BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/12 vom 26. April 2013 in de r Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czu b sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Siebers beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewi e- sen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsb e- schwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obe r- landesgerichts eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsg e- richts Landwirtschaftsgericht als unzulässig verworfen worden ist. D ie Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 18. Februar 2013 verlängert worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Ma n- dat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrü n- dungsfrist zu gewähren. 1 - 3 - II. 1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei t rotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bere i- ten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Vorau s- setzung nicht gegeben. Scheitert die Vert retungsbereitschaft eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vo r- schusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 mwN). Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugela s- sener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachwe i- sen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vo r- schusses nicht fortgeführt worden ist. Sc hon daran fehlt es. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussicht s- los. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Abl auf der Begründungsfrist am 18. Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem Tag erst um 19 :43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine von dem Notanwalt zu beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in B e- tracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beru h- te, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläge rin das Mandat am letzten Tag der Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein Verhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf 2 3 4 - 4 - anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 109 LwP 1/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 18/12 (Lw) - 5
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