Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 62050/10
L.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23. September 2014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Bostjan M. Zupančič, Präsident,
Angelika Nußberger,
Vincent A. de Gaetano,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. Oktober 2010 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
Die beschwerdeführende L. Vermögensverwaltungsgesellschaft GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit eingetragenem Geschäftssitz in S., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde die beschwerdeführende Gesellschaft von Herrn B., Rechtsanwalt in F., vertreten.
A.Die Umstände der Rechtssache
1.Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
2.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist mit etwa 42,7 % an der X_ AG beteiligt, einer nicht börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft, die im Baugewerbe aktiv ist. Im November 2005 erwarb das Bauunternehmen B. 53,6 % des Aktienkapitals. Die übrigen Anteile hält ein Minderheitsaktionär. Anschließend wurden Vertreter der B. in den Aufsichtsrat und den Vorstand der X_ AG gewählt.
3.Am 9. März 2006 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart Unterlassungsklage gegen die X_ AG und die B. mit dem Ziel, dass die X_ AG verurteilt werde, eine Reihe konkreter Umstrukturierungsmaßnahmen zu unterlassen, und die B. verurteilt werde, es zu unterlassen, ihre beherrschende Position für die Umsetzung dieser Maßnahmen auszunutzen. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte vor, dass die angestrebten Maßnahmen als Ganzes den wirtschaftlichen Interessen der X_ AG und damit der beschwerdeführenden Gesellschaft schaden würden und zu einer faktischen Beherrschung der X_ AG durch ihre Konkurrentin B. (qualifiziert-faktische Konzernierung) führen würden, ohne dass die Interessen der Minderheitsaktionäre angemessen geschützt würden.
4.Am 16. August 2006 wies das Landgericht S. die Klage mit der Begründung zurück, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen für die X_ AG nachteilig wären. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die angestrebten Maßnahmen die Rentabilität der X_ AG gefährden würden oder dass sie übermäßige Risiken für das Unternehmen bergen würden.
5.Am 17. November 2006 legte die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung ein, die sie unter anderem damit begründete, dass es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderlaufe, dass sie die gesamte Beweislast für den behaupteten Nachteil zu tragen haben solle. Sie brachte vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Behauptungen weiter zu substantiieren, da sie keinen Zugang zu den relevanten Unterlagen gehabt habe, die sich im alleinigen Besitz der X_ AG befänden.
6.Am 21. März 2007 wies das Oberlandesgericht S. die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft zurück. Es war der Ansicht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft selbst dann, wenn ihr eine Erleichterung der Darlegungslast gewährt würde, dennoch die tatsächlichen Gründe für einen Unterlassungsanspruch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass es notwendig gewesen wäre, konkrete Tatsachen dafür vorzutragen, dass die Beklagte bestimmte nachteilige Maßnahmen unternommen habe. Das Gericht war der Ansicht, die beschwerdeführende Gesellschaft habe sich in ihrem Sachvortrag in erster Instanz darauf beschränkt, die abstrakte Gefahr von Nachteilen für die X_ AG darzustellen. Angesichts des umfangreichen Gegenvortrags der Beklagten hätte die beschwerdeführende Gesellschaft aber konkrete Tatsachen darlegen und für diese ein Beweisangebot machen müssen, die die Annahme nahelegten, dass die Unternehmensführung die Interessen der X_ AG in einer Art und Weise beeinträchtigt habe, die über spezifische Eingriffe, die zum Gegenstand einzelner Schadensersatzklagen hätten gemacht werden können, hinausgegangen sei. Die Umstrukturierungsmaßnahmen seien in das Ermessen der Unternehmungsführung gefallen.
7.Im Hinblick auf die Beweis- und die Darlegungslast stellte das Oberlandesgericht ferner fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Rolle als Minderheitsaktionärin eine Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG hätte beantragen können. Es nahm ferner zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Hauptversammlung am 22. Juni 2006 von dieser Möglichkeit Gebraucht gemacht habe.
8.Am 25. Juni 2008 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft zurück, da die Bewertung der Darlegungslast durch die Fachgerichte mit seiner Rechtsprechung im Einklang gestanden habe.
