BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Beschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bu n - desgerichtshofes vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Kostenrechnung gibt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.437 festgesetzt. Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Lemke Urlaubsabwesenheit an der Unter- schriftsleistung gehindert. Karlsruhe, d. 9.7.02 Wenzel
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