BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 9/08 Verk374ndet am: 29. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilnehmerdaten IV BGB 247 134; TKG 247 47; Richtlinie 2002/22/EG Art. 25 Abs. 2 Eine gegen 247 47 Abs. 4 TKG - in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - ver-sto337ende Vereinbarung eines Entgelts f374r die 334berlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers ist gem344337 247 134 BGB im Um-fang des Versto337es nichtig. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08 - OLG D374sseldorf LG K366ln - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juni 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Januar 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Deutsche Telekom AG (DTAG) ist der in Deutschland f374h-rende Betreiber von 366ffentlich zug344nglichen Telefondiensten. Die klagende GoYellow GmbH betreibt einen Auskunftsdienst in Form einer im Internet an-w344hlbaren Datenbank. Die daf374r erforderlichen Teilnehmerdaten bezieht sie 1 - 3 - von DTAG. Grundlage daf374r ist ein Vertrag vom 31. M344rz 2005. Nach dessen 247 4 hat GoYellow pro Zugriff auf die Internetseite ein Entgelt in H366he von 0,0882 200 netto zuz374glich der Kosten der Daten374bermittlung zu zahlen. In dieses Entgelt sind die nach der Nutzungsh344ufigkeit umgelegten Kosten einer von DTAG betriebenen Datenbank "DaRed" (Datenredaktion) und der Pflege der darin gespeicherten Daten einkalkuliert. Nach 247 3 lit. j des Vertrages hat GoYel-low monatlich Auskunft 374ber die Anzahl der Zugriffe auf ihren Auskunftsdienst zu erteilen. Ferner hat sie eine Sicherheitsleistung in H366he von 300.000 200 ge-zahlt. DTAG speichert die Daten ihrer Kunden einschlie337lich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "Andi" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank DaRed 374bertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten 374bernommen, die DTAG von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerverzeichnis-sen 374berlassen werden (sog. Carrierdaten). 2 Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 = EuZW 2005, 17 - KPN Telecom) vertritt GoYellow die Auffassung, nur ein Ent-gelt in H366he der Kosten der Daten374bermittlung zu schulden; mit den Kosten der Datenbank DaRed und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch DTAG d374rfe sie nicht belastet werden. 3 Mit der Klage hat GoYellow - soweit f374r das Revisionsverfahren von Inte-resse - verlangt festzustellen, dass die Bestimmungen unter 247 4 und 247 3 lit. j 4 - 4 - des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmerdaten374berlassungsvertra-ges nichtig sind. Ferner hat sie beantragt, DTAG zu verurteilen, die Sicherheits-leistung in H366he von 300.000 200 zur374ckzuzahlen. In Bezug auf den letzteren An-trag hat GoYellow w344hrend des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem DTAG ein Entgelt nach den Vorgaben eines Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005 errechnet, damit die Aufrechnung gegen den Anspruch auf R374ckzahlung der 300.000 200 erkl344rt und den Restbetrag an GoYellow zur374ckgezahlt hatte. Das Berufungsgericht hat - unter Klageabweisung im 334brigen - festge-stellt, dass 247 4 des Daten374berlasssungsvertrages insoweit nichtig ist, als in dem dort angegebenen Preis die Kosten f374r den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten f374r die Pflege des Datenbestandes einbe-zogen sind und die H366he des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungsh344ufig-keit abh344ngig gemacht wird, dass 247 3 lit. j des Vertrages nichtig ist und dass hinsichtlich des Zahlungsantrags der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt DTAG ih-ren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt, soweit zum Nachteil