BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 1/10 vom 26. November 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naum-burg vom 28. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Kl344gerin aufgeworfene Fra-ge, ob auch der Besitzerwerb nach 247 854 Abs. 2 BGB die Begr374n-dung einer tats344chlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es f374r einen Besitzerwerb nach 247 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tat-s344chliche Gewalt 374ber die Sache auszu374ben, ohne dass diese M366glichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur um-stritten (siehe M374nchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., Rn. 32 mwN ei-nerseits und Staudinger/Bund, BGB [2007], 247 854 Rn. 24 ff. mwN andererseits). Aber sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man - wie die Kl344gerin - die Ansicht des Berufungsge-richts, f374r den Besitzerwerb reiche nach 247 854 Abs. 2 BGB die Ei-nigung zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten aus, wenn die-ser die tats344chliche Gewalt 374ber die Fl344chen aus374ben k366nne, f374r falsch h344lt, 344ndert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrecht-lich ist von der tats344chlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurst374-cken auszugehen, weil die Kl344gerin im Berufungsrechtszug keinen - 3 - Beweis f374r ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angebo-ten hat, sie habe die Fl344chen vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 selbst genutzt. Demgem344337 verweist sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung lediglich auf diesbez374gli-chen beweisbewehrten Vortrag, den sie in der ersten Instanz gehalten hat. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 32.185 200 (89.4041 ha aberkannter Fl344che x 450 200 Zahlungsan-spruch pro Hektar, davon 80 % wegen Feststellungsklage. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 Lw 8/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 U 32/09 (Lw) -
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