BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 10/05 Verk374ndet am: 28. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 2040 Abs. 1 Die K374ndigung eines Pachtvertrags 374ber zu einem Nachlass geh366rende landwirt-schaftliche Fl344chen ist eine Verf374gung 374ber einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB 247 2038 Nr. 1). BGH, Urt. v. 28. April 2006 - LwZR 10/05 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Ehlers und B366hme f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats f374r Landwirtschaftssa-chen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind zusammen mit der unter Betreuung stehenden M. W. , deren Betreuerin u.a. f374r den Bereich "Immobilienangelegenheiten" die Kl344gerin zu 1 ist, Miterben des im Mai 1994 verstorbenen W. W. (Erblasser). Dieser verpachtete dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 24. Januar 1991, ge344ndert am 10. Januar 1993, ab dem 1. Oktober 1991 land-wirtschaftlich genutzte Fl344chen f374r die Dauer von 12 Jahren. Nach 247 2 Abs. 2 verl344ngert sich das Pachtverh344ltnis um 12 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Pachtablauf gek374ndigt wird. 1 Am 6. September 2002 erhielt der Beklagte ein von den Kl344gern unter-zeichnetes und mit dem Absender "Erbengemeinschaft W. " versehenes Schriftst374ck vom 15. August 2002 zugestellt, in welchem die K374ndigung des 2 - 3 - Pachtvertrags zum 30. September 2003 ausgesprochen wird. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 forderten die Kl344ger den Beklagten - vergeblich - zur Heraus-gabe der Pachtfl344chen zum 30. September 2003 auf. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der auf Herausgabe der Fl344chen an s344mtliche Miterben gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zuge-lassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Zum einen h344lt das Berufungsgericht die K374ndigung des Pachtvertrags durch die Kl344ger f374r wirksam, obwohl sie nicht von allen Miterben ausgespro-chen worden sei. Zwar sei die K374ndigung eine Verf374gung 374ber einen Nachlass-gegenstand, die grunds344tzlich von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenom-men werden m374sse. Aber als Gesch344ft der ordnungsm344337igen Verwaltung des Nachlasses habe sie wirksam von den Kl344gern ohne Mitwirkung der weiteren Miterbin erkl344rt werden k366nnen. Zum anderen meint das Berufungsgericht, dass die K374ndigungserkl344rung f374r s344mtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abge-geben worden sei. Deshalb habe das Pachtverh344ltnis am 30. September 2003 geendet; der Beklagte sei zu der Herausgabe s344mtlicher Pachtfl344chen verpflich-tet. 4 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 - 4 - II. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kl344ger berechtigt seien, mit der Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Pachtfl344chen an s344mtliche Miterben zu verlangen. Denn nach 247 2039 Satz 1 Alternative 2 BGB kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern. Dagegen erhebt die Re-vision auch keine Einw344nde. 6 2. Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die von den Kl344gern ausgesprochene Vertragsk374ndigung als Verf374gung 374ber einen Nachlassge-genstand im Sinne von 247 2040 Abs. 1 BGB an. 7 a) In der Praxis sind Pachtvertr344ge 374ber landwirtschaftliche Fl344chen - ebenso wie Mietvertr344ge 374ber Grundst374cke und R344ume - mit Verl344ngerungs-klausel h344ufig anzutreffen. Diese Vertr344ge verl344ngern sich automatisch auf be-stimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht zu dem vereinbarten Vertrags-ende gek374ndigt werden. Unterbleibt die K374ndigung, wird das Vertragsverh344ltnis mit demselben Inhalt fortgesetzt; lediglich die Laufzeit ver344ndert sich. Die Identi-t344t des damit in die Zukunft verl344ngerten Vertrags bleibt erhalten (BGHZ 150, 373, 375 m.w.N. f374r einen Mietvertrag). Die von den Kl344gern in der Revisions-erwiderung vertretene Auffassung, ihre K374ndigungserkl344rung sei rechtlich als Ablehnung des in dem urspr374nglichen Vertrag enthaltenen befristeten Angebots zu werten, den als m366glich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschlie337en, ist somit unzutreffend. Daraus folgt, dass die Vertragsbeendigung zum Ende der - noch nicht verl344ngerten - Laufzeit nur durch eine rechtzeitige K374ndigung her-beigef374hrt werden kann (a.A. RGZ 86, 60, 62). 