BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 15/08 Verk374ndet am: 23. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bb; EG-VO 1782/2003 Art. 33 ff. Eine Klausel in einem von dem Verp344chter vorformulierten Pachtvertrag 374ber land-wirtschaftliche Fl344chen, die den P344chter verpflichtet, die auf die Pachtfl344che zugeteil-ten Zahlungsanspr374che in einem dem fl344chenbezogenen Betrag entsprechenden Umfang bei Beendigung des Pachtverh344ltnisses unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu 374bertragen, verst366337t nicht gegen das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und stellt auch keine den P344chter entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende Vertragsbestimmung (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - OLG Rostock AG Schwerin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Gose und Kr366ger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das End-Urteil des 14. Zivilse-nats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsge-richts - Landwirtschaftsgericht - Schwerin vom 28. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit schriftlichem Landpachtvertrag vom 16. M344rz 2005 verpachtete die Kl344gerin an die Beklagte landwirtschaftliche Fl344chen mit einer Gesamtgr366337e von 98,96 ha im Landkreis P. (Mecklenburg-Vorpommern) f374r die Zeit vom 14. Februar 2005 bis zum 30. September 2005. Dieser Vertrag enth344lt in 247 1a folgende Bestimmung: 1 - 3 - "Werden im Hinblick auf die vom EU-Agarrat am 29.09.2003 beschlossene Agrarreform dem P344chter 374bertragbare Zah-lungsanspr374che zugewiesen, die auf der Bewirtschaftung der Pachtsache beruhen, so verpflichtet sich der P344chter, bei Beendigung des Pachtvertrages den aus der gepachteten Fl344che resultierenden Anteil an Zahlungsanspr374chen unent-geltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu 374bertragen. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht den betriebsindividuellen Anteil an den Zahlungsanspr374chen. Zahlungsanspr374che bei Stilllegung d374rfen nur anteilig im Verh344ltnis zur Fl344che 374ber-tragen werden. Der P344chter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Er-kl344rungen gegen374ber den Beh366rden, der Verp344chterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsanspr374che entste-hen und sie auf den nachfolgenden Bewirtschafter 374bertra-gen werden k366nnen. 205" Mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. September 2005 wurde der Pachtvertrag um ein Jahr bis zum 20. September 2006 verl344ngert. Die Kl344gerin ver344u337erte nach Beendigung des Pachtverh344ltnisses eine Teilfl344che von 32,71 ha an einen Dritten und trat an diesen ihre Anspr374che gegen die Beklagte insoweit ab. Die verbleibende Fl344che von 66,25 ha verpachtete sie an einen anderen Landwirt. 2 Die Kl344gerin hat im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft 374ber die Anzahl und die H366he der ihr auf die Pachtfl344che zugewiesenen Zah-lungsanspr374che, die Vorlage des Zuteilungsbescheids und des -antrags sowie die 334bertragung der Zahlungsanspr374che auf einen von ihr noch zu benennen-den Dritten oder die Zahlung von Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat in einem Teilurteil die Beklagte zur Auskunft und zur Vorlage des Zuteilungsbescheids und des -antrags verurteilt. Das Oberlan-desgericht (Landwirtschaftssenat) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Kl344gerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe, da die in 247 1a des Pachtvertrags enthaltene Klausel nach 247 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sei. 4 Die Bestimmung sei eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne des 247 305 Abs. 1 BGB, die von der Kl344gerin f374r eine Vielzahl von Pachtvertr344gen vorformuliert worden und gegen374ber der Beklagten verwendet worden sei. Sie sei allerdings weder ungew366hnlich (247 305c Abs. 1 BGB) noch unklar (247 305c Abs. 2 BGB), da P344chter mit einer