BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL KZR 9/09 Verk374ndet am: 20. Juli 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juli 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellse-nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2009 (11 U 28/08 [Kart]) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind durch einen Vertrag vom 27. M344rz/10. April 1997 mit-einander verbunden. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag verpflichtet, aus-schlie337lich Alugeh344use der Kl344gerin zu vertreiben. Nachdem Streit 374ber die Wirksamkeit des Vertrages entstanden war, hat die Kl344gerin beantragt festzu-stellen, dass der Vertrag nicht aus kartellrechtlichen Gr374nden unwirksam oder durch K374ndigungen der Beklagten beendet worden ist. Zugleich hat sie in ei-nem Parallelrechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlas- 1 - 3 - sen, andere als von der Kl344gerin gelieferte Alugeh344use zu vertreiben (OLG Frankfurt am Main - 11 U 44/08 [Kart]). 2 Beide Klagen haben in erster Instanz Erfolg gehabt. Die Beklagte hat je-weils Berufung eingelegt. In dem vorliegenden Verfahren hat sie zur Begr374n-dung der Berufung Bezug genommen auf die nicht unterschriebene und nicht beglaubigte Abschrift der Berufungsbegr374ndungsschrift aus dem Parallelverfah-ren. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen und einen von ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewie-sen. 3 Dagegen wehrt sich die Beklagte mit der vom erkennenden Senat zuge-lassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Da die Kl344gerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten war, ist 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu ent-scheiden, das aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sach-pr374fung beruht (BGHZ 37, 79, 81). 5 Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen: Die Berufung sei unzul344ssig, weil sie nicht ordnungsgem344337 begr374ndet worden sei. Eine Berufung k366nne nur dann durch Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren begr374ndet werden, wenn die Abschrift dieses Schriftsatzes durch den Prozess-bevollm344chtigten des Berufungsf374hrers beglaubigt sei. Daran fehle es hier. So-weit von diesem Erfordernis Ausnahmen zugelassen worden seien, habe das auf Umst344nden beruht, die hier nicht vorl344gen. Auch das Wiedereinsetzungsge-such sei zur374ckzuweisen, da die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten damit h344tten rechnen m374ssen, dass das Gericht eine unbeglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes nicht als ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung ansehe. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsgerichtlicher Pr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. 8 Die Berufung ist durch den Schriftsatz vom 24. Juni 2008 und der diesem Schriftsatz als Anlage beigef374gten Abschrift der Berufungsbegr374ndungsschrift aus dem Parallelverfahren - bei Gericht per Fax eingegangen an demselben Tag, dem letzten Tag der Berufungsbegr374ndungsfrist - rechtzeitig begr374ndet worden. 9 1. Der Schriftsatz ist von Rechtsanw344ltin L. unterzeichnet. Er enth344lt die Berufungsantr344ge und eine Bezugnahme auf die beigef374gte Abschrift der Berufungsbegr374ndungsschrift aus dem Parallelverfahren. Weiter hei337t es in dem Schriftsatz, dass "die dort enthaltenen Ausf374hrungen und Beweisantritte" zum Gegenstand der Berufungsbegr374ndung "im hiesigen Verfahren" gemacht w374rden. Dass die Abschrift weder von einem Prozessbevollm344chtigen der Be-klagten unterschrieben ist noch einen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufweist, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unsch344dlich. 10 - 5 - 11 Grunds344tzlich kann die Berufung allerdings nur mit einem von dem Pro-zessbevollm344chtigten unterschriebenen Schriftsatz begr374ndet werden. Der Pro-zessbevollm344chtigte bringt mit seiner Unterschrift zum Ausdruck, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf, sondern um die von ihm willent-lich in Verkehr gebrachte Urschrift der Berufungsbegr374ndung handelt und dass er die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes 374bernimmt (GmS-OGB, BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB, BGHZ 144, 160, 162; BGHZ 37, 156; BGH, Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Beschl. v. 14.2.2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Tz. 6). Es gibt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie beruhen auf dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Danach darf der Zugang zu der nach der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittelinstanz nicht in unzumut-barer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wer-den (BVerfG NJW 1987, 2067). Demgem344337 ist das Fehlen einer Unterschrift unsch344dlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift ver-gleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH, Beschl. v. 14.2.2006, aaO). Diese Vor-aussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erf374llt, wenn eine nicht unterschriebene Berufungsbegr374ndung als eine fest mit einem unter-schriebenen Anschreiben verbundene Anlage eingereicht wird (BGHZ 97, 251, 254; ebenso GrS BFHE 111, 278; vgl. auch BVerfGE 15, 288). Danach gen374gen der eingereichte Schriftsatz und die nicht unterzeichne-te Abschrift der Berufungsbegr374ndungsschrift des Parallelverfahrens den ge-setzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegr374ndung. In dem von Rechts-anw344ltin L. unterschriebenen Schriftsatz wird zur Begr374ndung der Berufung auf den Inhalt der beigef374gten Abschrift Bezug genommen. Ob dar374ber hinaus auch noch eine Verbindung der beiden Schreiben zu verlangen ist (anders 12 - 6 - BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 269/01, juris), kann offen bleiben. Die Verbindung beider Schriftst374cke wird hier jedenfalls durch die fortlaufende Seitennummerie-rung der Fax-Ausdrucke dokumentiert. Bei dieser Sachlage konnte kein ver-n374nftiger Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanw344ltin L. die volle Verant- wortung f374r die Ausf374hrungen in der beigef374gten Abschrift 374bernehmen wollte. Die Abschrift reichte auch inhaltlich aus, um die Berufung in dem vorliegenden Verfahren zu begr374nden. Die Wirksamkeit des Vertrages der Parteien war n344m-lich Voraussetzung f374r die Begr374ndetheit der parallelen Unterlassungsklage. 2. Ohne Bedeutung ist schlie337lich auch der Umstand, dass Rechtsanw344l-tin L. den Schriftsatz vom 24. Juni 2008 mit dem Zusatz "f374r den nach Diktat urlaubsabwesenden Kollegen M. " unterschrieben hat. 13 Rechtsanw344ltin L. ist - nach dem Briefkopf des Schriftsatzes - Mitglied der von der Beklagten bevollm344chtigten Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft. Aufgrund dieser Prozessvollmacht konnte Rechtsanw344ltin L. gem344337 247 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 PartGG die Beklagte vertreten (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 78 Rn. 6). 14 Dass sie den Schriftsatz ausweislich des ihrer Unterschrift beigef374gten Zusatzes nicht selbst verfasst hat, ist ohne Bedeutung. Der Prozessbevollm344ch-tigte muss die Berufungsbegr374ndung nicht selbst fertigen. Es reicht aus, wenn er sie selbst344ndig pr374ft und aufgrund der Pr374fung die volle Verantwortung f374r den Schriftsatz 374bernimmt. Um das zu dokumentieren, gen374gt regelm344337ig seine 15 - 7 - Unterschrift (BGH, Urt. v. 29.10.1997 - VIII ZR 141/97 , NJW-RR 1998, 574, 575; Beschl. v. 23.6.2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Umst344nde, aus de-nen sich entnehmen lie337e, dass Rechtsanw344ltin L. den Schriftsatz ohne die erforderliche inhaltliche Pr374fung auch der Anlage unterschrieben hat oder dass sie sich von dem Inhalt distanzieren wollte, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3/8 O 128/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2009 - 11 U 28/08 (Kart) -
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