i- 37 38 39 - 15 - dung des Berufungsgerichts mit der von diesem gegebenen Begründung für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 IX ZR 166/ 73, MDR 1976, 138). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der mit der Gegenrüge verfolgte Verfahrensverstoß mangels Beschwer nicht zum Gege n- stand einer Revision des Revisionsbeklagten hätte gemacht werden können. Auch den Beklagt en ist es verwehrt, mit der Revision geltend zu machen, das Berufungsgericht habe durch Beschränkung der Verurteilung auf Fälle der direkten Stellvertretung den Antrag der Klägerin zu eng ausgelegt. Denn da - durch sind die Beklagten nicht beschwert. b ) F ür das den Beklagten mit dem Antrag 1 c , 3. Variante, untersagte Verhalten besteht keine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Beklagten oder ihre Vertragshändler jemals die Lieferung eines Porsche abgelehnt oder auch nur in Frage gestellt hätten, wenn die Klägerin das Fahrzeug im Wege der direkten Stellvertretung auf der Grundlage eines konkreten Auftrags und einer entspr e- chenden Vollmacht eines Endkunden bestellt hat . Anders als die Revisionserwiderung ausführt, haben die Beklagten auch durch ihr Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2007 keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Ablehnung von Vermittlergeschäften in direkter Stellvertretung begründet. Das Kündigungsschreiben wurde mit dem Vorwurf des Schleichb e- zugs und der strafbaren Entwendung von Porsche - Teilen begründet, es verhält sich jedoch nicht zu Vermittlergeschäften der Klägerin als direkte Stellvertreterin von Endkunden. c) Für das gemäß dem Antrag 1 c den Beklagten im Hinblick auf En d- kundenaufträge verbot ene Verhalten fehlt auch eine Erstbegehungsgefahr. 40 41 42 43 44 - 16 - Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, eine Belieferung von Endku n- den, die in " europarechtlich zulässiger Weise einen Vermittler eingeschaltet h a- ben " , jederzeit zu ermöglichen und dies zu keinem Zei tpunkt in Abrede gestellt zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von den Beklagten verwendete Formulierung " in europarechtlich zulässiger Weise einen Vermittler eingescha l- tet haben " nicht im Sinne einer Einschränkung der Möglichkeit zu Ver mittlerg e- schäften in direkter Stellvertretung zu verstehen. Diese Formulierung war im Vortrag der Beklagten rückbezogen auf die in demselben Schriftsatz kurz zuvor erfolgte Wiedergabe eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union, in dem ein Vermittler geschäft entsprechend der Auslegung des Klageantrags durch das Berufungsgericht im Sinne einer direkten Stellvertretung beschrieben wird (vgl. EuG, Urteil vom 22. April 1993 - T 9/92, Slg. 1993, II 493 Rn. 48 Peugeot). 3. Die Revision hat keinen Erfo lg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten wendet, die Klägerin mit neuen oder neuwertigen Porsche - Fahrzeugen für den eigenen Geschäftsbetrieb zu beliefern (Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme, eigener Fuhrpark). a) Die Klägerin h at ihren Unterlassungsanspruch damit begründet, dass die Beklagten im Anschluss an ihr Schreiben zur Beendigung der Geschäftsb e- ziehung vom 11. Juli 2007 die von ihr begehrte Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen verweigerten oder verweigern lie ßen. In diesem Z u- sammenhang hat sie auch das in dem bei Gericht eingereichten Auszug und a- tierte Schreiben der Beklagten vorgelegt, mit dem im Anschluss an die Bee n- digung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin die Porsche - Vertriebs - organisation dazu au fgefordert wurde, jede Bestellung der Klägerin von Po r- sche - Teilen und erst recht von Porsche - Neufahrzeugen abzulehnen. 45 46 47 48 - 17 - Der damit auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten na ch dem zur Zeit seiner Begehung geltenden Recht verboten war . Da der Unterlassungsa n- spruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der B e- klagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht unzulässig sein (vgl. BGH, Urtei l vom 6. November 2014 I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 Kostenlose Zweitbrille mwN). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sachliche Änderungen mit der Neugliederung des Verbots unbilliger Behinderung im Gesetz gegen Wettbe werbsbeschrä n- kungen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, zuvor § 20 Abs. 1 GWB aF) nicht verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 KZR 65/12, WuW/E DE - R 4139 Rn. 68 - Stromnetz Heiligenhafen) . Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 GWB und des § 4 Nr. 10 UWG, auf die sich die Klägerin ebenfalls berufen hat , sind seit dem Jahr 2007 nicht geändert worden. Die Prüfung erfolgt daher nachfolgend auf der Grundlage des geltenden Rechts. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass d ie Beklagten hinsichtlich der Belieferung mit Porsche - Neuwagen Normadre s- sat des kartellrechtlichen Behinderungs - und Diskriminierungsverbots (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) sind. aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene markenspezifische A b- grenzung des hier relevanten Produktmarkts auf eine n Markt für den Bezug von Porsche - Originalfahrzeugen , auf dem die Beklagten marktbeherrschend seien, be ruht allerdings nicht auf ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen . Bei der Nachfrage von neuen oder neuw ertigen Fahrzeugen zum Zw e- cke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und zum Zweck der Verwendung im eigenen Geschäftsbetrieb stehen sich grundsätzlich Tuning - Unternehmen als Nachfrager und Fahrzeughersteller mit ihrer Vertriebsorgan i- sation als A nbieter gegenüber. