BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 1/06 Verk374ndet am: 24. November 2006 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 596 Abs. 1 247 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 den P344chtern zugewiesenen Zahlungsanspr374che, die Anspr374che auf Beihilfen zur St344rkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begr374nden, nicht anzuwenden. BGH, Urt. v. 24. November 2006 - LwZR 1/06 - OLG Rostock AG Schwerin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. M344rz 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb von verschiedenen Bodeneigent374mern ca. 57,6 ha gro337e landwirtschaftlich genutzte Grundst374cke, die an die Beklagte langfristig verpachtet waren und von dieser bewirtschaftet wurden. Er erkl344rte im April 2004 die K374ndigung der Pachtvertr344ge zum Ablauf der vereinbarten Pachtzeit (30. September 2005). Die Beklagte widersprach der K374ndigung. Sie beantragte f374r das Jahr 2005 die Zuteilung von Zahlungsanspr374chen nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003. 1 Der Kl344ger hat die Verurteilung der Beklagten zur R344umung und zur Herausgabe der verpachteten Fl344chen und die Feststellung der Verpflichtung beantragt, ihm die auf die verpachteten Fl344chen zugeteilten Zahlungsanspr374che bei Pachtende zu 374bertragen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat 2 - 3 - die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - der Klage auf Herausgabe der Fl344chen stattgegeben, den Feststellungsantrag jedoch abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 153 ff. ver366ffentlicht) ist der Ansicht, dass der Kl344ger keinen Anspruch auf 334bertragung des den Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe. Weder das Gemeinschaftsrecht noch die nationalen Ausf374hrungsvorschriften dazu normierten eine Verpflichtung des P344chters zur 334bertragung zugewiesener Zahlungsanspr374che. Ein solcher Anspruch sei auch nicht nach 247 596 Abs. 1 BGB begr374ndet. 3 Die f374r die R374ckgabe von Milchreferenzmengen und Zuckerr374benliefer-rechten geltenden Rechtsgrunds344tze (BGHZ 115, 162 ff.; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00 - NJW 2001, 2537 f.) k344men hier nicht zur Anwendung, da es sich dort um betriebsbezogene Rechte handele, die zur ordnungsgem344337en Bewirt-schaftung der zu diesen Zwecken genutzten Fl344chen erforderlich seien. Ziel der Betriebspr344mienregelung nach der VO (EG) 1782/2003 sei es hingegen, dem einzelnen Betriebsinhaber eine von der Erzeugung unabh344ngige Einkommenshilfe zur Stabilisierung des Einkommens zukommen zu lassen. 4 Die Zahlungsanspr374che seien nicht fl344chengebunden, da der Be-triebsinhaber diese auch unter Zugrundelegung von beihilfef344higen Fl344chen 5 - 4 - geltend machen k366nne, die nicht der Zuteilung der Zahlungsanspr374che zugrunde gelegen h344tten. Gegen eine Verpflichtung zur R374ck374bertragung spr344chen auch die Schutzbestimmungen f374r Verp344chter in besonderer Lage in der Verordnung (EG) 795/2004; dieser h344tte es nicht bedurft, wenn der P344chter ohnehin nach dem Ende der Vertragszeit zur R374ck374bertragung der Zahlungsanspr374che verpflichtet w344re. 6 Die 334bertragung des Zahlungsanspruchs nach Pachtende sei auch nicht deshalb erforderlich, weil die Zahlung der Betriebspr344mie an die Einhaltung bestimmter Umweltanforderungen nach Art. 4 VO (EG) 1782/2003 (sog. cross compliance-Regelung) gebunden sei. Die Einhaltung dieser Anforderungen an die Betriebsf374hrung sei nicht f374r den Erhalt von Zahlungsanspr374chen als Vor-aussetzung der Beihilfe, sondern f374r deren Aktivierung und somit f374r die Aus-zahlung der Betriebspr344mien ma337gebend. 7 Ferner spreche das in Art. 46 VO (EG) 1782/2003 dem Betriebsinhaber gew344hrte freie, nicht an die Fl344che gebundene Verf374gungsrecht 374ber die ihm zugewiesenen Zahlungsanspr374che gegen eine 334bertragungspflicht. 8 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 1. Zutreffend, und von der Revision auch nicht angegriffen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Verp344chters gegen den P344chter auf 334bertragung der Zahlungsanspr374che, die diesem auf Grund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europ344ischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden sind, weder auf die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 374ber die gemeinsamen Regeln f374r Direkt- 10 - 5 - zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchf374hrungs-bestimmungen zur Betriebspr344mienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebs-pr344miendurchf374hrungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebspr344miendurchf374hrungsverordnung vom 3. Dezem-ber 2004 (BGBl. I 3204) gest374tzt werden kann. Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsanspr374che mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verp344chter oder den neuen Bewirtschafter zu 374bertragen sind. Das neue Betriebspr344mienrecht enth344lt f374r die Zahlungsanspr374che auch keine 334bergangsvorschrift f374r die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-Reform bestehenden Pachtverh344ltnisse wie z.B. 247 12 Abs. 2 der Milchabgaben-verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) f374r die Altvertr344ge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen Fl344chenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abz374glich eines an die Lan-desreserve zu 374berf374hrenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verp344chter 374bergehen. 11 2. Der Anspruch des Kl344gers ergibt sich auch nicht aus 247 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den P344chter zur R374ckgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgem344337en Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem P344chter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003. 