BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 13/06 Verk374ndet am: 23. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bestehendes Unternehmen, das mit dem Betriebsverm366gen einer LPG ausgestattet wurde. Das Verm366gen wurde auf Grund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung der LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages 374ber die Gr374ndung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG als Kommanditeinlage auf die Kl344gerin 374bertragen. 1 Die LPG war zun344chst alleinige Kommanditistin der Kl344gerin. Die Um-wandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994 wurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Erm344chtigung im Um-wandlungsbeschluss auf 554 Kommanditisten 374bertragen, zu der auch der 2 - 3 - Beklagte geh366rte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register ge-l366scht. Der Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem Re-gistergericht vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Be-stellung eines Liquidators f374r die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ck. Dieses hat das Verfahren im Hinblick auf den anh344ngigen Rechtsstreit nach 247 127 FGG ausgesetzt. 3 In diesem Rechtsstreit hat die Kl344gerin die Feststellung beantragt, dass sie die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiter bestehende Vereinigte LPG (P) G. sei. Das Amtsgericht (Landwirt-schaftsgericht) hat durch Beschluss den Antrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kl344gerin als zul344ssige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass es die Klage als unbegr374ndet abgewiesen hat. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Feststellungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass 374ber die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine b374r-gerlich-rechtliche Streitigkeit 374ber die Wirksamkeit der Umwandlung nach 247 65 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. 247 25 LwAnpG und nicht eine Vorfrage zur Ent-scheidung 374ber Abfindungsanspr374che. Der Fehler des Landwirtschaftsgerichts 5 - 4 - sei dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung entsprechend dahin zu berichtigen, dass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu behandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuf374hren sei. Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete Feststellungsklage sei zul344ssig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechts-verh344ltnis der Kl344gerin zur fr374heren LPG, sie ber374hre jedoch zugleich auch die Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverh344ltnis zur Kl344gerin. W374rde gegen374ber dem Beklagten die Wirksamkeit der Umwand-lung festgestellt, w344re zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge der LPG gekl344rt und die Antragsbefugnis des Beklagten im Registerverfahren entfallen. 6 Die Feststellungsklage sei jedoch unbegr374ndet. Die Umwandlung sei gescheitert. Der f374r die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitglieder-kontinuit344t sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst Kommanditistin der Kl344gerin geworden sei. Auch der Umstand, dass die LPG den Kommanditanteil nur vor374bergehend und treuh344nderisch gehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung der LPG-Mitglieder an der Kl344gerin 374ber die LPG i.L. als Treuh344nderin einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe n344mlich die weitere Durchf374hrung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr Verm366gen als Kommanditeinlage in die Kl344gerin eingebracht habe. Alle Rechtshandlungen und Erkl344rungen zur 334bertragung des LPG-Verm366gens und der Anteile auf die ehemaligen LPG-Mitglieder seien der neu gegr374ndeten Komplement344rin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den LPG-Mitgliedern ergeben, ohne dass diese in der Zeit bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen des Unternehmens h344tten Einfluss nehmen k366nnen. 7 - 5 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass 374ber die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Senat, BGHZ 137, 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Kl344gerin daher dem Meistbeg374nstigungsgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu be-treiben ist (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 165). 9 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach 247 256 Abs. 1 ZPO f374r zul344ssig erachtet. 10 Der Senat hat zur Frage der Zul344ssigkeit solcher Feststellungsklagen, freilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er bejaht sie f374r den Fall, dass ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen m366chte, dass die LPG nicht identit344tswahrend in ein Unternehmen anderer Rechtsform umgewandelt worden ist (BGHZ, 137, 134, 136 f.; Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22; ebenso BGHZ 142, 1, 3). Zur Begr374ndung verweist er darauf, dass das Rechtsverh344ltnis des LPG-Mitglieds zu dem Unternehmen davon abh344ngt, ob dieses wirksam umgewandelt worden ist oder nicht. 304hnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verh344ltnis zu einem Gesellschafter (Kommanditisten) gekl344rt wissen will, der die Wirksamkeit der Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung von Liquidatoren f374r die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L. beantragt hat. 11 - 6 - In beiden F344llen geht es zun344chst um das Verh344ltnis von LPG und Unternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das Verh344ltnis zu dem einzelnen Genossen bzw. Gesellschafter. In den von dem Senat bereits entschiedenen F344llen ergibt sich das daraus, dass die Frage der Wirksamkeit der Umwandlung Bedeutung f374r die aus der LPG-Mitgliedschaft erwachsenen Abfindungsanspr374che hat. Bei wirksamer Umwandlung richten sich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung bestehen sie in der Beteiligung an der Verm366gensauseinandersetzung und Abwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG (Senat, BGHZ 137, 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu den Gesellschaftern in anderer Weise betroffen. Ist die Umwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverh344ltnis der Kl344gerin zu den Kommanditisten, hier also zu dem Beklagten, gekl344rt. Ist sie dagegen fehlgeschlagen, w344re die Kl344gerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), jedoch ausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142). Die Gesellschafter m374ssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu erf374llen (vgl. Wenzel aaO; s. auch BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung ber374hrt daher auch insoweit das Verh344ltnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten Kommanditisten. 12 3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Fest-stellungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegr374ndet abgewiesen. 13 a) Die Kl344gerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstandene Unternehmen. Die von der Re-vision aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden. 14 - 7 - aa) Die Umwandlung der LPG in die Kl344gerin ist gescheitert, weil die Kontinuit344t der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht fortbestand. Diese ist nach 247 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG f374r die Umwandlung unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Kl344gerin wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des fr374heren LPG-Mitglieds 374ber die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Konti-nuit344t der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Um-wandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begr374ndung einer un-mittelbaren Beteilung durch 334bertragung eines Kommanditanteiles von der LPG einger344umt worden ist (BGHZ 142, 1, 5). 15 bb) Die 334bertragung des gesamten Verm366gens der vereinigten LPG zur Erf374llung ihrer Einlageverpflichtung gegen374ber der Kl344gerin als deren Komman-ditistin war keine Umwandlung der LPG nach den 247247 23 ff. LwAnpG, sondern eine das Verm366gen auf die Kl344gerin 374bertragende Aufl366sung der LPG, die im Landwirtschaftsanpassungsgesetz indes keine gesetzliche Grundlage hat (BGHZ aaO, 6). 16 b) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung f374hren k366nnten, zeigt die Revision nicht auf. 17 aa) Die von der Revision vorgebrachten Einw344nde von K. Schmidt (ZIP 1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten Rechtsfolgen 226 insbesondere den umwandlungsrechtlichen 334bergang des Verm366gens im Wege der Universalsukzession 226 herbeif374hren soll, und zwar selbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer 18 - 8 - Umwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschr344nkten konstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der Senat bereits als mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz unvereinbar verworfen (BGHZ 138, 371, 275). Hierauf wird verwiesen. Soweit die Revision zur Begr374ndung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die Ausf374hrungen von Henze (BB 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, 374bersieht sie, dass auch dieser Autor f374r das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschafts-anpassungsgesetzes eine Einschr344nkung der Regeln 374ber die Konstitutiv-wirkung der Eintragung bef374rwortet, weil diese Grunds344tze f374r die kraft Gesetz angeordnete Umwandlung oder Aufl366sung der nicht auf freiem Willensent-schluss der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschl374sse b344uerlicher Betriebe in LPGen nicht passten (Henze, aaO, 2210). 19 bb) Wurde die LPG 226 wie hier 226 nicht in eine von dem Landwirtschafts-anpassungsgesetz zur Verf374gung gestellte Form umgewandelt, sondern deren Verm366gen im Wege der 374bertragenden Aufl366sung als Einlage in das neu ge-gr374ndete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den ehemaligen LPG-Mitgliedern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begr374ndung einer dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu gegr374ndeten Unternehmen einger344umt wurde. Die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Anspr374che den unmit-telbaren Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als Folge einer nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vollzogenen Um-wandlung erg344ben h344tten, hier wegen der Gef344hrdung der Erf374llung der An-spr374che durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in der Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen. 20 - 9 - Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen au337erhalb der gesetzlichen Formen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zur Umstrukturierung und Verm366gensauseinandersetzung lagen, die Aus-schlie337lichkeitscharakter haben (Senat, Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 913). Der Senat hat bereits unter Hinweis darauf Vorschl344ge einzelner Autoren (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 547; Czub, OV-spezial 1998, 210, 213 ff.) zur374ckgewiesen, nach denen solche 374bertragenden Aufl366sungen ehemaliger LPGen dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den Einbringungsvorg344ngen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte der ehemaligen LPG-Mitglieder auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten wurden. Auf die Ausf374hrungen in dem zitierten Senatsbeschluss (v. 5. M344rz 1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 914) wird Bezug genommen. 21 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG F374rstenwalde, Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 Lw 14/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W (Lw) 3/06 -
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