BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 12/08 Verk374ndet am: 27. November 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1056 Abs. 2 Das K374ndigungsrecht des Eigent374mers, der nach der Beendigung des Nie337-brauchs in einen von dem Nie337braucher abgeschlossenen Pachtvertrag als Verp344chter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen Erwerber 374ber. BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 12/08 - OLG Schleswig AG Pl366n - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Rukwied und Siebers f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten - mit Ausnahme der Verurteilung zur R344umung und Herausgabe der von ihm gepachteten Weidefl344che von ca. 0,8 ha auf dem Flurst374ck 27 der Flur 3 der Gemarkung B. links des P. weges in Richtung B. vor dem Wald - ent-schieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Pl366n vom 20. M344rz 2008 abge344ndert. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist seit dem 23. September 2003 Eigent374mer landwirtschaftli-cher Fl344chen. Einen Teil davon pachtete der Vater des Beklagten im Jahr 1971 von dem damaligen Eigent374mer K. D. . Das Pachtverh344ltnis ging zwi-schenzeitlich auf der P344chterseite auf den Beklagten 374ber. Es wurde mehrfach verl344ngert, zuletzt mit einer im Jahr 2002 geschlossenen Vereinbarung bis zum 1. Oktober 2025. Hierbei handelte auf der Verp344chterseite der fr374here Eigent374-mer K. D. als Nie337braucher, nachdem er das Eigentum im Jahr 1995 unter Vorbehalt eines lebensl344nglichen Nie337brauchs auf S. D. , seinen Neffen, 374bertragen hatte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fl344chen von S. D. an den Kl344ger mit Vertrag vom 24. Juli 2003 verzichtete K. D. auf sein Nie337brauchsrecht. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte ebenfalls am 23. September 2003, jedoch zeitlich vor der Umschreibung des Eigentums auf den Kl344ger. 1 K. D. verstarb am 21. Oktober 2006. Gest374tzt auf die Regelung in 247 1056 Abs. 2 BGB, k374ndigte der Kl344ger das Pachtverh344ltnis mit Schreiben vom 10. November 2006 sowie nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2007. 2 Der auf R344umung und Herausgabe der Fl344chen zum 1. Oktober 2008, hilfsweise zum 30. September 2009, gerichteten Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - im Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung des Be-klagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage wei-ter. Der Kl344ger beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger ein Sonderk374ndi-gungsrecht nach 247247 1056 Abs. 2, 1061 BGB. Dieses k366nne er daraus ableiten, dass der Pachtvertrag auf der Verp344chterseite von dem urspr374nglichen Eigen-t374mer K. D. als Nie337braucher geschlossen worden sei und nach dessen Tod dem sp344teren Eigent374mer S. D. ein solches K374ndigungsrecht zuge-standen habe, welches bei dem Verkauf der Fl344chen auf den Kl344ger entweder kraft Gesetzes oder durch Abtretung 374bergegangen sei. 4 II. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger stand kein Recht zur vorzeitigen K374ndigung des Landpachtvertrags (247 585 Abs. 1 BGB) zu. 5 1. Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings insoweit, als sich die Verur-teilung des Beklagten auch auf denjenigen Teil der Fl344chen erstreckt, hinsicht-lich dessen der Beklagte in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien die Feststellung seines Pachtrechts bis zum 1. Oktober 2025 verlangt hat. 6 a) Der Urteilstenor des Vorprozesses lautet auf die Feststellung, dass der Beklagte bis zum 30. September 2009 P344chter der Teilfl344che ist. Dem liegt die Rechtsauffassung des dort erkennenden Gerichts zugrunde, dass der Grundst374cksteil von