12 a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem P344chter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerr374ben genutzten Referenzmengen und die 13 - 6 - daran ankn374pfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgem344337en Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungs-Referenzmengen f374r Milch und den Lieferrechten f374r Zuckerr374ben wesentlich unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF 2005, 125, 127; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die f374r die Referenzmengen geltenden Rechtsgrunds344tze auf den Zahlungsanspruch nicht zu 374bertragen (ebenso Kr374ger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 94). Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der Fl344chenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverh344ltnisses kraft Gesetzes wieder auf den Verp344chter 374ber (vgl. Senat BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140, 146). Diese Grunds344tze sind (wie bereits oben unter 1 ausgef374hrt) f374r die Altvertr344ge auch nach der Aufhebung der Fl344chenbindung zum 1. April 2000 beibehalten worden. 14 F374r die R374benlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestim-mungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO [EWG] 1009/67; abgel366st durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die Kontingente den Zuckerr374ben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wur-den, die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu: Lhotzky in Fa337bender/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil II, 15 - 7 - Rdn. 68; 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten. Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer ordnungsgem344337en Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Fl344chen zum R374benanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR 247 596 Abs. 1 R374benlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001, 2537, 2538). An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zah-lungsanspr374chen, die von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt sind. Aus der Pflicht des P344chters, solche Kontingente, welche die Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Fl344chen lenken sollen, auszu374ben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag begr374ndeten Nutzungsrechts auf den Verp344chter zu 374bertragen, l344sst sich daher eine Anwendung des 247 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Ver-besserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur St344rkung der Einkom-menssituation des P344chters nicht begr374nden. 16 b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der von dem P344chter nach 247 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgem344337en Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabh344ngig. 17 aa) Die als Betriebspr344mie gew344hrte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" f374r ein im 366ffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 daf374r gew344hrt, dass der Betriebsinhaber im 366ffentlichen Interesse 18 - 8 - Grundanforderungen f374r eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einh344lt oder die Fl344chen, die nicht mehr f374r die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und 366kologischen Zustand erh344lt. Der nach den Verh344ltnissen an einem Stichtag (31. M344rz 2005) dem P344chter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch tr344gt damit zwar ebenso wie die fr374heren produktionsabh344ngigen Beihilfen als eine mit 366ffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft-lichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Stau-dinger/von Jeinsen, BGB [2005], 247 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der F366rderung durch die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich geschuldeten) Bewirtschaftung der Fl344chen und die Bestim-mung der Voraussetzungen der F366rderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der Produktion abh344ngiger, im 366ffentlichen Interesse liegender Anfor-derungen durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem Anwendungsbereich des 247 596 Abs. 1 BGB. 19 bb) 247 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung fl344chenbezogen erfolgte und der Anspruch k374nftig auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert",) werden kann, wie der Betriebsinhaber 374ber beihilfef344hige Fl344che verf374gt. 20 Grunds344tzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der dem P344chter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahre 2005 zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtfl344chen hatte, da diese in die f374r die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten Fl344chen einbezogen worden sind. Der P344chter hat somit einen 21 - 9 - verm366genswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die angepachteten Fl344chen zur Verf374gung standen. Der Umfang der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsanspr374che hing bei allen nach der Verordnung zugelassen Formen f374r deren Bemessung durch die Ausf374hrungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten (historisches Betriebspr344mienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell - dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfef344higen Fl344chen ab, die von dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die verpachteten Fl344chen haben insoweit zu einer Erh366hung des dem Betriebs-inhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Verm366genswertes gef374hrt. Insofern ist es unzutreffend, hier von einer im Unterschied zu den Milchreferenzmengen nicht fl344chengebundenen Zuteilung der Zahlungsan-spr374che an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Kr374ger/Schmitte, AUR 2005, 84, 85). Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an den P344chter die Zuteilung von Zahlungsanspr374chen f374r diese Fl344chen ver-braucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuweisung der Zahlungsanspr374che ist insofern nicht abschlie337end (wie aber die Revision meint). 22 Die Regelungen 374ber die Zuteilung der Zahlungsanspr374che tragen indes nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebs-inhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Fl344chen ge-bundene Beihilfe sei, die der P344chter deshalb bei der Beendigung des Pachtverh344ltnisses mit den Fl344chen an den Verp344chter nach 247 596 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere Oberlandesgerichte (OLG Naumburg, RdL 2006, 220, 221 = NL-BzAR 2006, 204, 206; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG M374nchen, NL-BzAR 2006, 334, 23 - 10 - 342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zah-lungsanspr374che nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Fl344chen bezogene Rechte f374r den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungs-anspr374che sind gem344337 ihrem nach Nr. 21 der Erw344gungsgr374nde zur VO (EG) 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Fl344chen entkoppelte Anspr374che auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverh344ltnisse des Betriebsinhabers. (1) Diese Entkoppelung der Zahlungsanspr374che von den im Bezugs-zeitraum bewirtschafteten Fl344chen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebs-inhaber 374ber die Anspr374che (auch ohne eine Fl344che) verf374gen und diese auch f374r andere Fl344chen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verf374gung standen. Diese L366sung von der Bindung an die Pachtfl344che ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende grundlegende Unterschied zu den fr374heren Bestimmungen 374ber Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium daf374r gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem P344chter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, 374ber das dieser auch nach Pachtende entweder durch Ver344u337erung oder durch Aktivierung auf anderen Fl344chen nutzen kann (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 93; Kr374ger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86). 24 (2) Die Vorschriften 374ber die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchf374hrungsbestimmungen in der VO der Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. 247247 14 und 16 BetrPr344mienDurchV stehen ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsanspr374che eine auf die 25 - 11 - Bewirtschaftung der verpachteten Fl344chen bezogene Beihilfe seien, die der P344chter nach 247 596 Abs. 1 BGB auf den Verp344chter zu 374bertragen habe. Nach den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben oder K344ufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum verpachtet gewesen sind) f374r die Fortf374hrung oder Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen T344tigkeit nach der Beendigung des Pachtverh344ltnisses Zahlungsanspr374che aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 82). Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigen-t374mer h344tte es nicht bedurft, wenn die dem P344chter zugewiesenen Zahlungs-anspr374che mit dem Ende der Pachtzeit nach 247 596 Abs. 1 BGB auf den Verp344chter zu 374bertragen w344ren (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsanspr374chen aus der nationalen Reserve an Verp344chter in besonderer Lage zeigt gerade, dass die Zahlungsanspr374che auch nach dem Ende der Pachtzeit beim P344chter ver-bleiben (vgl. auch OLG M374nchen, NL-BzAR 2006, 335, 340). Wollte man das anders sehen, erhielte der Verp344chter zwei Anspr374che: den vom P344chter nach 247 596 Abs. 1 BGB 374bertragenen und den aus der nationalen Reserve zugeteilten Zahlungsanspruch. Das w344re offensichtlich systemwidrig. Soweit Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht gewollte - doppelte F366rderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten k366nne, weil die Zuteilung von Anspr374chen aus der nationalen Reserve nur dann m366glich sei, wenn Zahlungsanspr374che auf den verpachteten Fl344chen nicht entstanden seien oder nicht zur374ck374bertragen werden k366nnten, findet sich in den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung daf374r kein Anhaltspunkt. Der in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene K374rzungssatz bei der Zuweisung der Zahlungsanspr374che zur Bildung der nationalen Reserve hat vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von 26 - 12 - Zahlungsanspr374chen aus der nationalen Reserve f374r Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten Ber374cksichtigung derselben Produktionskapazit344t bei zwei verschiedenen Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Kr344mer, AUR 2006, 77). (3) Auch die Grunds344tze f374r die Berechnung des einheitlichen Zahlungs-anspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit w344ren auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Anspr374che des P344chters auf die Beihilfe anteilig auf den P344chter zu 374bertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von den Eigentumsverh344ltnissen im Bezugszeitraum unabh344ngig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 92). 27 (a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen Berechnungsgrundlagen f374r einen einheitlichen Betriebspr344mienanspruch. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem fl344chenbezogenen und einem betriebs-individuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages nach Art. 37 VO (EG) 1782/2003 sind nach 247 5 BetrPr344mDurchFG fl344chenbezogene und nicht fl344chenbezogene, insbesondere auf die Tierhaltung und den Tierbestand des P344chters bezogene F366rderungen einbezogen worden. H344tte der P344chter die Zahlungsanspr374che insgesamt nach 247 596 Abs. 1 BGB an den Verp344chter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer Anspr374che auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des P344chters entstanden sind (vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem P344chter nach der damaligen Regelung nur f374r die Pachtzeit zugewiesen waren. 