BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 11/08 Verk374ndet am: 24. April 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 133 B; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff. Die Ver344nderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produkti-onsbezogenen Pr344mien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsan-spr374chen schlie337t es nicht aus, Vereinbarungen zur 334bertragung der damaligen Pr344mien-, F366rderungsanspr374che und Quotenvorrechte auf den Verp344chter oder auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtvertr344gen auch auf Zah-lungsanspr374che anzuwenden. BGH, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08 - OLG Schleswig AG Meldorf - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 3. Zivilse-nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-wig vom 10. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-richts - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 19. Dezember 2007 wie folgt abge344ndert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Zahlungsanspr374che, die nach der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, des Gesetzes zur Durchf374hrung einer einheitlichen Betriebspr344mie in der Fassung vom 30. Mai 2006 und der Betriebspr344miendurchf374hrungsverordnung vom 26. Okto-ber 2006, die in der Zeit des Hofpachtvertrages vom 26. Novem-ber 2001 entstanden und dem Beklagten als Betriebsinhaber an-teilig nach der Hektarzahl der nach dem Hofpachtvertrag bewirt-schafteten Fl344che zugeteilt worden sind, bei Beendigung des Ver-tragsverh344ltnisses auf den Kl344ger oder nach dessen Wahl auf ei-nen von diesem benannten Betriebs- oder Pachtnachfolger zu 374bertragen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt 1/11, der Beklagte tr344gt 10/11 der Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Mit schriftlichem Vertrag vom 26. November 2001 verpachtete der Kl344ger an den Beklagten einen Hof nebst Acker und Weideland mit einer Gesamtfl344che von 30,5331 ha mit den Wirtschaftsgeb344uden und dem toten und lebenden In-ventar unter Verwendung eines Vertragsmusters f374r sechs Jahre bis zum 30. Juni 2008. Dieser Vertrag enth344lt in 247 24 folgende Bestimmung: "(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Siche-rung von Pr344mien- und F366rderungsanspr374chen sowie Quotenvorrechten (Refe-renzmengen) f374r den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken und daf374r erforderliche Erkl344rungen auch gegen374ber Dritten - insbesondere Be-h366rden - abzugeben. 2 (2) Der P344chter tritt bei Pachtbeginn in bestehende Anspr374che und Rech-te im Sinne des Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu 374bertragen, soweit der Eintritt bzw. die 334bertragung rechtlich m366glich und zul344ssig ist. Unter der glei-chen Voraussetzung gehen solche Anspr374che und Rechte bei Pachtende auf den Verp344chter oder nach seiner Wahl auf einen Betriebsnachfolger 374ber, bzw. sind auf den Verp344chter oder den Nachfolger zu 374bertragen. In den F344llen der S344tze 1 und 2 gilt die wechselseitige Mitwirkungs- und Erkl344rungspflicht des Absatzes 1 entsprechend." 3 Am gleichen Tag schlossen die Parteien einen weiteren Landpachtver-trag 374ber ein Flurst374ck mit einer Gr366337e von 3,1754 ha mit der gleichen Laufzeit unter Verwendung eines anderen Musters, das eine dem 247 24 des Hofpachtver-trages entsprechende Regelung nicht enth344lt. 4 Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte die Zahlungsanspr374che, die diesem im Zuge der GAP-Reform unter Einbeziehung auch der auf Grund der Pachtvertr344ge bewirtschafteten Fl344chen und der f374r die Bewirtschaftung des 5 - 4 - gepachteten Viehbestands zuvor erhaltenen Beihilfen zugewiesen worden sind, bei Beendigung des Pachtverh344ltnisses auf den Kl344ger oder einen von diesem benannten Betriebsnachfolger 374bertragen muss. 6 Der Kl344ger hat eine Feststellungsklage erhoben, die das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) abgewiesen hat. