BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 10/07 vom 25. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz - Landwirt-schaftssenat - vom 18. September 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 12.782,37 200. Gr374nde: I. Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Mai 1992 verpachteten die Kl344ger an den Beklagten zu 1 f374r die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. M344rz 2022 ihre ehemalige Hofstelle nebst vormals landwirtschaftlich genutzten Fl344chen f374r den geplanten Betrieb eines Reiterhofes. In 247 7 des Pachtvertrages ist bestimmt, dass eine Unterverpachtung erlaubt sei, eine kurzfristige 334berlassung von Fl344chen an Dritte jedoch keine Unterverpachtung darstelle. 1 - 3 - In einer notariellen Trennungsvereinbarung regelten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, dass die Beklagte zu 2 die angepachteten Betriebsgrundst374cke einschlie337lich der in den Geb344uden befindlichen, vormals gemeinsamen Woh-nung allein nutzen sollte. Wegen der Weigerung der Kl344ger, einer Vertrags-374bernahme durch die Beklagte zu 2 zuzustimmen, schloss der Beklagte zu 1 mit der Beklagten zu 2 einen Unterpachtvertrag, der die Trennungsvereinbarung bei-gef374gt wurde. 2 Mit weiterem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 verpachtete die Beklagte zu 2 den Pachtgegenstand an G. E. , der der Verp344chterin darin ein unentgeltliches Wohnrecht an der von ihr genutzten Wohnung und ein Einstell-recht f374r bis zu 15 Pferde einr344umte. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2004 sprachen die Kl344ger gegen374ber dem Beklagten zu 1 die fristlose au337erordentliche K374ndigung wegen unerlaubter Unterverpachtung an G. E. aus, verbunden mit der vorsorglichen Abmahnung, den vertragswidrigen Zustand sofort zu beenden. Der Beklagte zu 1 widersprach der K374ndigung. 4 Die Kl344ger haben von den Beklagten die Herausgabe und R344umung der Pachtsache verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat ihr stattgegeben. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. 5 II. Das Berufungsgericht meint, das Pachtverh344ltnis zwischen dem Kl344ger und dem Beklagten zu 1 sei wirksam durch die au337erordentliche K374ndigung wegen unbefugter Unterverpachtung beendet worden. Die Kl344ger seien zu dieser K374ndi- 6 - 4 - gung berechtigt gewesen, weil die weitere (Unter-)Unterverpachtung an G. E. durch die Beklagte zu 2 einer Erlaubnis der Kl344ger bedurft habe. Die Regelung in dem Pachtvertrag, nach der dem P344chter eine Unterverpachtung erlaubt gewesen sei, sei so auszulegen, dass sie nur f374r eine einmalige Unterverpachtung gegolten und erst recht keine weitere Unter-Unterverpachtung erlaubt habe. Die unbefugte 334berlassung der Pachtsache durch den P344chter an einen Dritten begr374nde das K374ndigungsrecht des Verp344chters, ohne dass es einer Fest-stellung bed374rfe, ob dadurch Verp344chterrechte erheblich beeintr344chtigt seien. 7 Der von den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegr374ndet. Da die Beklagten die Kl344ger nicht um eine Zustimmung der Unter-verpachtung an G. E. gebeten h344tten, seien die Kl344ger berechtigt gewesen, das ohnehin durch Auseinandersetzungen zwischen den Vertrags-parteien getr374bte Pachtverh344ltnis zu beenden. Das Vorbringen der Beklagten zu dem Verhalten des Unterp344chters G. E. spiele demgegen374ber f374r die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, da dieses den Kl344gern nicht anzu-lasten sei. Aus diesem Grunde sei auch der - teilweise unsubstantiierte - Vortrag der Beklagten 374ber ein kollusives Zusammenwirken zwischen G. E. und den Kl344gern unerheblich. 8 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist begr374ndet, weil das Berufungsgericht das Verfahrens-grundrecht der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 9 - 5 - 1. Das ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht sich 374ber den Kern des Vortrages der Beklagten zu den Verhandlungen von G. E. mit den Kl344gern mit einer Leerformel hinweggesetzt und den unter Beweis ge-stellten Vortrag der Beklagten 374bergangen hat, dass zwar nicht sie, aber G. E. selbst vor dem Vertragsabschluss mit den Kl344gern 374ber die Unterverpachtung an ihn verhandelt habe und die Kl344ger mit dieser ein-verstanden gewesen seien. 