BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 11/07 vom 25. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschafts-sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach 247 139 Abs. 4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von Leistungen zum Aufbau eines gegenw344rtigen oder k374nftigen Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten Versto337 gegen den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn sie hat in ihrer Be-schwerdebegr374ndung nicht ausgef374hrt, was sie nach einem ent-sprechenden Hinweis in das Wissen des Zeugen gestellt oder vorgetragen h344tte. Im Hinblick auf die Erw344gung des Berufungsge-richts, dass Motivation f374r die behaupteten Investitionen der Be-klagten die zwischen ihr und dem Hofeigent374mer bestehende Ehe gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag be-gn374gen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen h344tte, In-vestitionen seien in der Erwartung eines k374nftigen Rechtsverh344lt-nisses get344tigt worden. Notwendig war vielmehr die Darlegung n344herer Umst344nde, die f374r den bevorstehenden Abschluss eines Pachtvertrags sprechen. - 3 - Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 35.449,58 200. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Ratzeburg, Entscheidung vom 08.03.06 - 1 Lw 7/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.07 - 3 U 43/06 -
Full & Egal Universal Law Academy