BUNDESGERICHTSHOF Beschluss LwZR 12/07 vom 28. November 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Karle beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats - Senat f374r Landwirt-schaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen; die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 wird als unzul344ssig verworfen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 0,4 v.H.; die restlichen 99,6 v.H. tr344gt der Beklagte zu 1. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 948.600 200. Gr374nde: I. A. F. von M. Graf P. , der Schwiegervater der fr374heren Beklagten zu 2, war Eigent374mer mehrerer G374ter, die nach 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und bis zur Wiedervereinigung als volkseigen gebucht waren. Sein Erbe (und Erbeserbe) war der Ehemann der 1 - 3 - fr374heren Beklagten zu 2. Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 12. November 1993 pachtete dieser einen Teil der - noch immer landwirtschaftlich genutzten - ehemaligen Gutsfl344chen von einer Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt, als deren Rechtsnachfolgerin sp344ter die B. GmbH in das bis zum 30. September 2004 befristete Pachtver-h344ltnis eintrat. Gleichzeitig gr374ndete er mit dem Beklagten zu 1 die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, und 374berlie337 dieser die Pachtfl344-chen zur Bewirtschaftung. Nach seinem Tod im Sommer 2003 wurde die Ge-sellschaft mit der fr374heren Beklagten zu 2 als Erbin fortgesetzt. Die B. k374n-digte das Pachtverh344ltnis zum 30. September 2004 und schloss am 16. De-zember 2004 einen neuen, bis zum 30. September 2005 befristeten Landpacht-vertrag mit dem Beklagten zu 1. Darin verpflichtete sich dieser im Hinblick auf die GAP-Reform, den aus der gepachteten Fl344che resultierenden Anteil an Zah-lungsanspr374chen bei Beendigung des Pachtvertrags unentgeltlich auf den nach-folgenden Bewirtschafter zu 374bertragen. Nachdem die B. den Beklagten zu 1 erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hatte, verkaufte sie einen knapp 130 ha gro337en Teil der Pachtfl344chen zum Preis von 907.400 200 an die Kl344gerin, die auch als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit der Klage hat die Kl344gerin die Herausgabe der ihr 374bereigneten Fl344-chen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten seit dem 25. Februar 2006 mit der Herausgabe in Verzug und deshalb zum Schadensersatz ver-pflichtet sind. Von dem Beklagten zu 1 hat sie au337erdem die 334bertragung der Zahlungsanspr374che verlangt, die diesem wegen der gepachteten Fl344chen nach der Verordnung (EG) 1782/2003 zugewiesen worden sind. 2 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Herausgabe- und dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im 334brigen abgewiesen. 3 - 4 - Dagegen haben die Kl344gerin und der Beklagte zu 1 Berufung sowie die Beklag-te zu 3 und die fr374here Beklagte zu 2 Anschlussberufung eingelegt. In dem Be-rufungsverfahren haben die Beklagten Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Kl344gerin von der B. nicht das Eigentum an den Pachtfl344chen erworben habe, weil die Auflassung gem344337 247 134 BGB nichtig sei. Wenig sp344ter ist die fr374here Beklagte zu 2 verstorben und von den Beklagten zu 2a und 2b beerbt worden. Die Anschlussberufungen sind in der m374ndlichen Verhandlung zur374ckgenommen worden. Das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat den Beklagten zu 1 zur 334bertragung der Zah-lungsanspr374che verurteilt, dessen Berufung einschlie337lich der Hilfswiderklage zur374ckgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Gr366337e und der Bezeichnung eines herauszugebenden Flurst374cks berichtigt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat es 35 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und die restlichen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die im Namen der Beklagten zu 1 und 3 und der fr374heren Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Nach der Be-schwerdebegr374ndung, in der nur noch der Beklagte zu 1 als Beschwerdef374hrer bezeichnet wird, soll mit der beabsichtigten Revision beantragt werden, nach dessen Schlussantr344gen in der Berufungsinstanz zu erkennen. 4 II. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe das Eigentum an den von der B. ver344u337erten Fl344chen erworben. Der behauptete Restitutionsantrag der fr374heren Beklagten zu 2 344ndere daran schon deshalb nichts, weil er allen-falls ein schuldrechtliches Verf374gungsverbot begr374ndet habe, sich aber nicht 5 - 5 - auf die dingliche Rechtslage auswirke. Zudem sei eine Restitution der auf be-satzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Fl344chen gem344337 247 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Verfassungsrechtlich ergebe sich die Be-standskraft derartiger Enteignungen aus der Regelung in Art. 143 Abs. 3 GG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen Art. 79 Abs. 3 GG noch gegen v366lkerrechtliche Grunds344tze versto337e. Auch die Vor-aussetzungen f374r eine R374ckgabe nach 247 3 Abs. 2 StrRehaG in Verbindung mit 247 1 Abs. 7 VermG l344gen nicht vor. Eine strafrechtliche Entscheidung staatlicher deutscher Gerichte sei nach dem Vortrag der Beklagten weder ergangen noch gem344337 247 1 StrRehaG aufgehoben worden, und die im Zusammenhang mit der Bodenreform vorgenommene Enteignung sei auch keine strafrechtliche Ma337-nahme, die nach 247 1 Abs. 5 StrRehaG wie eine gerichtliche Entscheidung zu behandeln w344re. Zum Besitz seien die Beklagten nicht mehr berechtigt, weil ihre Pacht-verh344ltnisse mit der B. beendet seien. Insbesondere ergebe sich aus den von ihnen vorgetragenen Umst344nden nicht, dass der Pachtvertrag vom 12. No-vember 1993 374ber den 30. September 2004 hinaus verl344ngert worden w344re. Nach den Grunds344tzen des Verwaltungsprivatrechts bestehe auch kein An-spruch auf Verl344ngerung, den sich die Kl344gerin entgegenhalten lassen m374sste. 6 Der Beklagte zu 1 sei deshalb sowohl nach 247 985 BGB als auch nach 247247 596 Abs. 1, 593b, 566 BGB zur Herausgabe der Pachtfl344chen verpflichtet. Da er sich in Verzug befinde und die B. ihre Anspr374che aus 247 280 BGB an die Kl344gerin abgetreten habe, sei auch deren Feststellungsantrag begr374ndet. Der ebenfalls abgetretene Anspruch auf 334bertragung der Zahlungsanspr374che nach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 ergebe sich aus der in dem Land-pachtvertrag vom 16. Dezember 2004 getroffenen Vereinbarung. Die Hilfswi- 7 - 6 - derklage des Beklagten zu 1 sei dagegen mangels Feststellungsinteresses un-zul344ssig und zudem auch nicht begr374ndet, weil die Auflassung der Pacht-grundst374cke aus den bereits dargelegten Gr374nden wirksam sei. III. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist unzul344ssig. 8 1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Partei des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausdr374cklich "namens und im Auftrag" s344mtli-cher Beklagter eingelegt worden. Der Wortlaut dieser Erkl344rung ist eindeutig. Dass die Beklagten zu 2 und 3 mit der R374cknahme ihrer Anschlussberufungen aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden sind, rechtfertigt keine abwei-chende Auslegung. Auch der Umstand, dass in der Beschwerdeschrift noch die fr374here Beklagte zu 2 als Partei bezeichnet wird, 344ndert nichts an der Parteistel-lung ihrer Erben. Denn die fr374here Beklagte zu 2 war in dem Berufungsverfah-ren durch einen Prozessbevollm344chtigten vertreten. Ihre Erben sind deshalb gem344337 247 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess eingetreten. Die Prozessvollmacht wirkte ihnen gegen374ber fort (247 86 ZPO), und der Rechtsstreit konnte unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt wer-den, so dass nur das Urteilsrubrum gem344337 247 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl. nur BGHZ 157, 151, 154 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Denn gem344337 247 81 ZPO umfasst die fortbestehen-de Prozessvollmacht des Anwalts zweiter Instanz die Befugnis zur Bestellung eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 15. M344rz 2004, II ZR 247/01, WM 2004, 1138, 1139), und die fehlerhafte Parteibezeichnung kann noch im Rechtsmittelverfahren jederzeit berichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431). 9 - 7 - 2. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, obwohl die Beklagten zu 2 und 3 nur durch die auf der R374cknahme ihrer Anschlussberufung beruhen-de Kostenentscheidung und allenfalls noch durch die Berichtigung des erstin-stanzlichen Urteils beschwert sind, erscheint zweifelhaft. Denn f374r diese - nach 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO und 247 319 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zu treffenden - Entscheidungen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen. Ob dies auch dann gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - einheitlich durch Urteil entscheidet, bedarf jedoch keiner abschlie337enden Kl344rung, weil die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 bereits aus anderen Gr374nden unzul344ssig ist. 10 a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 374ber-steigt allerdings die in 247 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Grenze von 20.000 200. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 selbst beschwert sind, ist das zwar nicht glaubhaft gemacht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber die Werte der Beschwer aller Streitgenossen gem344337 247247 2, 5 ZPO zu-sammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitge-genst344nde handelt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m.w.N. und f374r das neue Recht BGH, Beschl. v. 25. No-vember 2003, VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Danach kommt die Be-schwer des Beklagten zu 1 den Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls insoweit zugu-te, als sie sich aus der Verurteilung zur 334bertragung der Zahlungsanspr374che im Wert von 36.200 200 ergibt. Der nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer-dewert ist damit bereits erreicht, ohne dass es auf den Wert der eigenen Be-schwer ank344me. 11 - 8 - b) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist aber deshalb unzul344ssig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO gen374genden Weise begr374ndet worden ist. 12 Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagten zu 2 und 3 ihre Beschwerde 374berhaupt begr374ndet haben. Denn in der von dem gemeinsamen Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten eingereichten Begr374ndungsschrift wird nur der Beklagte zu 1 als Beschwerdef374hrer bezeichnet und nur dessen Rechtsschutz-ziel angegeben. Die Frage, ob es sich gleichwohl um eine gemeinsame Be-schwerdebegr374ndung aller drei Beklagten handelt, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerde auch f374r die Beklagten zu 2 und 3 begr374ndet werden sollte, sind insoweit jedenfalls die Anforderungen des 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erf374llt. 13 Nach dieser Vorschrift hat der Beschwerdef374hrer die Zulassungsgr374nde, auf die er die Beschwerde st374tzt, darzulegen, also zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenst344nden muss f374r jeden recht-lich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs ein Zulassungsgrund dargelegt werden. Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde f374r den nicht begr374ndeten Teil unzul344ssig (vgl. M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 544 Rdn. 15). Das ent-spricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezeich-nung der Berufungsgr374nde nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. nur BGHZ 22, 272, 278 - zu 247 519 ZPO a.F. - und zuletzt BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006, VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 m.w.N.), zur Angabe der Revisi-onsgr374nde nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990, I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 f. zu 247 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.) und 14 - 9 - zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde nach 247 26 Abs. 2 LwVfG (Senat, Beschl. v. 28. April 1995, BLw 10/94, MDR 1995, 845; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 3/99, WM 2000, 254). F374r die Darlegung der Zulassungsgr374nde nach 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt es zudem aus der M366glichkeit, die Zulas-sung der Revision auf selbst344ndige Teile des Streitstoffs zu beschr344nken (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Ihretwe-gen kann die Nichtzulassungsbeschwerde bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenst344nden nur hinsichtlich derjenigen Teile Erfolg haben, f374r die ein Zulassungsgrund dargelegt ist. F374r die 374brigen Teile ist eine Sachpr374fung von vornherein entbehrlich. Denn im Unterschied zum Revisions-verfahren, f374r das 247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Bindung an die geltend ge-machten Revisionsgr374nde ausschlie337t, pr374ft der Bundesgerichtshof im Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die in der Beschwerdebegr374ndung dargelegten Zulassungsgr374nde (BGHZ 152, 7, 8 f.). Diese Anforderungen gelten erst recht f374r die Begr374ndung einer von mehreren einfachen Streitgenossen eingelegten Beschwerde. Denn nach 247 61 ZPO stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grunds344tzlich selbst344n-dig gegen374ber. Jeder Streitgenosse f374hrt seinen eigenen Prozess - trotz 344u337er-licher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabh344ngig von dem anderen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2003, I ZR 145/00, NJW-RR 2003, 1344). Die Zulassung der Revision kann daher ohne weiteres auf einen einzelnen Streitgenossen beschr344nkt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 23. Septem-ber 2004, IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495 m.w.N.). Aus diesem Grund muss - auch in einer gemeinsamen Beschwerdebegr374ndung - f374r jeden Streit-genossen zumindest ein Zulassungsgrund dargelegt werden; andernfalls ist seine Nichtzulassungsbeschwerde unzul344ssig (ebenso - f374r die Revisionsbe-gr374ndung - BFH, Urt. v. 31. M344rz 1987, IX R 53/83, zitiert nach Juris). 15 - 10 - So verh344lt es sich hier. Die in der Beschwerdebegr374ndung dargelegten Zulassungsgr374nde betreffen ausschlie337lich die Verurteilung des Beklagten zu 1 und die Zur374ckweisung seiner Berufung. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch das Berufungsurteil beschwert sind, also hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Berichtigung des Urteils erster Instanz, wird ein Zulassungsgrund we-der benannt noch dargelegt, so dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde jeden-falls aus diesem Grund unzul344ssig ist. 16 IV. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzli-cher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 17 1. Der Beklagte zu 1 macht in erster Linie geltend, die Sache habe grunds344tzliche Bedeutung, weil sie die folgenden h366chstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen aufwerfe: 18 "Handelte es sich bei den Bodenreform-Vorschriften in den ehemaligen L344ndern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands um politische Ausnahmegesetze iSd. Ausf374hrungen in BGHZ 9, 34, 44? Zielten diese Bestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der sozialen Frie-densordnung auszugrenzen iSd. Ausf374hrungen in BGHZ 16, 350, 353? Waren die Opfer der sog. Bodenreform Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Londoner Vier-M344chte-Abkommens vom 08.08.1945 erfolgten Definition? - 11 - Ist die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Identit344t mit dem Deut-schen Reich und im Hinblick darauf, dass die Deutsche Demokratische Republik aus der Sicht der Bundesrepublik nicht Ausland war, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik origin344r verantwortlich f374r die Restitution? Ist die Ver344u337erung von Grundeigentum, das w344hrend der Besatzungs-zeit in der sowjetisch besetzten Zone im Zusammenhang mit Verbre-chen gegen die Menschlichkeit, also im Rahmen einer schweren Verlet-zung zwingenden V366lkerrechts, entzogen worden ist und nach der Wie-dervereinigung der 366ffentlichen Hand zugefallen ist, an einen Dritten nichtig gem344337 247247 134, 138 Abs. 1 BGB?" Das f374hrt nicht zur Zulassung der Revision. 19 a) Zweifelhaft ist bereits, ob die geltend gemachte Grundsatzbedeutung hinreichend dargelegt ist (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dazu muss der Beschwer-def374hrer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Kl344-rungsbed374rftigkeit und Kl344rungsf344higkeit sowie ihre 374ber den Einzelfall hin-ausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausf374hrungen dazu er-forderlich, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291). Diesen Anforderungen gen374gt die Beschwerdebegr374ndung nicht. 20 Die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen Zulassungsfragen wird dort nicht er366rtert. In einem Schlussabschnitt 374ber die 202Erheblichkeit der R374gen222 findet sich lediglich die pauschale und auf alle geltend gemachten Zulassungs-gr374nde bezogene Behauptung, 202das Berufungsurteil beruhe auf dem ger374gten Rechtsfehler222 und 202der Rechtsfehler sei auch entscheidungserheblich222 (BB 15). 