BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZA 2/05 vom 8. Dezember 2005 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten f374r eine Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssa-chen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Gegenstand des Verfahrens, das in den Instanzen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gef374hrt worden ist, waren Anspr374che des P344chters auf Verwendungsersatz nach 247 591 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben vor dem Se-nat f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts einen Vergleich 374ber die vom Kl344ger geltend gemachten Anspr374che auf Verwendungsersatz nach 247 591 Abs. 1 BGB abgeschlossen. 1 Die Beklagten haben nach dem Ablauf der im Vergleich enthaltenen Wi-derrufsfrist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. 334ber diesen Antrag hat das Oberlandesgericht, Landwirtschaftssenat, durch Beschluss vom 9. August 2005 dahin entschieden, dass das Verfahren durch den Vergleichsschluss be-endet worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Beklag- 2 - 3 - ten begehren Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Be-schluss. II. 1. Der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes ist f374r die Ent-scheidung 374ber diesen Antrag zust344ndig, weil hier - abweichend von dem eben-falls angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2005 - der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts 374ber den Antrag entschieden hat. Ma337gebend f374r die Be-stimmung des im Instanzenzuges zust344ndigen Rechtsmittelgerichts nach 247 2 Abs. 1 LwVG, 247247 119, 133 GVG ist allein, welches Gericht der Vorinstanz ent-schieden hat (Senat, Urt. v. 13. Dez. 1991, LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152). 3 2. Der Senat legt den von dem Kl344ger zu 1) verfassten Schriftsatz vom 11. August 2004 dahin aus, dass die Antragsteller eine gerichtskostenfreie Ent-scheidung 374ber ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe begehren. Das Prozess-kostenhilfegesuch ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2004 ist nicht statthaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob dar-374ber nach 247 24 LwVG oder nach den 247247 574 ff. ZPO zu entscheiden ist. 4 a) Eine Rechtsbeschwerde in einem FGG-Verfahren in Landwirtschafts-sachen w344re nicht zul344ssig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbe-schwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. Eine Rechtsbeschwer-de in einem nach der Zivilprozessordnung zu erledigenden Verfahren w344re nach 247 574 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht statthaft, weil diese eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht er366ffnet. 5 - 4 - b) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist damit auch unter Ber374cksich-tigung des Grundsatzes der Meistbeg374nstigung unzul344ssig. Dieser Grundsatz schlie337t nur die Nachteile aus, die den Verfahrensbeteiligten durch eine ihrer Art nach nicht korrekte Behandlung der Sache entstanden sind, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass das Beschwerdegericht den im ZPO-Verfahren gel-tenden Anwaltszwang (247 78 Abs. 1 ZPO) auf den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht angewendet und eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Der Grundsatz der Meistbeg374nstigung f374hrt aber nicht zu einer dem korrek-ten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges (Senat, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483), den die Kl344ger hier erreichen m366chten. 6 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 17 XV 5/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 U 117/04 -
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