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen 49 50 51 52 - 18 - dazu getroffen, ob Tuning - Unternehmen regelmäßig markenspezifisch tätig werden, so dass auf dem ihrer Tätigkeit vorgelagerten relevanten Angebot s- markt für Neufahrzeuge ebenfalls eine markensp ezifische Abgrenzung geboten wäre. Fehlte es daran, so beruhte der Wunsch der Klägerin , Neufahrzeuge g e- rade der Marke Porsche zu beziehen, nicht auf Charakteristika der Tuning - Branche, sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung au f Fahrzeuge dieser Marke. Die sachliche Marktabgrenzung kann indes grun d- sät z lich nicht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Markttei l- nehmers begründe t werden . bb) Die Klägerin ist jedoch von der Belieferung mit Neuwagen de r B e- klagten unter nehmensbedingt a bhängig, so dass über § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB die Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 GWB eröffnet ist. (1) Die Klägerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen ihr gesamtes Geschäftsmodell aussch ließlich auf die Individualisierung und Veredelung von Porsche - Fahrzeuge n ausgerichtet und unter anderem b e- stimmte Teileprogramme allein für Porsche - Fahrzeuge entwickelt. Sie hat sich dafür über viele Jahre besonderes, markenspezifisches Know - how erworben. Aufgrund dieser Ausrichtung ihres Geschäftsmodells , die erheblich über eine bloße einseitige Spezialisierung im Vertrieb hinausgeht, ist ihr ein Ausweichen auf andere Anbieter, das heißt andere Automarken, nicht zumutbar. Eine solche autonome Bezugskonzen tration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51). Zwar hat der Senat eine unternehmensbedingte Abhängi g- keit bisher in erster Linie bei Kraftfahrzeug - Vertragsh ändlern angenommen, also in Fällen, in denen sich die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs auf die Marke eines Herstellers aus einer Vereinbarung zwischen dem Händler und dem Lieferanten ergab (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 KZR 26/04, 53 54 - 19 - WuW/E DE R 1621, 1623 qualitative Selektion, mwN). Das ist jedoch keine zwingende Voraussetzung unternehmensbedingte r Abhängigkeit. Vielmehr ist der Umstand, dass eine solche Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst geschaffen wurde, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte aaO § 20 GWB Rn. 35). (2) Die eine unternehmensbedingte Abhängigkeit begründende Art von Waren sind im vorliegenden Z usammenhang Porsche - Neufahrzeuge. Die Beu r- teilung des Berufungsgerichts, die Nachfrage der Klägerin nach neuen Porsche - Fahrzeugen sei für die beabsichtigte Präsentation in Verkaufsräumen und auf Messen nicht durch junge Gebrauchtfahrzeuge substituierbar, i st nicht erfa h- rungswidrig. Es erscheint plausibel, dass die Kunden Wert darauf legen, die Tuning - Programme der Klägerin gerade an Neufahrzeugen präsentiert zu s e- hen. Die Klägerin wendet sich an einen speziellen Kundenkreis, der bereit ist, für ein individu ell gestaltetes Fahrzeug einen sehr hohen Preis zu zahlen, und der daher auch besonders hohe Ansprüche an die Präsentation der Tuning - Programme der Klägerin an Ausstellungsfahrzeugen und Vorführwagen stellen wird. Die Klägerin muss sich auf diese Befindlic hkeit ihrer Kundschaft bei ihrer Geschäftstätigkeit einstellen , auch wenn es sich dabei um eine eher emotional bedingte Präferenz der Kunden handelt. c) Die Klägerin gehört zu den von § 20 Abs. 1 GWB geschützten kleinen und mittleren Unternehmen. In der Fallgruppe unternehmensbedingte r Ab hä n- gigkeit kommt es maßgeblich auf die Größenverhältnisse aus vertikaler Sicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 KVR 25/91, WuW/E BGH 2875, 2879 Herstellerleasing). Danach ist das Größenverhältnis zwischen den ins o- weit eine unternehmerische Einheit bildenden Beklagten einerseits und der Kl ä- gerin andererseits zu betrachten . In diesem Verhältnis ist die Klägerin allenfalls ein " mittleres Unternehmen " im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB. 55 56 - 20 - d ) Im Ergebnis z u Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin unbillig behindert wird , wenn sie von den Beklagten nicht mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zur Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme oder zur Verwendung im eigenen Fuhrp ark beliefert wird . aa) Die fehlende Möglichkeit, neue oder neuwertige Fahrzeuge der Ma r- ke Porsche zu beziehen, um sie für die Präsentation der eigenen Umrüstung s- programme oder im eigenen Fuhrpark zu nutzen, stellt eine Behinderung der Klägerin dar. bb ) Ob diese Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer u m- fassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgan gspunkt dieser Abwägung ist bei ve r- triebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfre i- heit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftl i- c he Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Die Freiheit des Norm - adressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrec ht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes u n- vereinbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhä n- gigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGH, WuW/E DE - R 357, 359 Feuerwehrgeräte; BG H, Urteil vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, WuW/E DE R 3549 Rn 29 f. - Werbeanzeigen) . 