BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 11/09 Verk374ndet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Rukwied und Siebers f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Ober-landesgerichts K366ln - Senat f374r Landwirtschaftssachen - vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer des im Grundbuch des Amtsgerichts Wesel von A. , Blatt 2003, eingetragenen Grundst374cks Gemarkung A. Flur 21, Flurst374ck 3, Ackerland und Weidefl344che, 65.174 m262 gro337. Der Beklagte, der das Grundst374ck mit notariellem Vertrag vom 31. M344rz 1978 gepachtet hatte, gab es den Kl344gern nach Beendigung des Pachtvertrages zum 1. Januar 2006 zur374ck. Eine Fl344che von rund 2.500 m262, die zuvor eine kleine Mulde mit einem Wasserloch aufgewiesen hatte, war verf374llt worden. Die Kl344ger stellten durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens fest, dass das in die Mulde verf374llte Material verunreinigt und mit Schadstoffen belastet ist. Sie lie337en den Beklagten unter Fristsetzung auffordern, die verf374llte Teilfl344che in den urspr374nglichen Zustand zu versetzen. Der Beklagte kam dem nicht nach. 1 - 3 - Die Kl344ger haben zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 82.500 200 als Vorschuss f374r die Beseitigung der Bodenverunreinigungen und von 1.653 200 Sachverst344ndigenkosten nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz eines dar374ber hinausgehenden Schadens ver-pflichtet ist. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Klage stattgege-ben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht (Senat f374r Landwirtschaftssachen) zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kl344ger beantragen die Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Kosten der Abtra-gung des in die ehemalige Mulde eingebrachten Materials nach 247247 596 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 BGB zu tragen. Die Mulde sei w344hrend der Pachtzeit des Be-klagten verf374llt worden. Aufgrund der Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen stehe fest, dass das eingebrachte Material mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verunreinigt sowie als tonig schluffiger Boden nicht durchwur-zelbar sei. Es handle sich nicht um ackerf344higen Boden. Au337erdem sei das Ma-terial mit Schwermetallen und PCB belastet. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte oder sein Unterp344chter die Mulde verf374llt habe, da der Beklagte f374r den Unterp344chter hafte. Der Boden m374sse zur Vermeidung von Umwelt-gefahren ausgetauscht werden. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht unverh344ltnism344337ig. Bei 366kologischen Sch344den k366nne die Verh344ltnism344337ig- 3 - 4 - keitsgrenze nicht mit dem materiellen Wert des besch344digten Gutes gleich-gesetzt werden. Das Bodenmaterial sei ungenehmigt und nicht genehmi-gungsf344hig aufgebracht worden, und zwar vors344tzlich. Das Angebot des Be-klagten, den Kl344gern eine Ersatzfl344che zur Verf374gung zu stellen, falle bei der Abw344gung nicht ins Gewicht. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 4 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass den Kl344gern durch die Verf374llung der Mulde ein nach 247247 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB ersatz-f344higer Schaden entstanden ist. 5 a) Ein Grundst374ck, das mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verun-reinigt und zudem mit Schwermetallen und PCB in nennenswertem Umfang belastet ist, hat einen geringeren Wert als ein Grundst374ck ohne diese Verunrei-nigungen. Die Belastung des Grundst374cks durch Ablagerungen - wie hier durch die Verf374llung mit kritischem Material (dazu Zimmermann, WertV 88, 247 5 Rdn. 207) - ist ein bei der Ermittlung des Grundst374ckswerts zu ber374ck- sichtigendes negatives Zustandsmerkmal, das zu einer Minderung des Ver-kehrswerts im Vergleich zu einem nicht kontaminierten Grundst374ck f374hrt. Diese Wertminderung, die sich bei einer Ver344u337erung realisierte, weil die Kl344ger einen Kaufinteressenten 374ber die Verunreinigung aufkl344ren m374ssten (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64; Kr374ger in Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 9. Aufl., Rdn. 213), ist ein von dem Sch344diger zu ersetzender Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1997, V ZR 197/96, NJW 1997, 2595, 2596). 