dem Pachtvertrag erfasst, dieser aber durch die K374ndigung des Kl344gers vom 10. November 2006 beendet worden ist. Durch die Abweisung 7 - 5 - der zeitlich weitergehenden Klage ist mit Rechtskraftwirkung (247 322 Abs. 1 ZPO) festgestellt, dass insoweit ein Pachtverh344ltnis zwischen den Parteien nicht (mehr) besteht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1993, VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659 m.w.N.; Musielak, ZPO, 7. Aufl., 247 322 Rdn. 58). Der Beklagte ist daher in Ermangelung eines Besitzrechts zur R344umung und Herausgabe der Teilfl344che verpflichtet (247247 985, 596 Abs. 1 BGB). Der Bestimmung eines Leis-tungszeitpunkts (vgl. 247 257 ZPO) bedarf es nicht mehr, nachdem der Anspruch im Laufe des Revisionsverfahrens f344llig geworden ist (RGZ 88, 178 f.; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 257 Rdn. 1; Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 257 Rdn. 7). b) Keine Bindungswirkung entfaltet die fr374here Entscheidung dagegen, soweit hier 374ber die fortbestehende Berechtigung des Beklagten zur Nutzung der 374brigen Fl344chen zu befinden ist. Denn die Beurteilung der Wirksamkeit der K374ndigung betraf, weil sich der Klageanspruch nicht auf die 374brigen Fl344chen bezog, ein im Vorprozess vorgreifliches Rechtsverh344ltnis, dessen Entscheidung nicht in Rechtskraft erwuchs (vgl. BGHZ 123, 137, 140; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993 - jew. m.w.N.). 8 2. Als zutreffend erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein von dem Nie337braucher - zul344ssigerweise (247 1030 Abs. 1 BGB) - eingegangenes Pachtverh344ltnis nach der Beendigung des Nie337brauchs einem dem Grundst374ckseigent374mer zustehenden K374ndigungsrecht nach 247 1056 Abs. 2 BGB unterliegt. Das gilt in gleicher Weise, wenn, wie hier, der urspr374ng-liche Vertragsabschluss durch den Eigent374mer erfolgt ist und dieser sp344ter das Eigentum unter dem Vorbehalt des Nie337brauchs auf einen Dritten 374bertr344gt, weil in einem solchen Fall der Nie337brauchsberechtigte (weiterhin) Verp344chter ist (BGH, Urt. v. 7. September 2005, VIII ZR 24/05, NJW 2006, 51, 52). Deshalb 9 - 6 - war auch die Verl344ngerung des Pachtvertrags durch K. D. im Jahr 2002 wirksam. a) Der Nie337brauch endete nicht erst mit dem Tod des Nie337brauchers am 21. Oktober 2006 (vgl. 247 1061 Satz 1 BGB), sondern bereits mit der L366schung im Grundbuch am 23. September 2003. Dem h344lt die Revisionserwiderung oh-ne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe das Erl366schen des Nie337brauchs allein auf Grund der Eintragung im Grundbuch als wirksam erachtet und dabei verkannt, dass es zus344tzlich einer Erkl344rung des Berechtigten bed374rfe, dass er das Recht aufgebe (247 875 Abs. 1 BGB). Diese Erkl344rung lag hier vor. Nach den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die L366schung aufgrund der Bewilligung von K. D. (247 19 GBO). Diese enth344lt regelm344337ig zugleich die materiell-rechtliche Aufgabeerkl344rung (Senat, BGHZ 60, 46, 52; BayObLG DNotZ 1975, 685, 686 m.w.N.; M374nchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., 247 875 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 875 Rdn. 3). Umst344nde, die hier ausnahmsweise das Fehlen der erforderlichen Wil-lenserkl344rung nahe legen k366nnten, werden von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt und sind im Hinblick darauf, dass das Grundst374ck nach den vertrag-lichen Bestimmungen lastenfrei ver344u337ert werden sollte (vgl. 247 3 des Kaufver-trages), auch nicht ersichtlich. 