21 Die Kl344rungsbed374rftigkeit der Zulassungsfragen begr374ndet die Be-schwerde mit dem - ihrer Ansicht nach beschr344nkten - Gegenstand der dem 22 - 12 - Berufungsurteil zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts zum Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlichen und besat-zungshoheitlichen Enteignungen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nur mit der Wiedergutmachung von Verm366gensunrecht befasst und nur deren Aus-schluss f374r verfassungs- und v366lkerrechtskonform erkl344rt. Noch nicht entschie-den sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. Bestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Be-troffenen also das Opfer von "Unrecht anderer Art" (BVerfGE 94, 12, 45) ge-worden seien. Auch hier geht die Beschwerde nicht konkret auf die einzelnen Zulassungsfragen ein. Sie zeigt auch nicht auf, dass diese Fragen umstritten oder aus anderen Gr374nden zweifelhaft w344ren. Stattdessen beschr344nkt sie sich auf den Hinweis, dass eine andere Rechtsfrage bislang ungekl344rt sei. Diese Frage - nach der Restitution bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit - wird aber gerade nicht aufgeworfen. Sie w344re auch nicht entscheidungserheblich, weil ein Restitutionsanspruch gem344337 247 3 Abs. 4 Satz 3 VermG mit der Ver344u-337erung der Pachtfl344chen erloschen w344re (vgl. BGHZ 151, 24, 25). Danach w344re der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung nur dann hinreichend dargelegt, wenn die Entscheidungserheblichkeit und die Kl344rungs-bed374rftigkeit aller oder zumindest einzelner Zulassungsfragen ausnahmsweise keiner besonderen Darlegung bed374rften (vgl. etwa BGHZ 159, 135, 138 und BGH, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 9/03, NJW 2003, 3765 - beide zu 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob dies der Fall ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn auch die dann erforderliche Sachpr374fung f374hrt nicht zur Zulassung der Revision. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geh366ren die Bodenreformenteignungen n344mlich zum Gegenstand der von dem Beru-fungsgericht zutreffend referierten und ausgewerteten Rechtsprechung des 23 - 13 - Bundesverfassungsgerichts, und danach sind die Zulassungsfragen teils nicht mehr kl344rungsbed374rftig und im 334brigen nicht entscheidungserheblich. b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsge-richts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erkl344rung zur374ckgehende, durch deren 334bernahme in den Einigungsvertrag und sp344ter durch 247 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG f374r bestandskr344ftig erkl344rte Restitutionsausschluss f374r besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dar374ber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur R374ckgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des V366lkerrechts noch aus der Europ344i-schen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.). Beides hat der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte in einer Entschei-dung der Gro337en Kammer vom 2. M344rz 2005 (NJW 2005, 2530, 2532 f. und 2535) best344tigt und damit zugleich eine fr374here Entscheidung der Europ344ischen Kommission f374r Menschenrechte (NJW 1996, 2291 ff.) bekr344ftigt. 24 Die im Zuge der Bodenreform durchgef374hrten Enteignungen sind Ge-genstand all dieser Entscheidungen. Das ergibt sich schon daraus, dass s344mtli-che Verfahren - zumindest auch - von Bodenreformopfern oder deren Erben betrieben wurden, um die R374ckgabe der Bodenreformgrundst374cke zu erreichen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Euro-p344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte darum als 202Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform222 qualifiziert (aaO, 2532 u.366.), jeweils ausdr374cklich klargestellt, dass die f374r verfassungsgem344337 erkl344rte Regelung die Enteignungen im Zuge 25 - 14 - der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.). Gem344337 247 31 Abs. 1 BVerfGG steht somit bindend fest, dass der Restitutions-ausschluss auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerwGE 99, 268, 269). Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sind dem gefolgt (vgl. nur BGHZ 133, 98, 106 und BVerwG, aaO). Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit der Wieder-gutmachung von reinem Verm366gensunrecht befasst, sondern auch ber374cksich-tigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis verbunden waren, keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen und nicht selten zur Vertreibung der Betroffenen f374hrten (BVerfGE 84, 90, 97; 112, 1, 5). Mit einer rechtlichen Bewertung dieser Umst344nde hat es sich zwar zun344chst zur374ck-gehalten. In einer anderen Entscheidung (VIZ 2001, 228, 230) hat es dann aber zum Ausdruck gebracht, dass es die Bodenreformenteignungen f374r ein gro337es Unrecht h344lt, und der Einsch344tzung zugestimmt, dass diese Ma337nahmen der politischen Verfolgung der Betroffenen dienten, deren Menschenw374rde verletz-ten und deshalb mit den tragenden Grunds344tzen eines Rechtsstaats unverein-bar sind. Trotzdem h344lt es weiter daran fest, dass dieses Unrecht nicht durch Restitution, sondern nur im Rahmen des Entsch344digungs- und Ausgleichsleis-tungsgesetzes wiedergutzumachen ist (BVerfG, aaO, 230; vgl. auch BVerfGE 112, 1, 37 ff.). 