10 a) Das Gebot rechtlichen Geh366rs verpflichtet das Gericht dazu, die Aus-f374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 70, 388, 293; 83, 24, 35; BGHZ 154, 288, 300). Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zwar nicht verletzt, wenn das Gericht auf den Tatsachenvortrag einer Partei deshalb nicht eingeht, weil es diesen f374r unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert erachtet (BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 145). Es muss sich aber mit dem wesentlichen Parteivortrag inhaltlich auseinandergesetzt haben und darf sich nicht durch die Verwendung einer Leerformel 374ber das Vorbringen hinwegsetzen. Eine richterliche W374rdi-gung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens 374berhaupt nicht eingeht, ist nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses 334bergehen des Vortrags (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 266/04, NJW-RR 2007, 1409). 11 b) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist von einer unerlaubten Un-terverpachtung ausgegangen, wobei es das Vorbringen der Beklagten zu den Erkl344rungen des Zeugen E. damit abgetan hat, dass dessen Verhalten den Kl344gern nicht anzulasten sei. Der Vortrag der Beklagten bezog sich indes auf das Verhalten der Kl344ger. Warum das behauptete Einverst344ndnis der Kl344ger - und nicht das von G. E. - f374r die Entscheidung 374ber die Vertragsm344337igkeit oder -widrigkeit der Unterverpachtung im Vertragsverh344ltnis 12 - 6 - zwischen den Kl344gern und dem Beklagten zu 1 ohne Bedeutung sein soll, erschlie337t sich nicht und geht aus dem Berufungsurteil nicht einmal ansatzweise hervor. Die Begr374ndung l344sst vielmehr erkennen, dass das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen der Beklagten inhaltlich nicht befasst hat. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Kl344ger von der beabsichtigten Unter-verpachtung an G. E. informiert gewesen und mit dieser einverstanden gewesen seien. Soweit sie sich hierzu auf die von ihnen behaupteten Mitteilungen von G. E. bezogen haben, beruht das er-sichtlich darauf, dass nicht sie, sondern allein dieser mit den Kl344gern vor Ab-schluss des Vertrags 374ber die Unterverpachtung verhandelt haben soll. 13 2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r betrifft einen entscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Herausgabe und auf R344umung ist abzuweisen, wenn der Vortrag der Beklagten dem tats344chlichen Geschehen entspricht. In diesem Falle liegt keine unbefugte, sondern eine erlaubte Ge-brauchs374berlassung an einen Dritten vor, so dass es an dem Grund f374r eine au337erordentliche K374ndigung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) fehlte. 14 aa) F374r die Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei von der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen, dass die im Pachtvertrag enthaltene Erlaubnis zur Unterverpachtung nur f374r die erstmalige Unterver-pachtung galt, jedenfalls aber die Unter-Unterverpachtung von der Beklagten zu 2 an G. E. der Erlaubnis der Kl344ger bedurfte. Die von der Nicht-zulassungsbeschwerde gegen die Auslegung erhoben R374gen k366nnen nicht zum Erfolg der Beschwerde f374hren. Fehler bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Aus-legung individual-vertraglicher Willenserkl344rungen begr374nden nur dann einen Grund f374r die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht- 15 - 7 - sprechung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn dessen Auslegung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2005, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die von dem Berufungsgericht vertretene Auslegung ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe-schwerde mit dem Wortlaut vereinbar. