BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 15/09 Verk374ndet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 589 Abs. 1 Nr. 1 Die identit344tswahrende Umwandlung einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts auf der P344chterseite zun344chst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung (247247 190 ff. UmwG), die nunmehr als P344chterin auftritt, bedeutet keine 334berlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 150, 365). BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 15/09 - OLG Brandenburg AG Neuruppin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Rukwied und Siebers f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird - unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344-ger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 27. November 2007 im Hinblick auf die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichteten Klage zur374ckge-wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kl344ger das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 27. November 2007 abge344ndert: Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kl344gern folgende Fl344chen in der Gemarkung B. zu-r374ck zu geben: Flur 1 Flurst374ck 155 zur Gr366337e von 0,3380 ha Flur 2 Flurst374ck 75 zur Gr366337e von 1,8278 ha Flur 5 Flurst374ck 27 zur Gr366337e von 0,3410 ha Flur 5 Flurst374ck 30 zur Gr366337e von 0,5930 ha Flur 5 Flurst374ck 65 zur Gr366337e von 0,4600 ha Flur 5 Flurst374ck 120 zur Gr366337e von 1,4100 ha Flur 5 Flurst374ck 136 zur Gr366337e von 0,6980 ha - 3 - Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344ger 25 % und die Beklagten zu 2 bis 4 75 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind je zur ideellen H344lfte Miteigent374mer der im Tenor be-zeichneten landwirtschaftlich genutzten Fl344chen. Mit schriftlichem Vertrag vom 7. Juli 2003 verpachteten sie diese an die Beklagte zu 1 f374r die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2016 f374r einen j344hrlichen Pachtzins von 448,84 200. Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren die Beklagten zu 2 und 3. Auf der Seite der Verp344chter ist der Vertrag mit "K. " unterschrieben, auf der Verp344chterseite mit "O. B. " (Beklagter zu 3). Die Beklagte zu 1 nahm die Fl344chen in Besitz. 1 Am 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die "M. oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-tragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September 2006. 2 Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1 und 2 verschiedene Gl344ubiger 374ber wirtschaftliche Probleme und teilten mit, dass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag 374ber den "Landwirtschafts-betrieb P. " geschlossen h344tten. Die Kl344ger erhielten dieses Schreiben nicht. 3 - 4 - Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 k374ndigten die Kl344ger ge-gen374ber den Beklagten zu 1 bis 3, gest374tzt auf die sich aus dem Schreiben vom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 und auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte 334berlassung der Fl344-chen an Dritte, das Pachtverh344ltnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der K374ndigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschaf-terwechsel gekommen sei; die Gr374ndung der oHG sei Teil des Sanierungsver-fahrens und benachteilige die Verp344chter nicht. 4 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erkl344rten die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der "M. oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung unter der Firma "M. GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gel366scht. Gesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der Beklagten zu 4 waren zun344chst die Beklagten zu 2 und 3. Am 26. Januar 2007 traten sie ihre Gesch344ftsanteile an eine Dritte ab und wurden als Gesch344ftsf374hrer abberufen. 