26 Das schlie337t auch die - von der Beschwerde (BB 6 f.) f374r v366lkerrechtlich geboten erachtete - Auslegung aus, nach der die Bodenreformenteignungen nicht unter den in Nr. 1 der Gemeinsamen Erkl344rung geregelten Restitutions-ausschluss fallen, sondern zu den Verm366genseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren geh366ren sollen, deren Korrektur in Nr. 9 27 - 15 - der Gemeinsamen Erkl344rung vorgesehen ist. Die hierf374r angef374hrten 304u337erun-gen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht ande-rer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar die auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erkl344rung zur374ckgehende Regelung der 247247 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich aber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen. F374r diese hat das Bun-desverfassungsgericht (VIZ 2004, 18, 19) vielmehr ausdr374cklich klargestellt und gebilligt, dass die betroffenen Eigent374mer als Opfer von Verwaltungsunrecht keine R374ck374bertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz errei-chen k366nnen (ebenso EGMR, aaO, 2534; OLG Dresden, VIZ 2004, 550 f. und 551 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 9. August 2007, 1 Ws Reh 135/07, zitiert nach Juris; a.A. Gertner, ZOV 2003, 298 ff.; IFLA 2007, 109, 116 ff.) und zugleich nach 247 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-rung ausgenommen sind (vgl. dazu BVerwG, VIZ 2002, 461 f., aber auch BVerwG, ZOV 2007, 67 f.: Ausschluss schon nach 247 1 Satz 2 VwRehaG). Besondere Umst344nde des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Re-stitutionsausschlusses rechtfertigen k366nnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht die Beschwerde nicht geltend. 28 c) F374r die einzelnen Zulassungsfragen ergibt sich aus den Grundsatzent-scheidungen des Bundesverfassungsgerichts Folgendes: 29 aa) Mit der Frage, ob es sich bei den Bodenreformverordnungen um Ausnahmegesetze zur Ausgrenzung einer bestimmten Personengruppe han-delt, verweist die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 3 der 11. Durchf374hrungsverordnung zum Reichsb374rgergesetz vom 25. No- 30 - 16 - vember 1941. F374r diese Vorschrift, nach der das Verm366gen ins Ausland geflo-hener Juden dem Reich verfiel, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie ein derartiges Ausnahmegesetz und als solches niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, n344mlich krasses Unrecht war (BGHZ 9, 34, 44; 16, 350, 353 f.). Die Beschwerde meint nun, es sei zu kl344ren, ob das auch f374r die im Herbst 1945 erlassenen Bodenreformverordnungen gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Ob sie darum h366chstrichterlicher Kl344rung bedarf, kann hier dahingestellt blei-ben. Die Frage ist n344mlich nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Restitutionsausschluss ver-fassungsgem344337, obwohl die von ihm erfassten Bodenreformenteignungen ein gro337es Unrecht und mit den tragenden Grunds344tzen eines Rechtsstaats unver-einbar sind. Ausschlaggebend hierf374r ist, dass die Sowjetunion ihre Zustim-mung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgem344337en Einsch344t-zung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Un374berpr374fbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abh344ngig gemacht hatte (BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.). Damit w344re es unvereinbar, diese Ent-eignungen an dem seinerzeitigen oder heutigen Recht zu messen und danach 374ber ihre Wirksamkeit zu befinden. Denn die von der Sowjetunion reklamierte absolute Bestandskraft der von ihr zu verantwortenden Enteignungen weist Fehler, gleich welcher Art sie waren, der nicht korrigierbaren Machtaus374bung der Milit344radministration zu (BGHZ 131, 169, 173 f.). 31 bb) Der v366lkerstrafrechtliche Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, der erstmals in Art. 6 Buchst. c des Londoner Statuts f374r den Internationalen Milit344rgerichtshof in N374rnberg definiert wurde, ist nach der von der Beschwerde zugrunde gelegten Fassung des deutschen V366lkerstrafgesetz- 32 - 17 - buchs vom 26. Juni 2002 unter anderem dann erf374llt, wenn der T344ter "im Rah-men eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbev366lke-rung 205 eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religi366sen Gr374nden, aus Gr374nden des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemei-nen Regeln des V366lkerrechts als unzul344ssig anerkannten Gr374nden grundlegen-de Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschr344nkt" (Art. 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB; 344hnlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. h IStGH-Statut). Ob die Bodenre-form unter diesen Tatbestand f344llt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht ent-schieden. Der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte berichtet in seiner Entscheidung vom 2. M344rz 2005 (aaO, 2531) zwar von einer entsprechenden R374ge der damaligen Beschwerdef374hrer; in der Begr374ndung geht er aber nicht ausdr374cklich auf sie ein. Die zweite Zulassungsfrage ist also ebenfalls ungekl344rt. Auch sie ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 35 ff.; a.A. wiederum Gertner IFLA 2007, 109, 115 f.) l344sst sich aus dem V366lkerrecht selbst dann keine Resti-tutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes V366lkerrecht verstie337en. Aus Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention und den Regeln der International Law Commission (ILC) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit ergibt sich n344mlich nicht, dass die Enteignungen unter dieser Voraussetzung als nichtig zu behan-deln w344ren. Die Bundesrepublik Deutschland w344re vielmehr nur zur erfolgsbe-zogenen Zusammenarbeit verpflichtet, um einen Zustand n344her am V366lkerrecht zu erreichen. Dieser Pflicht ist sie dadurch nachgekommen, dass sie die deut-sche Vereinigung auf dem Verhandlungsweg friedlich herbeigef374hrt hat. 33 - 18 - Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Bundesverfas-sungsgericht auch bei dieser v366lkerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Wie-dergutmachung reinen Verm366gensunrechts beschr344nkt, sondern ausdr374cklich nicht ausgeschlossen, dass Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht elementaren Rechtsgrunds344tzen widersprachen, weil sie sich ohne Differenzie-rung nach individueller Verantwortung gegen eine als 202Klassenfeind222 bezeichne-te Personengruppe richteten und auf deren wirtschaftliche oder gar physische Vernichtung zielten. Es hat solche Handlungen aber f374r unerheblich erkl344rt, weil es nach seiner Rechtsprechung gerade nicht darauf ankommt, wo die Grenzen der Kompetenz zur Gestaltung des Besatzungsregimes verlaufen und ob sie 374berschritten worden sind (BVerfGE 112, 1, 31). 