10 b) Im Zeitpunkt der L366schung des Nie337brauchs lagen indes noch nicht die Voraussetzungen f374r eine K374ndigung des Pachtvertrags vor. Da das Erl366-schen auf einem Verzicht des Berechtigten beruhte, war die K374ndigung nach 247 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB erst von der Zeit an zul344ssig, zu welcher der Nie337-brauch ohne den Verzicht erloschen w344re, hier also mit dem Tod des (fr374heren) Nie337brauchers (vgl. Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., 247 1056 Anm. 3b; Wacke, FS Gernhuber, 489, 512). 11 - 7 - 3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Befugnis des Kl344gers zur K374ndigung des Pachtvertrags an. Diese ergibt sich weder aus eige-nem Recht (a) noch aus 374bergegangenem Recht des Ver344u337erers (b). 12 a) Die Vorschrift des 247 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB weist das K374ndigungs-recht dem Eigent374mer zu, ohne zu pr344zisieren, in welchem Zeitpunkt das Ei-gentum bestehen muss. Die Auslegung der Norm ergibt, dass ein rechtsge-sch344ftlicher Erwerber, der erst nach der Beendigung des Nie337brauchs Eigen-t374mer wird, nicht zu einer K374ndigung berechtigt ist. 13 aa) Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die Einbeziehung des Erwerbers in den Anwendungsbereich des 247 1056 Abs. 2 BGB. Die Vor-schrift in 247 1056 Abs. 1 BGB erkl344rt f374r den Fall der Beendigung des Nie337-brauchs nicht nur die Bestimmung des 247 566 BGB, sondern auch diejenige des 247 567b BGB, durch die die Rechtsfolgen einer Weiterver344u337erung von vermie-tetem Wohnraum durch den Erwerber geregelt werden, f374r entsprechend an-wendbar. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Eigent374mer zur Zeit der Beendigung des Nie337brauchs und einem sp344teren Erwerber. Diese Diffe-renzierung wird in 247 1056 Abs. 2 BGB nicht aufgegriffen. 14 bb) Zudem erfahren durch die Vorschriften in 247 1056 Abs. 1 BGB ledig-lich die Rechtsbeziehungen des P344chters zu demjenigen, der bei der Beendi-gung des Nie337brauchs Eigent374mer ist, sowie zu dem Nie337braucher eine Rege-lung, nicht aber die Rechtsbeziehungen zu dem sp344teren Erwerber. Dieser tritt n344mlich bei einer nach der Beendigung des Nie337brauchs erfolgenden Ver344u337e-rung des Grundst374cks unmittelbar nach 247 566 Abs. 1 BGB (i.V.m. 247 593b BGB) in die Verp344chterstellung ein; der Verweisung auf diese Bestimmung in 247 1056 Abs. 1 BGB sowie in 247 567b Satz 1 BGB bedarf es insoweit nicht (Soer-gel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 1056 Rdn. 4; Staudinger/Frank, BGB [2009], 15 - 8 - 247 1056 Rdn. 14; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., 247 567b Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 567b Rdn. 1). Auch die Vorschrift des 247 567b Satz 2 BGB gewinnt f374r das Verh344ltnis von P344chter und Erwerber keine Bedeutung, weil hierdurch lediglich eine fortbestehende Haftung des Nie337brauchers f374r den Fall angeordnet wird, dass der Erwerber die sich aus dem Pachtverh344ltnis er-gebenden Pflichten nicht erf374llt. Die ausschlie337liche Geltung der allgemeinen pachtrechtlichen Vorschriften l344sst die Zuerkennung eines K374ndigungsrechts nach 247 1056 Abs. 2 BGB zugunsten des Erwerbers fern liegend erscheinen. cc) Auch der Regelungszweck steht diesem K374ndigungsrecht entgegen. 16 (1) Vorrangiges Ziel der Bestimmung des 247 1056 BGB ist es, einen Inter-essenausgleich zwischen Eigent374mer und P344chter f374r die Zeit nach der Beendi-gung des Nie337brauchs herbeizuf374hren. Der gesetzliche Eintritt des Eigent374mers in die Verp344chterstellung soll den besitzenden P344chter davor bewahren, sofort nach dem Erl366schen des Nie337brauchs einem Herausgabeanspruch ausgesetzt zu sein (vgl. 247 986 Abs. 1 BGB; dazu Senat, BGHZ 109, 111, 114; a.A. Schu-bert, JR 1990, 419, 420). Dieser w344re f374r den P344chter, der im Vertrauen auf das - m366glicherweise