vertraglichen Regelung zu den Zahlungsan-spr374chen bei R374ckgabe der Pachtfl344chen h344tten rechnen m374ssen und 247 1a des Pachtvertrags mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass der P344ch-ter den Anteil seiner Zahlungsanspr374che, der auf der Bewirtschaftung der Pachtfl344che beruhe und fl344chenbezogen sei, nach Beendigung des Pachtver-h344ltnisses auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu 374bertragen habe. 5 Die Regelung f374hre aber zu einer unangemessenen Benachteiligung des P344chters, weil ihre Rechtsfolgen nicht klar und verst344ndlich seien (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus dem Zahlungsanspruch k366nnten n344mlich nicht einzelne (fl344-chenbezogene oder betriebsindividuelle) Teile herausgetrennt und auf andere Betriebsinhaber 374bertragen werden. Eine Aufspaltung des einheitlichen Zah-lungsanspruchs sei rechnerisch nicht m366glich. Nach der Bestimmung lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, in welcher H366he Zahlungsanspr374che auf den nach-folgenden P344chter 374bertragen werden m374ssten. 6 - 5 - Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des P344chters nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, weil die Klausel von der gesetzlichen Regelung abweiche, nach der der von dem P344chter erworbene Zahlungsanspruch man-gels Anwendbarkeit des 247 596 Abs. 1 BGB beim Betriebsinhaber verbleibe. 7 Schlie337lich liege auch eine unangemessene Benachteiligung des P344ch-ters nach 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da der Verp344chter auch bei einer R374ck-gabe der Pachtsache ohne die 334bertragung des Zahlungsanspruchs keinen Verm366gensverlust erleide. Die Zahl der im Umlauf befindlichen Zahlungsan-spr374che werde k374nftig auf Grund der st344ndigen Verknappung der landwirt-schaftlich nutzbaren Fl344chen die Fl344che 374bersteigen, auf denen die Zahlungs-anspr374che aktiviert werden k366nnten. Dadurch d374rfte der Wert der Pachtfl344chen - auch ohne 334bertragung der Zahlungsanspr374che - und damit die von den Ver-p344chtern erzielbaren Pachten ansteigen. 8 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Die Zul344ssigkeit einer Vereinbarung, mit der sich der P344chter verpflich-tet, die ihm in der Pachtzeit nach der Verordnung (EG) 1782/2003 auf die ge-pachteten Fl344chen zugeteilten Zahlungsanspr374che bei Beendigung des Pacht-verh344ltnisses auf den Verp344chter oder auf einen von diesem benannten Dritten (neuen P344chter) zu 374bertragen, ist von dem Senat f374r die Vertr344ge 374ber die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe bereits bejaht worden (Urt. v. 24. Ap-ril 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715). 10 Derartige Regelungen sind nicht zu beanstanden, weil die Zahlungsan-spr374che rechtsgesch344ftlichen Regelungen der Pachtvertragsparteien nicht ent- 11 - 6 - zogen sind (Senat aaO, 1715) und eine solche vertragliche Verpflichtung des P344chters von dem als berechtigt anzuerkennenden Interesse des Verp344chters getragen wird, einen reibungslosen, auch vor374bergehende Ertragsminderungen vermeidenden 334bergang der Bewirtschaftung durch einen Nachfolgep344chter sicherzustellen und - insbesondere bei einer nur kurzfristigen Verpachtung - zuf344llige Vor- und Nachteile durch den Systemwechsel im Recht der Gew344h-rung von Beihilfen f374r die Landwirtschaft in der Pachtzeit aufzufangen (Senat aaO, 1716). Diese Erw344gungen treffen auch f374r gleichartige Vereinbarungen in Ver-tr344gen 374ber die Verpachtung landwirtschaftlicher Fl344chen zu, jedenfalls wenn die Verpflichtung des P344chters zur Herausgabe der Zahlungsanspr374che - wie hier - auf den Wert des auf die gepachtete Fl344che bezogenen Anteils der Zah-lungsanspr374che beschr344nkt wird. Das gilt auch f374r Regelungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Verp344chters. 12 2. Die Regelung in 247 1a des Landpachtvertrags h344lt einer Kontrolle an den durch das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestellten Anfor-derungen an vorformulierte Vertragsbestimmungen stand. 