8 - 5 - b) Diese K374ndigung ist eine Verf374gung im Sinne von 247 2040 Abs. 1 BGB. Denn der allgemeine Verf374gungsbegriff, nach welchem Verf374gungen Rechtsge-sch344fte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgeho-ben, 374bertragen, belastet oder inhaltlich ver344ndert werden (siehe nur BGHZ 101, 24, 26), gilt auch f374r diese Vorschrift (AnwK-BGB/Ann, 247 2040 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, 247 2040 Rdn. 3; Erman/W. Schl374ter, BGB, 11. Aufl., 247 2040 Rdn. 1; M374nchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl., 247 2040 Rdn. 4; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., 247 2040 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002], 247 2040 Rdn. 5). Deshalb ist u.a. die Aus374bung von Gestaltungs-rechten wie die K374ndigung eines Dauerschuldverh344ltnisses eine Verf374gung (AnwK-BGB/Ann, aaO, Rdn. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, aaO; M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 8; Soergel/M. Wolf, aaO, Rdn. 3). Das gilt auch f374r die K374ndigung eines Pachtvertrags 374ber ein Nachlassgrundst374ck durch eine Er-bengemeinschaft als Verp344chterin (Staudinger/Werner, aaO, Rdn. 6 m.w.N.). An seiner in dem Beschluss vom 30. Januar 1951 (V BLw 36/50, LM BGB 247 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung h344lt der Senat nicht fest. Denn eine solche K374ndigung ist zwar keine Verf374gung 374ber das verpachtete Grundst374ck, wie der Senat dort richtig ausgef374hrt hat, wohl aber eine Verf374gung 374ber die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass ge-h366rende Pachtzinsforderung (Soergel/M. Wolf, aaO, Rdn. 3). Auch sie geh366rt zu den Rechten, auf die sich eine Verf374gung im Sinne von 247 2040 Abs. 1 BGB be-ziehen kann (M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 4). Durch die K374ndigung des Vertrags wird das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der Erbenge-meinschaft auf Zahlung des Pachtzinses erlischt. 9 3. Offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - rechtsfehlerhaft davon ausgeht, dass die K374ndigung eines Pachtvertrags als 10 - 6 - Ma337nahme der ordnungsm344337igen Nachlassverwaltung auch ohne Mitwirkung s344mtlicher Miterben wirksam sei. a) Nach 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist jeder Miterbe den an-deren gegen374ber verpflichtet, zu Ma337regeln mitzuwirken, die zur ordnungsm344-337igen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Solche Ma337regeln k366nnen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (247 2038 Abs. 2 BGB i.Vm. 247 745 Abs. 1 BGB), bed374rfen also nicht der Zustimmung s344mtlicher Miterben. Ob daraus folgt, dass eine Verf374gung 374ber einen Nachlassgegenstand, die zugleich eine Ma337nahme der ordnungsm344337igen Nachlassverwaltung ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439, 440), entgegen dem in 247 2040 Abs. 1 BGB enthaltenen Erfordernis der Einstimmigkeit wirksam ist, wenn sie nicht von s344mtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenom-men wird, ist umstritten. 11 aa) Das Schrifttum spricht sich teilweise f374r einen Vorrang der Regelung des 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor der des 247 2040 Abs. 1 BGB aus; danach sollen mehrheitlich beschlossene Ma337nahmen der ordnungsm344337igen Verwaltung des Nachlasses auch Verf374gungsgesch344fte dar374ber ohne Beach-tung des Einstimmigkeitsprinzips erlauben (AnwK-BGB/Ann, aaO, Rdn. 13; Jauernig/St374rner, BGB, 11. Aufl., 247 2040 Rdn. 2; Soergel/M. Wolf, aaO, 247 2038 Rdn. 5; Frank, Erbrecht, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 19; Leipold, Erbrecht, 15. Aufl., Rdn. 736; Muscheler, ZEV 1997, 222, 230 f.; Schopp, ZMR 1967, 193). 