BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/04 vom 7. Oktober 2004 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist in dem Verfahren der einstweili-gen Verfügung nicht statthaft (BGHZ 152, 195). Wenzel Krüger Lemke
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