9.Am 24. April 2009 wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge der beschwerdeführenden Gesellschaft zurück.
10.Am 16. Juni 2009 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Verfassungsbeschwerde. Sie machte insbesondere geltend, dass die Fachgerichte bei ihrer Bewertung der Darlegungs- und der Beweislast ihre strukturell schwächere Position als Minderheitsaktionärin nicht hinreichend berücksichtigt und ihre Eigentumsrechte dadurch verletzt hätten. Sie brachte ferner vor, dass vernünftigerweise nicht von ihr erwartet werden könne, das Ergebnis einer Sonderprüfung abzuwarten, bevor sie ihren Unterlassungsanspruch geltend mache, da derartige Verfahren langwierig seien und voraussetzten, dass ein Schaden bereits eingetreten sei.
11.Am 8. April 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht ab, die Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1473/09). Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache die Frage aufwerfen könnte, ob der Eigentumsschutz eines über eine Sperrminorität verfügenden Minderheitsaktionärs von dem Schutz anderer Kleinaktionäre zu unterscheiden sei. Diese Frage sei in der vorliegenden Rechtssache aber nicht entscheidungserheblich, weil die Fachgerichte übereinstimmend festgestellt hätten, dass dem Vortrag der beschwerdeführenden Gesellschaft keine hinreichende Darlegung möglicher Nachteile entnommen werden könne, die aus den angegriffenen Maßnahmen entstehen könnten. Im Hinblick auf die Rüge, der Schutz der Eigentumsrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren hätte eine Erleichterung der Beweislast erforderlich gemacht, stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft diese verfassungsrechtliche Frage nicht vor den Fachgerichten aufgeworfen und somit dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt habe. Des Weiteren habe sich die beschwerdeführende Gesellschaft nicht hinreichend mit dem Argument des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt, wonach sie eine Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG hätte beantragen können. Dass eine Sonderprüfung nicht geeignet gewesen wäre, eine gegebene Asymmetrie des Informationszugangs zu überwinden, sei auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht feststellbar.
B.Das einschlägige innerstaatliche Recht
12.§ 315 Aktiengesetz lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:
Sonderprüfung
1 Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen [...] zu bestellen, wenn [...]
2 Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind.
Nach § 142 Abs. 2 müssen die Anteile der Aktionäre den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen.
RÜGEN
13.Die beschwerdeführende Gesellschaft rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte die zu ihrem Nachteil bestehende Informationsungleichheit zwischen ihr und den beklagten Parteien nicht berücksichtigt hätten. Sie rügte ferner, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt habe, die mutmaßlichen Verstöße gegen das Grundgesetz zu prüfen.
14.Unter Berufung auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls rügte die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die innerstaatlichen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres Anteils an der X_ AG nicht vor rechtswidrigen Eingriffen geschützt hätten. Sie rügte insbesondere, dass die innerstaatlichen Gerichte ihr nicht den Zugang zu einem fairen Verfahren gewährt hätten, in dem sie ihre Eigentumsrechte angemessen hätte verteidigen können.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I.BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
15.Die beschwerdeführende Gesellschaft rügte eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Sie rügte insbesondere, die innerstaatlichen Gerichte hätten der Tatsache, dass sie im Gegensatz zu den Beklagten keinen Zugang zu internen Informationen über die Geschäfte der X_ AG gehabt habe, nicht genügend Rechnung getragen. Dies habe zu einer strukturellen Ungleichheit geführt, die eine Umkehr oder zumindest eine Erleichterung der Beweislast erforderlich gemacht hätte. Sie rügte ferner, sie habe wichtige Beweismittel eingereicht, die die innerstaatlichen Gerichte nicht zugelassen hätten. Die beschwerdeführende Gesellschaft berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der Folgendes vorsieht:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“
16. Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass Artikel 6 der Konvention keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Art und Weise der Beweiswürdigung, inklusive der Beweiskraft und der Beweislast, aufstellt. Diese Angelegenheiten sind deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht und innerstaatliche Gerichte zu regeln (siehe u. a. García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999‑IG; T. ./. Frankreich und Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 47457/99 und 47458/99, ECHR 2000‑IV). Ungeachtet dieses Grundsatzes setzt das in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht auf ein faires Verfahren die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit voraus, welcher beinhaltet, dass in einem Rechtsstreit, in dem es um widerstreitende Privatinteressen geht, jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Fall einschließlich ihrer Beweismittel unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (siehe u. v. a. Dombo Beheer B.V. ./. die Niederlande, 27. Oktober 1993, Rdnr. 33, Serie A Bd. 274; Hämäläinen u. a. ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 351/02, 26. Oktober 2004 und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61603/00, Rdnr. 161, ECHR 2005‑V).