34 cc) Die dritte Zulassungsfrage ist nicht mehr kl344rungsbed374rftig. Das Bun-desverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland f374r die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteig-nungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortlich ist wie f374r Ma337-nahmen ausl344ndischer Staatsgewalten (BVerfGE 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29; ebenso EGMR, aaO, 2532 f. sowie EKMR, aaO, 2291 und 2292). Es hat des-halb eine v366lkerrechtliche Restitutionspflicht, die nach Art. 35 der ILC-Regeln nur den verantwortlichen Staat selbst trifft, verneint und lediglich die Verpflich-tungen anerkannt, welche nach Art. 41 der ILC-Regeln aus der schweren Ver-letzung zwingenden V366lkerrechts durch einen ausl344ndischen Staat resultieren. 35 dd) Auch die vierte Zulassungsfrage bedarf keiner Kl344rung. Das Bundes-verfassungsgericht hat zwar nur entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland v366lkerrechtlich nicht zur R374ckgabe der im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundst374cke verpflichtet ist. Damit steht aber zugleich au337er Zwei-fel, dass das V366lkerrecht die Ver344u337erung dieser Grundst374cke nicht verbietet. 36 - 19 - Denn ein solches Verbot k366nnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die ge-schuldete R374ckgabe der Grundst374cke durch deren Ver344u337erung vereitelt wird. Es setzt damit eine bestehende Restitutionspflicht voraus. Dass dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten w344re, ist nicht er-sichtlich. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Frage aus anderen Gr374nden zweifelhaft und darum kl344rungsbed374rftig w344re. Sie macht in erster Li-nie geltend, mit der Ver344u337erung von Bodenreformgrundst374cken an beliebige Dritte bereichere sich die Bundesrepublik Deutschland an einem von deutschen Beh366rden begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und perpetuiere zugleich das von diesen geschaffene Unrecht. Die Ver344u337erung sei daher 226 wie bei der Hehlerei (247 259 StGB) 226 gem344337 247 134 BGB oder zumindest ge-m344337 247 138 BGB nichtig. Diese Argumentation widerspricht nicht nur der eindeu-tigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsanspr374che nur durch den schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch nach 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und gerade nicht durch ein relatives oder gar durch ein absolutes, nach 247 134 BGB zu behandelndes Ver344u337erungsverbot gesch374tzt hat (vgl. dazu nur BGHZ 124, 147, 149 f.), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts zu dem v366lkerrechtlichen Bereicherungsverbot (BVerfGE 112, 1, 37 ff.). Danach ist die Pflicht, sich nicht an einem fremden V366lkerrechtsversto337 zu bereichern, nicht zwingend auf eine R374ckgabe der wiedererlangten Verm366-gensgegenst344nde an die Alteigent374mer gerichtet. Verlangt wird vielmehr nur ein insgesamt hinreichendes Niveau der Auskehrung, bei deren Durchf374hrung der Staat auch weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen kann. Dieser Anforderung hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass des Entsch344digungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes und andere Leistungen ge-n374gt. 37 - 20 - Soweit die Beschwerde die Nichtigkeit der Ver344u337erung von Bodenre-formgrundst374cken aus einem Versto337 gegen 247247 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG herleiten will, besteht ebenfalls kein Kl344rungsbedarf. Denn zum einen k366nnen diese Vorschriften schon deshalb nicht als Verbotsgesetze nach 247 134 BGB ausgelegt werden, weil auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspruch unter 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG f344llt und da-mit gerade nicht durch ein absolutes Ver344u337erungsverbot gesch374tzt wird. Zum anderen k366nnen die Opfer der Bodenreform nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin keine strafrechtliche Rehabilitierung errei-chen (s.o. vor c), so dass die Ver344u337erung von Bodenreformgrundst374cken auch nicht gegen 247247 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG verst366337t. 38 2. Wegen derselben vier Rechtsfragen macht die Beschwerde auch den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung geltend. Auf dessen Voraussetzungen geht sie nicht n344her ein (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie sind auch nicht erf374llt. Denn die Zulassungsfragen sind aus den dargestellten Gr374nden entweder nicht entscheidungserheblich, oder sie geben keine Veranlassung, h366chstrichterliche Leits344tze aufzustellen, weil das Bundesverfassungsgericht schon gen374gend richtungsweisende Orientierungshilfen gegeben hat. 39 3. a) Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung macht die Beschwerde zun344chst unter dem Gesichtspunkt der Divergenz geltend. Sie r374gt, das Berufungsurteil weiche von den bereits erw344hnten Ent-scheidungen des Bundesgerichtshofs zu 247 3 der 11. Durchf374hrungsverordnung zum Reichsb374rgergesetz ab. Denn es beruhe "auf folgendem Rechtssatz: Die Aufrechterhaltung der Enteignung verst366337t nicht gegen v366lkerrechtliche Grund-s344tze" (BB 13). 