BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/13 vom 1. Oktober 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Ober - landesgerichts in Jena - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin al s unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Klägerin schloss mit D . L . , der damaligen Eigentümerin land - wirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 10,89 ha, einen Land - pachtvertrag für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 31. Oktober 2020 mit ein Flurstück mit einer Fläche von 0,5892 ha. In § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags ist bestimmt, dass der Verpächter das Pachtverhältnis vorzeitig kündigen kann, wenn er einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb im Haupt - oder Nebene r- werb gründet. 1 - 3 - Die Verpächterin übertrug das Flurstück ihrem damaligen Ehemann, der es mit notariellem Vertrag vom 9. Ok tober 2008 an den Beklagten verkaufte; dieser wurde im März 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte, der Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt, zäunte die Fläche ein und kündigte im Juni 2010 unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 des Pac htve r- trags das Vertragsverhältnis mit der Klägerin wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin widersprach der Kündigung und forderte den Beklagten auf, ihr die Fläche zur Nutzung wieder zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, den B eklagten zu ver - urteilen, ihr die Nutzung der Fläche zu gewähren. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Herausgabe der Fläche zu verurte i- len. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte zudem eine fristlose Künd i- gung wegen Z ahlungsverzugs erklärt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei gem äß § 48 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdeg e- nach § 8 ZPO zu beme s- sende Beschwer der Klägerin belaufe sich angesichts einer auf die streitige 2 3 4 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig v erwe r- fenden Beschluss ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht allerdings auf einem von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat die hier gebote ne Nachholung der Prüfung unterlassen, ob die Berufung angesichts des von ihm angenommenen Werts der Beschwer der Klägerin aus den in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO genannten Gründen zugelassen werden muss. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung ges ehen, die Ber u- fung zuzulassen, weil es - wie hier - hat, muss das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber nachholen. Die u n- terschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (BGH, Urteil vom 14. Novem ber 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, WuM 2011, 432; B e- schluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82, 83 Rn. 7; B e- schluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402, 403 Rn. 12 std. R spr.). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen, da es allein seine von dem erstinstanzlichen Gericht abweichenden Festsetzungen der Beschwer und des Streitwerts begründet hat. 2. Dieser Fehler des Berufungsgerichts hätte jedoch nur dann zu einer un zulässigen, weil aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Erschw e- rung des Zugangs zu der von dem Gesetzgeber eröffneten Berufungsinstanz 6 7 8 9 - 5 - geführt, wenn die Berufung nach dem Ergebnis der im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nachzuholenden Prüfung (vgl. BGH , Urteil vom 14. November 2007 VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2010 XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934, 936 Rn. 21; Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, WuM 2012, 202, 203 Rn. 12) gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zugelassen werden müssen oder wenn dem Rechtsbeschwerdeg e- richt nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss eine solche Entscheidung nicht möglich wäre (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZB 250/10, WuM 2011, 432, 433 Rn. 5). Das ist jedo ch nicht der Fall. a) Allerdings wäre die Zulassung der Berufung geboten gewesen, wenn das Landwirtschaftsgericht seine Auffassung, dass ein Pachtverhältnis zw i- schen den Parteien nicht mehr besteht, nur auf die Wirksamkeit der unter Ber u- fung auf das Son derkündigungsrecht nach § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags au s- gesprochenen Kündigung gestützt hätte. Die Berufung hätte dann zwar - entg e- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht wegen der Frage, was unter e i- lichen Familienbetrieb im Haup t - Sinne des § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags zu verstehen ist, aber deshalb zug e- lassen werden müssen, weil das Erstgericht mit seiner Entscheidung von der eines höherrangigen