der Beklagten ent-schieden worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet (OLG D374sseldorf, Urt. v. 16. Januar 2008 - VI U (Kart) 10/06, ver366ffentlicht in juris): 8 9 Die Entgeltregelung in 247 4 des Daten374berlassungsvertrages sei gem344337 247 134 BGB unwirksam, soweit sie gegen die in 247 47 TKG angeordnete Preisgren-ze versto337e. Diese Norm sei anhand der Richtlinie 2002/22/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 7. M344rz 2002 374ber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin auszulegen, dass unter "Entgelt" i.S. des 247 47 Abs. 4 TKG nur die Kosten der Daten374berlassung zu verstehen seien. Mit den Kosten des Aufbaus und der Pflege der Datenbank DaRed und ihres Datenbe-standes d374rfe der Abnehmer von Teilnehmerdaten dagegen nicht belastet wer-den. Die Regelung in 247 3 lit. j des Vertrages 374ber die Angabe der Nutzungen des Auskunftsdienstes von GoYellow sei ebenfalls unwirksam. Das nach 247 47 TKG zu zahlende Entgelt d374rfe nicht nutzungsabh344ngig errechnet werden, weil die Kosten der Daten374berlassung nicht vom Umfang der Nutzung abhingen. 10 Bez374glich des Anspruchs auf R374ckzahlung der Sicherheitsleistung in H366he von 300.000 200 sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der An-spruch sei urspr374nglich begr374ndet gewesen, da DTAG angesichts des nur ge-ringen Umfangs ihres Entgeltanspruchs 374bersichert gewesen sei. Erst durch die Aufrechung sei die Klage unbegr374ndet geworden. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 12 - 6 - 13 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Feststellungsklage nicht das nach 247 256 ZPO erforderliche Feststellungsinte-resse fehlt. 14 DTAG ber374hmt sich des Rechts, das Entgelt f374r die Daten374berlassung entsprechend 247 4 des Vertrages erheben und dabei auch die Angaben zur Nut-zungsh344ufigkeit gem344337 247 3 lit. j des Vertrages verlangen zu d374rfen. Diese Regelung entspricht zwar der Unterwerfungserkl344rung, die DTAG in dem vom Bundeskartellamt im Jahr 2002 eingeleiteten Preismissbrauchsver-fahren abgegeben hat und aufgrund deren das Verfahren durch Verf374gung des Bundeskartellamts vom 18. September 2003 eingestellt worden ist. Mit dieser Verf374gung hat das Bundeskartellamt aber nicht den gesetzlich zul344ssigen Preis verbindlich festgelegt. Der Inhalt der Verf374gung beschr344nkt sich vielmehr auf die Einstellung des Verwaltungsverfahrens. Damit ist nicht festgelegt worden, dass die von DTAG zugesagten Entgelte in dieser H366he den gesetzlichen Be-stimmungen entsprechen (BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06 , K&R 2010, 349 Tz. 44 - Teilnehmerdaten I und KZR 41/07 Tz. 57, juris - Teil-nehmerdaten II). 15 Ebenso wenig ist das Feststellungsinteresse durch den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005 374ber das zul344ssige Entgelt f374r die Teilnehmerdaten374berlassung weggefallen. Denn dieser Beschluss ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832) aufgehoben worden. 16 - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass die von ihm ange-nommene Preisgrenze nur f374r die sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) der eigenen Kunden von DTAG gilt, nicht dagegen f374r die soge-nannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenut-zer) und die sogenannten Fremddaten (Carrierdaten). Dieser unterschiedliche Preisma337stab ergibt sich aus einer an der Universaldienstrichtlinie orientierten Auslegung des 247 47 TKG. 17 Gem344337 247 47 Abs. 1 TKG hat ein Unternehmen, das Telekommunikati-onsdienste f374r die 326ffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, unter Beachtung der einschl344gigen datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von 366ffentlich