12 bb) 334berwiegend wird jedoch angenommen, dass auch f374r Verf374gungen 374ber einen Nachlassgegenstand, die zugleich Ma337nahmen der ordnungsm344337i-gen Nachlassverwaltung sind, die Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB gilt; da-nach m374ssen solche Verf374gungen von s344mtlichen Miterben gemeinschaftlich 13 - 7 - vorgenommen werden (Bamberger/Roth/Lohmann, aaO, Rdn. 2; Er-man/Schl374ter, aaO, Rdn. 3; M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 3; Pa-landt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., 247 2040 Rdn. 1; Staudinger/Werner, aaO, 247 2038 Rdn. 40 und 247 2040 Rdn. 1, 18; Bartholomeyczik, FS Reinhardt, 1972, S. 13, 30 ff.; Brox, Erbrecht, 21. Aufl., Rdn. 507; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., 247 43 IV 1; Olzen, Erbrecht, 2. Aufl., Rdn. 986; Schl374ter, Erbrecht, 15. Aufl., Rdn. 685). cc) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verf374gungen 374ber einen Nachlassgegenstand als Ma337nahmen ordnungsm344337iger Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden k366nnen, wenn dadurch das nach 247 2040 Abs. 1 BGB gesch374tzte Recht der anderen Miterben nicht wesentlich beeintr344chtigt wird (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., 247 2040 Rdn. 2; Johannsen, WM 1970, 573, 576). 14 dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich die Vorschrift des 247 2038 BGB insgesamt nicht auf Verf374gungen; f374r die gilt viel-mehr die Sonderregelung des 247 2040 Abs. 1 BGB (BGHZ 38, 122, 124). Da-nach m374ssen Verf374gungen 374ber einen Nachlassgegenstand, auch wenn sie zugleich Ma337nahmen der ordnungsm344337igen Nachlassverwaltung nach 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB sind, von s344mtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. 15 b) Gegen die Richtigkeit der zuerst genannten Auffassung, die generell von einem Vorrang der Regelung des 247 2038 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor der des 247 2040 Abs. 1 BGB ausgeht, bestehen Bedenken. Gibt man n344mlich das Einstimmigkeitsprinzip f374r jede einer ordnungsm344337igen Verwaltung ent-sprechende Verf374gung 374ber einen Nachlassgegenstand auf, beschr344nkt das 16 - 8 - den Anwendungsbereich der Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB auf die wenigen F344lle einer nicht ordnungsm344337igen Nachlassverwaltung. Allein die Ordnungs-m344337igkeit scheint jedoch kein geeignetes Kriterium f374r die Entscheidung dar-374ber zu sein, ob eine Verf374gung 374ber einen Nachlassgegenstand - entgegen dem Gesetzeswortlaut - nicht von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenom-men werden muss. Ma337geblich erscheint vielmehr, ob die mit Stimmenmehrheit vorgenommene Verf374gung den mit dem Einstimmigkeitsprinzip verfolgten Zweck wahrt. c) Deshalb ist es ebenfalls zweifelhaft, ob die von dem 374berwiegenden Teil des Schrifttums und von dem Bundesgerichtshof vertretene Ansicht zutrifft, auch Verf374gungen im Rahmen ordnungsm344337iger Nachlassverwaltung m374ssten immer von s344mtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Auch sie ber374cksichtigt nicht ausreichend den mit der Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck. Im 334brigen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in BGHZ 38, 122, 124 ver366ffent-lichten Entscheidung, in der er generell die Anwendbarkeit der Vorschrift des 247 2038 BGB auf Verf374gungen 374ber Nachlassgegenst344nde verneint hat, nicht mehr festh344lt. 17 d) Viel spricht deshalb f374r die Auffassung, dass Verf374gungen 374ber einen Nachlassgegenstand als Ma337nahmen ordnungsm344337iger Nachlassverwaltung wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden k366nnen, wenn dadurch die auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeintr344chtigt werden (344hnlich BGB-RGRK/Kregel, aaO; Johannsen, aaO). Denn sie steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB. 18 - 9 - aa) Er besteht darin, jeden Miterben (und die Nachlassgl344ubiger) vor ei-ner Entwertung des Nachlasses zu sch374tzen (AnwK-BGB/Ann, aaO, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, aaO, Rdn. 1; M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO, Rdn. 1 - jeweils m.w.N. -). Dem widerspricht es zum einen, das Einstimmig-keitsprinzip f374r Verf374gungen aufzugeben, mit denen eine Entwertung des Nach-lasses verbunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Verf374gungen zugleich Ma337nahmen der ordnungsm344337igen Verwaltung sind (verneinend Soergel/M. Wolf, aaO, 247 2040 Rdn. 1), die nach 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halb-satz 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden k366nnen. Entscheidend ist allein, dass diese Verf374gungen die Interessen der anderen