langfristige - Pachtverh344ltnis das Grundst374ck unter Einsatz seines Verm366gens bewirtschaftet, regelm344337ig mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Andererseits liefen die aus dem Eigentum resultierenden Befugnisse (247 903 BGB) leer, wenn der Eigent374mer auf Dauer an einen die Nutzung des Grundst374cks betreffenden schuldrechtlichen Vertrag gebunden w344re, auf dessen Zustandekommen und Inhalt er keinen Einfluss hatte. Aus diesem Grund gew344hrt ihm 247 1056 Abs. 2 BGB die Befugnis, auch einen befris-teten Pachtvertrag vorzeitig durch K374ndigung zu beenden (vgl. Staudin-ger/Frank, aaO, 247 1056 Rdn. 16). Eine unzumutbare Belastung des P344chters ergibt sich hieraus nicht. Die von dem Eigent374mer zu beachtende gesetzliche K374ndigungsfrist (vgl. f374r die Landpacht 247 594a BGB) erlaubt es ihm, sich recht- 17 - 9 - zeitig auf das bevorstehende Ende seines Besitzrechts einzustellen. Zudem wird der P344chter durch die M366glichkeit, den Eigent374mer verbindlich zu der Er-kl344rung dar374ber aufzufordern, ob er von seinem K374ndigungsrecht Gebrauch macht (247 1056 Abs. 3 BGB), vor einem ungewissen Schwebezustand ge-sch374tzt. (2) Damit ist die Interessenlage desjenigen, der das Grundst374ck nach der Beendigung des Nie337brauchs durch Rechtsgesch344ft erwirbt, nicht vergleichbar. Er kann sich anl344sslich der Kaufverhandlungen regelm344337ig 374ber das Bestehen eines Pachtverh344ltnisses erkundigen. Ergibt sich, dass das Grundst374ck ganz oder teilweise auf bestimmte Zeit verpachtet ist, kann er seine weiteren Disposi-tionen, insbesondere sein Preisgebot, an diesem Umstand ausrichten oder ganz von dem Kauf Abstand nehmen, z.B. weil er das Grundst374ck selbst nutzen will (vgl. Wacke, FS Gernhuber, 489, 498). Einer M366glichkeit, den nach 247 566 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 593b BGB 374bernommenen Pachtvertrag einseitig aufzul366-sen, bedarf es f374r den Erwerber, der sich in Kenntnis der bestehenden Ver-pachtung zu dem Kauf entschlossen hat, nicht. Jede andere Beurteilung f374hrte zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Erwerbers in den F344llen, in denen das Grundst374ck nicht durch den Eigent374mer, sondern durch den Nie337-braucher verpachtet worden ist. 18 dd) Dieses Auslegungsergebnis gilt in gleicher Weise f374r die Vorschrift in 247 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB, auch wenn dort die Person des K374ndigungsberech-tigten nicht ausdr374cklich benannt wird. Denn dort wird lediglich f374r einen Son-derfall der Beendigung des Nie337brauchs (Verzicht) eine von 247 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB abweichende Rechtsfolge begr374ndet, durch die ein Zusammenwir-ken von Eigent374mer und Nie337braucher zu Lasten des P344chters verhindert wird (Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. 3, S. 756; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 5. Aufl., 247 1056 Rdn. 1; Soergel/St374rner, aaO, 247 1056 Rdn. 8; Staudinger/ 19 - 10 - Frank, aaO, 247 1056 Rdn. 20). Daf374r, dass zus344tzlich die K374ndigungsberechti-gung auf den Erwerber ausgedehnt werden soll, lassen sich dem Gesetz keine Anhaltspunkte entnehmen, zumal nach dem Wegfall des Nie337brauchs die Ge-fahr eines kollusiven Verhaltens nicht mehr besteht. ee) Danach kommt ein eigenes K374ndigungsrecht des Kl344gers nicht in Be-tracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fanden die L366schung des Nie337brauchs und die Eintragung des Eigentums des Kl344gers in das Grund-buch zwar an demselben Tag (23. September 2003) statt; die L366schung ging jedoch der Eigentumseintragung zeitlich voraus. Das Eigentum des Kl344gers war somit zu keinem Zeitpunkt mit dem Nie337brauch