5 Die Kl344ger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtfl344-chen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schrifts344tzen vorsorglich erneut die K374ndigung des Pachtverh344ltnisses, auch gegen374ber der Beklagten zu 4, erkl344rt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger sie weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen R374ckgabeanspruch nach 247 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Das Pachtverh344ltnis sei nicht durch die von den Kl344gern ausgesprochenen K374ndigungen beendet worden. Ein Recht zur au337erordentli-chen fristlosen K374ndigung wegen einer unbefugten 334berlassung der Pachtfl344-chen an Dritte (247247 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. 247 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB) habe den Kl344gern nicht zugestanden. Weder die "M. oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identit344t zun344chst in die oHG und sodann in die Be-klagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch ge344ndert, dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Gesch344ftsanteile an der Beklagten zu 4 ab-getreten h344tten. Die Kl344ger h344tten auch kein vertragliches Recht zur au337eror-dentlichen K374ndigung. Es fehle an Anhaltspunkten f374r die begr374ndete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und -f344higkeit der Beklagten zu 4; auch h344tten die Be-klagten zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schlie337lich begr374n-de der Umstand, dass sich die Kl344ger nunmehr de facto einer anderen Person als der urspr374nglichen P344chterin gegen374ber s344hen, kein au337erordentliches K374ndigungsrecht. 7 Auch ein Recht zur ordentlichen K374ndigung wegen der Nichteinhaltung der Schriftform des Pachtvertrags (247247 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe nicht. Es best374nden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 f374r die Beklag-te zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe. 8 Auf die von den Kl344gern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf die Gr374ndung der "N. M. GmbH" durch teilweise 334bertragung des Verm366gens der Beklagten zu 4 gest374tzte, fristlose K374ndigung 9 - 6 - k366nne der Klageanspruch nicht gegr374ndet werden. Die damit verbundene Kla-ge344nderung, der die Beklagten widersprochen h344tten, sei nicht zuzulassen. Schlie337lich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kl344ger nach 247 985 BGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Fl344chen; der Be-klagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herr374hrendes Recht zum Besitz zu. 10 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen auf die Beendi-gung des Pachtverh344ltnisses durch eine au337erordentliche fristlose K374ndigung gest374tzten R374ckgabeanspruch nach 247 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein sol-ches K374ndigungsrecht stand den Kl344gern nicht zu. 12 a) Die in 247 10 des Pachtvertrags vereinbarten Voraussetzungen f374r das Recht der Verp344chter zur fristlosen K374ndigung (gr366bliche Pflichtverletzung des P344chters, Verzug mit der Pachtzahlung l344nger als 2 Monate und Vorhandensein eines in der Person des P344chters liegenden Grundes, aufgrund dessen die Fortsetzung des Pachtverh344ltnisses f374r den Verp344chter eine unbillige H344rte be-deutete) liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4 ihr Verm366gen inzwischen auf die "N. M. GmbH" 374bertragen ha-ben soll, ist aus verfahrensrechtlichen Gr374nden unbeachtlich. Das nimmt die Revision hin. 13 b) Ohne Erfolg r374gt sie, dass das Berufungsgericht rechts- und verfah-rensfehlerhaft ein Recht der Kl344ger zur au337erordentlichen fristlosen K374ndigung 14 - 7 - nach 247247 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. 247 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB verneint hat. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verp344chter landwirtschaftlich genutzter Fl344chen dieses K374ndigungsrecht dann hat, wenn der P344chter ohne Erlaubnis des Verp344chters die Nutzung der Fl344-chen einem Dritten 374berl344sst, und dass diese Voraussetzung hier nicht vorliegt. 