BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 10/01 Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 593 a Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor i h - rem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getro f - fen sind. BGH, Urt. v. 26. April 2002 - LwZR 10/01 - OLG Celle AG Dannenberg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündl i - che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehr e n - amtlichen Richter Siebers und Gose für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Danne n - berg vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die Klgerin dem B e - klagten verschiedene landwirtschaftliche Grundstcke zur Größe von 14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.: "Gibt der Pchter seinen Betrieb an einen anderen mit der Vereinbarung ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintreten soll, so hat er dies unverzglich dem Verpchter mitzuteilen. Der Betriebsnachfolger tritt anstelle des Pchters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpchter binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gegenber dem Pchter widerspricht." Der Beklagte nutzte die Pachtflchen zumindest teilweise zur Milchwir t - schaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt dafr eine Milchaufgabeverg - tung. Aus Anlaß der frheren Rckgabe von ca. 4 ha der Pachtflche zahlte der Beklagte an die Klgerin 12.000 DM wegen der Aufgabe der Milchwir t - schaft auf dieser Teilflche. Mit Wirkung zum 30. Juni 1997 bertrug der Beklagte im Wege der vo r - weggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Pachtflchen auf seinen Sohn. Davon unterrichtete er die Klgerin im Herbst 1997. Das Pachtverhltnis wurde durch Kndigung der Klgerin am 30. September 1998 beendet; die Klgerin erhielt die Pachtflchen zurck. Mit der Behauptung, die gesamte Pachtflche habe der Milchwirtschaft gedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die - 4 - Milchaufgabevergtung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die Klgerin die Ve r - urteilung des Beklagten zur Zahlung von 98.662,08 DM nebst Zinsen bea n - tragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin ist berwiegend erfolgreich gewesen; das Oberlande s - gericht hat den Beklagten zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen veru r - teilt. Mit seiner Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daû der Pchter, der ohne Z u - stimmung des Verpchters die Milcherzeugung durch Beantragung und Erla n - gung der Milchaufgabevergtung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 281 BGB a.F. zur Herausgabe der auf die Pachtflchen entfallenden Vergtung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, daû diese Ve r - pflichtung den Beklagten als ursprnglichen Pchter trifft. Den Anspruch der Klgerin hlt es fr nicht verjhrt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB der Verj h - rungsbeginn an die tatschliche Rckgabe der Pachtsache geknpft sei; der Pchterwechsel kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 BGB) ndere daran nichts. Das hlt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. - 5 - II. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû nmlich der Pchter, der ohne die erforderliche Zustimmung des Ve r - pchters eine Milchaufgabevergtung beantragt und (bestandskrftig) erhalten hat, diese Vergtung nach § 281 BGB a.F. an den Verpchter auskehren muû, soweit die aufgegebene Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtve r - trags auf diesen bergegangen wre (Senat, BGHZ 135, 284). Der Anspruch darauf, daû der Pchter seiner Verpflichtung zur Rckgabe der Pachtgrun d - stcke in dem Zustand, der einer bis zur Rckgabe fortgesetzten ordnungsg e - mûen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB), nicht nachkommt (Senat, BGHZ aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000, LwZR 18/99, WM 2000, 1970, 1971 f). Ob der Verpchter vom Pchter wegen pflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevergtung Schadensersatz fo r - dern könnte, ist unerheblich (Senat, BGHZ aaO, 289). 2. Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, daû nach der B e - triebsbergabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundst k - ke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a BGB der Überg e - ber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevergtung an den Verpchter verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhalten hat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht bersieht nmlich, daû § 593 a BGB hier gar nicht anwendbar ist. a) In der Vorschrift (eingefgt in das BGB durch das Gesetz zur Neuor d - nung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 [BGBl. I S. 2065]) wird der Grundsatz, daû zu einem Wechsel in der Person - 6 - des Pchters die Zustimmung des Verpchters notwendig ist, durchbrochen. Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb Grundstcke zugepachtet, tritt der be r - nehmer kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des bergebers ein, wenn die zugepachteten Grundstcke mit bergeben werden. Der Pchterwechsel vollzieht sich ohne Zustimmung des Verpchters. Dieser kann ihn auch nicht verhindern; ihm steht nach § 593 a Satz 3 BGB lediglich das Recht zur vorze i - tigen Kndigung des Pachtverhltnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung der Pachts a - che durch den neuen Pchter nicht gewhrleistet ist. b) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinb a - rungen getroffen werden; § 593 a BGB ist nmlich abdingbar (MnchKomm- BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, [1995], § 593 a Rdn. 26; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des Pachtve r - trags haben sie die Wirksamkeit des Pchterwechsels durch bergabe des Betriebs davon abhngig gemacht, daû der Verpchter nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ber die Betriebsbergabe dagegen W i - derspruch erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut fr jeden Fall der Betriebsbergabe; die bergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn auf die Mitteilung des Beklagten ber die Betriebsbergabe an seinen Sohn hat die Klgerin ihr Einverstndnis damit erklrt. Der Umstand, daû die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkraf t - treten des § 593 a BGB vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift sei abbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die berleitungsvorschrift - 7 - zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985, daû Pachtverhltnisse aufgrund von Vertrgen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 BGB richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Aber das bedeutet nicht, daû frhere vertragliche Vereinbarungen, die zulssigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkraf t - treten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter der Geltung des neuen Rechts vereinbarte Abweichungen. 3. Findet § 593 a BGB keine Anwendung, lût sich die Frage, ob bei Beendigung des Pachtverhltnisses der ursprngliche Pchter oder der be r - nehmer fr die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevergtung haftet, nicht anhand einer Auslegung des § 593 a BGB, sondern nur anhand der Regelu n - gen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vorne h - men (BGHZ 65, 107). Sie ergibt, daû sich der Anspruch der Klgerin nur gegen den Sohn des Beklagten richtet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Nach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der Betriebsnachfo l - ger anstelle des Pchters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpchter innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Hier hat die Klgerin der be r - gabe des Betriebs an den Sohn des Beklagten und damit seinem Eintritt in den Pachtvertrag nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mitteilung des Bekla g - ten hin ihr Einverstndnis mit der Betriebsbergabe erklrt. Damit schied der Beklagte schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als Pchter aus; sein Sohn wurde der neue und alleinige Vertragspartner der Klgerin. Nur er muûte - 8 - von da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfllen. Wenn daneben auch der Beklagte wenigstens fr solche Verbindlichkeiten haften sollte, die whrend seiner Pachtzeit begrndet worden waren, htte das in der bergabeklausel zum Ausdruck kommen mssen. Die Formulierung "anstelle des Pchters" lût es jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des Beklagten anz u - nehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wie hier - bergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorwegg e - nommenen Erbfolge will sich der bergeber blicherweise auf sein "Altenteil" zurckziehen; die mit dem Betrieb zusammenhngenden wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf den bernehmer bergehen. Eine fortbestehende Haftung des bergebers fr bis zu seinem Ausscheiden begrndete Verbindlichkeiten ist regelmûig nicht g e - wollt. Das Interesse des Verpchters an der Beibehaltung eines ordnungsg e - mû wirtschaftenden und solventen Pchters ist ausreichend gewahrt, wenn - wie hier - die Wirksamkeit der bergabe - hnlich wie bei der befreienden Schuldbernahme nach §§ 414 ff BGB - von seinem Willen abhngt. Er hat dann nmlich die Mglichkeit, den Pchterwechsel zu verhindern. Fr den vo r - liegenden Fall bedeutet das, daû die Klgerin den Beklagten durch ihr Einve r - stndnis mit der Betriebsbergabe auch aus der Haftung fr Verbindlichkeiten, die vor der bergabe begrndet worden waren, entlassen hat. Fr diese Au s - legung spricht berdies der Umstand, daû die Klgerin beim Erhalt der Mitte i - lung des Beklagten von der Betriebsbergabe wuûte, daû er 1991/1992 seine gesamte Milchreferenzmenge freigesetzt und die Milchaufgabevergtung e r - halten hatte; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher hatten sich die Parteie n ber die Zahlung eines Teils der Vergtung an die Klgerin geeinigt. Wenn sie nach der Betriebsbergabe vom Beklagten einen weiteren Teil der Vergtung htte ve r - - 9 - langen wollen, dann htte nichts nher gelegen, als das mit ihrer Zustimmung zu verbinden. 4. Nach alledem ist die Klage unbegrndet. Deswegen ist die Berufung der Klgerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit zurckzuweisen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krger Le m - ke
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