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine dem P344chter erteilte allgemeine Erlaubnis zur Unterverpachtung sich im Zweifel nicht auch auf eine Unter-Unterverpachtung erstreckt, entspricht einer in Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 1992, 783, 784) und im Schrifttum (Bamberger-Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 540 Rdn. 10; juris-PK-BGB/M374nch, 3. Aufl., 247 543 Rdn. 41; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage, 247 540 Rdn 7) verbreiteten, wenn auch nicht einhellig (a.A. Heintzmann NJW 1994, 1177, 1179) vertretenen Rechtsansicht. 16 bb) Nach dem Vortrag der Beklagten h344tten die Kl344ger die danach erfor-derliche Erlaubnis zu einer Unter-Unterverpachtung an G. E. erteilt. Die Erlaubnis des Verp344chters ist eine empfangsbed374rftige Willenserkl344rung. Mit deren Zugang beim P344chter wird auch eine nach dem Vertrage an sich unberechtigte 334berlassung des Gebrauchs an einen Dritten vertragsgem344337 (BGHZ 59, 3, 7). Diese Erlaubnis bedarf keiner Form; sie kann m374ndlich oder auch stillschweigend erteilt werden (BGH, Urt. v. 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1751). 17 Die f374r eine Unterverpachtung erforderliche Erlaubnis einzuholen, ist zwar grunds344tzlich Sache des P344chters (Bamberger-Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 540 Rdn. 8; Staudinger/Emmerich, BGB [2006], 247 540 Rdn. 11); die Erlaubnis kann jedoch auch auf die Anfrage des k374nftigen Unterp344chters erteilt werden, ob der 18 - 8 - Verp344chter mit einer Unterverpachtung an ihn einverstanden sei. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob sich das bereits aus der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift 374ber die Erteilung einer Zustimmung zu einem Rechtsgesch344ft (247 182 Abs. 1 BGB) ergibt, wie es ein Teil des Schrift-tums annimmt (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 540 Rdn. 8, Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 540 BGB Rdn. 42), oder ob einer solchen Analogie zu 247 182 Abs. 1 BGB der Umstand entgegensteht, dass die Erlaubnis keine f374r die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages erforderliche Zustimmung eines Dritten ist, sondern allein die Rechtm344337igkeit der Unterverpachtung in dem Vertragsverh344ltnis zwischen dem Verp344chter und dem P344chter betrifft (vgl. BGHZ 59, 3, 8). Die dem k374nftigen Unterp344chter gegen374ber ausgesprochene Erlaubnis des Verp344chters zu einer Unterverpachtung durch den P344chter an ihn wird indes nach den Grunds344tzen 374ber den Zugang von in Abwesenheit des Empf344ngers abgegebenen Willenserkl344rungen (247 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) jedenfalls dann wirksam, wenn sie von dem (k374nftigen) Unterp344chter dem P344chter zum Zwecke des Abschlusses des Unterpachtvertrages 374bermittelt wird. cc) Die angebotenen Beweise zu dem Vortrag der Beklagten sind daher zu erheben. 19 IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin. 20 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts w344re die fristlose K374ndi-gung wegen unberechtigter Unterverpachtung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB auch dann unwirksam, wenn die Kl344ger zwar mit einer Unterverpachtung von Anfang an nicht einverstanden gewesen w344ren, aber zusammen mit G. E. in missbilligenswerter Weise die Voraussetzungen f374r eine au337erordent-liche K374ndigung wegen unbefugter Unterverpachtung herbeigef374hrt haben sollten. 