28 - 13 - Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des P344chters folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Pachtsache und der 366ffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am Zahlungsanspruch k366nnen daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht entsch344digungslos auf den P344chter zu 374bertragen sein; denn damit w344re der P344chter auf Dauer auch von den (anteiligen) Anspr374chen auf Beihilfen ausge-schlossen, mit denen dessen Tierhaltung f374r den bei ihm verbleibenden Tierbestand gef366rdert werden soll. (b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch flie337en nach Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im Eigentum des P344chters stehenden Fl344chen ein. Eine Anwendung des 247 596 Abs. 1 BGB, bei der der P344chter einen der Pachtfl344che entsprechenden Anteil seines Zahlungsanspruchs herauszugeben h344tte, f374hrte hier zu einer den Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung, wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtfl344chen im Bezugszeitraum keine oder nur geringe Anspr374che auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der P344chter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschlie337lich eigene und in den Folgejahren (ab 2003) ausschlie337lich gepachtete Fl344chen bewirtschaftete. 29 (4) Schlie337lich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die nachhaltige Ertragsf344higkeit der Pachtsache - auch 374ber das Ende der Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/S366rgel/L374ddecke, Land und Forst 2004, 56, 58). 30 - 14 - (a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der Ertragsf344higkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den Systemwechsel der F366rderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mithin entwertet wird, wenn nicht der P344chter mit dem Ende der Pachtzeit zur 334bertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v. Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], 247 596 Rdn. 35; Bremer/S366rgel/L374ddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend Kr374ger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97). 31 Das zust344ndige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mitt-lere Sicht keine nachhaltigen Einbu337en f374r die Bodeneigent374mer ergeben wer-den, da durch die Zuweisung von Zahlungsanspr374chen aus der nationalen Reserve und durch den Verbrauch beihilfef344higer Fl344chen durch Infrastruktur-ma337nahmen mit einem 334berangebot von Zahlungsanspr374chen zu rechnen sei (BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erw344gungen betreffen indes nur den Umfang und das Ma337 der Ertragseinbu337en f374r den verpachtenden Eigent374mer, jedoch nicht die sich f374r diesen durch den Systemwechsel der F366rderung der Landwirtschaft ergebende Beeintr344chtigung als solche, wenn dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirt-schaften oder anderweitig verpachten will. Erh344lt der Eigent374mer nach dem Pachtende weder von dem bisherigen P344chter Zahlungsanspr374che 374bertragen noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve zugeteilt, sind er oder der neue P344chter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt solche Zahlungsanspr374che zu verschaffen, um - wie der bisherige P344chter - eine F366rderung f374r die Bewirtschaftung der nach 247 596 Abs. 1 BGB zur374ck-gegebenen Pachtsache erhalten zu k366nnen. 32 Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen sowohl zur H366he des Pachtzinses als auch zur 334bertragung handelbarer 33 - 15 - Anspr374che auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur F366rderung abh344ngen, kann eine f374r die Verp344chter nachteilige 304nderung durch den Systemwechsel der F366rderung bei den daran nicht angepassten Altvertr344gen mithin nicht ausgeschlossen werden. (b) Allein diese Erw344gungen rechtfertigen es indes nicht, die dem P344chter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsanspr374che entgegen dem System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des Pachtverh344ltnisses dem Verp344chter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG gest374tzten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem P344chter als Betriebsinhaber die Zahlungsanspr374che 374ber die Pachtzeit hinaus zuweist. Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus 366ffentlichen Haushalten ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.). 34 In Betracht kommen k366nnte insofern allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der Agrarf366rderung nachhaltig ver344nderten Verh344ltnisse gem. 247 593 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG M374nchen, NL-BzAR 2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der m374ndlichen Verhandlung zwar angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine 304nderung der Vertragspflichten zum Inhalt (Fa337bender/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 593 BGB Rdn. 59). Er w344re zudem nicht im streitigen, sondern gem. 247 1 Nr. 1, 247 9 LwVG in einem nach den Grunds344tzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu f374hrenden Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden Prozessverfahren w344re nicht zul344ssig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128). 35 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 36 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 19 Lw 63/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 U 7/05 -
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