15 (1) Zun344chst ist klar zu stellen, dass, wenn die Ansicht der Kl344ger zutrifft, die Beklagten zu 2 und 3 h344tten im Sommer 2006 die "M. oHG" als weitere Gesellschaft gegr374ndet, auf welche das bis dahin mit der Beklagten zu 1 bestehende Pachtverh344ltnis 374bergeleitet worden sei, und sp344ter die Beklagte zu 1 aufgel366st, ihnen nicht ohne weiteres das Recht zur au337erordentlichen fristlosen K374ndigung zusteht. Denn in diesem Fall handelt es sich um die 334bertragung s344mtlicher Pachtrechte und -pflichten auf einen ande-ren P344chter. Das ist etwas anderes als die in 247 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter den Vorbehalt der Erlaubnis gestellte 334berlassung der Fl344chennutzung an einen Dritten (Fassbender/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 589 BGB Rdn. 8). Bei dieser bleibt der P344chter weiterhin Vertragspartner des Verp344ch-ters (vgl. Senat BGHZ 150, 365, 368), w344hrend er in dem anderen Fall aus dem Pachtverh344ltnis ausscheidet und der Dritte eintritt. Ob das ohne Erlaubnis des Verp344chters zul344ssig ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des 247 399 Alt. 1 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den urspr374nglichen Gl344ubiger nicht ohne Ver344nderung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhalts344nderung wird z.B. dann angenommen, wenn ein Gl344ubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Inter-esse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gl344ubigerperson aber besonders schutzw374rdig ist; z.B. ist es f374r den Vermieter von besonderer Bedeutung, wem er den Gebrauch der Mietsache 374berlassen muss (BGH, Urt. 16 - 8 - v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987 m.w.N.). Ob danach die - von den Kl344gern angenommene - Auswechselung des P344chters wegen der fehlen-den Verp344chterzustimmung unwirksam war mit der Folge, dass die Beklagte zu 1 P344chterin blieb und die "M. oHG" die Fl344chen aufgrund der 334berlassung durch die Beklagte zu 1 nutzte, so dass die Kl344ger im Hinblick auf diesen Umstand das Pachtverh344ltnis fristlos k374ndigen konnten, braucht nicht entschieden zu werden. Denn es hat weder einen auf Abtretung beruhenden P344chterwechsel noch eine Nutzungs374berlassung an Dritte gege-ben. (2) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identit344t in die "M. oHG" umgewandet worden ist. Sie hat damit lediglich ihre Rechtsform ge344ndert. Eine Neugr374ndung einer offenen Handelsgesellschaft liegt nicht vor; das Ver-m366gen der bisherigen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ist mit allen Rechten und Pflichten Verm366gen der oHG geworden, ohne dass es einer 334bertragung im Einzelnen bedurfte, mit der Folge, dass das Pachtverh344ltnis mit der Beklag-ten zu 1 ohne weiteres ein Pachtverh344ltnis mit der "M. oHG" geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821 - zum 334bergang eines Mietvertrags). 17 Die Revision bezweifelt nicht, dass eine GbR zu einer oHG werden kann, ohne dass der Wechsel der Gesellschaftsform etwas an der Identit344t der Ge-sellschaft 344ndert. Sie meint jedoch, dass dieser Fall hier nicht gegeben sei, und st374tzt sich f374r ihre Ansicht auf den Wortlaut der Anmeldung der "M. oHG" zur Eintragung in das Handelsregister durch die Beklag-ten zu 2 und 3. Allerdings w374rdigt sie lediglich die Bedeutung der Registeran-meldung f374r das rechtliche Schicksal der Beklagten zu 1 anders als das Beru-fungsgericht. Damit hat sie keinen Erfolg. Die W374rdigung der gesamten Um- 18 - 9 - st344nde durch das Berufungsgericht ist nicht nur - was aus revisionsrechtlicher Sicht f374r die Fehlerfreiheit ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937) - m366glich, sondern nahe liegend. (3) Ebenso fehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die "M. oHG" formwechselnd und identit344tswahrend nach 247247 190 ff UmwG in die Beklagte zu 4 umgewandet worden ist. Das hat zur Folge, dass sie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung weiter besteht (247 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein P344chterwechsel und ein Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers der Fl344chen ist mit der Umwandlung somit nicht verbunden gewesen. 19 bb) Schlie337lich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht ein Recht der Kl344ger zur au337erordentlichen fristlosen K374ndigung auch deshalb verneint hat, weil keine Anhaltspunkte f374r die begr374ndete Besorg-nis der Zahlungsunwilligkeit und -f344higkeit der Beklagten zu 4 bestehen, und weil die Kl344ger den - de facto - neuen P344chter als Folge der Zul344ssigkeit der Umwandlung akzeptieren m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 150, 365, 369 ff.). 