17.Was die Umstände der vorliegenden Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in zwei Instanzen ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Parteien ausgeübt hat. Durch ihre anwaltliche Vertretung war sie ferner in der Lage, alle Argumente vorzutragen, die sie in der vorliegenden Rechtssache für entscheidungserheblich hielt. Was ihr Vorbringen angeht, die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Rolle als Minderheitsaktionärin keinen Zugang zu relevanten Informationen gehabt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht S. die Auffassung vertrat, die beschwerdeführende Gesellschaft wäre berechtigt gewesen, eine Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG zu beantragen, um weitere relevante Informationen zu erlangen. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe dieses Argument in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht widerlegt. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 16. Juni 2009 in recht allgemeiner Form behauptete, dass vernünftigerweise nicht von ihr erwartet werden könne, das Ergebnis einer Sonderprüfung abzuwarten, bevor sie ihren Unterlassungsanspruch geltend mache, da derartige Verfahren langwierig seien und voraussetzten, dass ein Schaden bereits eingetreten sei. Unter diesen Umständen steht die Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sich mit dem Argument des Oberlandesgerichts, nach dem die Möglichkeit der Einholung weiterer Informationen durch Beantragung einer Sonderprüfung eine eventuelle Ungleichheit beim Zugang zu Informationen hätte ausgleichen können, nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und erscheint keineswegs willkürlich.
18.Angesichts der vorstehenden Erwägungen hält es der Gerichtshof nicht für erwiesen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft gegenüber den Beklagten in dem Zivilverfahren hinsichtlich ihrer Unterlassungsklage wesentlich benachteiligt war. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
19.Im Hinblick auf das behauptete Versäumnis des Bundesverfassungsgerichts, die Rüge der beschwerdeführenden Gesellschaft am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht eine begründete Entscheidung dazu erlassen hat, warum die Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Daraus folgt, dass auch diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
II.BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES ZUSATZPROTOKOLLS
20.Die beschwerdeführende Gesellschaft rügte ferner, die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums nicht geschützt, indem sie sich geweigert hätten, die B. davon abzuhalten, ihre faktische Beherrschung zum Nachteil der Z. AG zu nutzen. Sie stützte sich auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
21.Die beschwerdeführende Gesellschaft, sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sovtransavto Holding ./. Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 48553/99, ECHR 2002‑VII) berufend, brachte vor, dass die vorliegende Rechtssache nach der allgemeinen Regel des Artikels 1 des Zusatzprotokolls zu prüfen sei. Der beschwerdeführenden Gesellschaft zufolge minderten die von der S. SE getroffenen Maßnahmen ihre Befugnisse als Aktionärin. Sie habe das Vermögen verringert und gleichzeitig ihre Stimmrechte reduziert. Darüber hinaus habe die B. die unternehmerische Unabhängigkeit der X_AG zerstört und sie gleichzeitig dem Wettbewerb mit anderen Konzerngesellschaften ausgesetzt, wodurch sie sogar die Existenz des Unternehmens selbst gefährdet habe.
22.Der Gerichtshof stellt fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung an der X_ AG hält, was Eigentum im Sinne von Artikel 1 des Zusatzprotokolls darstellt. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in früheren Rechtssachen bereits die Auffassung vertreten hat, dass Unternehmensbeteiligungen nicht nur einen indirekten Anspruch auf das Unternehmensvermögen zur Folge haben, sondern dass auch andere Rechte, insbesondere Stimmrechte und das Recht, Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen, daraus resultieren können (siehe Sovtransavto Holding, a. a. O., Rdnr. 92; und Marini ./. Albanien, Individualbeschwerde Nr. 3738/02, Rdnr. 165, 18. Dezember 2007).