Gerichts abge wichen ist. In solch einem Fall hat es die Beruf ung zur Sicherung einer einheit lichen Rechtsprechung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zuzulassen ( vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002 V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45). Das Landwirtschaftsgericht ist von der Rechtsprechung des Berufung s- ge richts abg ewichen, nach der eine Vertragsbestimmung in einem langfristigen Pachtvertrag, mit der dem Verpächter ein Kündigungsrecht wegen Eigenb e- darfs eingeräumt wird, grundsätzlich so auszulegen ist, dass das Sonderkünd i- gungsrecht nur dem Verpächter zustehen und ni cht auf den Erwerber überg e- 10 11 - 6 - hen soll (OLG Jena, Urteil vom 12. Mai 2011 - LwU 1019/10, Urteilsgründe au s- zugsweise wiedergegeben im Aufsatz von Schneider, NL - BzAR 2011, 262 im Anschluss an das OLG Naumburg, AUR 2005, 93 und RdL 2006, 220; anders allerdings O LG Dresden, AUR 2005, 23). Besondere Absprachen, die hier ein anderes Ver ständnis der Vertragsbestimmung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Abweichung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bei der Auslegung der Ve rtragsbestimmung über das Sonderkündigungsrecht w e- gen Eigenbedarfs war jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Landwir t- schaftsgericht seine Entscheidung auf einen weiteren, selbständig tragenden Grund gestellt hat, indem es auch die im Verlauf des Re chtsstreits von dem Beklagten wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung als berechtigt angesehen hat. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zwar eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landwirtschaft sgericht, da dieses den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen habe, dass sie die von November 2009 an geschuld e- ten Pachten an die ihr bekannte Verpächterin L . weiter gezahlt habe. D a- mit hat sie aber keinen Erfolg. aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG überhaupt als Grund für eine Zulassung der Berufung in Betracht kommt, wenn das Berufungs - bzw. das Rechtsbeschwerdegericht (hier auf Grund einer a b- wei chenden Wertfestsetzung auf einen Betra g unter der Berufungssumme) die Ent scheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung der Berufung nach § 522 Abs. 4 ZPO nachzuholen hat. Das Erstgericht darf nämlich nicht , wenn es eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten erkennt , die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung zulassen, sondern hat den Fehler selbst zu beheben (vgl. Münc h- 12 13 - 7 - Komm - ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 77; PG/Lemke, ZPO, 5. Aufl., § 511 Rn. 44). Wenn das Erstgericht die Verletzung des A nspruchs auf rechtl i- ches Gehör nicht bemerkt, hat es ebenfalls keinen Anlass, die Berufung gegen sein Urteil zuzulassen. D em Rechtsmittelgericht dürfte, wenn es ausnahmswe i- se anstelle des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung de r Berufung zu entscheiden hat, nicht die Befugnis zukommen, die Berufung wegen der Verle t- zung eines Verfahrensgrundrechts dennoch zuzulassen und damit den Insta n- zenzug faktisch zu erweitern. bb) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil d as Lan d- wirtschaftsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag über die Weiterzahlung der jährlich jeweils zum 15. November fälligen Pachten an die bisherige Ve r- pächterin wegen deren fehlender Empfangszuständigkeit als unerheblich ang e- sehen hat. Die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht zwar, die Au s- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14), jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Soweit dem Gericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sein sollten, bewirkt dies allein nicht die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, NJW 2005, 3345, 3346 mwN). 3. Die Berufung war auch nicht als Wertberufung nach § 511 Abs. 2 Nr . 1 übersteigenden Betrag kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen (§ 3 ZPO) einen ungesetzlichen Gebrauch gema cht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW - RR 1994, 256). Das ist hier nicht der Fall. Die auf § 8 ZPO gestützte Bemessung des Streitwerts nach dem auf die g e- samte streitige Zeit entfallenden Pachtzins entspricht der Rechtsprechun g des 14 15 - 8 - Senats (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, aaO). Die Recht s- beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Bemessung des Werts auf § 41 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG. Stresemann RiBGH Dr. Lemke ist infolge Czub Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 11. Oktober 2013 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 25.05.2012 - Lw 11/11 - OLG Jena, Entscheidung vo m 19.12.2012 - Lw U 548/12 - 16
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