57 58 59 - 21 - cc ) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Frage, ob die Beklagten gegenüber der Klägerin zu der in Rede stehenden Lieferverwe i- gerung berechtigt sind , nicht auf die Voraussetzungen für die Freistellung wet t- bewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 Abs. 1 GWB an. Die Lieferverweigerung erfolgt nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien. Vielmehr geht es um die F rage, ob ein einseitiges Verhalten der Beklagten missbräuchlich ist. dd) Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Beklagten für ihre Weigerung, die Klägerin zu Präsentationszw e- cken sowie für den eigenen Fuhrpark mit P orsche - Neufahrzeugen zu beliefern, auf keine das Interesse der Klägerin an dieser Belieferung überwiegenden Int e- ressen berufen können . (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts standen die Parteien allerdings in keiner andauernden Geschäftsbezie hung, die erst nach einer A b- mahnung durch die Klägerin hätte außerordentlich gekündigt werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin nicht au f- grund eines Händler - oder Rahmenliefervertrags, sondern ausschließlich au f- grund von Einzelbestellungen durch Porsche - Zentren beliefert. Direktlieferu n- gen der Beklagten an die Klägerin sind nicht festgestellt. Soweit die Beklagten im Schreiben vom 11. Juli 2008 " jegliche G e- schäftsbeziehung " zur Klägerin fristlos beende t haben , hand elt es sich nicht um die Lieferung von Kraftfahrzeugen, sondern um den PIWIS - Lizenzvertrag und das Abonnement für die Online - Nutzung von technischen Serviceinformationen, den Zugriff auf den elektronischen Porsche - Teilekatalog sowie die Schulung von Mitarb eitern der Klägerin durch die Beklagten. Nur insoweit bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. 60 61 62 63 - 22 - ( 2 ) Eine Pflicht, die Klägerin mit Porsche - Neufahrzeugen zu den hier in Rede stehenden Zwecken zu beliefern, beschränkt die Beklagten nur un w e- s en t lich in ihrer Vertriebsgestaltungsfreiheit. Die Klägerin begehrt weder Au f- nahme in das selektive Vertriebssystem der Beklagten, noch will sie als Auße n- seiter mit Porsche - Serienfahrzeugen in Wettbewerb zu der Beklagten zu 2 Handel treiben. Sie benötigt d ie fraglichen Neufahrzeuge vielmehr, um ihr A n- gebot zur Veredelung und Individualisierung ihren Kunden vorstellen zu kö n- nen. Indem die Beklagten die Klägerin bei dieser Geschäftstätigkeit behindern, gebrauchen sie ihre Marktmacht als Anbieter von Porsche - N eufahrzeugen a l- lein dazu , auf dem nachgelagerten Tuning - Markt ihre eigenen Angebote " Ex c l u- siv e " und " Tequipment " zu fördern. Dabei wenden sich die Beklagten nicht g e- gen einen neu in den Markt eintretenden Wettbewerber, sondern gegen ein U n- ternehmen, das si ch seit 1987 und damit schon vor den Beklagten den Tuning - Markt für Porsche - Fahrzeuge erschlossen hat, der dann - wie die vom Ber u- fungsgericht für die Zeit " ab 1993 " festgestellten Lieferungen von Tuning - Teilen der Klägerin an die Beklagten zeigen - zeitwe ise von den Parteien auch g e- mein sam weiter erschlossen worden ist. Es kommt hinzu, dass d ie Neuwagen der Beklagten für die von der Kl ä- gerin verfolgten und für einen erfolgreichen Betrieb ihres Geschäfts unentbeh r- lichen Präsentations - und Vorführzwecke n icht zu substituieren sind (vgl. oben Rn. 55 ) . Unter diesen Umständen wohnt dem Verhalten der Beklagten die Te n- denz inne, den ihrer Neuwagenproduktion nachgelagerten Tuning - Markt für sich zu monopolisieren, so dass die Absicht der Beklagten, damit den Absa tz ihrer Waren nach ihren Vorstellungen zu organisieren, die Verweigerung der Lief e- rung von Neuwagen für die hier in Rede stehende n Zwecke allein nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, WuW/E DE - R 357, 359 - Feuerwehrgeräte). ( 3 ) Auch der G runds a tz , da ss niemand verpflichtet ist , einen Wettbewe r- ber zum eigenen Schaden zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 64 65 66 - 23 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 Aktionsbeträge; Urteil vom 3. März 2009 KZR 82/07, WuW/E DER 2708 Rn. 48 Reisestellenkarte) , kann die Liefe r- verweigerung der Beklagten bezüglich Neuwagen nicht rechtfertigen . Die B e- klagten sind zwar nicht von vornherein daran gehindert, ihre eigenen Tuning - Angebote gegenüber denjenigen von Wettbewerbern besonders zu fördern. Dieses im Ausgangspunkt le gitime Interesse findet seine Grenze indes jede n- falls dort, wo Wettbewerber daran gehindert werden , ihre eigene wertschöpfe n- de Leistung angemessen am Markt präsentieren zu können. So liegt der Fall hier. Die Klägerin erbringt eine erhebliche Wertschö p- f ung a uf der Basis der Porsche - Serienfahrzeuge, die sie am Markt nur ang e- messen präsentieren kann, wenn sie dafür von den Beklagten neue und ne u- wertige F ahrzeuge zu Präsentations - und Vorführzwecken erhält. ( 4 ) Aus dem " Motorenkomplex " und der Weiterbesc häftigung des da ran beteiligten Entwicklungsleiters bei der Klägerin ergibt sich ebenfalls keine B e- rechtigung der Beklagten, die Belieferung der Klägerin mit neuen und neuwert i- gen Porsche - Fahrzeugen dauerhaft und damit auch jetzt noch zu verweigern. An ders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist diesen Umstä n- den zwar nicht von vornherein jede Relevanz zur Rechtfertigung einer Liefe r- verweigerung abzusprechen. Dafür kommt es weder darauf an, ob die Bekla g- ten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses ei ne angemessene Entschäd i- gung erhalten könnten, noch kann dem Gesichtspunkt der Bewährung und Exi s tenzsicherung eines Angestellten im Rahmen der Abwägung nach § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 KZR 20/86, WuW/E BGH 2491 , 2495 Opel - Blitz). D em " Motorenkomplex " und der Weiterbeschäftigung des Entwic k- lungsleiters ist vielmehr bei der Interessenabwägung ein gewisses , mit zeitl i- chem Abstand zu diesen Vorfällen allerdings abnehmendes Gewicht bei zu me s- sen . Diese Umstände mögen den Beklagten noch Anlass geben, die Klägerin 67 68 69 - 24 - nicht in ihr Vertriebs - und Servicenetz aufzunehmen. Eine im Übrigen als unb e- rechtigt anzusehende, unbefristete Verweigerung d er Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche - Fahrzeugen, die die Klägerin zur Präsentation ihres Tuning - Angebots benötigt und auf die die Beklagten für ihre eigenen, im Wet t- bewerb zur Klägerin stehenden Tuning - Programme ohne