BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSLwZR 10/03 vom19. Februar 2004in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirt-schaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2003sowie die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde werden als un-zulässig verworfen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt19.957,38 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mitder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nr 26Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte kann sich mit einer Revision nur gegen die Ver-urteilung zur Zahlung von insgesamt 19.957,38 !r"#$%r&Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungs-prinzips zugleich eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG einge- - 3 -legt hat, ist hierfür kein Raum. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-rers liegt kein Fall von § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 13 Abs. 4b HöfeO vor mit derFolge, daß das Berufungsgericht nach § 9 LwVG im Verfahren der FreiwilligenGerichtsbarkeit hätte entscheiden müssen. Gegenstand der Verurteilung, ge-gen die sich der Beklagte wendet, ist nämlich kein Nachabfindungsanspruchnach § 13 Abs. 4 HöfeO, sondern ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegenzu Unrecht für das Hofvermögen beanspruchter und eingezogener Pachtzin-sen. Dieser Anspruch fällt - allenfalls - unter § 1 Nr. 1a LwVG, nicht aber unter§ 1 Nr. 5 LwVG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Lemke
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