20 c) Ebenfalls erfolglos r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht das Recht der Kl344ger zur au337erordentlichen fristlosen K374ndigung nicht aus der ana-logen Anwendung der Regelungen der 247247 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. 247 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB hergeleitet hat. 21 aa) Der Senat hat bereits entschieden (BGHZ 150, 365, 367 f.), dass ein infolge der Umwandlung durch Verschmelzung (247 2 UmwG) herbeigef374hrter gesetzlicher P344chterwechsel keine entsprechende Anwendung der Vorschrift des 247 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlaubt. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - kein Wechsel auf der P344chterseite stattgefunden hat, sondern die urspr374ngliche 22 - 10 - P344chterin (Beklagte zu 1) trotz der 304nderung ihres rechtlichen Charakters in eine oHG dieselbe geblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821) und diese nach der Umwandlung in eine GmbH (Be-klagte zu 4) gem344337 247 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der neuen Rechtsform beste-hen blieb. Denn dieser Sachverhalt ist nicht mit dem gesetzlich geregelten Tat-bestand vergleichbar; auch besteht kein Bed374rfnis f374r eine Analogie. bb) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass den Kl344gern auf der Seite der P344chterin an Stelle der pers366nlich unbeschr344nkt haftenden Beklagten zu 2 und 3 nunmehr die Beklagte zu 4 als Kapitalgesellschaft ohne Beteiligung und damit ohne Haftung der Beklagten zu 2 und 3 f374r die Verbind-lichkeiten der Beklagten zu 1 gegen374bersteht, rechtfertigt kein anderes Ergeb-nis. 247 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB verbietet die Nutzungs374berlassung an Dritte ohne Erlaubnis des Verp344chters; das Recht zur au337erordentlichen fristlosen K374ndi-gung des Pachtverh344ltnisses kn374pft an einen Versto337 gegen dieses Verbot an (247 594e Abs. 1 BGB i.V.m. 247 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB). Die Norm untersagt jedoch nicht eine formwechselnde identit344tswahrende Umwandlung des P344ch-ters. Soll die Umwandlung ausgeschlossen und ein Versto337 dagegen mit einem au337erordentlichen K374ndigungsrecht des Verp344chters sanktioniert werden, m374s-sen die Vertragsparteien dies vereinbaren (Senat, BGHZ 150, 365, 368). Somit fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen einer Analogie, n344mlich der Ver-gleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3125). Im 334brigen trifft es auch nicht zu, dass die Beklagten zu 2 und 3 f374r die urspr374nglich eingegangen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 nicht mehr haften (siehe sogleich unter 2.). Das schlie337t die analoge Anwen-dung der Vorschriften 374ber das Recht zur au337erordentlichen fristlosen K374ndi-gung wegen der unerlaubten 334berlassung der Nutzung der Pachtfl344chen an Dritte ebenfalls aus, denn es fehlt an einem Bed374rfnis f374r die Analogie. 23 - 11 - d) Schlie337lich l344sst sich ein au337erordentliches K374ndigungsrecht der Kl344-ger nicht mit dem von ihrem Prozessbevollm344chtigten in der Revisionsverhand-lung hervorgehobenen Gesichtspunkt begr374nden, die Umwandlung der Beklag-ten zu 1 in die Beklagte zu 4 sei zur Umgehung des Verbots der Nutzungs374ber-lassung (247 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgt. Denn den Beklagten zu 2 und 3 k366n-nen keine Nachteile daraus erwachsen, dass sie von gesetzlich vorgesehenen Umwandlungstatbest344nden Gebrauch gemacht haben. 24 2. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch einen auf die Beendigung des Pachtverh344ltnisses durch ordentliche K374ndigung gest374tzten R374ckgabeanspruch nach 247 596 Abs. 1 BGB verneint hat. Ein solches K374ndigungsrecht stand den Kl344gern nach 247 594a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. 