13 a) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der fal-schen Pr344misse, dass die rechtliche Unteilbarkeit des Zahlungsanspruchs auch eine rechnerische Aufspaltung in einen fl344chenbezogenen und einen betriebs-individuellen Anteil ausschlie337t, wodurch der Umfang der vertraglichen Ver-pflichtung, Zahlungsanspr374che zu 374bertragen, unklar sein soll. 14 Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die 334bertragung eines anteiligen, dem fl344chenbezogenen Grundbetrag entspre-chenden Zahlungsanspruchs nicht m366glich ist. Der Zahlungsanspruch nach Ka-pitel 3 der VO (EG) 1782/2003 ist ein einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe. 15 - 7 - Dieser Anspruch ist - weil in Deutschland die GAP-Reform im Kombinationsmo-dell nach Art. 58, 59 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umgesetzt wurde - gem. 247 5 BetrPr344mDurchfG f374r den jeweiligen Betrieb nach einem fl344chenbezogenen Grundbetrag und einem betriebsindividuellen Betrag berechnet worden. Da die festgelegten Zahlungsanspr374che nach Art. 43 Abs. 4, 49 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 nicht wieder ge344ndert werden d374rfen, ist eine Aufspaltung der ein-zelnen Zahlungsanspr374che gem344337 ihren Bemessungsgrundlagen nicht zul344ssig (n344her ausgef374hrt in BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 91). Das schlie337t jedoch nicht die 334bertragung des Anteils aus der Summe der dem P344chter zugewiesenen Zahlungsanspr374che aus, dessen Wert dem fl344chenbezogenen Betrag der auf die verpachtete Fl344che zugeteilten Zahlungs-anspr374che entspricht (vgl. dazu Schmitte, AUR 2007, 116, 118; Kr344mer, ZNotP 2008, 216, 220). Nach dem Verh344ltnis von fl344chenbezogenem und betriebsindi-viduellem Anteil am Zahlungsanspruch l344sst sich, wenn die Zahl und die H366he der auf die verpachtete Fl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che bekannt sind, der nach der Klausel zu 374bertragende Anteil ermitteln (vgl. dazu Kr344mer, NotBZ 2008, 216, 221). Dieser ist allerdings geringer als die Summe der nach der bei-hilfef344higen Hektarzahl der Pachtfl344che zugeteilten Anspr374che, weil die Anzahl der zu 374bertragenden Anspr374che nur nach dem anteiligen Wert des fl344chenbe-zogenen Betrags der die Pachtfl344che zugeteilten Anspr374che bestimmt wird (Schmitte, AUR 2007, 116, 120). 16 b) Die Revisionserwiderung wendet sich denn - zu Recht - auch nicht gegen das Vorbringen der Revision, dass die vertragliche Regelung in 247 1a in der aufgezeigten Form hinsichtlich des Umfangs der zu 374bertragenden Anspr374-che bestimmt w344re. Sie geht dennoch von einem Versto337 gegen das Transpa-renzgebot aus, weil die Klausel die vorstehende Art der Berechnung des Anteils nicht aufzeige. 17 - 8 - aa) Damit 374berspannt sie jedoch die durch das Transparenzgebot dem Verwender auferlegte Verpflichtung, die Rechte und Pflichten seines Vertrags-partners m366glichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 106, 42, 49; 136, 396, 401; 164, 11, 16). Eine vorformulierte Vertragsbestimmung muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen f374r den Vertragspartner soweit er-kennen lassen, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (BGHZ 136, 396, 401; 141, 137, 143). 18 Diesen Anspr374chen gen374gt die Klausel. Der Vertragspartner kann den Verm366genswert der Belastung erkennen, die ihm durch die Verpflichtung in der Klausel in 247 1a auferlegt wird. Typischer Vertragspartner der Kl344gerin ist ein Landwirt, der von ihr Fl344chen pachtet. Diesem sind die Grunds344tze der Gew344h-rung von Beihilfen f374r die Landwirtschaft in der Regel bekannt. Er wird die Klau-sel in dem unmittelbar vor der innerstaatlichen Umsetzung der sog. GAP-Reform abgeschlossen Landpachtvertrag so verstehen, dass er Zahlungsan-spr374che, die ihm in der Pachtzeit auf die gepachtete Fl344che gem344337 der Verord-nung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 zugeteilt werden, in einem Umfang auf den nachfolgenden Bewirtschafter unentgeltlich zu 374bertragen hat, der dem fl344chenbezogenen Betrag dieser Zahlungsanspr374che entspricht. 