weiteres zurückgre i- fen können, lässt sich hierauf mehr als acht Jahr e nach diesen Vorfällen aber nicht mehr stützen (vgl. BGH, WRP 1999, 1175, 1178 f. - Feuerwehrgeräte, i n- soweit nicht in WuW/E D E - R 357 ) . (5) Die weiteren, von den Beklagten behaupteten und vom Berufungsg e- richt als wahr unterstellten Rechtsverstöße der Klägerin (angebliche Patent - und Markenrechtsverletzungen, Vorwurf von Schleichbezügen) hat das Ber u- fungsgericht zu Recht bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. (6) Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Interessen der Klägerin an einer Bel ieferung mit Porsche Neufahrzeugen zu Präsentationszwecken s o- wie für den eigenen Fuhrpark im Ergebnis zu Recht erhebliches Gewicht be i- gemessen. D as Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin müsse über neue oder neuwertige Fahrzeuge verfügen, um etwa in ihren Verkaufsräumen und auf Messen die von ihr individualisierten und veredelten Serienfahrzeuge der Marke Porsche zu präsentieren. Erhalte die Klägerin die von den Beklagten neu eingeführten Modelle erst deutlich später als Endkunden, werde sie von d en für ihren Absatz besonders wichtigen ersten Kaufimpulsen der Kundschaft nac h- ha l tig ausgeschlossen. Zudem wende ten sich Klägerin wie Beklagte gleiche r- maßen an ein Kundensegment, das abgeschreckt werde, wenn in den Ve r- kaufsräumen gebrauchte Fahrzeuge präs entiert würden . Aus diesen zutreffenden Erwägungen folgt eine erhebliche Beeinträcht i- gung der Interessen der Klägerin , wenn sie nicht mit Neuwagen der Marke Po r- 70 71 72 73 - 25 - sche zum Zwecke der Präsentation und zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beli e- fert wird . Diese Be hinderung wird nicht dadurch beseitigt, dass d ie Klägerin u n- streitig die Möglichkeit hat, an Endkunden ausgelieferte Porsche - Fahrzeuge nachträglich zu tunen oder aufgrund eines - gegebenenfalls schon vor Markt - einführung eines neuen Modells erteilten - Auf trags als Vermittler eines Neuw a- genkaufs für einen Kunden aufzutreten , das Fahrzeug für diesen in einem Po r- sche - Zentrum abzuholen und es dem Endkunden erst nach erfolgtem Tuning zu übergeben. Eine unbillige Behinderung der Klägerin wegen Nichtbelieferung m it Porsche - Neuwagen zur Verwendung im eigenen Fuhrpark scheidet auch nicht aus, weil Vorführwagen grundsätzlich nur am ersten Tag ihres Betriebs unb e- nutzt sind, so dass ein Bestand an Vorführwagen regelmäßig überwiegend aus Fahrzeugen bestehen wird, die ni cht mehr neu oder neuwertig sind, weshalb eine Kundenerwartung eher fernliegen könnte, dass Vorführwagen keine rlei Gebrauchsspuren aufweisen dürfen. Es kommt ferner nicht entscheidend darauf an, ob der Klägerin bei Nichtbelieferung mit Porsche - Neuwagen zu den hier in Rede stehenden Zw e- cken der Marktzutritt auf dem Gebiet des Fahrzeug - Tunings praktisch verwehrt wird, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine erhebliche Behinderung der Klägerin bei der Einwerbung neuer T u- ning - Aufträge vorliegt, wenn sie ihr Angebot nicht stets auch an den aktuellen Porsche - Modellen präsentieren kann. ( 7 ) Unter Berücksichtigung aller oben erörterten Umstände und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes hält d ie Interessenabwägung des Berufungsgerichts zum Klageantrag 1 c im Ergebnis revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Es stellt eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, wenn die Beklagten s ie nicht mit Porsche - Neuwagen zum Zwecke der Präsentation ihrer Umrüstungsprogramme sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefern. D em erhebliche n Interesse der Klägerin an einer 74 75 - 26 - solchen Belieferung stehen allenfalls geringfügige berechtigte Interessen der Beklagten gegenüber, die se B elieferung zu verweigern , die die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb nicht zu rechtfertigen vermögen . e) Aufgrund der Verurteilung nach dem Antrag 1 c sind die Beklagten a l- lerdings zu keiner Direktbelieferung der Klägerin mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Pors che verpflichtet. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionse rwiderung hat das Berufungsg e- richt nicht festgestellt, dass es in der Vergangenheit zu Direktlieferungen der Beklagten an die Klägerin gekommen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr die ungenaue Formulierung verwendet, dass die Klägerin " von den Beklagten, we l- che ein selektives Vertriebssystem unterhalten, bzw. von deren Vertragshän d- lern, sogenannten Porsche - Zentren, Fahrzeuge und Fahrzeugteile entspr e- chend ihrem Geschäftszweck bezogen " habe. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin einen Fall einer Direktlieferung durch die Beklagten vorgetragen hat . Soweit sie auf die Lieferung von Neufahrzeugen und Fahrzeugteilen durch das Porsche - Zentrum Stuttgart verweist, handelt es sich zwar um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Gleichwohl ist dieses Unternehmen von den Beklagten rechtlich zu unterscheiden . Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass andere Tuning - Unternehmen direkt bei den Beklagte n beziehen können. Die Beklagten machen geltend, dass die Lieferung von Porsche - Neu - wagen und Original - Porsche - Teilen nur über ihre Vertriebsorganisation, also die Porsche - Zentren als Vertragshändler, erfolge. Sie haben sich darauf berufen, aufgrund der ihrem selektiven Vertriebssystem zugrundeliegenden Vertriebsve r- träge zu keinen Direktlieferungen an die Klägerin berechtigt zu sein. 76 77 78 79 - 27 - Organisieren die Beklagten den Vertrieb von Porsche - Neufahrzeugen und Original - Porsche - Teilen in zulässiger Weise derg estalt, dass von ihnen a l- lein ihre zugelassenen Vertragshändler direkt beliefert werden, so kann es ke i- ne unbillige Behinderung der Klägerin darstellen, wenn sie ebenfalls nicht direkt beliefert wird. Bei der Direktbelieferung handelt es sich dann schon ni cht um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB aF. bb) Diese Erwägungen führen indes nicht zu einer Abweisung des Kl a- geantrags 1 c in der Alternative " " . Durch di e- ses Verbot wird gewä hrleistet, dass die Beklagten nicht durch eigene Handlu n- gen die antragsgemäße Belieferung der Klägerin verhindern und sich insbeso n- dere nicht weigern, die Porsche - Zentren mit den aufgrund entsprechender B e- stellungen der Klägerin benötigten Fahrzeugen zu be liefern. Ein Anspruch auf Direktbelieferung gegen die Beklagten ergibt sich aus der Verurteilung nach dem Antrag 1 c nicht. II. Belieferung mit Original - Porsche - Teilen 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Urteilstenor zu 1 a als hinreich end bestimmt angesehen und hierzu im Wesentlichen auf seine Ausführungen zum Urteilstenor zu 1 c verwiesen. Den Begriff der Original - Porsche - Teile (Original - Porsche - Ersatzteile, Original - Porsche - Austauschteile, Original - Porsche - Zubehör) hat das Berufungsge richt zutreffend als ausreichend klar angesehen. Es hat sich dafür auf den Sprachgebrauch der Parteien und die " E rgänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertri eb von Kraftfahrzeugersatzteilen " (ABl. 2010, C 138 /5 , nachfolgend: Ergänzende Leitl i- nien Rn. 18 ) , bezogen, wonach es sich um mit der Marke des Kraftfahrzeughe r- stellers versehene Original - Teile (OEM - Teile) handeln muss . Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs " Individualisierung und 80 81 82 83 - 28 - Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke Porsche " . Das Berufungsgericht hat dazu eine von den Beklagten in das Verfahren eingeführte Definition überno m- men , wonach " Individualisierung " und " Veredelung " d as Fahrzeug - Tuning me i- ne, was bedeute, dass bei Serienfahrzeugen eines Kraftfahrzeugher stellers Veränderungen an Motor, Fahrwerk, Karosserie und/oder Innenraum vorg e- nommen werden. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch den auf die B e- liefe rung mit Original - Porsche - Teilen gerichteten Antrag zu 1 a für begründet erachtet , soweit er sich nicht auf eigene Tuning - Teile der Beklagten bezieht . a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit dem Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Marktabgrenzung und zu einer marktbeherrschenden Ste l- lung der Beklagten bei Ersatzteilen zugestimmt werden kann. D er Ersatztei l- markt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasst grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original - Teile (OE M - Teile), von Original - Teile - Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original - Teile (OES - Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original - Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident - After - Market - Teile, IAM, vgl. Kom mission, Ergänzende Leitlinie n Rn. 15). Ob davon aufgrund b e- sonderer Verbraucherpräferenzen bei den an individualisierten und veredelten Porsche - Fahrzeugen interessierten Kunden eine Ausnahme zu machen und der relevante Markt auf OEM - Teile zu verengen ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden . b) Denn a uf die Frage der Marktabgrenzung bei Ersatzteilen kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Bezugs derj e- nigen Teile, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigt und die nicht als OES - oder IAM - Teile verfügbar sind, von den Beklagten unternehmensbedingt a b- hängig ist. Die Beklagten sind daher auch insoweit Normadressaten des kartel l- 84 85 86 - 29 - rechtlichen Diskriminierungs - und Behinderun gsverbots (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB). Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage einer von den Beklagten vorgelegten Ersatzteilliste von 138.270 Teilen oder jedenfalls einer Teilevielfalt annähernd diesen Ausmaßes ausgegangen, wobei nur in ger ingem Umfang möglicherweise gleichwertige Bezugsalternativen bestünden. Es kann dahi n- stehen, ob diese Beurteilung zutreffend ist . Die Klägerin hat im Hinblick auf en t- sprechenden Vortrag der Beklagten die allgemeine Verfügbarkeit der von ihr benötigten Teil e als OES und IAM - Teile in Abrede gestellt und dargelegt, dass sie lediglich Teile für ältere Baureihen und freigegebene Modelle, Verschleißte i- le wie Keilriemen, Batterien oder Scheibenwischer sowie eine begrenzte Anzahl von Teilen für das aktuelle Modell "911" von Dritten erhalten könne. Insbeso n- dere beim Bezug von Karosserie, Fahrwerks - , Motor und Interieur - Teilen für die aktuellen Modelle, die für ihren Geschäftsbetrieb von besonderer Bedeutung seien, bestünden jedoch Einschränkungen. Diese Darlegunge n werden durch die von den Beklagten vorgelegten Listen zur Verfügbarkeit von OES - Teilen und Teilen anderer Hersteller für Porsche - Fahrzeuge sowie durch den in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen und mit Beispielen unterlegen Vortrag, wonach über 9 0% der für Porsche - Fahrzeuge verwendeten Fahrzeu g- komponenten von unabhängigen Teileherstellern stammten, nicht widerlegt. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich alle von ihr benötigten Teile anderweitig beziehen kann. De r r evision s rechtliche n Prüfung ist danach jedenfalls zugrunde zu l e- g en , dass eine für den Geschäftsbetrieb der Klägerin qualitativ nicht unwesen t- liche Menge von Ersatzteilen ausschließlich über die Beklagten und ihre Ve r- triebsorganisation bezogen werden k a nn . Im Hinblick auf diese Teile besteht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin, so dass die Beklagten 87 88 - 30 - Normadressat en des kartellrechtlichen Diskriminierungs - und Behinderungsve r- bots sind . c) Indem die Beklagten veranlassen, dass die Klägeri n nicht mit Original - Porsche - Teilen beliefert wird, behindern sie die Klägerin im Wettbewerb. d) Diese Behinderung ist unbillig, ohne dass zwischen anderweitig nicht erhältlichen (dazu aa)) und durch gleichwertige OES - oder IAM - Teile ersetzb a- ren (dazu b b) Teilen zu unterscheiden ist. Eine abweichende Beurteilung gilt allein für diejenigen Teile, die von den Beklagten ausschließlich für eigene T u- ning - Programme verwendet werden (dazu cc)). aa) Ist ein Teil nur als Original - Porsche - Teil verfügbar, führt die von den Beklagten veranlasste Nichtbelieferung der Klägerin dazu, dass sie als Anbieter von Tuning - Leistungen vom Markt verdrängt oder jedenfalls in der Gestaltung ihres Angebots dahingehend beschränkt wird, dass sie keine Tuning - Maßnahmen mehr anbiete n kann, für die sie solche Original - Porsche - Teile b e- nötigt. (1) Die damit verbundene Verdrängung oder nachhaltige Beeinträcht i- gung der Klägerin im Wettbewerb mit den ebenfalls Tuning - Maßnahmen anbi e- tenden Beklagten ist aufgrund einer umfassenden Intere ssenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unbillig . Dabei kann zunächst weitgehend auf die Interessena b- wägung zum Antrag 1 c Bezug genommen werden (vgl. o. Rn. 62 - 74 ). (2) Für den Ersat zteilbereich bestehen keine Besonderheiten, die für den Antrag 1 a zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten als für den Antrag 1 c. Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal - GVO lässt zwar ausdrücklich zu, dass der Abnehmer i n einer Vertikalvereinbarung darin beschränkt w e rd en darf , Teile , 89 90 91 92 93 94 - 31 - die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt. Diese Bestimm ung ermöglicht es, den Verkauf der geli e- ferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszuschließen. Sie gilt aber nur, wenn es sich um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung handelt. D a- von wird der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile un d damit der Ersatzteilhandel nicht erfasst. Eine Lieferung zur Weiterverwendung erfolgt vielmehr nur, wenn die Vertragsware eine Vorleistung für vom Abnehmer he r- gestellte Waren darstellt (vgl. Vertikal - Leitlinien Rn. 55; Ellger in Immenga/ Mestmäcker , EU W ettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 4 Vertikal - GVO Rn. 85; Nolte in Langen/Bunte, EU Kartellrecht, 12. Aufl., nach Art. 101 AEUV Fallgruppen Rn. 507). Damit wird der Schutz des Zulieferers in industriellen Zuliefervertr ä- gen bezweckt. Zugleich wird die Wertschö pfung durch Weiterverarbeitung g e- fördert, indem Zulieferverträge erleichtert werden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal - GVO könnten Anbieter , die zugleich selbst Weiterverarbeiter sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte a n andere Weiterverarbeiter zu liefern, weil sie befürchten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft werden. Soweit Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal - GVO nicht unmittelbar anwendbar ist , ist dieser Vorschri ft auch keine Wertung zu entnehmen, aus der sich eine Rechtfertigung für die Verweigerung der Ersatzteillieferung durch die Beklagten ergeben könnte. Im Streitfall ist es die Klägerin, die Original - Porsche - Teile zum Zweck einer Wertschöpfung nachfragt. Das ist deutlich , soweit sie die Teile zum Zweck der Veredelung und Individualisierung von Porsche - Serien fahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Wartung durch sie veredelte r oder individualisie r- te r Fahrzeuge beziehen will. Aber auch soweit die Klägerin eine Belieferung mit Teilen zur Instandsetzung und Wartung von Porsche - Serienfahrzeugen b e- gehrt, gilt nichts anderes. Hier ist es ebenfalls die Klägerin, die die Teile nicht unverändert weiterverkauft, sondern sie wertschöpfend einbaut oder für eine 95 - 32 - Wartungs - o der Reparaturdienstleistung verbraucht. Dagegen verkaufen die Porsche - Zentren die hier in Rede stehenden Teile unverändert weiter, so dass insoweit nur ihre Funktion als Teilehändler betroffen ist . Die Verkaufsbeschrä n- kung zulasten der Klägerin ist damit n icht zum Schutz der Porsche - Zentren e r- forderlich , die bestimmungsgemäß ohnehin auch unabhängige Werkstätten mit diesen Teilen beliefern . bb) Die Klägerin kann aber nicht nur verlan gen, dass die Ausführung i h- rer Bestellungen bei Porsche - Zentren nicht vo n den Beklagten verhindert wird, soweit es sich um Porsche - Original - Teile handelt, die nicht als OES - oder IAM - Teile verfügbar sind . Entsprechend dem Antrag zu 1 a steht der Klägerin dieser Anspruch vielmehr im Hinblick auf alle Original - Porsche - Teile zu, die die B e- klagten vertreiben. Die Behinderung der Klägerin beim Ersatzteilbezug durch die Beklagten ist grundsätzlich in Bezug auf alle Original - Porsche - Teile unbillig. Bei der insoweit maßgeblichen Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin zunächs t zu berücksichtig en , dass die Möglichkeit zur Bestellung von Original - Porsche - Teilen für sie die naheliegende, bequeme und nicht substit u- ierbare Möglichkeit zum Bezug eines vollständigen Sortiments von solchen E r- satzteilen darstellt, die den von ihren Kun den an die Arbeit der Klägerin gestel l- ten Qualitätsanspruch ohne weiteres erfüllen können. Zwar ist es für ein nicht dem Vertriebs - oder Servicenetz eines Fahrzeugherstellers angehörendes U n- ternehmen nicht schon deshalb unzumutbar, Kfz - Ersatzteile und - Zub ehör bei Dritten zu beziehen, weil es dafür schlechtere Preise zahlen oder längere Li e- ferf r isten in Kauf nehmen muss als bei einem Direktbezug vom Hersteller (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 33 - MAN - Vertragswerkstatt). Im S treitfall müsste die Klägerin aber darüber hinaus für jedes einzelne Teil eine fehlende anderweitige Bezugsmöglichkeit außerhalb der Vertriebsorganisation der Beklagten darlegen. D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Klägerin im Hinblick a uf die Vielzahl unterschie d- 96 97 - 33 - licher Teile und Lieferanten ein anerkennenswertes Interesse daran hat , dies zu vermeiden . Andernfalls wäre die Klägerin bei ihrer Einkaufstätigkeit zu einem un verhältnismäßigen Rechercheaufwand und in der Folge zu einer unwir t- sc haf t lichen Vervielfachung ihrer Bezugsquellen gezwungen . Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in ihr geeignet ersche i- nenden Fällen OES - und IAM - Produkte einkauf t , wie es das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten en tnommen hat . Demgegenüber sind keine überwiegenden anerkennenswerten Intere s- sen der Beklagten erkennbar, eine Belieferung der Klägerin mit dem G e- samtsortiment an Porsche - Original - Teilen zu verhindern. Gegenüber der B e- hinderung der Klägerin als Wettbewer ber beim Tuning von Porsche - Fahrzeugen können sich die Beklagten wie vorstehend Rn. 64, 66 bereits au s- geführt mit Erfolg weder auf ihre Vertriebsgestaltungsfreiheit noch auf den Grundsatz berufen, das s niemand fremden Wettbewerb fördern muss. Der Belief erungsanspruch der Klägerin ist deshalb nicht auf anderweitig nicht erhältliche Teile beschränk t . cc) Eine abweichende Beurteilung ist allerdings für solche Zubehörteile geboten, die von den Beklagten ausschließlich für ihre eigenen Tuning - Programme be stimmt sind und auch nur dafür verwendet werden. Beim Angebot von Tuning - Teilen stehen sich die Parteien als Wettb e- werber gegenüber. Dabei werden die Teile des Tequipment - Programms von den Beklagten an die Porsche - Zentren geliefert, die im Kundenauftra g die Ve r- edelung und Individualisierung durchführen. Diese Tuning - Teile werden also von den Beklagten an die Porsche - Zentren zu einer wertschöpfenden Weite r- verwendung und von vornherein nicht zum unveränderten Weiterverkauf geli e- fert. Nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal - GVO können die Beklagten daher den 98 99 100 101 - 34 - Porsche - Zentren untersagen, die Klägerin mit diesen Teilen zu beliefern, soweit die Klägerin eine Verwendung für eigene Tuning - Maßnahmen bezweckt . Diese Regelung ist auch im Rahmen der Interessenabwä gung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu beachten. In Verbindung mit dem Grundsatz, dass ni e- mand zur Förderung fremden Wettbewerbs verpflichtet ist, führt sie hinsichtlich der Belieferung der Klägerin mit Tuning - Teilen der Beklagten zur Abweisung der Klage. Die Klägerin ist auch nicht auf den Bezug der Tuning - Teile der B e- klagten für ihr Tuning - Geschäft angewiesen, weil sie ihre Tuning - Teile selbst entwickeln kann. Könnte sie auf die Tuning - Teile der Beklagten als Vorprodukte für ihre eigenen Tuning - Teile zurückgr eifen, erhielte die Klägerin im Tuning - Geschäft einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Beklagten. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, Tequipment - Teile der Beklagten zu benötigen, um von den Bekl agten mit deren Tuningkomponenten umgerüstete Fahrzeuge zu reparieren, wird dieses Bege h- ren vo m Antrag zu 1 a nicht umfasst. Dieser Unterlassungsantrag bezieht sich allein auf die Belieferung zum Zweck des Tunings durch die Klägerin, zum Zweck der Instands etzung und Wartung der von ihr modifizierten Fahrzeuge sowie zur Instandsetzung und Wartung von Porsche - Serienfahrzeugen. Von den Porsche - Zentren nachträglich umgerüstete Fahrzeuge sind keine Porsche - Serienfahrzeuge mehr. III. Zugang zum Diagnose - und Informationssystem PIWIS Die Revision ist unbegründet, s oweit sie sich dagegen wendet , dass das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat, der Klägerin Z u- gang zum Diagnose - und Informationssystem PIWIS zu den jeweils geltenden Kond itionen für unabhängige Werkstätten zu gewähren. 102 103 104 105 - 35 - 1. Das Berufungsgericht hat den Zugang zum PIWIS für die Geschäftst ä- tigkeit der Klägerin als unverzichtbar angesehen. Es hat dazu auf die E rgä n- zenden Leitlinien (Rn. 62 ff.) verwiesen, in denen die Bedeu tung des Zugangs unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen des Herstellers hervorgehoben wird. Im Übrigen hat es auf seine Ausführungen zur Neuwagen - und Ersatzteilbelieferung Bezug genommen. 2. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlich er Nachprüfung stand. a) Hinsichtlich der Gestattung des Zugangs zum PIWIS sind die Bekla g- ten marktbeherrschend. Niemand außer ihnen kann diesen Zugang gewähren. Es gibt dafür auch keine Substitutionsprodukte. b) Soweit die Klägerin PIWIS zur Wart ung und Instandsetzung von Po r- sche - Serienfahrzeugen nutzen will, stellt sich die Verweigerung dieses Zugangs ohne weiteres als unbillige Behinderung dar. Aber auch soweit die Klägerin P I- WIS im Rahmen von Tuning - Maßnahmen nutzen möchte , gilt nichts anderes. Die technischen Eingriffe, die von der Klägerin an Porsche - Serienfahrzeu gen im Rahmen des Tunings vorgenommen werden, erfordern zwangsläufig Neuei n- stellungen und Überprüfungen, für die eine Nutzung von PIWIS unverzichtbar ist. Mit einer Verweigerung des Zugangs zu PIWIS würden die Beklagten daher die Klägerin als unabhängiges Tuning - Unternehmen vom Markt verdrängen und dadurch den Absatz ihrer eigenen Tuning - Programme fördern. Dies ist weder mit der Freiheit zur Vertriebsgestaltung noch im Hinblick auf de n Grundsatz, dass niemand zur Förderung des Wettbewerbs eines Konkurrenten verpflichtet ist, zu rechtfertigen . Ein solches Verhalten stellt vielmehr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Das Berufungsgericht hat in diesem Z u- sammenhang zu R echt die steigende Bedeutung elektronischer Diagnosen bei Arbeit en an Kraftfahrzeugen hervorgehoben. 