23.Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass er eine Reihe von Rügen geprüft hat, die Aktionäre wegen des Verlustes von Einfluss auf die Aktiengesellschaft eingelegt hatten. In der Rechtssache Sovtransavto Holding war das beschwerdeführende Unternehmen zunächst mit 49 % an einem anderen Unternehmen beteiligt. Nach wiederholten Kapitalerhöhungen hatte sich der Anteil des beschwerdeführenden Unternehmens auf ca. 20 % vermindert (siehe Sovtransavto Holding, a. a. O., Rdnr. 92). In der Rechtssache Marini war der Beschwerdeführer mit 50 % an einer zusammen mit dem beschwerdegegnerischen Staat gegründeten Aktiengesellschaft beteiligt. Der beschwerdegegnerische Staat beendete später einseitig die Unternehmensaktivitäten und veräußerte die Vermögenswerte der Gesellschaft (siehe Marini, a. a. O., Rdnrn. 9, 19, 24). In beiden Fällen kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Befugnisse, die das beschwerdeführende Unternehmen als Anteilseigner ausübte, also die Fähigkeit, das Unternehmen zu führen und dessen Vermögenswerte zu kontrollieren, verändert wurden, weshalb die Rechtssachen unter die in Artikel 1 des Zusatzprotokolls enthaltene allgemeine Regel fielen (siehe Sovtransavto Holding, a. a. O., Rdnr. 92; und Marini, a. a. O., Rdnr. 166).
24.In der Rechtssache Shesti Mai Engineering OOD u. a. ./. Bulgarien (Individualbeschwerde Nr. 17854/04, 20. September 2011) waren die Beschwerdeführer zusammen mit fast 50 % an einer Aktiengesellschaft beteiligt. Infolge von Maßnahmen, durchgeführt von einer betrügerischen, aber gerichtlich registrierten Unternehmensführung, verringerten sich die Anteile auf insgesamt weniger als 1 % (Shesti Mai Engineering OOD, a. a. O., Rdnr. 80). Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der beschwerdegegnerische Staat die Beschwerdeführer nicht angemessen gegen den rechtswidrigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte geschützt hat (Shesti Mai Engineering OOD, a. a. O., Rdnr. 91).
25.Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer in den genannten Rechtssachen entweder eine dramatische Wertminderung ihrer Aktienanteile rügten (siehe Sovtransavto Holding und Shesti Mai Engineering OOD) oder einen direkten Eingriff des Staates, der zur Beendigung der Geschäftstätigkeiten der betreffenden Aktiengesellschaft führte (Marini). Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von etwa 43 % der Aktien der X_ AG hält, wobei dieser Anteil durch die gerügten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht verändert wurde. Auch gab es keinen direkten oder indirekten staatlichen Eingriff in den Wert der Aktien der beschwerdeführenden Gesellschaft. Folglich sind die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der zuvor vom Gerichtshof geprüften zu unterscheiden. In der vorliegenden Rechtssache rügt die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die von einem neuen Mehrheitseigner eingesetzte Unternehmensführung die Umsetzung einer Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen begonnen habe, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Nachteil der Geschäftstätigkeit der X_ AG gereichten. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht S. und das Oberlandesgericht S. nach Prüfung der Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Beklagten die Auffassung vertraten, die beschwerdeführende Gesellschaft habe nicht erwiesen, dass die angegriffenen Maßnahmen eine nachteilige Wirkung auf die Geschäftstätigkeit der X_ AG gehabt hätten, und dass die gerügten Maßnahmen in den unternehmerischen Ermessensspielraum der neuen Geschäftsführung gefallen seien. Auf Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung seiner Überlegungen betreffend Artikel 6 der Konvention (siehe Rdnrn. 17 und 18) kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die von den in erster Linie für die Tatsachenfeststellung verantwortlichen innerstaatlichen Gerichten getroffene Schlussfolgerung in irgendeiner Form willkürlich gewesen sei.
26.Folglich ist eine Verletzung der Verpflichtungen des beschwerdegegnerischen Staates nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auch diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.
Stephen PhillipsBoštjan M. Zupančič
Stellvertretender SektionskanzlerPräsident
Full & Egal Universal Law Academy