ECLI:DE:BGH:2017:181017BLWZ B1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/17 vom 18 . Oktober 2017 in de r Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18 . Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner u nd den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2017 wird auf Ko sten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.000 Gründe: I. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die von dem Kläger in e i- ner Landwirtschaftssache erhobene Klage abgewiesen. I n der Rechtsmittelb e- lehrung des Urteils, das dem Kläger am 9. November 2016 zugestellt worden ist, wird das Landgericht Braunschweig als zuständiges Berufungsgericht b e- zeichnet. Mit einem per Telefax am 5. Dezember 2016 (Montag) um 15.48 Uhr bei dem Landge richt Braunschweig eingegangen en Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 12. Dezember 2016 hat der Vorsi t- 1 - 3 - zende der Beru fungskammer die Berufungsschrift an das Oberla n- desge richt Braunschweig weitergeleitet, wo sie am 14. Dezember 2016 eing e- troffen ist. Gleichzeitig hat er die Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Weiterleitung informiert mit der Erläuterung, für Berufungen ge mäß § 2 Abs. 1 Satz 3 L w VG sei das Oberlandesgericht Braunschweig zustän dig . Nach einem Hinweis des Berufungssenats , dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil sie verspätet bei dem Oberlandesgericht eingegan gen sei, hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Da s Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftss a- chen - hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt und die Berufung als unzulässig verworfen . Hiergegen wendet er sich mit der Recht s- beschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht inner halb der am 9. Dezember 2016 abgelaufenen einmonatigen Ber u- fungsfrist bei dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG zuständigen Oberlandesg e- richt Braunschweig eingegangen sei . D ie Voraussetzungen für eine Wiederei n- se tzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden verhin dert gewesen , die Berufungs frist einzuhalten. Die rechtsirr i- ge Annahme, das Landgericht Braunschweig sei als Berufungsgericht funkti o- nell zuständig, stelle ein Ver schulden seines Prozessbevollmächtigten dar, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Dieses Verschulden entfalle auch nicht mit Blick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. En t- schuldbar sei ein hierauf beruhender Rechtsirrtum nur d ann, wenn die Recht s- mittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Ir r- tum nachvollziehbar sei. Hieran ge messen habe von den Prozessbevollmäc h- 2 - 4 - tigten des Klägers , bei denen es sich um Fachanwälte für Agrarrecht handele, erwartet w erden können, dass ihnen bekannt sei, welches Gericht in Landwir t- schaftssachen als Rec htsmittelgericht zuständig sei. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Versä u- mu ng der Berufungsfrist werde nicht durch einen Fehler des Landgerichts u n- terbrochen. Der Kläger ha be nicht damit rechnen können, dass die Berufung im ordentlichen Geschäftsgang vor Ablauf der Berufungsfrist an das Oberlande s- gericht Braunschweig gelangen würde. Nach dem Eingang am 5. Dezember 2016 habe die Berufung zunächst de r Eingangsgeschäftsstelle und sodann der Geschäftsstelle der zuständigen Berufungskammer vorgelegt werden müssen. Frühestens am 9. De zember 2016 hab e die Berufung dem Kammervorsitze n- den vorliegen können. Eine von diesem veranlasste Weiterleitung der Berufu ng habe n icht mehr zu einem Eingang der Berufungsschrift am 9. Dezember 2016, einem Freitag, bei dem Oberlandesgericht Braunschweig führen können. Zu Eilmaßnahmen sei das angerufene Gericht nicht verpflichtet. III. Die Rec htsbeschwerde hat keinen Erf olg, weil sie unzulässig ist. 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 48 Abs. 1 Sa tz 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO stat t- haft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO . Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 3 4 5 - 5 - erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In sbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und dessen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschu t- zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt . Die Begründung, mit der es die beantragte Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ve r- sagt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänze n ist. 2. Dies gilt zunächst für die Annahme eines dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens (§ 233 ZPO) seiner Prozessbevol l- mächtig ten. Gemäß § 233 Satz 2 ZPO wird zwar ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbe lehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Letzteres ist der Fall, weil in der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts das Landgericht Braunschweig als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt ist, o b- wohl gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG im zweiten Rechtszug die Oberlandesg e- richte zuständig sind, hier also das Oberlandesgericht Braunschweig. Diese Vermutung ist aber widerlegt. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, darf sich allerdings auch eine anwaltlich vertretene Partei im Grundsatz auf die Richtigk eit einer Bele h- rung durch das Gericht verlassen. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsb e- lehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen u n- vermeidbaren oder z umindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Pa r- tei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschul d- bar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig feh lerhaft und der durch 6 7 - 6 - sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwe cken vermochte; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fe h- lenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt ( BGH , Beschluss vom 12. Oktober 2016 V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN ; Beschluss vom 9. März 2017 V ZB 18/16, juris Rn. 11 f. ). b) Nach diesem Maßstab ist der Rechtsirrtum nicht entschuldba r, weil die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts nicht einmal den Anschein der Richti g- keit zu erwecken vermochte und sich die Prozessbevollmächtigte n des Klägers deshalb auf die Richtigkeit diese r Belehrung nicht verlassen durfte n . Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts werden auch von der Rechtsbeschwe r- de keine Einwendungen erhoben. Die in dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz geregelte Zuständigkeit des Berufungsgerichts ist eindeutig . Nach dem Prinzip der sog. formellen Anknüpfung ist im zweiten Rechtszug gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG das Oberlandesgericht in sämtlichen Fällen zuständig , in denen in er s- ter Instanz das La ndwirtschaftsgericht entschie den hat . Es kommt deshalb für die Prüfung des z uständigen Berufungsgerichts nicht auf die - im Einzelfall nicht immer einfach zu beantwortende - Frage an, ob es sich bei der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts tatsächlich um eine Landwirtschaftssache i.S.d. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt und ob das Landwirtschaftsge richt seine erstinstanzliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat ( siehe zu der forme l- len Anknüpfung auch Senat, Urteil vom 13. Dezember 1 991 LwZR 2/91, NJW - RR 1992, 1152 Rn. 10 im Zusammenhang mit der Bestimmung der funkt i- onell en Zuständigkeit des Landwirtschaftssenats bei dem Oberlandesgericht). Die im Landwirtschaf t sverfahrensgesetz getroffene Regelung unterscheidet sich damit maßgeblich von anderen Vorschrif ten wie beispielsweise § 72 Abs. 2 8 - 7 - GVG in Wohnungseigentumssachen , au f deren Grundlage sich das zuständige Berufungsgericht nicht immer zweifelsfrei ermitteln lässt (vgl. zu § 72 Abs. 2 GVG BGH , Beschluss vom 9. März 2017 V ZB 18/16, juris Rn. 13 ff. ; B e- schluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, zur Veröffentlichung b e- stimmt ). 3. Die Zulassung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufung s- gericht die Auffassung vertritt, der Kausalzusammenhang zwischen dem Ve r- schulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Fristversäumung werde nicht durch einen Fehl er des Landgerichts unterbrochen. a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversä u- m ung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer mög lichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. E i- ner Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Vera ntwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen G e- nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem o f- fenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht. In di e- sen Fällen stellt es für die Funktionsfähigk eit des angerufenen Gerichts keine 9 10 - 8 - nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechts u- chenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfG , NJW 2006, 1579; BGH , Beschluss vom 12. November 2015 V ZB 36/15, NJW - RR 2016, 255 Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2015 V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10). b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend sieht, sind über das übl i- che Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts - auße r- halb des ordentlichen Geschäftsgangs - wie eine sofortige Prüfung der Zustä n- digkeit oder eine beschleun igte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze auch von Verfassungs wegen nicht geboten ( vgl. BVerfG , NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 IX ZB 75/15, juris Rn. 16) . Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Partei od er ihre Prozessbevol l- mächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW - RR 2014, 2 Rn. 20; B e- schluss vom 27 . Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW - RR 2016, 1340 Rn. 13 ). Denn sonst würde der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen A d- ressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVer fG , NJW 2001, 1343 ; BGH, B e- schluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW - RR 2014, 2 Rn. 20 mwN). c ) Danach konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Berufungsschrift im Falle der durch das Landgericht gebotenen Weiterleitung im ordentlichen G e- schäft sgang noch bis zum 9. Dezember 2016 (Freitag) bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingehen würde. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht 11 12 - 9 - davon aus, dass die Vorlage der Ber ufungsschrift an den Vorsitzenden der bei dem Landgericht zuständigen Berufung skammer frühestens an die sem Tag erfolgt wäre. Selbst wenn der Vorsitzende so gleich reagiert hätte, wäre der Schriftsatz erst nach dem 9. Dezember 2016, an dem die Berufungsfrist ablief, bei dem Berufungsgericht eingegangen. d) Entgegen der Auffassun g der Rechtsbeschwerde war das Landgericht nicht ausnahmsweise deshalb verpflichtet, außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei dem zuständigen Gericht hinzuwirken, weil die Rechtsmittelbelehrung i n dem Urteil des Amtsgerichts unzutreffend war. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch aus der verfassungsrechtlichen Fürsorge pflicht der Gerichte . Effektiver Rechtsschutz wird einer Pa rtei im Rahmen der Wiedereinsetzungsvorschriften bereits dadurch gewährt, dass sie sich grundsätzlich auf die Richtigkeit eine r Recht s- mittelbelehrung verlassen darf ( § 233 Satz 2 ZPO ). Ist dies jedoch nicht der Fall, weil wie hier eine Rechtsmittelbele hrung nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag, ist es nicht gerechtfertigt, dem unzuständigen Gericht ei ne gesteigerte Fürsorgepflicht aufzuerlegen . Ebenso wie das offe n- sichtlich unzuständige Gericht nicht gehalten ist, den Fristablauf zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW - RR 2016, 1340 Rn. 13), bedarf es auch keiner Prüfung, worauf die Anrufung des unzuständigen Gerichts beruht. Vielmehr kann sich das Gericht auf die Weiterleitung des Rechtsmittels an da s zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang beschrä n- ken. 13 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 02.11.2016 - 1 LW 30/15 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2017 - 2 U 143/16 (Lw) - 14
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