6 - 5 - b) Hinzu kommt, dass die Mulde zu landwirtschaftlichen Zwecken nutz-bar gemacht werden kann. Soweit die Revision etwas anderes vortr344gt, weicht sie von den Feststellungen des - sachverst344ndig beratenen - Berufungsgerichts ab, ohne einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die Herstellung einer landwirt-schaftlich nutzbaren Fl344che erfordert jedoch, neben weiteren Ma337nahmen, die Entfernung des verunreinigten und nicht ackerf344higen Materials. Aufgrund der Verf374llung ist die Nutzbarmachung der Mulde demnach aufwendiger geworden. 7 2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kl344ger nicht verpflichtet, die von dem Beklagten angebotene 334bertragung eines Ersatzgrundst374cks als Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung anzunehmen. Die Kl344ger ha-ben dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Naturalrestitution nach 247 249 Abs. 1 BGB gesetzt und anschlie337end Geldersatz nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-langt. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausf374hrt, ist damit das Recht des Beklagten entfallen, Schadensersatz im Wege der Ersatzbeschaffung zu leisten (vgl. BGHZ 63, 182, 184; 92, 85, 87; 121, 22, 26). 8 3. Die Kl344ger k366nnen nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Beklagten den zur Herstellung der Pachtsache in den fr374hren Zustand erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser Geldersatzanspruch ist nicht davon abh344ngig, dass der Gesch344digte den Schaden schon behoben hat oder mit dem ihm als Schadensersatzleistung zuflie337enden Mitteln beheben wird (BGHZ 61, 56, 58; 133, 155, 158; 154, 395, 398). Den Kl344gern steht daher, was der Revision zu-zugestehen ist, kein Vorschussanspruch, sondern ein von der Verwendung der Schadensersatzleistung unabh344ngiger Anspruch zu. Die Entscheidung des Be-rufungsgerichts ist jedoch nicht deswegen auf die Revision ganz oder teilweise aufzuheben, weil - wie von der Revisionserwiderung richtig bemerkt - die feh-lerhafte Bezeichnung des Anspruchs als Vorschuss im Tenor des Berufungsur- 9 - 6 - teils den Beklagten nicht beschwert und im 334brigen auch an der Rechtskraftwir-kung nicht teilnimmt. 10 4. Der Anspruch der Kl344ger ist auch nicht nach 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des Wertverlusts des kontaminierten Grundst374cks beschr344nkt. 11 a) 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB r344umt dem Ersatzpflichtigen eine Erset-zungsbefugnis ein; dieser darf den Gl344ubiger, auch wenn dieser von ihm die Wiederherstellung (247 249 Abs. 1 BGB) oder den daf374r erforderlichen Geldbetrag (247 249 Abs. 2 BGB) verlangt, mit einer Geldentsch344digung in H366he der erlitte-nen Verm366genseinbu337e abfinden, obwohl die Herstellung m366glich w344re. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die H366he der Ersatzpflicht nach oben zu begren-zen (BGH, Urt. v. 5. April 1990, III ZR 213/88, NJW-RR 1990, 1303; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067). Das Interesse des Gesch344digten an einem vollst344ndigen Schadensausgleich tritt unter den Vor-aussetzungen des 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB hinter den Schutz des Ersatzpflich-tigen vor unzumutbaren Belastungen zur374ck; der Gesch344digte muss sich dann mit einer Kompensation durch Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553, 1555; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067 m.w.N.). b) Notwendige Voraussetzung f374r die Ersetzungsbefugnis des Ersatz-pflichtigen ist die Unverh344ltnism344337igkeit des Aufwands f374r die Naturalrestitution. Ob diese Voraussetzung erf374llt ist, muss im Einzelfall auf Grund einer Gegen-374berstellung des f374r die Restitution erforderlichen Aufwands einerseits und des Verkehrswerts der herzustellenden Sache andererseits beantwortet werden (vgl. BGHZ 102, 322, 330; Urt. v. 23. Mai 2006, VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, 2401; jurisPK-BGB/R374337mann, BGB, 4. Aufl., 247 251 Rdn. 52, 54; M374nchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 251 Rdn. 38; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 251 12 - 7 - Rdn. 17). Die Naturalrestitution nach 247 249 BGB ist nur dann f374r den Ersatz-pflichtigen unzumutbar, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert der wiederher-zustellenden Sache unverh344ltnism344337ig sind (BGH, Urt. v. 5. April 1990, III ZR 213/88, aaO; Urt. v. 9. Dez. 2008, VI ZR 173/07, aaO). 