19 bb) Die Klausel verst366337t auch nicht dadurch, dass sie nicht die Formel f374r die Berechnung dieses an den auf die verpachtete Fl344che zugewiesenen Zah-lungsanspr374chen darstellt, gegen das Bestimmtheitsgebot, welches den Ver-wender verpflichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass f374r den Verwender keine ungerechtfertigten Beur-teilungsspielr344ume entstehen (BGHZ 164, 11, 16; 165, 12, 22; Urt. v. 3. M344rz 2004, VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738). 20 - 9 - Die Klausel verpflichtet den P344chter, die ihm w344hrend der Pachtzeit auf die gepachtete Fl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che bei Pachtende auf den Nachfolgep344chter zu 374bertragen. Von dieser Pflicht wird der betriebsindividuelle Anteil herausgenommen. Da - wie ausgef374hrt - eine 334bertragung anteiliger Zah-lungsanspr374che nach dem Gesetz nicht m366glich ist, kann die Verpflichtung nur dadurch erf374llt werden, dass ein nach dem Wert des fl344chenbezogenen Betrags bemessener Anteil an diesen Zahlungsanspr374chen auf den Nachfolgep344chter 374bertragen wird. Dieser Inhalt der Verpflichtung erschlie337t sich einem mit dem Subventionsrecht vertrauten Landwirt auch dann, wenn ihm die Formel f374r die Berechnung des der Verpflichtung entsprechenden Anteils in der Klausel nicht aufgezeigt wird. 21 Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des fl344chenbezogenen Betrags der dem P344chter zugeteilten Zahlungsanspr374che auch in einer anderen Form auf den Nachfolgep344chter 374bertragen werden k366nnte, etwa indem sich der P344chter eine der Hektarzahl der Pachtfl344che entsprechende Anzahl an Zah-lungsanspr374chen von geringerer H366he beschafft und diese dann auf den Nach-folgerp344chter 374bertr344gt (vgl. Schmitte, aaO). Der Klausel ist n344mlich nichts daf374r zu entnehmen, dass der Verp344chter von dem P344chter die Beschaffung anderer als der diesem zugewiesenen Zahlungsanspr374che verlangen k366nnte. 22 3. 247 1a des Pachtvertrags h344lt auch einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB stand. 23 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB f374r ein-schl344gig erachtet und auf dieser Grundlage in 247 1a eine unangemessene Be-nachteiligung des P344chters wegen einer Abweichung von den Leitgedanken der gesetzlichen Regelung 374ber die Pflichten zur R374ckgabe der Pachtsache (247 596 BGB) angenommen. 247 596 Abs. 1 BGB ist auf Subventionen, die nicht die Be- 24 - 10 - wirtschaftung der Pachtsache f366rdern sollen, sondern als eine Einkommensbei-hilfe f374r den Landwirt gedacht sind, nicht anwendbar (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94 ff. m.w.N.). Der Anspruch auf eine solche Subvention ist nicht Gegenstand des Landpachtrechts des B374rgerli-chen Gesetzbuchs. Die Frage, ob eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders zur 334bertragung des Anspruchs auf die Subvention bei Pachtende begr374ndet, diesen dadurch unangemessen benachteiligt, ist daher nicht vor dem Hintergrund eines Vergleichs der Rechtsfolgen zu entscheiden, die sich nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch mit und ohne die Klausel erg344ben, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Abw344gung der berechtigten Interessen der Beteiligten unter Ber374cksichtigung der Regelungen 374ber die Subvention und des mit ihr verfolgten Zwecks (dazu unten c). b) 247 1a des Pachtvertrags verst366337t entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts auch nicht gegen 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 25 aa) Die Vorschrift verbietet eine Aush366hlung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten durch einseitig gestellte Vertragsbestimmungen. Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen d374rfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschr344nken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu ge-w344hren hat (BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324). 26 bb) Die Bestimmung ist hier nicht einschl344gig, weil die in 247 1a begr374ndete Verpflichtung des P344chters, bei Pachtende Anspr374che auf eine Subvention zu 374bertragen, die vertragswesentlichen Rechte des P344chters zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (247 585 Abs. 2 i.V.m. 247 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht ber374hrt. Daran 344ndert sich auch dann nichts, wenn man bei Landpachtvertr344gen die Be-fugnis des P344chters, auf Grund der Nutzung der Pachtsache Subventionen zu beziehen, als einen wesentlichen Teil des Rechts des P344chters zur Fruchtzie- 27 - 11 - hung ansieht, wenn dem P344chter dieses Recht f374r die Pachtzeit nicht streitig gemacht wird (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168). Der Zweck eines Landpacht-vertrags, aus der Bewirtschaftung oder Nutzung des verpachteten Grundst374cks pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, wird nicht durch eine ver-tragliche Bestimmung gef344hrdet, nach der die w344hrend der Pachtzeit auf die Pachtfl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che bei Beendigung des Vertragsver-h344ltnisses nicht dem P344chter verbleiben, sondern auf den nachfolgenden Be-wirtschafter 374bertragen werden sollen. c) 247 1a des Pachtvertrags h344lt schlie337lich einer Pr374fung im Hinblick auf den Auffangtatbestand f374r die Inhaltskontrolle Allgemeiner Gesch344ftsbedingun-gen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) stand. Die Klausel f374hrt auch unter Einbezie-hung der Regelungen 374ber den Zahlungsanspruch und des Zwecks der Sub-vention nicht zu einer den P344chter entgegen den Geboten von Treu und Glau-ben unangemessenen Benachteiligung. 28 Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist anhand einer Gesamtw374rdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten zu entscheiden. Dabei ist auf eine Abw344-gung der Interessen abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund stehen (BGHZ 153, 148, 154). 29 Daran gemessen stellt sich eine von dem Verp344chter vorformulierte ver-tragliche Verpflichtung des P344chters, die auf die gepachtete Fl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che in einem dem fl344chenbezogenen Betrag entsprechenden Umfang unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu 374bertragen, nicht als eine unangemessene Benachteiligung des P344chters dar. 30 - 12 - aa) Die Revisionserwiderung weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vertragsklausel sowohl dem Zweck einer als produktions-unabh344ngige Einkommensst374tzung konzipierten Beihilfe als auch den Regelun-gen in den der Subventionsgew344hrung zugrunde liegenden Verordnung - (EG) 1782/2003; jetzt (EG) 73/2009 - widerspricht, nach denen die Zahlungsanspr374-che auch 374ber die Vertragszeit hinaus vom Bewirtschafter durch Aktivierung auf anderen Fl344chen oder durch Ver344u337erung an andere Erzeuger genutzt werden k366nnen (so auch AG Neuruppin NL-BzAR 2008, 462, 465). Der Senat schlie337t sich aber nicht ihrer Auffassung an, dass es - jedenfalls bei den Pachtvertr344gen 374ber landwirtschaftliche Fl344chen - keine als berechtigt anzuerkennenden Inte-ressen des Verwenders f374r eine von dem Leitbild des Subventionsrechts ab-weichende Vertragsgestaltung gibt. 31 bb) Aus Verp344chtersicht gibt es mehrere Gr374nde f374r eine vom Leitbild des Subventionsrechts abweichende Vertragsgestaltung, nach der die auf die Pachtfl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che dem P344chter nach Beendigung des Pachtverh344ltnisses verbleiben. 