247 585a BGB zu, weil der Pachtvertrag nicht in schriftlicher Form im Sinne dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist. 25 a) Der schriftliche Pachtvertrag enth344lt die Vereinbarung, das Pachtver-h344ltnis werde auf die Dauer von zw366lf Jahren abgeschlossen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung unterstellt, ist eine ordentliche K374ndigung vor dem Ablauf von zw366lf Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung der zw366lfj344hrigen Laufzeit ist jedoch unwirksam, weil bei dem Vertragsschluss die Schriftform nicht ein-gehalten worden ist; der Vertrag gilt deshalb f374r unbestimmte Zeit (247 585a BGB) und ist somit ordentlich k374ndbar. 26 b) Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Unter-zeichnung des Vertrags durch den Beklagten zu 3 auf der P344chterseite das Schriftformerfordernis gewahrt hat, kann offen bleiben. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 301, 308; Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. 5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 27 - 12 - 3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietvertrags) ist es f374r die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unter-zeichnen; unterschreibt f374r eine Vertragspartei ein Vertreter, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverh344ltnis anzeigenden Zusatz hinrei-chend deutlich zum Ausdruck kommen; hat - wie hier - f374r eine GbR nur ein Gesellschafter ohne Beif374gung eines die Vertretung des anderen Gesellschaf-ters erl344uternden Zusatzes unterschrieben, ist der Urkunde nicht zu entnehmen, dass sie alle erforderlichen Unterschriften enth344lt. Ist die Vertretung der Ver-tragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise hinreichend bestimmbar, ist ein Vertretungszusatz nicht erforderlich (BGHZ 176, 301, 308). Diese Ausnahme hat das Berufungsgericht ersichtlich im Blick gehabt. Es liegt jedoch nahe, dass sich die Vertretung in diesen F344llen aus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss (vgl. BGHZ 176, 301, 308 f.; Urt. v. 5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103). Das folgt aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses. Es soll in erster Linie sicherstellen, dass ein sp344terer Grundst374ckserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Verp344ch-ters in ein auf mehr als zwei Jahre abgeschlossenes Landpachtverh344ltnis eintritt (247 593b BGB i.V.m. 247 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftli-chen Vertrag ersehen kann (BGHZ 176, 301, 304 m.w.N.). Ob die von dem Be-rufungsgericht herangezogenen, au337erhalb der Vertragsurkunde liegenden Umst344nde nur Bedeutung f374r die Frage haben, wer Vertragspartner der Kl344ger geworden ist, oder auch f374r die Beurteilung, ob das Schriftformerfordernis ge-wahrt ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. c) Denn die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Un-terzeichnung des Pachtvertrags auf der Verp344chterseite durch nur eine Person 374bersehen hat. Denn entgegen der von dem Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, die Vertragsurkunde enthalte insoweit zwei Unterschriften, ist sie erkennbar nur von 28 - 13 - einer Person vollst344ndig unterschrieben. Da im Eingang des Vertrags "W. K. und Ehefrau G. " als Verp344chter aufgef374hrt sind, ist aus der Unter-schrift nur eines von ihnen nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend be-stimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung des Ehegatten unterzeichnet wurde oder ob es noch dessen Unterschrift bedarf (vgl. Senat, BGHZ 125, 175, 179; BGHZ 176, 301, 308; BGH, Urt. v. 5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103). d) Fehlt es somit an der wegen seiner langen Dauer notwendigen Schrift-form, gilt der Vertrag f374r unbestimmte Zeit (247 585a BGB). Er konnte deshalb von den Kl344gern sp344testens am 3. Werktag eines Pachtjahres f374r den Schluss des n344chsten Pachtjahres gek374ndigt werden (247 594a Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese K374ndigung haben die Kl344ger mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 gegen374ber den Beklagten zu 1 bis 3 und in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 an das Amtsgericht auch gegen374ber der Beklagten zu 4 ausgesprochen. Da-durch ist das Pachtverh344ltnis mit Ablauf des 30. September 2009 beendet wor-den. 29 e) Der daraus folgende R374ckgabeanspruch der Kl344ger hat seine Grund-lage in 247 596 Abs. 1 BGB. Er richtet sich zum einen gegen die Beklagte zu 4 als vormalige (letzte) P344chterin. Zum anderen haften auch die Beklagten zu 2 und 3 f374r die R374ckgabeverpflichtung. 