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Kl344ger weder aus 247 596 Abs. 1 BGB noch aus 247 24 Abs. 2 des Hofpachtvertrags von dem Beklagten die 334bertragung der Zahlungsanspr374che verlangen k366nne. 7 Der weite Wortlaut der formularvertraglichen Regelung lasse zwar eine solche Auslegung zu. Ihr stehe jedoch entgegen, dass die nach Art. 33 ff. VO (EG) 1782/2003 den Bewirtschaftern zugewiesenen Zahlungsanspr374che den fr374her gew344hrten Beihilfen nicht gleichartig, sondern in entscheidungserhebli-chen Punkten wesensverschieden seien. Die Zahlungsanspr374che seien nicht wie die fr374heren, an eine bestimmte Produktion gekn374pften Beihilfen Reflex ei-ner Bewirtschaftung der Pachtsache. Ihre Geltendmachung (Aktivierung) sei auch nicht mehr an bestimmte Fl344chen gebunden, vielmehr seien die Zah-lungsanspr374che dem Betriebsinhaber zur freien Verf374gung zugewiesen worden. Diese Unterschiede verb366ten es, die vertragliche Regelung zur 334bertragung der Anspr374che die fr374heren Beihilfen auf die jetzigen Zahlungsanspr374che anzuwen-den. 8 - 5 - Ein Anspruch des Kl344gers auf 334bertragung der Zahlungsanspr374che er-gebe sich auch nicht nach den Grunds344tzen 374ber die erg344nzende Vertragsaus-legung; denn es k366nne nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Ver-pflichtung zur 334bertragung der Zahlungsanspr374che vereinbart h344tten, wenn sie schon bei Vertragsschluss an die Entkoppelung dieser Anspr374che gedacht h344t-ten. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage oder von Treu und Glauben (247 242 BGB), weil eine Pflicht zur 334bertragung des einheitlichen Zahlungsanspruchs dazu f374hrte, dass der P344chter nicht nur den aus der Bewirtschaftung des Pachtgegenstands, sondern auch den aus der Bewirtschaftung seines Verm366-gens entstandenen, sog. betriebsindividuellen Teil des Zahlungsanspruchs an den Verp344chter herausgeben m374sste. 9 Da sich aus dem Hofpachtvertrag der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten lasse, stelle sich die Frage nicht, ob dessen Regelungen auch f374r die Zusatzpachtfl344chen gelten sollten. 10 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Wesentlichen nicht stand. 11 1. Die Auslegung des 247 24 des Hofpachtvertrages durch das Berufungs-gericht ist fehlerhaft. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Auslegung rechtsgesch344ftlicher Vereinbarungen - unabh344ngig davon, ob diese eine Indivi-dualvereinbarung oder eine vorformulierte Klausel darstellen - stets darauf zu pr374fen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder Erfahrungss344tze verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273). Liegt ein sol-cher Fehler vor, ist es an das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung nicht ge-bunden (BGHZ 131, 136, 138; 149, 337, 353; 152, 153, 156). 12 - 6 - 2. So ist es hier. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die grundlegen-den 304nderungen im Recht der landwirtschaftlichen Beihilfen durch die GAP-Reform verb366ten es, Vereinbarungen in vor der Reform abgeschlossenen Pachtvertr344gen (Altvertr344gen) 374ber die damals gew344hrten Beihilfen auf die nunmehrigen Zahlungsanspr374che anzuwenden, verst366337t sowohl gegen gesetz-liche als auch gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrunds344tze. Die Revisi-on r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht, indem es ma337gebend auf den ver344nderten Subventionszweck abgestellt hat, sich von einem f374r die Auslegung rechtsgesch344ftlicher Vereinbarungen nicht relevanten Gesichtspunkt hat leiten lassen und dabei den nach 247 133 BGB zu ermittelnden Regelungswillen der Vertragsparteien vernachl344ssigt hat. 13 a) Das Berufungsgericht hat fehlerhaft die f374r die Auslegung von Geset-zen geltenden Grunds344tze auf die Ermittlung des Sinngehalts rechtsgesch344ftli-cher Vereinbarungen 374bertragen. 