BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSLwZB 2/03 vom6. November 2003in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehungehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Juni 2003 wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen.G r ü n d e: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Be-schwerde nicht statthaft (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO;§ 48 Abs.1 Satz 1 LwVG).Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil esweder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentlichesRechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt10.225,84 WenzelKrügerLemke
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