30 aa) Zun344chst beruhte ihre Haftung auf der entsprechenden Anwendung von 247 128 Satz 1 HGB (vgl. BGHZ 146, 341, 358). Zu den Gesellschaftsver-bindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift geh366rte die sp344tere R374ckgabepflicht, weil deren Rechtsgrundlage bereits in dem Pachtvertrag angelegt war mit der Folge, dass diese Schuldverpflichtung mit dem Vertragsschluss als entstanden anzusehen ist, auch wenn sie erst sp344ter f344llig wurde (vgl. BGHZ 142, 324, 31 - 14 - 329). Nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in die "M. oHG" ging das Pachtverh344ltnis auf diese 374ber mit der Folge, dass die Beklagten zu 2 und 3 f374r die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach 247 128 Satz 1 HGB als Gesamtschuldner pers366nlich hafteten. Diese Haftung blieb von der Umwandlung der "M. oHG" in die Beklagte zu 4 un-ber374hrt (247 224 Abs. 1 UmwG). bb) Die Enthaftungsregelungen in 247 224 Abs. 2 bis 5 UmwG haben nicht das Erl366schen der Haftung zur Folge. Nach ihnen wird der bisherige pers366nlich haftende Gesellschafter wie ein Gesellschafter behandelt, der aus der Gesell-schaft ausgeschieden ist. Seine Haftung ist auf f374nf Jahre befristet. Eine Vor-aussetzung daf374r ist, dass die Forderung vor dem Ablauf von f374nf Jahren nach dem Formwechsel f344llig geworden ist (247 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG). Das ist der Fall; die Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007, der R374ckgabeanspruch wurde am 1. Oktober 2009 f344llig. Weitere Voraussetzung f374r die Inanspruchnahme des Gesellschafters ist, dass der Anspruch gegen ihn innerhalb der F374nf-Jahresfrist rechtskr344ftig festgestellt wird (247 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG i.V.m. 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch das ist der Fall; mit der Verk374ndung dieses Senatsurteils steht die R374ckgabe-pflicht der Beklagten zu 2 und 3 rechtskr344ftig fest. 32 cc) Dass sie inzwischen nicht mehr Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 4 sind, ber374hrt ihre Haftung ebenfalls nicht. Ma337geblich ist, dass sie im Zeitpunkt des Formwechsels pers366nlich haftende Gesellschafter der "M. oHG" waren (vgl. Schmitt/H366rtnagel/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., 247 224 UmwG Rdn. 1). 33 dd) Dass die Beklagten zu 2 und 3 nicht Besitzer der Fl344chen sind, 344n-dert an der R374ckgabepflicht nichts. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, 34 - 15 - dass sie die Fl344chen nicht unter Mitwirkung der Beklagten zu 4 zur374ckgeben k366nnen, so dass der Klageanspruch nicht nach 247 275 Abs. 1 BGB ausgeschlos-sen ist. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag sind bereits mit der Umwandlung in die "M. oHG" auf diese 374bergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821). Selbst wenn man annimmt, dass sich durch die Umwandlung der Beklagten zu 1 in die oHG die Haftung der Gesellschaft nicht 344ndert (Pa-landt/Sprau, BGH, 68. Aufl., 247 705 Rdn. 6), besteht die Haftung nach der Um-wandlung der "M. oHG" in die Beklagte zu 4 nicht mehr. Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetz werden die Gl344ubiger des formwechselnden Rechtstr344gers dadurch gesch374tzt, dass sie unter be-stimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung (247247 204, 22), einen Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vertretungsor-gans bzw. Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtstr344gers (247247 205, 206 UmwG) und einen Nachhaftungsanspruch gegen die ausscheidenden pers366n-lich haftenden Gesellschafter (247 224 UmwG bei der Umwandlung einer oHG) haben. Die bisherige Haftung der "M. oHG" trifft nun-mehr die Beklagte zu 4. 35 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 36 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 9/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08 -
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