14 Ziel der Auslegung von Gesetzen ist es, den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-gibt, in den die Norm hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223). Diese Auslegung muss sich daran orientieren, dass Gesetze in die Verfassungs- und Rechtsordnung eingebettet sind. Die Ber374cksichtigung des ver344nderten Zwecks der Beihilfen f374r die Landwirtschaft nach der VO (EG) 1782/2003 bei der Ausle-gung des 247 596 Abs. 1 BGB entspricht dem Gebot zur gemeinschaftsrechts-konformeren Auslegung, nach der die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften so weit wie m366glich an Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts auszu-richten ist, um das mit dem Recht der Europ344ischen Union angestrebte Ergeb-nis zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840). 15 - 7 - F374r die Auslegung von Vereinbarungen ist dagegen der erkl344rte Wille der Vertragsparteien und nicht der durch die GAP-Reform ver344nderte Zweck der Beihilfen ma337gebend. Vertragliche Vereinbarungen sind n344mlich nicht so aus-zulegen, dass sie sich m366glichst systemkonform in die gesamte - hier durch die GAP-Reform f374r die Gew344hrung von Beihilfen an die Landwirtschaft wesentlich ver344nderte - Rechtsordnung einf374gen; denn die Parteien schlie337en Rechtsge-sch344fte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz- oder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Bd., 3. Aufl., S. 309). 16 b) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Vertragswillen zu ermitteln, in der sich die Parteien gegenseitig verpflichtet haben, bei Pachtbeginn die Pr344mien-, F366rderungsan-spr374che und Quotenvorrechte auf den P344chter und bei Pachtende auf den Ver-p344chter oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu 374bertragen. Damit hat es gegen 247 133 BGB versto337en, der das Gericht bei der Auslegung von Willenserkl344rungen verpflichtet, den erkl344rten wirklichen Willen zu erfor-schen (BGHZ 124, 64, 68). Die auf den Willen verweisende gesetzliche Ausle-gungsregel in 247 133 BGB verbietet es, eine rechtsgesch344ftliche Regelung ge-gen den tats344chlichen oder den erkl344rten Willen einer Partei nach rein objekti-ven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGHZ 19, 269, 273; Flume, aaO, S. 308; jurisPK-BGB, Reichold, 4. Aufl., 247 133 Rdn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., v. 247 116 Rdn. 9, 10). 17 3. Die Ver344nderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den fr374heren produktionsbezogenen Pr344mien zu den jetzigen davon entkoppel-ten Zahlungsanspr374chen schlie337t es entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts (ebenso allerdings OLG Celle RdL 2007, 212 = AUR 2007, 364, 365 m. zutr. abl. Anm. von Jeinsen) nicht aus, einem aus Vereinbarungen in Altpacht-vertr344gen, in denen sich der P344chter gegen374ber dem Verp344chter zur 18 - 8 - (R374ck-)334bertragung der Anspr374che auf Beihilfen verpflichtet hat, ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die neuen Zahlungsanspr374che anzuwenden. 19 a) Die Zahlungsanspr374che sind derartigen rechtsgesch344ftlichen Rege-lungen n344mlich nicht entzogen. Sie sind zwar im Grundsatz personenbezogene Beihilfen, die nach den beihilfef344higen Hektarzahlen und den im Bezugszeit-raum von 2000 bis 2002 erhaltenen Direktzahlungen (dazu BMELV AUR 2006, 89, 90) festgestellt und denjenigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Be-triebspr344mienregelung Betriebsinhaber waren, zugewiesen worden sind. Ver-einbarungen in Pachtvertr344gen 374ber landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzfl344-chen, in denen sich der P344chter gegen374ber dem Verp344chter verpflichtet, bei Pachtende diese Anspr374che auf den Verp344chter oder einen anderen von die-sem