106 107 108 109 - 36 - c) Daran ändert auch nichts, dass nach dem " Kauf - und Lizenzvertrag PIWIS für unabhängige Werkstätten " zwischen den Parteien vom 16. August 2004 System eingriffe im Zuge von Tuning - Maßnahmen ausgeschlossen waren, infolge der Verpflichtung der Beklagten , Zugang zu PIWIS zu gewähren, solche Systemeingriffe durch die Klägerin aber weiter erfolgen werden. Das Ber u- fungsgericht hat von der Revision nicht ange griffen festgestellt , dass Verä n- derungen am Fahrzeug im Zuge der Individualisierung und Veredelung korre s- pondierende Veränderungen in der dem Basismodell mitgegebenen Software unumgänglich erfordern und dass gerade das Belassen einer Software - Auslegung a uf Standardeinstellung Risiken für das Fahrzeug schafft. Durch den mit den Beklagten abzuschließenden Lizenzvertrag darf die Klägerin deshalb nicht an solchen Software - Veränderung en gehindert werden, die für ihre T u- ning - Maßnahmen erforderlich sind. d) Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen dazu getroffen, dass über PIWIS vorgenommene Neu einstellungen bei getunten Porsche - Fahrzeugen zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit geführt hätten . En t- sprechende Risiken haben die Beklagten ledi glich pauschal behauptet. IV. Rundschreiben an die Porsche - Vertriebsorganisation (Antrag 2 a) Auch d ie g egen die Verurteilung nach dem Antrag 2 a gerichtete Revis i- on der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Mit dem Antrag zu 2 a soll den Beklagten verboten werden, die Po r- sche - Vertriebsorganisation dazu zu veranlassen, die Klägerin nicht mehr mit Original - Porsche - Teilen und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zu den im Klagantrag 1 a und 1 c genannte n Zwecken und z u den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Klageantrag beigefügten Run d- schreiben der Beklagten zu 2. 110 111 112 113 114 - 37 - 2. Der Antrag 2 a erfasst damit dieselben Verhaltensweisen, die in der A l ternative " verweigern zu lassen " auch bereits in den Anträgen zu 1 a und c beschrieben sind, wobei die beanstandete Verletzungsform lediglich durch den Verweis auf das Rundschreiben der Beklagten konkretisiert, jedoch nicht darauf beschränkt wird. Zwische n " verweigern zu lassen " (Antrag zu 1 a und c) und " zu veranlassen " (Antrag zu 2 a) ist kein rechtserheblicher Unterschied zu erke n- nen. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, mit der Wendung " verweigern zu lassen " könnten auch andere Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf eine Nichtbelieferung der Klägerin erfasst werden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausgeführt, um welche Einwirkungsmöglichkeiten es sich dabei handeln soll. Auf von der Klägerin gehaltenen Vortrag hat es dazu nicht verwiesen. So l- che Einwirkungsmöglichkeiten sind auch nicht ersichtlich. Jedes " verweigern lassen " stellt zugleich notwendig ein " veranlassen " dar. Daran ändert die Erwägung der Revisionserwiderung nichts, das mit dem Antrag 2 a angegriffene Rundschreiben sei auch als un zulässiger Boykottaufruf und unlautere Wettbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen. Denn dadurch wird im Streitfall kein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, dies umso weniger, als die Klägerin die Anträge 1 a und c ebenfalls auch auf Boyk ott und Wettbewerberbehinderung gestützt hat. 3. Gleichwohl ist der Antrag zu 2 a nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Antrag zu 2 a lediglich als Beispiel f ür von den Anträgen zu 1 a und c erfasste Verletzungshandlungen in der Variante " verweigern zu lassen " zu verstehen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung soll diesem Antrag nicht zu kommen . 4. Mit diesem Inhalt hat die Verurteilung nach dem Antrag zu 2 a B e- stand. Das von dem Antrag 2 a erfasste Handeln der Beklagten ist als Teilme n- 115 116 117 118 - 38 - ge im Verbotsumfang der begründeten Anträge zu 1 a und c enthalten und d a- her ebenso verboten. V. Feststellung der Schadensersatzpflicht D ie vom Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht bestätigte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im Umfang lediglich im Hinblick auf den Erfolg der Revision zum Klageantrag 1 a hinsichtlich der eigenen Tuning - Teile der Beklagten und zu m Klageantr a g 1 c in der Varia nte " zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden " (vgl. o. Rn. 100 ff. und Rn. 37 ff. ) zu beschränken. VI. Abmahnkosten Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurte i- lung der Beklagten zur Zahlung von 9.012, -- wendet. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin die Beklagten wegen des Schreibens zur Beendigung der Geschäftsbeziehung vom 11. Juli 2007 abmahnen und unter Fristsetzung zur Unterlassung auffordern lass en. D as Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich die A b- mahnung allein auf die Forderung en nach Belieferung mit Original - Porsche - Teilen (Antrag 1 a) und Zugang zum PIWIS (Antrag 1 b) bezog . Eine Belief e- rung mit Tuning - Teilen der Beklagte n war nicht erkennbar Gegenstand der A b- mahnung. Damit war die Abmahnung insgesamt berechtigt. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der Abmahnung mit 1 und im Hinblick auf die Komplexität der Angelegenheit eine Geschäftsgebühr von 2,0 für angemessen erachtet. Das lässt keinen Recht s- fe h ler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 119 120 121 122 123 124 - 39 - Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkos ten erweist sich somit in Höhe Grundlage der am 13. Juli 2007 geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) als begründet, mithin also in Höhe von 8.992 zuz . Daraus ergibt sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 9.012 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz en: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.07.2012 - 41 O 163/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.12.2013 - 2 U 148/12 - 125 126
Full & Egal Universal Law Academy