21 - 9 - a) Die Aus374bung eines Rechts (hier zur au337erordentlichen K374ndigung) ist rechtsmissbr344uchlich, wenn derjenige, der das Recht geltend gemacht, die Vor-aussetzungen daf374r in anst366337iger, mit den Grunds344tzen von Treu und Glauben nicht vereinbarer Weise geschaffen oder (mit-)verursacht hat (M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 242 Rdn. 228; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], 247 242 Rdn. 243). Der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung folgt aus dem in 247 162 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einer von ihm treuwidrig herbeigef374hrten Rechtslage Vorteile ziehen soll (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2003, III ZR 270/02, NJW 2003, 1459, 1460). Dies schlie337t auch die Aus374bung eines K374ndigungsrechts aus, dessen Voraussetzungen der K374ndigende in treuwidriger Weise selbst her-beigef374hrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 1958, VIII ZR 155/57, LM BGB 247 242 (Cd) Nr. 55; Urt. v. 23. M344rz 1971, VI ZR 199/69, NJW 1971, 1126, 1127; Urt. v. 20. M344rz 2003, I ZR 155/00, NJW-RR 2003, 1056, 1060). 22 b) Nach diesen Ma337st344ben kann der von den Beklagten erhobene Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Einwands verkannt, wenn es davon ausgeht, dass es selbst dann das 204gute Recht223 der Kl344ger w344re, das Pachtverh344ltnis mit dem Beklagten zu 1 au337erordentlich zu k374ndigen, wenn sie in kollusivem Zusammenwirken mit G. E. die Voraussetzungen f374r eine au337erordentliche K374ndigung des ihnen nicht mehr genehmen Pachtvertrages geschaffen h344tten. Das Berufungs-gericht wird nach der gebotenen Beweisaufnahme zu der behaupteten Erlaubnis (siehe oben III) auch zu pr374fen haben, ob die Beklagten nach den von den Kl344gern gegen374ber dem Zeugen E. und gegen374ber Dritten abgegebenen Erkl344rungen davon ausgehen durften, dass die Kl344ger gegen die beabsichtigte Unterverpachtung an den Zeugen E. keine Einw344nde erheben w374rden, so dass sich die sp344tere K374ndigung als rechtsmissbr344uchlich darstellt. 23 - 10 - 2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Kl344ger die Unterverpachtung an den Zeugen E. nicht erlaubt hatten und die Aus-374bung des K374ndigungsrechts sich auch nicht als rechtsmissbr344uchlich darstellt, ist zu pr374fen, ob eine au337erordentliche K374ndigung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB schon allein wegen unbefugter Gebrauchs374berlassung an einen Dritten ausgesprochen werden kann. 24 Die Rechtsfrage, ob die au337erordentliche K374ndigung wegen vertragswid-riger Gebrauchs374berlassung an einen Dritten nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in der Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 2001, S. 1149) voraussetzt, dass die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Ma337e gef344hrdet worden sind (so AnwK-BGB/Klein-Blenkes, 247 543 Rdn. 16; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., 247 543 Rdn. 17; Kr344mer, DWW 2001, 110, 118, PWW/Feldhahn, BGB, 2. Aufl. 247 543 Rdn. 13; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 543 Rdn. 68, 70), oder - wie es vormals zu 247 553 BGB a.F. angenommen wurde - die unrechtm344337ige Gebrauchs374berlassung bereits f374r sich allein der wichtige, die au337erordentliche K374ndigung rechtfertigende Grund ist (so M374nchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., 247 543 Rdn. 40; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., 247 543 Rdn 20; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., 247 543 Rdn. 20) ist streitig und bisher noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden. 25 Entscheidungserheblich wird diese Rechtsfrage allerdings erst dann, wenn - mit Ausnahme des Umstands, dass die Beklagten nicht um eine Erlaubnis gefragt haben - eine erhebliche Verletzung der Verp344chterrechte durch die weitere Unterverpachtung an den Zeugen E. hier nicht vorliegt. Auch dazu bed374rfte es weiterer Feststellungen. 26 - 11 - V. Aufzuheben ist das Berufungsurteil daher allein wegen der Geh366rs-verletzung, wobei der Senat von der M366glichkeit zur Entscheidung durch Beschluss nach 247 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch macht. 27 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Zweibr374cken, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 6/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3 U 1268/06 Lw -
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