zug344nglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verf374gung zu stellen. Es darf daf374r nach 247 47 Abs. 4 TKG ein Entgelt erheben. Dieses Entgelt unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 38 Abs. 2 TKG - n344mlich bei der gerechtfertigten Annahme, dass ein Unternehmen mit betr344chtlicher Marktmacht missbr344uchlich 374berh366hte Preise fordert - einer nach-tr344glichen Regulierung. Verf374gt das herausgabepflichtige Unternehmen auf dem Markt f374r Endnutzerleistungen 374ber eine betr344chtliche Marktmacht, soll das Entgelt nach 247 47 Abs. 4 Satz 2 TKG einer Genehmigungspflicht gem344337 247 31 TKG unterworfen werden. 18 Wie der Senat in seinem Urteil "Teilnehmerdaten III" (Urt. v. 20. April 2010 - KZR 53/07, Tz. 17 ff., juris) n344her ausgef374hrt hat, ist 247 47 Abs. 4 TKG dahingehend auszulegen, dass f374r die 334berlassung der Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Daten374bermittlung (Kostenkategorie 3 nach der Definition der Senatsurteile vom 13. Oktober 2009, aaO Tz. 16 bzw. Tz. 19 - Teilnehmer- 19 - 8 - daten I und II) 374bersteigt oder nach dem Umfang der Nutzung berechnet wird, w344hrend f374r die Zusatzdaten und die Fremddaten diese Beschr344nkung nicht gilt. Insoweit k366nnen auch die Kosten gem344337 Kostenkategorie 1 (Kosten f374r die Datenbank unter Ber374cksichtigung von Kapitalkosten, Betriebskosten und Da-tenbankentwicklungskosten) und Kostenkategorie 2 (Prozesskosten f374r die Pflege des Bestands der Standardeintr344ge) nutzungsabh344ngig umgelegt wer-den. Der Senat hat dabei in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO Tz. 19 ff.) das nationale Recht anhand des Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (aaO Tz. 37 ff. - KPN Telecom) gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch diese Auslegung des 247 47 TKG werde DTAG in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14 GG verletzt, weil nach 247 45m Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TKG in der ab dem 24. Februar 2007 gelten-den Fassung (zuvor 247 21 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung - TKV) die Teilnehmerdaten - bis auf Ausnahmen nach 247 45m Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 TKG - kostenlos in ein Teilnehmerverzeichnis einzutragen oder in einen Aus-kunftsdienst zu 374bernehmen seien und die damit verbundenen Kosten nicht 374ber die allgemeinen Entgelte umgelegt werden k366nnten. Die Pflicht, Teilneh-merdaten kostenlos zu ver366ffentlichen, l344sst die M366glichkeit unber374hrt, die da-durch entstehenden Kosten als Teil der umlagef344higen Kosten und Aufwendun-gen nach 247 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 TKG bei der Berechnung genehmigungsf344higer Entgelte zu ber374cksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 2006, aaO Tz. 20; BGH, Urteile v. 13. Oktober 2009, aaO Tz. 27 bzw. 30 - Teil-nehmerdaten I und II). Das Gebot des 247 45m TKG, die Teilnehmerdaten kosten-los zu ver366ffentlichen, ist erf374llt, wenn f374r die Ver366ffentlichung der Daten kein gesondertes Entgelt verlangt wird. 20 - 9 - 3. Die Preisvereinbarung in 247 4 des Daten374berlassungsvertrages der Parteien verst366337t danach gegen 247 47 Abs. 4 TKG. Denn in die vereinbarten Preise sind die Kosten gem344337 Kostenkategorien 1 bis 3 f374r s344mtliche zu 374ber-lassende Daten nach dem Nutzungsumfang einkalkuliert. Das ist aber nur bei den Zusatz- und Fremddaten zul344ssig. 21 4. Damit ist die Preisvereinbarung im Umfang des Versto337es nach 247 134 BGB nichtig. 22 F374r die Vorg344ngernorm des 247 47 TKG - den 247 12 TKG vom 25. Februar 1996 - hat der Senat in seinen Urteilen Teilnehmerdaten I und Teilnehmerdaten II (aaO Tz. 10 ff. bzw. Tz. 62 ff.) bereits entschieden, dass eine dagegen ver-sto337ende Preisvereinbarung gem344337 247 134 BGB im Umfang des Versto337es nich-tig ist. F374r 247 47 TKG kann zumindest im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie nichts anderes gelten. 