ihm benannten Betriebsinhaber zu 374bertragen, sind jedoch auch nach der GAP-Reform m366glich (vgl. BMELV, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland [2006], S. 17; Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; Kr344mer, NotBZ 2005, 2008, 216, 220). Der Umstand, dass die Zahlungsanspr374che nach Art. 46 VO (EG) 1782/2003 an andere Betriebsinhaber 374bertragbar, verpf344ndbar und pf344ndbar sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008, VII ZB 92/07, RdL 2009, 52, 53), l344sst auch solche Vereinbarungen zwischen Verp344chtern und P344chtern 374ber die 334bertragung von Zahlungsanspr374chen bei Pachtbeginn und -ende zu. b) Rechtsgesch344ftliche Verpflichtungen des P344chters, Zahlungsanspr374-che bei Beendigung des Pachtverh344ltnisses auf den Verp344chter oder den neu-en P344chter zu 374bertragen, k366nnen nicht nur in den nach dem Inkrafttreten der GAP-Reform abgeschlossenen Vertr344gen vereinbart werden oder in den bereits im Hinblick auf die GAP-Reform angepassten Pachtvertr344gen begr374ndet wor-den sein (dazu Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; von Jeinsen, AUR 2007, 367), sondern sich auch aus Altvertr344gen ergeben, die noch vor dem Hinter- 20 - 9 - grund des fr374heren Rechts 374ber die Beihilfen f374r die Landwirtschaft abge-schlossen wurden. Der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragswille kann n344mlich auch darin bestehen, dass die Parteien im Vertrag ihre Interessen so geregelt haben, dass die Vereinbarung zur Erleichterung der Fortf374hrung der Bewirtschaftung durch den Nachfolger des P344chters alle diesem Zweck dienen-den Anspr374che auf Beihilfen - gleich welcher Art sie auch seien - erfassen soll-te. Eine solche Abrede erstreckt sich auf die neuen Zahlungsanspr374che. Ein solcher Vertragswille ist auch dann zu ber374cksichtigen, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss den Inhalt k374nftiger Gesetzes344nderungen nicht vorhersehen konnten und gleichwohl Verpflichtungen begr374ndeten, die auch bei 304nderungen der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben sollten (vgl. Flume, aaO, S. 522; Medicus, Festschrift f374r Werner Flume zum 70. Geburtstag [1978], S. 629, 645; M374nchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., 247 133 Rdn. 22). III. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen selbst vornehmen, weil weitere tats344chliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22; 121, 284, 289). F374r den Hofpachtvertrag ergibt sich das aus den Fest-stellungen im Berufungsurteil, dass es sich bei der Regelung in 247 24 des Ver-trags um eine formularvertragliche, in solchen Vertr344gen 374bliche Bestimmung handele, die den Parteien gel344ufig gewesen sei und die sie nicht besprochen h344tten. Der gesondert geschlossene Landpachtvertrag 374ber Einzelfl344chen ist ebenfalls ein Formularvertrag; Vortrag der Parteien 374ber Besprechungen zum Inhalt dieses Vertrags ist in dem Berufungsurteil nicht wiedergegeben und von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht als 374bergangen ger374gt worden. 21 - 10 - 1. Der Feststellungsantrag hat in Bezug auf die Zahlungsanspr374che Er-folg, die dem Beklagten auf die nach dem Hofpachtvertrag bewirtschafteten Fl344chen zugewiesen worden sind. Der Beklagte ist nach 247 24 des Vertrages verpflichtet, diese Zahlungsanspr374che bei Beendigung des Pachtverh344ltnisses auf den Kl344ger oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu 374bertra-gen. 22 a) 247 24 ist eine vorgedruckte Vertragsbestimmung in einem von den Par-teien verwendeten Vertragsmuster. Solche von Dritten vorformulierten Ver-tragsbestimmungen sind - unabh344ngig von der Zahl der Verwendungen durch die Parteien - Allgemeine Gesch344ftsbedingungen (BGH, Urt. v. 23. Juni 2006, VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604, 1605; Urt. v. 24. November 2005, VII ZR 87/04, MDR 2006, 510) und als solche einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344n-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Urt. v. 9. Mai 2001, VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241). Ge-messen daran ist der Anspruch auf 334bertragung der Zahlungsanspr374che be-gr374ndet. 23 b) Auszugehen ist auch bei vorformulierten Vertragsbestimmungen von dem Wortlaut der Bestimmung und dem diesem zu entnehmenden objektiv er-kl344rten Parteiwillen (vgl. BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44). 