40 - 21 - Die Voraussetzungen einer Divergenz (dazu BGHZ 152, 182, 186; 154, 288, 292 f.) sind damit nicht dargelegt (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Denn zum einen ist die dem Berufungsgericht zugeschriebene Aussage kein abstrakter Rechtssatz, sondern das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses. Zum anderen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern diese Aussage von den naturrechtlich begr374ndeten Rechtss344tzen abweicht, aus denen der Bundesgerichtshof in den Vergleichsentscheidungen die Nichtigkeit der NS-Verordnung 374ber den Verfall j374dischen Verm366gens hergeleitet hat. 41 Die behauptete Divergenz besteht auch nicht. Die Vergleichsentschei-dungen beruhen auf dem Rechtssatz, dass politische Ausnahmegesetze, die sich gegen eine ausschlie337lich nach ihrer Rasse abgegrenzte Personengruppe richten und deren Verm366gen f374r verfallen erkl344ren, wegen ihres den Grunder-fordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsge-halts als von vornherein nichtig anzusehen sind. Hiervon weicht das Berufungs-gericht selbst dann nicht ab, wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass auch die Bodenreformverordnungen den Grunderfordernissen jeder rechtsstaat-lichen Ordnung widersprechen, und gleichzeitig davon absieht, dass sie nicht rassistisch, sondern politisch motiviert sind und das Verm366gen der Betroffenen auch nicht f374r verfallen erkl344ren, sondern deren gesondert zu vollziehende Ent-eignung anordnen. Denn das Berufungsgericht geht lediglich davon aus, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 kraft Verfassungsrechts Bestand haben (BU 11). Es bejaht also nicht etwa die Wirksamkeit rechtsstaatswidriger Ausnahmegesetze oder Ent-eignungen, sondern st374tzt sich auf Art. 143 Abs. 3 GG, der f374r die hier zu beur-teilenden Eingriffe in das Eigentum bestimmt, dass sie ungeachtet ihrer m366gli-chen Rechtswidrigkeit als un374berpr374fbar und unumkehrbar hinzunehmen sind. 42 - 22 - b) Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung h344lt die Beschwerde ferner deshalb f374r erforderlich, weil das Berufungsgericht die Verhandlung nicht - wie von den Beklagten beantragt - gem344337 247 148 ZPO aus-gesetzt hat. Dadurch habe es die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf ef-fektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren und auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Denn es habe eine Prognose 374ber den Ausgang eines vorgreif-lichen Rechtsstreits (12 U 12/06) angestellt, ohne die Akten beizuziehen und auf den Vortrag der dortigen Kl344gervertreter zu der angek374ndigten Entschei-dung nach 247 522 Abs. 2 ZPO einzugehen. 43 Die Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgr374nde gen374gt den Anforderungen des 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht, weil sie das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, die Zulassungsvoraussetzungen allein anhand der Beschwerdebegr374ndung und des Berufungsurteils zu pr374fen (vgl. BGHZ 152, 182, 185). Das gilt zum einen f374r die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Beschwerde referiert weder den als 374bergan-gen ger374gten Sachvortrag noch macht sie Umst344nde deutlich, die darauf schlie337en lassen k366nnten, dass dieser Vortrag entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden w344re. (vgl. BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Zum anderen l344sst sich auch nicht feststellen, ob die unterbliebene Aussetzung die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf effekti-ven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Denn dazu m374sste zu-n344chst gekl344rt werden, ob das einfache Recht die Aussetzung 374berhaupt zu-l344sst. Dem Berufungsurteil l344sst sich jedoch nicht einmal der Gegenstand des angeblich vorgreiflichen Rechtsstreits entnehmen, und die Beschwerde deutet lediglich an, dass in diesem Prozess dar374ber gestritten wird, ob die B. das Pachtverh344ltnis - gemeint ist wohl: aus dem Pachtvertrag vom 12. November 44 - 23 - 1993 - wirksam gek374ndigt hat. Auch aus dem von ihr erw344hnten Schriftsatz vom 14. September 2007 ergibt sich nur, dass das Parallelverfahren eine Klage der fr374heren Beklagten zu 2 gegen die B. zum Gegenstand und mit der Frage zu tun hat, ob das zwischen diesen Parteien bestehende Pachtverh344ltnis bis zum 30. September 2010 verl344ngert worden ist. Das gen374gt nicht, um die nach 247 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit feststellen zu k366nnen. Sollte sich das Parallelverfahren auf die in dem Schriftsatz erw344hnte Klage beschr344nken, h344tte es schon deshalb keine pr344judizielle Bedeutung, weil die B. an dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit nie beteiligt war und auch die Erben der fr374heren Beklagten zu 2 mit der R374cknahme der Anschlussberufung aus dem Beru-fungsverfahren ausgeschieden sind. Eine Aussetzung nach 247 148 ZPO w344re dann nicht einmal zul344ssig (vgl. BGHZ 162, 373, 375 f.) und erst recht nicht von Verfassungs wegen geboten. 5. Weitere Zulassungsgr374nde macht die Beschwerde nicht geltend. Ins-besondere r374gt sie nicht, dass das Berufungsgericht die Hilfswiderklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzul344ssig abgewiesen hat. Daher kann offen bleiben, ob diese Argumentation die Zulassung zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich machen w374rde, weil ihr erkennbar der - unrichtige (vgl. BGHZ 69, 37, 41) - Obersatz zugrunde liegt, dass die Zwi-schenfeststellungsklage nach 247 256 Abs. 2 ZPO neben der Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverh344ltnisses auch noch ein besonderes Feststellungs-interesse im Sinne von 247 256 Abs. 1 ZPO voraussetzt. 45 - 24 - V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat den Beklagten im Verh344ltnis ihrer Beteiligung auferlegt (247247 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO). 46 VI. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der beabsichtigten Revision angegriffen werden sollte (247 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG). Das sind hier 948.600 200. 47 Davon entfallen 36.200 200 auf die Verurteilung zur 334bertragung der Zah-lungsanspr374che, die der Senat nach den Angaben der Kl344gerin mit 500 200 pro Hektar bewertet, und weitere 5.000 200 auf den von dem Berufungsgericht best344-tigten Feststellungsausspruch (247247 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). 