BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Lw Z B 3/11 vom 1 6 . März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 5, 8, 260 Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als au ch auf Beseitigung von Bauwerken oder Ei n- richtungen verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet - oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimme n- den Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausg abe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (Anschluss an BGH, B e- schluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677). BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11 - OLG Zweibrücken AG Montabaur - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1 6 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung e h- renamtlicher Richter - beschlossen: Auf die Rechtsbesch werde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer deverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwer deverfahrens beträgt Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines 1,2 ha gr o- ßen Grundstücks und die Entfernung eines darauf installierten Zaunes. Die B e- klagte beruft sich auf ein noch bis zum 30. Oktober 2012 bestehende s Pach t- verhältnis. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Wert für den He r- 1 2 - 3 - festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach einem Hinweis auf Bedenken gegen dere n Zulässigkeit wegen Nichterreichens de r Berufung s- summe (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm § 1 Nr. 1 a, § 48 Abs. 1 LwVG) durch e i- nen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. II. Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten s ei gemäß § 8 ZPO zu berechnen, weil sich die Beklagte auf ein Besitzrecht aus einem Pachtvertrag berufen habe. Maßgebend sei daher der auf die streitige Zeit - von der Klageerhebung (Anfang Mai 2009) bis zu dem behaupteten Ende der Pachtzeit (Oktober 2012) - entfallende Pachtzins. Angesichts einer Ja h- Der zusätzliche Urteilsausspruch auf Entfernung des Zaunes sei für die allein nach § 8 ZPO zu ermittelnde Beschwer unmaßgeblich. Soweit sich die B eklagte für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677) berufe, sei dem angesichts des klaren Wortlauts des § 8 ZPO nicht zu folgen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form - und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO). Die in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulässi g- keit des Rechtsmittels, die auch im Fall eines die Berufung als unzulässig ver - werfenden Beschluss es erfüllt sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003, - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22 und vom 21. Januar 2009 - IV ZB 3 4 5 6 7 - 4 - 35/08, ZEV 2009, 246 mwN - std . Rspr . ), liegen ebenfalls vor. Die Rech tsb e- schwerde ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht in ausdrückl i- cher Abweichung von einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichthofs (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677, 678) den Wert der Beschwer des Beklagten nur nach dem Wert des Räumungsantrags bestimmt und d i e Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung zum Abriss nicht in Ansatz gebracht hat und die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Bei der nach der vorgenannten Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs vorzunehmenden Addition des nach § 8 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zur Räumung und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zum Abriss des Zaunes wird der in § 511 Abs. 2 Nr . 1 ZPO bestimmte Mindestwert für eine zulässige Berufung überschritten (zur Berechnung siehe unten 3). Liegt eine solche Divergenz vor, ist die Rechtsbeschwerde wegen de s Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zulässig. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. An der bereits genannten Ent - scheidung ist festzuhalten. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Wert der Beschwer de r Beklagten durch die Verurteilung zur Herausga be des Grundstücks - wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig ist - nach § 8 ZPO bestimmt und daher nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Nu t- zungsentgelt zu berechnen ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes gerichtshof s (Senatsbeschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99, NJW - RR 2000, 1739 und Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, WuM 2005, 351). Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an. 8 9 - 5 - b) Ebenso richtig ist es, dass sich der Wert der Beschwer einer Verurte i- lung zur Räumung, die die Beklagte auch dazu verpflichtet, die von ih r ang e- brachte n Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem vermieteten oder verpac h- teten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO bemisst. Der Kostenau f- wand de r Beklagten zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW - RR 1994, 256 und BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7). c) Verfehlt ist es jedoch, auch bei einer Verurteilung auf Grund einer Klagehäufung gemäß § 260 ZPO den Wert de s Beschwerdegegenstands nur nach dem Wert der Klage auf Herausgabe des Grundstücks zu bestimmen , den Wert der Klage auf Beseitigung eines Gebäudes oder einer Einrichtung - und im Fall ihres Erfolgs die daraus folgende zusätzliche Beschwer de r Beklagten - jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Wert der Beschwer de r infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, d i e sich auf ein Miet - oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr g e- mäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Wer ts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu beme s- senden Werts der Beschwer für die Beseitigung (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677). Durch die Klagehäufung nach § 260 ZPO werden zwei Klagen mit nach den Anträgen unterschiedlichen Streitg e- genständen verbunden, die - wenn ihnen stattgegeben wird - auch zu unte r- schiedlich zu vollstreckenden Titeln (für die Räumung nach § 885 ZPO , für die Beseitigung nach § 887 ZPO) führen. Der Wert der Beschwer de r Bekla gten ist daher bei einer solchen Klageverbindung nicht geringer als in den Fällen, in denen d i e Beklagte in zwei Prozessen zur Herausgabe und (sodann) zur Bese i- tigung verurteilt worden ist. 10 11 - 6 - 3. Die Rechtsbeschwerde hat danach Erfolg, weil der Wert der Be schwer de r Beklagten den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von a) Der gemäß § 8 ZPO nach dem auf die streitige Zeit (3,5 Jahre) und nach r B e- klagten durch d beginnt mit der Er hebung der Anfang Mai 2009 zugestellten Räumungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW - RR 1999, 1385) und endet mit dem von der Beklagten vorgetrag enen Ablauf der Pachtzeit (E n- de Oktober 2012). b) Hinzuzurechnen ist der gemäß § 3 ZPO zu bestimmende Wert der Beschwer de r Beklagten durch die Verurteilung zur Beseitigung des Zaunes, der sich nach den Kosten des Abrisses bestimmt (BGH, Urteil vom 10. Deze m- ber 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319), den der Senat entsprechend der Angabe de r aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - diesen Wert nicht festgesetzt . Die rechtsfehlerhaft unterlassene Wertfestse t- zung ist im Rechtsbeschwerde verfahren nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - V ZB 72/11, MDR 2012, 117 Rn. 13 ff.). bb) D i e Beklagte hat allerdings nicht - wie in § 511 Abs. 3 ZPO vor - geschrieben - glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 e Be seitigung des Zauns erforderlichen Kosten ein Gutachten eines Sachverständigen einzuh o- len, genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, weil es dazu nach § 294 Abs. 2 ZPO präsenter Beweismittel bedarf, deren Beibringung der Partei obliegt, und die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts 12 13 14 15 16 - 7 - wegen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW - RR 1998, 573 und Beschluss vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07, NJW - RR 2008, 889, 890 Rn. 12). cc) Ist der Wert des Beschwerdegegenstands nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden, ist er auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis des Berufungsgerichts nach freiem Ermessen zu schätzen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - II ZB 334/96, NJW - RR 1998, 573), wobei hier - infolge des Unterlassens der Schätzung durch das Berufungsgericht - die Schätzung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt. Vor diesem Hintergrund e r- scheint der Wert der Beschwer de r Beklagten durch die Verurteilung zum A b- riss eines Zaunes zur Einfriedung eines 1,2 ha großen Grundstück s mit 500 realistisch. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 19.05.2011 - 9 Lw 1/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2011 - 4 U 101/11 Lw - 17
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