247 24 Abs. 1 enth344lt zwar eine auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gew344hrten Beihilfen (Pr344mien- und F366rderungsanspr374che und Quotenvorrechte) bezogene Verein-barung, nach der sich die Parteien gegenseitig dazu verpflichteten, an deren Erlangung und Sicherung wechselseitig mitzuwirken. Der Wortlaut der f374r den erhobenen Anspruch einschl344gigen Regelung in 247 24 Abs. 2 des Vertrages, nach der s344mtliche Anspr374che und Rechte bei Pachtbeginn auf den P344chter und bei Pachtende auf den Verp344chter oder den Betriebsnachfolger 374bertragen 24 - 11 - werden sollten, soweit dieses rechtlich m366glich und zul344ssig sei, spricht jedoch bereits daf374r, dass die 334bertragungspflicht nicht von der Ausgestaltung und dem Zweck der Beihilfen abh344ngig sein, sondern der jeweilige Betriebsinhaber die Beihilfen unabh344ngig davon erhalten sollte, ob diese - wie vormals - auf die Produktion des verpachteten Betriebes und die von diesem bewirtschafteten Fl344chen bezogen waren oder - wie jetzt - als ein davon unabh344ngiger Anspruch auf eine Beihilfe zum Einkommen ausgestaltet sind. c) In die gleiche Richtung weist der wirtschaftliche Zweck des Vertrags, der - soweit nicht bereits der Wortlaut klar und eindeutig ist - bei der Auslegung zu ber374cksichtigen ist (BGHZ 20, 109, 110). Dieser ist in 247 6 Abs. 1 des Hof-pachtvertrages niedergelegt, in dem sich die Vertragsparteien in einer General-klausel 374ber die gesetzlichen Vorschriften hinaus wechselseitig dazu verpflich-tet haben, alles zu tun, um bei Pachtbeginn und Pachtende eine vor374bergehen-de Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortf374hrung der Wirt-schaft zu erm366glichen. Der Zweck der vertraglichen Regelungen ist danach die Sicherung der Fortf374hrung des verpachteten Betriebes. Das Ziel w344re jedoch gef344hrdet, wenn auf Grund der Ver344nderung der Ausgestaltung und des Zwecks der Beihilfen w344hrend der Pachtzeit der Beklagte die ihm auf Grund der Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsanspr374che bei Pachtende "mitnehmen" k366nnte und der Betriebsnachfolger seinerseits erst Zahlungsanspr374che erwerben m374sste, um eine Ertragsminderung zu vermei-den. 25 - 12 - d) Das Ergebnis wird schlie337lich best344rkt durch das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353). Bei mehreren Auslegungsm366glichkeiten ist danach derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vern374nftigen, wider-spruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f374hrt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2005, XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337, 338). 26 Dem entspricht allein die Auslegung des 247 24 des Vertrages, nach der der Beklagte die ihm auf Grund der Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsanspr374che insgesamt auf den Verp344chter zu 374bertra-gen hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Um-stand hin, dass mit dem Hofpachtvertrag der gesamte Betrieb mit den Fl344chen und dem lebenden und toten Inventar verpachtet wurde. Die Zahlungsanspr374-che, die dem Beklagten zugewiesen wurden, weil er bei der ersten Beantragung der Pr344mie im Jahre 2005 P344chter des Betriebes war, beruhen daher sowohl in ihrem fl344chenbezogenen als auch in dem betriebsindividuellen Teil nach 247 6 Abs. 1 BetrPr344mDurchfG