Miterben an der Sicherung des Nachlassbestands beeintr344chtigen. Dem Zweck der Vorschrift widerspricht es aber zum anderen auch, f374r jede Verf374gung das Einstimmig-keitsprinzip zu verlangen, selbst wenn sie nicht zu einer Nachlassentwertung f374hrt. Denn in diesem Fall wird das Sicherungsinteresse der Miterben nicht nachteilig ber374hrt. 19 bb) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass Praktika-bilit344tsgr374nde wie das Interesse an einer z374gigen Verwaltungsf374hrung und an einer gr366337eren Beweglichkeit der Erbengemeinschaft im Gesch344ftsverkehr es generell erforderten, der Regelung in 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vorrang vor der in 247 2040 Abs. 1 BGB einzur344umen (anders Soergel/M. Wolf, aaO, 247 2040 Rdn. 1; Muscheler, ZEV 1997, 220, 330 f.). Diese Auffassung mag im Einzelfall zutreffen, etwa f374r Verf374gungen, die im Rahmen der Nachlassver-waltung als Gesch344fte des t344glichen Lebens anzusehen sind und sich nicht nachteilig auf die Werthaltigkeit des Nachlasses auswirken. F374hren sie jedoch zu einer Verminderung des Nachlassbestands, m374ssen Praktikabilit344tsgr374nde hinter den Schutzzweck der Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB zur374cktreten. 20 - 10 - cc) Auch der Gesichtspunkt, dass die Erbengemeinschaft nicht unn366tig in einen Rechtsstreit mit ihren Gl344ubigern hineingezogen werden solle, die aus mit Stimmenmehrheit wirksam geschlossenen Vertr344gen auf Leistung klagen k366nn-ten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Oktober 1997, IV ZR 327/96, WM 1998, 659, 660), spricht nicht generell f374r den Vorrang der Regelung in 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor dem Einstimmigkeitsprinzip nach 247 2040 Abs. 1 BGB (anders AnwK-BGB/Ann, 247 2040 Rdn. 13). F374r den vorliegenden Fall er-langt er bereits deshalb keine Bedeutung, weil der K374ndigung des Pachtver-trags kein Verpflichtungsgesch344ft zugrunde liegt, aus dem ein Dritter Erf374llung verlangen kann. 21 dd) Die in der Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kom-mende gesamth344nderische Bindung der Miterben spricht andererseits nicht zwingend f374r die Notwendigkeit, Verf374gungen 374ber Nachlassgegenst344nde im-mer gemeinschaftlich vorzunehmen (anders Staudinger/Werner, aaO, 247 2040 Rdn. 1). Die Regelungen in 247 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. 247 745 BGB zei-gen, dass der Gesetzgeber das Gesamthandsprinzip nicht strikt durchgehalten, sondern f374r die F344lle der ordnungsm344337igen und der dringend notwendigen Nachlassverwaltung Ausnahmen davon zugelassen hat. Dass diese nur bei Verpflichtungsgesch344ften, nicht aber bei Verf374gungen zum Tragen kommen sollen, ist jedenfalls dann nicht einsichtig, wenn sich die Verf374gungen nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirken. 22 e) F374r die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es indes nicht darauf an, welcher der genannten Auffassungen letztlich der Vorzug zu geben ist. Denn nach der Auslegung des Schreibens der Kl344ger vom 15. August 2002 durch das Berufungsgericht, gegen die die Revision keine erheblichen R374gen erhebt und an die der Senat deshalb gebunden ist, wurde die K374ndigungserkl344- 23 - 11 - rung f374r s344mtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abgegeben; die Kl344ger h344tten durch die Bezeichnung "Erbengemeinschaft W. " hinreichend deut-lich und f374r den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Erkl344-rung f374r s344mtliche hinter der Gemeinschaftsbezeichnung stehende Personen abgegeben werden sollte. Somit haben alle Miterben, wobei M. W. von der Kl344gerin zu 1 vertreten wurde, gemeinschaftlich 374ber die zu dem Nach-lass geh366rende Pachtzinsforderung verf374gt, indem sie sie zum Erl366schen ge-bracht haben. Diese Verf374gung ist nach 247 2040 Abs. 1 BGB wirksam. 4. Der Pachtvertrag mit dem Beklagten endete deshalb am 30. Septem-ber 2003. Der Beklagte ist nach 247247 596 Abs. 1, 985 BGB zur Herausgabe der Pachtfl344chen an s344mtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtet. 24 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 07.02.2005 - XV Lw 10/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.09.2005 - Lw U 309/05 -
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