13 c) Daran fehlt es. 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht einschl344gig, weil der Sanierungsaufwand hinter dem Verkehrswert des kontaminierten Grundst374cks zur374ckbleibt. aa) Der Aufwand f374r die Beseitigung der Ablagerungen ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen mit 82.500 200 zu beziffern. Dass der Verkehrswert des verpachteten Gesamtgrundst374cks ge-ringer als der Sanierungsaufwand sein k366nnte, ist angesichts des Umstands, dass die Kl344ger das Grundst374ck im Jahr 2004 f374r 220.000 200 gekauft haben, fern liegend. Gegenteiliger Vortrag des Beklagten, der die Darlegungs- und Beweis-last f374r das Vorliegen der Voraussetzungen der Ersetzungsbefugnis nach 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB tr344gt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067), ist aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufgezeigt. 14 bb) F374r den Vergleich zwischen dem Wert der Sache und den Aufwen-dungen f374r ihre Sanierung ist der Wert des verpachteten Grundst374cks mit einer Gr366337e von 6,5 ha ma337gebend. Anders als das Berufungsgericht und die Revi-sion meinen, kommt es - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - auf den Wert der gesamten Pachtsache und nicht auf den Bodenwert der rund 2.500 m262 gro337en Teilfl344che mit der fr374heren Mulde an, auf der die Ablagerun-gen erfolgten, deren Wert mit Betr344gen zwischen 2000 200 (Sch344tzung des Be-klagten) bis 10.000 200 (Angabe des Sachverst344ndigen) gesch344tzt worden ist. 15 - 8 - (1) Auch bei der das Schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen Be-trachtung ist bei der Bestimmung des Werts einer zerst366rten oder besch344digten Sache grunds344tzlich von den sachenrechtlichen Vorschriften in den 247247 90 ff. BGB auszugehen (vgl. BGHZ 102, 322, 326). Die durch die Ablagerungen be-lastete Fl344che ist hier jedoch nur ein Teil eines ungeteilten Grundst374cks im Rechtssinne und damit eine Sache im Sinne von 247 90 BGB. Daran ist grund-s344tzlich auch im Schadensersatzrecht anzukn374pfen. So wird bei der Besch344di-gung eines Kraftfahrzeugs auf den Wert des gesamten Fahrzeugs abgestellt und nicht nur auf den Wert der besch344digten Einzelteile (vgl. nur Pa-landt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 251 Rdn. 7). Soweit bei der Besch344digung oder Zerst366rung von B344umen der Wertverlust des Grundst374cks relevant ist, wird das Gesamtgrundst374ck und nicht nur die Teilfl344che, auf der der Baum w344chst, betrachtet (BGH, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 46/05, NJW 2006, 1424). Bei der Zerst366rung eines Hauses kommt es auf den Wertverlust des Hausgrund-st374cks und nicht auf die blo337e Standfl344che des Geb344udes an (BGHZ 102, 322, 326). 16 (2) Die Ankn374pfung an die Gesamtfl344che entspricht hier zudem einer an dem Gegenstand des Pachtvertrags orientierten wirtschaftlichen Betrachtung. Nach dem Pachtvertrag vom 31. M344rz 1978 war dem Beklagten ein auf einem Grundbuchblatt gebuchtes Grundst374ck verpachtet worden; Pachtgegenstand nach 247 1 war eine wirtschaftliche Einheit, bestehend aus einer Hofstelle mit den zu dieser geh366renden Parzellen. Die zu einer Hofstelle geh366renden Fl344chen werden auch am Markt regelm344337ig als ein einheitlicher Gegenstand angese-hen, ohne dass eine Teilfl344che von weniger als 4 % der Gesamtgr366337e als ge-sonderte Sache aufgefasst w374rde. 17 - 9 - (3) Die Bestimmung der Ersatzpflicht nach der Gesamtfl344che wahrt bei Sch344den durch Kontaminierungen von Grundst374cken die 334bereinstimmung zwischen den Grunds344tzen zivilrechtlicher Schadensersatzpflicht und 366ffentlich-rechtlicher Haftung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verh344lt-nism344337igkeit der Belastung des Eigent374mers mit Kosten der Altlastensanierung stellt auf das