belastet. Im 334brigen w344re der Fall, dass die L366schung des Nie337brauchs der Eigentumsumschreibung nachge-folgt w344re, nicht anders zu beurteilen gewesen, da sich aus dem Vertrag ergab, dass der Kl344ger das Grundst374ck frei von der Belastung durch den Nie337brauch erwerben sollte. Unter diesen Umst344nden kommt der Reihenfolge der Eintra-gung, die zu dem vertragsgem344337en Zustand gef374hrt haben, keine Bedeutung zu. 20 b) Der Kl344ger konnte den Pachtvertrag auch nicht aus kraft Gesetzes oder vertraglich 374bergegangenem Recht des Ver344u337erers S. D. wirk-sam k374ndigen. 21 aa) Ob diesem, wie die Revision meint, kein K374ndigungsrecht zustand, weil er dem von K. D. abgeschlossenen Pachtvertrag pers366nlich beige-treten ist (vgl. Senat, BGHZ 109, 111, 117), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob S. D. im Jahr 1995 zeitlich vor der Eintragung des Nie337-brauchs als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen worden und deshalb nach 247 566 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 593b BGB als Verp344chter in den Vertrag einge-treten ist. Denn selbst wenn S. D. ein K374ndigungsrecht zugestanden 22 - 11 - h344tte, w344re der Kl344ger mit dem Erwerb des Grundst374cks nicht in diese Rechts-position eingetreten. bb) Ein 334bergang des aus 247 1056 Abs. 2 BGB folgenden K374ndigungs-rechts nach den allgemeinen pachtrechtlichen Vorschriften (247247 593b, 566 Abs. 1 BGB) scheidet aus. 23 (1) In welche Rechte und Pflichten aus dem Pachtverh344ltnis der Erwer-ber eintritt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. W344hrend der Bun-desgerichtshof - bezogen auf Verpflichtungen - einen Grundst374cksbezug in dem Sinne fordert, dass die Verpflichtung regelm344337ig nur von dem jeweiligen Grund-st374ckseigent374mer erf374llt werden kann (BGHZ 141, 160, 166), stellt das Schrift-tum 374berwiegend darauf ab, ob die Pflicht oder das Recht aus dem Pachtver-h344ltnis oder aus einem rechtlich davon getrennten Vertrag zwischen den Par-teien resultiert (AnwK-BGB/Riecke, 247 566 Rdn. 17; Bamberger/Roth/ Herrmann, BGB, 2. Aufl., 247 566 Rdn. 23; Erman/Jendrek, aaO, 247 566 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, BGB [2006], 247 566 Rdn. 40; differenzierend M374nch-Komm-BGB/H344ublein, aaO, 247 566 Rdn. 33). 24 (2) Beide Ansichten f374hren hier zu demselben Ergebnis, dass n344mlich das K374ndigungsrecht nach 247 1056 Abs. 2 BGB nicht kraft Gesetzes auf einen Erwerber 374bergeht. Denn dieses K374ndigungsrecht weist weder einen konkreten Bezug zu dem Pachtobjekt auf, noch findet es seine Grundlage in der zwischen dem urspr374nglichen Verp344chter (Nie337braucher) und dem P344chter getroffenen Vereinbarung. Als ein auf die F344lle der Vermietung oder Verpachtung des Grundst374cks durch den Nie337braucher beschr344nktes Recht tr344gt es vielmehr der besonderen Situation Rechnung, die sich im Fall der Beendigung des Nie337-brauchs auf Grund des in 247 1056 Abs. 1 BGB angeordneten gesetzlichen Ver-trags374bergangs f374r den Eigent374mer ergibt (vgl. vorstehend unter 3. a. cc. [1]). 25 - 12 - (3) Ein 334bergang des K374ndigungsrechts l344sst sich auch nicht deshalb bejahen, weil die K374ndigung des Pachtvertrags nach herrschender Auffassung nicht zu dem n344chstm366glichen Termin nach dem Eintritt der Voraussetzungen ausgesprochen werden muss, sondern auch noch zu einem sp344teren Zeitpunkt m366glich ist (KG OLGE 18, 150, 152; Palandt/Bassenge, aaO, 247 1056 Rdn. 2; PWW/Eickmann, BGB, 4. Aufl., 247 1056 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., 247 1056 Rdn. 3; Soergel/St374rner, aaO, 247 1056 Rdn. 7; Staudinger/Frank, aaO, 247 1056 Rdn. 16; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., 247 118 I 1). Dieser Ansicht liegt die Vorstellung von fortbestehendem Eigentum in der Person des ur-spr374nglich zu der K374ndigung Berechtigten zugrunde. Dass ein noch nicht aus-ge374btes K374ndigungsrecht bei einer sp344teren Ver344u337erung des Grundst374cks ohne besondere Abrede, sondern kraft Gesetzes auf den Erwerber 374bergeht, wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten und erscheint angesichts der dargestell-ten Interessenlage auch nicht angezeigt. 