32 (1) Die davon abweichende vertragliche Bestimmung sichert - das gilt f374r Landpachtvertr344ge ebenso wie f374r Betriebsverpachtungen - das Interesse des Verp344chters an einer durch einen P344chterwechsel m366glichst nicht beeintr344chtig-ten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NL-BzAR 2009, 371, 375). Der nachfolgende Be-wirtschafter kann, wenn der fr374here P344chter ihm die auf die Pachtgrundst374cke als beihilfef344hige Fl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che unentgeltlich 374bertr344gt, die Fl344chen weiter bewirtschaften, ohne sich - in der Regel gegen Entgelt - von Dritten entsprechende Zahlungsanspr374che f374r den Erhalt von Subventionen verschaffen zu m374ssen. 33 - 13 - (2) Die Vertragsbestimmung f344ngt zudem die wirtschaftlichen Nachteile auf, die f374r den Verp344chter ohne die Klausel durch den auf einen Stichtag be-zogenen Systemwechsel von den fr374heren, bei Pachtende zu 374bertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabh344ngigen Zahlungsanspr374-che entst374nden. Gerade bei einer - auch hier vorliegenden - kurzfristigen Ver-pachtung ergeben sich f374r den P344chter andernfalls Einbu337en bei erneuter Ver-pachtung oder Verkauf der Pachtfl344chen, weil ein Nachfolgep344chter oder Er-werber in der Regel nur zur Zahlung eines geringeren Entgelts bereit sein wird, wenn der Verp344chter/Ver344u337erer ihm die zum Erhalt von Beihilfen berechtigen-den Zahlungsanspr374che nicht 374bertragen kann. 34 cc) Eine auf den fl344chenbezogenen Betrag begrenzte Pflicht des P344ch-ters, bei Beendigung des Pachtverh344ltnisses die ihm auf die gepachtete Fl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che unentgeltlich auf den Nachfolgep344chter zu 374-bertragen, stellt sich auch unter Ber374cksichtigung der f374r ihn dadurch eintreten-den Einbu337en nicht als eine unangemessene, den Geboten von Treu und Glauben widersprechende Benachteiligung des P344chters dar. Dieser wird durch die vertragliche Verpflichtung nicht 374ber Geb374hr belastet, wenn er den auf die Pachtfl344che bezogenen Anteil der Anspr374che auf eine Subvention an einen Nachfolger 374bertragen muss, f374r den er nichts aufgewendet hat (vgl. v. Jeinsen, AUR 2007, 366, 367) und die nicht - wie der betriebsindividuelle Betrag - im Hinblick auf das ihm geh366rende Verm366gen zugewiesen worden sind. 35 III. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten. 36 - 14 - Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft 374ber die Anzahl und die H366he der ihr auf die bewirtschafteten Fl344chen zugeteilten Zahlungsanspr374che unter Vorlage des Zuteilungsantrags und des -bescheids zu. Das Amtsgericht hat die von der Beklagten in 247 1a Abs. 2 des Pachtvertrags 374bernommene Verpflichtung, alle f374r die Entstehung und die 334bertragung der Zahlungsanspr374che auf den nachfolgenden Bewirtschafter erforderlichen Erkl344-rungen abzugeben, so ausgelegt, dass die Beklagte der Kl344gerin auch die f374r die Bestimmung des Umfangs der zu 374bertragenden Anspr374che notwendigen Ausk374nfte zu erteilen hat. Rechtliche Bedenken gegen die tatrichterliche Ver-tragsauslegung bestehen nicht. 37 Der Auskunftsanspruch ist nicht dadurch erf374llt worden, dass die Beklag-te im Rechtsstreit mitgeteilt hat, dass sie die Pachtfl344che in eine aus ihr und ihrem Ehemann bestehende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eingebracht und pers366nlich weder Zahlungsanspr374che beantragt noch zugeteilt erhalten habe. Da die Beklagte sich im Pachtvertrag zur 334bertragung der Zahlungsanspr374che auf den nachfolgenden Bewirtschafter verpflichtet hat, schuldet sie der Kl344gerin die 334bertragung eines Anteils der der Gesellschaft auf die eingebrachte Fl344che zugeteilten Zahlungsanspr374che und hat der Kl344gerin die zur Berechnung und Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Ausk374nfte zu erteilen. 38 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 39 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 28.12.2007 - 19 Lw 8/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.11.2008 - 14 U 1/08 -
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