Verh344ltnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert des sanierten (Gesamt-) Grundst374cks ab. Der Grundst374ckseigent374mer kann bis zur H366he des Verkehrswerts des gesamten Grundst374cks zu den Kosten einer Sa-nierung herangezogen werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10. November 2008, 1 A 248/08, juris, Rdn. 17 f., Leits344tze in NVwZ-RR 2009, 103; vgl. BVerfGE 102, 1, 20 f.). Der gesch344digte Grundst374ckseigent374mer kann sich ge-gen374ber der Beh366rde nicht darauf berufen, dass nur eine Teilfl344che belastet sei und er daher nur bis zu deren Wert zu den Kosten der Sanierung beitragen m374sse. Der Sch344diger w344re daher unverh344ltnism344337ig entlastet, wenn er nach 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, welche Vorschrift als eine Auspr344gung des Grund-satzes der Verh344ltnism344337igkeit im Privatrecht angesehen werden kann (Medi-cus, AcP 192, 36, 38), dem Grundst374ckseigent374mer, der nach 366ffentlichem Recht bis zur H366he des Werts des Grundst374cks zu den Sanierungskosten he-rangezogen werden kann, nur bis zum Wert der von ihm kontaminierten Teilfl344-che zum Schadensersatz verpflichtet w344re. 18 (4) Ob die Ersetzungsbefugnis des Ersatzpflichtigen durch den Ver-kehrswert einer von ihm durch Ablagerungen besch344digten Teilfl344che und nicht nach dem Wert des Grundst374cks, deren Bestandteil sie ist, zu bestimmen ist, wenn das Grundst374ck dauerhaft in einzelne, wirtschaftlich voneinander getrenn-te Teilfl344chen aufgeteilt ist (vgl. BGHZ 102, 322, 326; BGH, Urt. v. 22. Mai 1985, VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f.), kann hier dahinstehen, da das Gesamtgrundst374ck verpachtet war und dem Beklagten zur Nutzung zur Verf374-gung stand. 19 - 10 - d) Obwohl sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision erkennbar 374bersehen haben, dass der Beklagte eine Ersetzungsbefugnis nach 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nur geltend machen kann, wenn er die Unverh344lt- nism344337igkeit der von den Kl344gern als Schadensersatz geforderten Kosten der Sanierung im Vergleich zu dem Wert des Gesamtgrundst374cks aufzeigt, bedarf es keiner Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht, um damit dem Beklagten noch Gelegenheit zur Erg344nzung seines Vortrags zu geben. Selbst wenn der Beklagte aufzeigen sollte, dass das Gesamtgrundst374ck einen geringeren Wert hat, f374hrte das hier nicht zu einem anderen Ergebnis. 20 aa) 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB enth344lt eine Begrenzung der Verpflichtung zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553, 1555; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067 m.w.N.), bei deren Pr374fung auch andere Umst344nde als das reine Wertverh344ltnis zu ber374cksichtigen sind (BGH, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700; OLG Celle NJW-RR 2004, 1605, 1606). Da 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Ausfluss von Treu und Glauben ist, ist die Frage der Unverh344ltnism344-337igkeit eine solche der Zumutbarkeit nach beiden Seiten (BGH, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, aaO). 21 Unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des Berufungsgerichts richtig, ohne dass es auf die Rechtsfrage ankommt, ob die in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte Verh344ltnism344337igkeitsgrenze bei 366kologischen Sch344den in analoger Anwendung der Bestimmungen in 247 16 Abs. 1 UmweltHG, 247 32 Abs. 7 GenTG und 247 251 Abs. 2 Satz 2 BGB einer weitergehenden Einschr344n-kung bedarf, weil der Gesch344digte mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Naturalrestitution auch das Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstel- 22 - 11 - lung des gesch344digten Naturgutes verfolgt (vgl. Klaas, 326kologische Analyse des zivilen Schadensrechts, S. 272; Seibt, Zivilrechtlicher Ausgleich 366kologi-scher Sch344den, S. 304; Wezel, Die Disposition 374ber den 366kologischen Scha-den, S. 84). 