BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 3/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier s owie die e h - renamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Obe r - landesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird abgelehnt. Gründe: I. Durch Versäumnisurteil des Landwirtschaftsgerichts vom 23. Februar 2001 ist der Beklagte zur Zahlung von 10.959,10 DM nebst Zinsen und zur Herausgabe von Pachtflächen verurteilt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ist durch zweites Versäumnisurteil vom 25. Mai 2001 verworfen wo r - den. Dieses Urteil ist ihm durch Niederlegung am 19. Juli 2001 (nicht am 12. Juni 2001, wie das Oberlandesgericht angenommen hat) zugestellt worden. Mit einem als Beschwerde bezeichneten und am 31. Juli 2001 bei dem Lan d - wirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er sich gegen die Verurteilung gewandt und geltend gemacht, er sei am 8. März 2001 wegen eines Schla g - anfalls in eine Klinik eingeliefert worden. Auf den Hinweis der Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts vom 7. August 2001, daß gegen das zweite Versäu m - - 3 - nisurteil lediglich das beim Oberlandesgericht einzulegende Rechtsmittel der Berufung (unter den Einschrnkungen des § 513 Abs. 2 ZPO) zu Gebote st e - he, hat der Beklagte mit einem am 22. August 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und gergt, daû ein Fall der Sumnis nicht vorgelegen habe. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 23. August 2001, daû die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur durch e i - nen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, hat der Beklagte zwar mit Schreiben vom 27. August 2001 reagiert, einen Wiede r - einsetzungsantrag und ein Prozeûkostenhilfegesuch jedoch erst mit Schriftsatz vom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, gestellt. Mit Beschluû vom 27. September 2001 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versumung der Berufungsfrist und die Berufung als unzulssig verworfen. Die Entscheidung ist zunchst formlos b e - kannt gemacht worden, am 8. Oktober 2001 aber auch förmlich zugestellt wo r - den. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde zu wertende, am 5. Oktober bei dem Oberlandesgericht eingegangene Rechtsmittel des B e - klagten, fr das er mit am 18. Oktober eingegangenem Schreiben Prozeûk o - stenhilfe beantragt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe fr das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsg e - richt hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versumnisurteil des - 4 - Landwirtschaftsgerichts vom 25. Mai 2001 zu Recht als unzulssig verworfen, weil sie weder frist- noch formgerecht eingelegt worden ist. 1. Die von dem Beklagten selbst eingelegte Berufung ist am 22. August 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Da das angefochtene Urteil dem Beklagten durch Niederlegung am 19. Juli 2001 zugestellt worden ist, ist die Berufungsfrist nicht gewahrt (§ 516 ZPO). Die Zustellung war auch wirksam und hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar setzt eine - hier vorliegende - Ersatzzustellung nach § 182 ZPO voraus, daû die Benachrichtigung ber die Niederlegung ordnungsgemû erfolgt ist. Das ist hier indes der Fall. Die B e - nachrichtigung ist in den Hausbriefkasten am Wohnort des Beklagten eingelegt worden. Durch den am 8. Mrz 2001 angetretenen Klinikaufenthalt hat dieser Ort die Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. Unabhngig davon, daû auch ein lngerer Klinikaufenthalt nicht ohne weiteres dazu fhrt, daû der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt von seiner bisherigen Wohnung in die Klinik verlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, IVb ZB 71/84, NJW 1985, 2197), ist hier schon deswegen davon auszugehen, daû die Zustellung an der dem Gericht allein bekannten Anschrift erfolgen durfte, weil jedenfalls am 19. Juli 2001 der Beklagte hier wieder seinen stndigen Aufenthaltsort hatte. Er hat selbst nur fr einen frheren Zeitraum auf seine klinikbedingte Ortsabwesenheit verwiesen und u.a. geltend gemacht, am 6. Juni 2001 erst die Ladung zu dem Termin vom 25. Mai 2001 vorgefunden zu haben. Er hat auch auf die Zustellung des zwe i - ten Versumnisurteils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, mit Schre i - ben vom 29. Juli 2001, reagiert. - 5 - 2. Im brigen ist die Berufung auch nicht formgerecht eingelegt worden, da sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsa n - walt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). 3. Der Ve rwerfung der Berufung als unzulssig steht auch nicht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten, verbunden mit einem Antrag auf Prozeûkostenhilfe, entgegen. Das Berufungsgericht hat nmlich dem Wiede r - einsetzungsantrag gegen die Versumung der Berufungsfrist im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Eine Wiedereinsetzung kam jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. Der Beklagte hatte das am 19. Juli 2001 zugestellte zweite Versumnisurteil, wie sein Schreiben vom 29. Juli 2001 belegt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Hnden. Krankheitsbedingte Umst n - de, die ihn gehindert htten, innerhalb der Berufungsfrist das zulssige Rechtsmittel einzulegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das folgt auch daraus, daû der Beklagte in der fraglichen Zeit mit dem Berufung s - gericht korrespondiert hat (Schreiben vom 15., 27. und 28. August 2001). Daû der Beklagte sich ber das zulssige Rechtsmittel und die Formerfordernisse nicht im klaren war, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch von einer nicht juristisch geschulten Partei muû erwartet werden, daû sie sich ber M g - lichkeiten, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln rechtzeitig info r - miert (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mrz 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Das galt hier um so mehr, als der Beklagte zustzlich von der Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts mit Schreiben vom 7. August (abgegangen am 8. August) 2001 darber informiert wurde, daû er nicht Beschwerde beim Landwirtschaftsgericht einlegen knne, sondern nur Berufung beim Oberla n - - 6 - desgericht und daû die Frist von einem Monat seit der Zustellung laufe und durch den Beschwerdeschriftsatz nicht gehemmt werde. Selbst wenn man dem Beklagten aber zugute halten wollte, daû er - entschuldbar - davon ausgegangen ist, daû er die Berufung selbst einlegen knne, so ist ihm mit Schreiben vom 23. August 2001 von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts mitgeteilt worden, daû er die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einlegen knne. Auf dieses Schreiben hat er zwar unter dem 27. August 2001 reagiert, einen Wiedereinsetzungsantrag aber erst mit Schre i - ben vom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, und d a - mit versptet (§ 234 ZPO) gestellt. Auch ein Prozeûkostenhilfeantrag fr das Berufungsverfahren ist erst in diesem Schreiben enthalten. Krger Klein Gaier
Full & Egal Universal Law Academy