26 cc) Das K374ndigungsrecht ist schlie337lich nicht in dem Grundst374ckskauf-vertrag vom 24. Juli 2003 auf den Kl344ger 374bertragen worden (247247 413, 398 BGB). 27 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Regelungen in 247 5 des Kaufvertrages sei zu entnehmen, dass s344mtliche Eigent374merrechte und damit auch das K374ndigungsrecht nach 247 1056 Abs. 2 BGB auf den Kl344ger 374bergehen sollten. Diese Auslegung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist daher f374r das Revisionsgericht nicht bindend. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Indi-vidualvereinbarung revisionsrechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbar, n344mlich dar-auf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er Acht gelassen wurde (st. Rspr., siehe nur Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 23. Januar 2009, V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, 1811). Ein solcher Fehler, der auch ohne ausdr374ckli- 28 - 13 - che Revisionsr374ge Ber374cksichtigung findet (Senat, Urt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424; Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, WM 1995, 263, 264), liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst bereits der - f374r die Auslegung in erster Linie ma337gebliche (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901) - ob-jektiv erkl344rte Parteiwille, wie er in dem Wortlaut der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommt, nicht den Schluss auf eine Abtretung des K374ndigungsrechts an den Kl344ger zu. Da weitere Feststellungen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181). (2) Durch die Bestimmung in 247 5 Abs. 2 des Kaufvertrages wird lediglich angeordnet, dass die Nutzungen und Lasten des Grundst374cks mit der 334berga-be auf den Erwerber 374bergehen. Eine Aussage dazu, dass dar374ber hinaus ein bei der 334bergabe bereits bestehendes oder erst k374nftig zur Entstehung gelan-gendes Recht zur K374ndigung des Pachtverh344ltnisses 374bertragen werden soll (dazu BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897), wird in der Regelung nicht getroffen; sie w374rde auch nicht in den Kontext der vornehmlich die wirtschaftliche Zuordnung des Grundst374cks betreffenden Ver-tragsklausel passen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 247 5 Abs. 7 und 8 des Kaufvertrags. Denn diese Bestimmungen ersch366pfen sich in der Erkl344rung des Erwerbers, dass ihm die bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsvertr344ge bekannt sind und er 374ber seinen gesetzlichen Vertragseintritt belehrt worden ist. Eine auf die 334bertragung eines K374ndigungsrechts gerichtete Willenserkl344rung ist darin nicht enthalten. 29 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass der Beklagte in Bezug auf eine Teilfl344che unterlegen ist, kann angesichts des Gr366337enverh344ltnisses der Teilfl344che (ca. 0,8 ha) zu den von dem Pachtverh344ltnis insgesamt erfassten Fl344chen (ca. 50 ha) bei der Verteilung der Kosten unbe-r374cksichtigt bleiben. 30 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Pl366n, Entscheidung vom 20.03.2008 - 20 Lw 111/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 U 29/08 -
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