23 a) Ob der Versto337 einer Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot nach 247 134 BGB zu deren Nichtigkeit f374hrt oder ob sich aus dem Gesetz - wie es in 247 134 BGB hei337t - etwas anderes ergibt, ist anhand von Sinn und Zweck der Verbotsnorm zu bestimmen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urt. v. 14. Dezem- ber 1999 - X ZR 34/98, NJW 2000, 1186, 1187). Die Entgeltvorschrift des 247 47 Abs. 4 TKG ist - ebenso wie 247 12 TKG 1996 - eine Bestimmung des materiellen Preisrechts. Ihr Zweck besteht darin, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsm344rkten und speziell auf dem Markt f374r Auskunfts- dienste und Teilnehmerverzeichnisse herzustellen (Schadow in Scheurle/ Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., 247 47 Rdn. 1). Daf374r bedarf es nach der Liberalisierung der Telekommunikationsm344rkte einer Beseitigung noch be- stehender Marktzutrittsschranken. Auf dem Markt f374r Auskunftsdienste und 24 - 10 - Teilnehmerverzeichnisse besteht die wesentliche Marktzutrittsschranke in der Schwierigkeit f374r potenzielle Wettbewerber, auf die vergebenen Rufnummern und die zugeh366rigen sonstigen Teilnehmerdaten zugreifen zu k366nnen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Unternehmen, die Rufnummern vergeben, in 247 47 TKG nicht nur verpflichtet, die Teilnehmerdaten an aktuelle und potenzielle Wettbe- werber auf dem nachgelagerten Markt f374r Auskunftsdienste und Teilnehmerver- zeichnisse herauszugeben, sondern er hat auch angeordnet, welcher Preis da- f374r h366chstens verlangt werden darf. Diese Preisregelung ist wesentlich f374r das Entstehen eines freien, chancengleichen Wettbewerbs, weil ohne sie der An- spruch auf Herausgabe der Teilnehmerdaten durch 374berh366hte Preisforderungen unterlaufen werden k366nnte. Mit ihr wird zugleich die Universaldienstrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Sowohl der Schutzzweck des 247 47 TKG als auch das Gebot einer m366glichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) erfordern die Anwendung des 247 134 BGB zumindest auf solche Ver- einbarungen, mit denen die Preisgrenze f374r die Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen 374berschritten wird. b) Allerdings sieht 247 47 TKG - im Gegensatz zu 247 12 TKG 1996 - die M366glichkeit einer Preisregulierung vor. Die Revision meint deshalb, erst die Ent-scheidung der Bundesnetzagentur entfalte unmittelbare Rechtswirkungen, ein Versto337 gegen 247 47 TKG k366nne dagegen nicht schon automatisch zur Nichtig-keit der Preisvereinbarung nach 247 134 BGB f374hren. Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. 25 Dabei kann offen bleiben, inwieweit Verst366337e gegen Missbrauchsverbote zur Anwendung des 247 134 BGB f374hren k366nnen (siehe f374r 247 20 GWB BGH, Urt. v. 24. Juni 2003 - KZR 32/01, WuW/E DE-R 1144, 1145 - Sch374lertransporte; ebenso f374r 247 19 GWB M366schel in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht, 26 - 11 - 4. Aufl., GWB 247 19 Rdn. 248; Bechtold, aaO 247 19 Rdn. 103). Das Entgelt f374r die eigenen Basisdaten richtet sich aufgrund der gemeinschaftsrechtlich gebotenen einschr344nkenden Auslegung des 247 47 Abs. 4 TKG allein nach dem Ma337stab des Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie. Damit besteht zwischen 247 47 Abs. 4 TKG und 247 12 TKG 1996 hinsichtlich der Anwendbarkeit des 247 134 BGB jeden-falls insoweit kein Unterschied. Denn 247 12 TKG 1996 ist im Lichte von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 374ber die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbe-reich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie) bez374glich der Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen in gleicher Weise auszulegen wie 247 47 Abs. 4 TKG (BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009, aaO Tz. 24 ff. bzw. Tz. 27 ff.). c) Dem Einwand der Revisionserwiderung, angesichts der geb374ndelten Abgabe s344mtlicher Teilnehmerdaten durch DTAG sei eine Teilnichtigkeit der Entgeltabrede nicht durchf374hrbar, die Zahl der Zugriffe auf Zusatz- und Fremd-daten lasse sich nicht ermitteln, braucht im gegenw344rtigen Verfahrensstadium nicht nachgegangen zu werden. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der wiederer366ffneten m374ndlichen Verhandlung - gegebenenfalls nach erg344nzendem Vortrag der Parteien - zu pr374fen haben, ob der Vertrag der Parteien - etwa im Wege einer erg344nzenden Vertragsauslegung - an die Rechtslage angepasst werden kann und ob in diesem Rahmen die von der Revisionserwiderung auf-gezeigten Schwierigkeiten 374berwunden werden k366nnen. 27 Dabei wird das Berufungsgericht unter anderem zu erw344gen haben, ob sich die Zahl der Zugriffe auf Fremddaten anhand des Verh344ltnisses der Fremddaten zu den Daten der Kunden von DTAG ermitteln l344sst. Denn m366gli- 28 - 12 - cherweise werden die Rufnummern von Kunden anderer Telefondienstanbieter im Durchschnitt ebenso h344ufig nachgefragt wie diejenigen von Kunden der DTAG. Das gilt zwar nicht f374r die Zusatzdaten im Verh344ltnis zu den Basisdaten. Auch f374r ihre Nachfrage k366nnte es aber Erfahrungswerte geben, auf deren Grundlage eine Sch344tzung m366glich ist. 5. Der auf Feststellung der Nichtigkeit von 247 3 lit. j des Daten374berlas- sungsvertrages gerichtete Klageantrag ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unbegr374ndet. DTAG hat ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Nutzungsh344ufigkeit in Bezug auf die 374berlasse- nen Teilnehmerdaten, weil sie das Entgelt f374r die Zusatz- und Fremddaten nut- zungsabh344ngig berechnen darf. Damit ist sie auf entsprechende Ausk374nfte von GoYellow angewiesen. Den genauen Umfang der Auskunftspflicht wird das Be- rufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen zu dem h366chstzul344ssigen Preis zu ermitteln haben. 29 6. Das Berufungsurteil kann auch nicht insoweit bestehen bleiben, als hinsichtlich der Zahlungsklage die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsa- che festgestellt worden ist. 30 Dabei kann offenbleiben, ob die R374ge der Revision zutrifft, die Erledi- gung habe schon deshalb nicht festgestellt werden k366nnen, weil der gezahlte Betrag nicht der Sicherung der Entgeltforderung, sondern der Sicherung von Schadensersatzanspr374chen aus unerlaubter Verwendung der 374berlassenen Daten gedient habe. Denn jedenfalls reichen die Feststellungen des Berufungs- gerichts nicht aus, um eine 334bersicherung i.S. des 247 138 Abs. 1 BGB anneh- men zu k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 12. M344rz 1998 - XI ZR 74/95, NJW 1998, 2047). Es steht nicht fest, wie hoch der wirksam vereinbarte Preis ist. 31 - 13 - 32 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststel- lungen getroffen werden k366nnen. 33 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Antrag festzustellen, dass die Entgeltregelung in 247 4 des Daten374berlassungsvertrages nichtig ist, nur dann teilweise stattgegeben werden kann, wenn das zul344ssige - 14 - Entgelt so genau bezeichnet wird, dass sich die einzelnen Jahresentgelte dar- aus berechnen lassen. Der Tenor des Berufungsurteils wird dieser Anforderung nicht gerecht. Tolksdorf Raum Bergmann Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.03.2006 - 91 O 49/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.01.2008 - VI U (Kart) 10/06 -
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