auf der Nutzung gepachteten Verm366gens. Eine Ver-pflichtung des Beklagten zur 334bertragung dieser Zahlungsanspr374che st374nde somit auch nicht der vom Berufungsgericht angezogene Umstand entgegen, dass dem Kl344ger dadurch Beihilfen zugute k344men, die nicht aus der Bewirt-schaftung der Pachtsache, sondern des eigenen Verm366gens des P344chters ent-standen sind. 27 Demgegen374ber f374hrte die gegenteilige, von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, nach der die Zahlungsanspr374che bei dem P344chter verbleiben, zu ei-nem durch den Systemwechsel der Beihilfen f374r die Landwirtschaft bedingten Zufallsgewinn des beklagten P344chters. Das Ergebnis entspr344che weder dem weit gefassten Wortlaut der in 247 24 Abs. 2 vereinbarten 334bertragungspflicht noch dem aus 247 6 Abs. 1 ersichtlichen Zweck der Bestimmung. Entgegen den 28 - 13 - vertraglichen Vereinbarungen, wie sie hier in 247247 6 und 24 getroffen worden sind, s344mtliche aus der der Bewirtschaftung der Pachtsache entstandenen An-spr374che endg374ltig dem P344chter zuzuweisen, w344re kein vern374nftiges, wider-spruchsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Ergebnis. 29 2. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen in Bezug auf die Zahlungsan-spr374che, die dem Beklagten auf das nach dem Landpachtvertrag 374ber Einzel-fl344chen genutzte Flurst374ck zugeteilt worden sind. a) Die Parteien haben hier einen anderen Formularvertrag verwendet, der keine dem 247 24 des Hofpachtvertrages entsprechende Verpflichtung des P344chters zur 334bertragung der Anspr374che auf Beihilfen enth344lt. Es wird in dem Vertrag - auch in den handschriftlichen Erg344nzungen - nicht auf die dazu im Hofpachtvertrag getroffenen Regelungen verwiesen. Die f374r die Pflichten der Parteien nach der Beendigung des Pachtverh344ltnisses einschl344gige Regelung in 247 15 entspricht vielmehr in Satz 1 der gesetzlichen Bestimmung in 247 596 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist daher nicht anders auszulegen als die gesetzliche Vor-schrift. F374r diese hat der Senat bereits entschieden, dass die Pflicht, die Pacht-sache in einem fortgesetzter ordnungsgem344337er Bewirtschaftung entsprechen-den Zustand herauszugeben, sich nicht auf die dem P344chter nach der VO (EG) 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsanspr374che erstreckt (Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 95). 30 b) Der gegens344tzliche Vortrag der Parteien dazu, ob das mit dem Land-pachtvertrag 374berlassene Gr374nland mit den durch den Betriebspachtvertrag zur Nutzung 374berlassenen Fl344chen eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch r344umliche Betriebseinheit bildete oder ob der Beklagte diese Weidefl344chen von seiner Hofstelle aus mit eigenen Tieren bewirtschaftet hat, ist f374r die Auslegung des Landpachtvertrages in Bezug auf die hier streitige Pflicht zur 334bertragung 31 - 14 - der Zahlungsanspr374che ohne Bedeutung. Selbst wenn die Parteien eine rechtli-che Einheit der Vertr344ge gewollt h344tten, 344nderte das nichts daran, dass sie f374r die mit dem Landpachtvertrag dem Beklagten 374berlassene Fl344che von den Re-gelungen im Hofpachtvertrag abweichende vertragliche Verpflichtungen in Be-zug auf die R374ckgabe der Pachtsache und die 334bertragung der Anspr374che auf landwirtschaftliche Beihilfen getroffen haben. Haben die Parteien jedoch f374r einzelne Pachtgegenst344nde unterschiedliche, rechtlich zul344ssige und daher wirksame Regelungen vereinbart, so gelten diese unabh344ngig davon, ob die Vertr344ge nach dem Willen der Parteien zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden sollten oder nicht. - 15 - IV. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 19.12.2007 - 45 Lw 117/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.06.2008 - 3 U 10/08 -
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