BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 10/00 Verkündet am: 27. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- BGB § 596 Abs. 1 Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vink u - lierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguth a - ben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert. BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg AG Magdeburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündl i - che Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenam t - lichen Richter Andreae und Schroth für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftss a - chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin in der Revisionsinstanz. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau. In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzve r - einbarung heißt es: "Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang u n - bekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerr ü - - 3 - benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zu k - kerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen." 1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zu k - kerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab di e - se zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerf a - briken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie ve r - pflichtet, den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermö g - lichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rübe n - bauern, darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an. Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen, die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-Beteiligungs- AG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umg e - tauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenliefe r - rechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zute i - lung von Lieferrechten. Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999 - einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445 vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu. Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum 30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - ein- schließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertr a - - 4 - gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des A n - sparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien ge l - tend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von 4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nich t - erfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelasse nen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit z u - gestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenliefe r - rechte gebunden seien. - 5 - II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufung s - gerichts, daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vink u - lierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgede s - sen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend st e - hen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichb a - re Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284, 287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Ve r - pflichtung, das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien. 2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, de s - sen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktie n - mehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist B e - standteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der - 6 - Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168; Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Festste l - lungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnung s - gemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen. b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Ber u - fungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswide r - spruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktie n - mehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis en t - spricht der gesetzlichen Güterzuordnung. 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Ber u - fungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rec h - nung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung der jährlichen Ansparleistung seit 1993. - 7 - 4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Sch a - densersatzverpflichtung keinen Bedenken. III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein
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