48 Hinzu kommen 907.400 200 f374r die Abweisung der Hilfswiderklage. Die mit ihr erstrebte Feststellung, dass die Kl344gerin das Eigentum an den Pachtfl344chen nicht erworben habe, f344llt unter 247 6 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur f374r Besitz-, sondern erst recht f374r Eigentumsstreitigkeiten (vgl. nur BGH, Beschl. v. 12. September 2000, X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 und M374nchKomm-ZPO/W366stmann, 3. Aufl. 247 6 Rdn. 6 m.w.N.). Gem344337 247 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ist sie insoweit auch f374r den Geb374hrenstreitwert ma337geblich (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1981, V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.). Dieser ist deshalb unab-h344ngig von dem Interesse der Beschwerdef374hrer nach dem vollen Wert der Pachtfl344chen zu bemessen. Der Senat sch344tzt den Verkehrswert dieser Grundst374cke auf den Kaufpreis, den die Kl344gerin f374r deren Erwerb gezahlt hat. 49 - 25 - Ein Feststellungsabschlag ist schon deshalb nicht vorzunehmen, weil die Hilfs-widerklage auf eine negative Feststellung gerichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Auf die umstrittene Frage, ob 247 6 ZPO einen solchen Abschlag zul344sst (so M374nchKomm-ZPO/W366stmann, 247 6 Rdn. 11; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 6 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kommt es daher nicht an. Der Ansatz des vollen Verkehrswerts schlie337t aber auch eine weitere Erh366hung des Streitwerts aus. Denn soweit die Kl344gerin als neue Eigent374merin der Pachtfl344chen deren Herausgabe verlangt (247 985 BGB, 247247 596 Abs. 1 und 3, 593b, 566 BGB), ist der Gegenstand der Klage wirtschaftlich mit dem der Hilfswiderklage identisch, so dass nach 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur deren h366herer Wert ma337gebend ist. Die Bemessung des Geb374hrenstreitwerts nach dem vollen Verkehrswert ist mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgew344hrungspflicht ver-einbar. Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2000, 946 f.) kann die Anwendung von 247 6 ZPO den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes allerdings dann ver-letzen, wenn sie zu Kosten f374hrt, die au337er Verh344ltnis zu seinem wirtschaftli-chen Interesse an der Rechtsverteidigung stehen und damit die freie Entschei-dung, den Anspruch zu erf374llen oder es auf einen Prozess ankommen zu las-sen, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeintr344chtigen. Im Schrifttum ist diese - bislang vereinzelt gebliebene - Entscheidung auf Kritik ge-sto337en (vgl. nur Stein/Jonas/Roth, aaO, 247 6 Rdn. 1 und M374nchKomm-ZPO/W366stmann, 247 6 Rdn. 2 m.w.N.). Auf deren Berechtigung kommt es hier jedoch nicht an. Denn soweit der festgesetzte Streitwert das Interesse der Be-klagten 374bersteigt, ist dies allein auf deren Prozessf374hrung zur374ckzuf374hren. Die Abwehr des mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruchs ist geb374hrenrecht-lich nach 247 41 Abs. 2 GKG privilegiert. Unter dem Schutz dieser Vorschrift 50 - 26 - konnten die Beklagten auch einwenden, die Kl344gerin sei nicht Eigent374merin der Pachtfl344chen geworden. Zu ihrer Rechtsverteidigung war die Hilfswiderklage also nicht erforderlich, so dass der Streitwert auch nach der umstrittenen Kam-merentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keiner Korrektur bedarf. So-fern die Widerklage nicht zur Rechtsverteidigung, sondern mit dem Ziel erhoben worden sein sollte, die von den Beklagten betriebene Restitution der Pacht-grundst374cke zu bef366rdern, entspricht die Bewertung nach 247 6 ZPO dem mit ihr verfolgten Interesse. Ob sie prozessual sinnvoll und zur Verfolgung dieses Ziels geeignet war, ist f374r den Streitwert ohne Bedeutung. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, in der die Hilfswiderkla-ge nicht ber374cksichtigt ist, kann nicht ge344ndert werden. Auf die Frage, ob 247 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Revisionsgericht eine solche 304nderung auch im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde erm366glicht, kommt es dabei nicht an. Denn die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Be-tracht, weil dadurch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unrichtig w374rde und jedenfalls deren Anpassung im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde unzul344ssig ist. Das Berufungsgericht hat 35 % der Kosten des Beru-fungsverfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern und die restlichen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Diese Verteilung entspricht dem Wertver-h344ltnis zwischen dem gegen alle Beklagten gerichteten Herausgabeanspruch und der nur von dem Beklagten zu 1 verlangten 334bertragung der Zahlungsan-spr374che. Dieses Verh344ltnis 344ndert sich erheblich, wenn man den auf alle Be-klagten entfallenden Anteil nach dem wesentlich h366heren Wert der Hilfs-widerklage bemisst. Da die Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht entsprechend ge344ndert werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2004, VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; Beschl. v. 28. M344rz 2006, XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), w374rde der Beklagte zu 1 durch die Heraufset- 51 - 27 - zung des Streitwerts benachteiligt. Dessen nachtr344gliche 304nderung ist daher aus denselben Gr374nden ausgeschlossen wie bei einer rechtskr344ftigen Kosten-entscheidung (dazu BGH, Beschl. v. 30. Juni 1977, VIII ZR 111/76, MDR 1977, 925; Beschl. v. 31. August 2000, XII ZR 103/98, zitiert nach Juris). Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 24.10.2006 - Lw 8/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.10.2007 - 12 U 14/06 -
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