BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 12/09 vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gem344337 247 20 Ab. 1 Nr. 7 LwVG ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen: Der Schriftsatz der Kl344gerin vom 18. Dezember 2009 gibt zu einer Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 27. November 2009 keinen Anlass. Gr374nde: 1. Die von dem zweitinstanzlichen Anwalt der Kl344gerin vorgetragene Bitte um eine Korrektur der Darstellung des Sachverhalts nach 247 319 ZPO ist als zul344ssige Anregung zu einer Berichtigung von Amts wegen auszulegen. Ihr kann nicht entsprochen werden, da ein offenbarer Verlautbarungsmangel nicht vorliegt. In der Rz. 2 des Beschlusses ist allein festgestellt, dass der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin die vorvertragliche Vereinbarung aus dem Jahre 2001 unterzeichnet hat, nicht jedoch, dass dieser dabei auch die Kl344gerin vertreten habe und diese damit Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. 1 2. Eine Korrektur durch Erg344nzung der Sachverhaltsdarstellung analog der Bestimmung 374ber die Berichtigung eines Urteilstatbestands (247 320 ZPO) kommt nicht in Betracht, da der gek374rzten Wiedergabe des Parteivortrags zu dem Inhalt der vorvertraglichen Vereinbarung in dem nach 247 544 Abs. 7 ZPO ergangenen Beschluss keine urkundliche Beweiskraft f374r das weitere Verfahren 2 - 3 - zukommt (vgl. f374r ein Revisionsurteil: BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1998, V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschl. v. 20. November 2007, IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345). So ist es auch hier. Die Ausf374hrungen in dem Berufungsurteil (unter 3.c) zu den Parteien der vorvertraglichen Vereinbarung und zu einem - von dem Berufungsgericht im Ergebnis verneinten - Beitritt der Kl344gerin sind von dem Aufhebungsgrund - Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Geh366r durch Zur374ckweisung des neuen, unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten zu einer Vereinbarung 374ber einen Verzicht der Kl344gerin auf Pachtzinsen - nicht betroffen. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 03.03.2008 - 11 Lw 22/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.05.2009 - 23 U 2/08 -
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