23 bb) Die Kl344ger m374ssen sich von dem Beklagten nicht auf einen - m366glicherweise hinter den Sanierungskosten zur374ckbleibenden - Wertersatz-anspruch verweisen lassen. Diese Art des Schadensersatzes ist f374r sie nicht zumutbar. (1) Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu ber374cksichtigender Umstand ist das Ma337 seines Verschuldens. Bei vors344tzlichen Vertragsvertragsverlet-zungen oder sonstigem schweren Verschulden k366nnen dem Sch344diger auch unverh344ltnism344337ige Aufwendungen zuzumuten sein (BGH, Urt. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, aaO; OLG Celle aaO). 24 (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Beklagte oder sein Unterp344chter die Mulde vors344tzlich mit kontaminiertem Material ver-f374llt, worin ein schweres Verschulden liegt. Die von der Revision gegen diese - revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbare (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124 m.w.N.) - Wertung erhobenen R374-gen greifen nicht durch. 25 Soweit die Revision meint, es sei allenfalls Fahrl344ssigkeit anzunehmen, 374bersieht sie, dass das abgelagerte Material schon wegen seiner Verunreini-gung mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten erkennbar ungeeignet f374r eine landwirtschaftliche Nutzung war. 26 (b) Das Berufungsgericht musste entgegen der Ansicht der Revision nicht feststellen, ob der Beklagte oder sein Unterp344chter die Mulde verf374llt hat. 27 - 12 - Darauf kommt es nicht an. Ein Verschulden des Unterp344chters ist dem Beklag-ten nach 247 589 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da das Verf374llen bei der Nutzung der Pachtsache erfolgte (vgl. BGHZ 112, 307, 310). 28 (2) Bei Sch344den durch Bodenkontaminationen ist dar374ber hinaus das Ma337 der hervorgerufenen Gefahren f374r die Umwelt und das daraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme f374r den Grundst374ckseigent374mer zu ber374cksichti-gen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18. Dezember 2008, 5 U 104/08, Rz. 45 - juris), weil diesem nicht zuzumuten ist, sich mit einem weit hinter den Sanierungskos-ten liegenden Wertersatz zu begn374gen, wenn er auf Grund der von dem Sch344-diger hervorgerufenen Gefahren mit einer Inanspruchnahme bis zur H366he der tats344chlichen Sanierungskosten rechnen muss. So ist es hier. (a) Das verwendete Material muss nach den auf einem Sachver-st344ndigengutachten beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ausge-tauscht werden, um Umweltgefahren zu vermeiden und um ackerf344higen Boden verf374llen zu k366nnen. Der Angriff der Revision, die Feststellungen des Beru-fungsgerichts beruhten auf einer fehlerhaften W374rdigung des Sachverst344ndi-gengutachtens, das hinsichtlich der Annahme einer Gefahr f374r das Grundwas-ser widerspr374chlich sei, geht fehl. Das Berufungsgericht bezieht sich f374r die Be-urteilung der Umweltgefahren auf das Erg344nzungsgutachten des Sachverst344n-digen. Soweit das Berufungsgericht Umweltgefahren feststellt, kann es sich auf die Aussagen des Sachverst344ndigen st374tzen, die keine Widerspr374che erkennen lassen. Das gilt auch f374r eine Gef344hrdung des Grundwassers. Diese ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass der Sachverst344ndige eine Versickerung nicht ausschlie337t und durchl344ssige Bodenanteile festgestellt hat. 29 (b) Die Kl344ger k366nnen bei der festgestellten Gef344hrdung nicht darauf ver-trauen, dass das Verf374llmaterial auf dem Grundst374ck verleiben kann. Die Revi- 30 - 13 - sion r344umt selbst ein, dass eine beh366rdliche Inanspruchnahme der Kl344ger auf Beseitigung des verunreinigten Materials m366glich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufwendungen f374r die Sanierung nicht deshalb ohne Belang, weil die Kl344ger auf Grund einer solchen Anordnung nur bis zur H366he des Verkehrswertes des ver-unreinigten Grundst374cksteils in Anspruch genommen werden k366nnten. Das trifft - wie bereits ausgef374hrt (oben unter 4.b) bb (3)) - nicht zu, da in diesem Fall eine 366ffentlich-rechtliche Inanspruchnahme der Kl344ger bis zur H366he des Ver-kehrswerts des gesamten Grundst374cks in Betracht k344me. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 31 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wesel, Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 Lw 65/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.05.2009 - 23 U 9/08 -
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