BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 17/09 Verk374ndet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Sie-bers f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind je zur ideellen H344lfte Miteigent374mer landwirtschaftlich genutzter Fl344chen. Mit undatiertem schriftlichen Vertrag verpachteten sie diese an die Beklagte zu 1 f374r die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2013 f374r einen j344hrlichen Pachtzins von 2.582,19 200. Gesellschafter der Beklag-ten zu 1 waren die Beklagten zu 2 und 3; sie haben den Vertrag auf der P344ch-terseite unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die Fl344chen in Besitz. 1 Am 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die "M. oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-tragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September 2006. 2 - 3 - Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1 und 2 verschiedene Gl344ubiger 374ber wirtschaftliche Probleme und teilten mit, dass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag 374ber den "Landwirtschafts-betrieb P. " geschlossen h344tten. Die Kl344ger erhielten dieses Schreiben nicht. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 k374ndigten die Kl344ger ge-gen374ber den Beklagten zu 1 bis 3, gest374tzt auf die sich aus dem Schreiben vom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 und auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte 334berlassung der Fl344-chen an Dritte, das Pachtverh344ltnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der K374ndigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschaf-terwechsel gekommen sei; die Gr374ndung der oHG sei Teil des Sanierungsver-fahrens und benachteilige die Verp344chter nicht. 4 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erkl344rten die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der "M. oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung unter der Firma "M. GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gel366scht. Gesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der Beklagten zu 4 waren zun344chst die Beklagten zu 2 und 3. Am 26. Januar 2007 traten sie ihre Gesch344ftsanteile an eine Dritte ab und wurden als Gesch344ftsf374hrer abberufen. 5 Die Kl344ger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtfl344-chen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schrifts344tzen vorsorglich erneut die K374ndigung des Pachtverh344ltnisses, auch gegen374ber der 6 - 4 - Beklagten zu 4, erkl344rt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger sie weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen R374ckgabeanspruch nach 247 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Das Pachtverh344ltnis sei nicht durch die von den Kl344gern ausgesprochenen K374ndigungen beendet worden. Ein Recht zur au337erordentli-chen fristlosen K374ndigung wegen einer unbefugten 334berlassung der Pachtfl344-chen an Dritte (247247 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. 247 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB) habe den Kl344gern nicht zugestanden. Weder die "M. oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identit344t zun344chst in die oHG und sodann in die Be-klagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch ge344ndert, dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Gesch344ftsanteile an der Beklagten zu 4 ab-getreten h344tten. Die Kl344ger h344tten auch kein vertragliches Recht zur au337eror-dentlichen K374ndigung. Es fehle an Anhaltspunkten f374r die begr374ndete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und -f344higkeit der Beklagten zu 4; auch h344tten die Be-klagten zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schlie337lich begr374n-de der Umstand, dass sich die Kl344ger nunmehr de facto einer anderen Person als der urspr374nglichen P344chterin gegen374ber s344hen, kein au337erordentliches K374ndigungsrecht. 7 Auch ein Recht zur ordentlichen K374ndigung wegen der Nichteinhaltung der Schriftform des Pachtvertrags (247247 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe 8 - 5 - nicht. Es best374nden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 f374r die Beklag-te zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe. Auf die von den Kl344gern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf die Gr374ndung der "N. M. GmbH" durch teilweise 334bertragung des Verm366gens der Beklagten zu 4 gest374tzte fristlose K374ndigung k366nne der Klageanspruch nicht gegr374ndet werden. Die damit verbundene Kla-ge344nderung, der die Beklagten widersprochen h344tten, sei nicht zuzulassen. 9 Schlie337lich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kl344ger nach 247 985 BGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Fl344chen; der Be-klagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herr374hrendes Recht zum Besitz zu. 10 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 11 II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des Pachtverh344ltnisses durch eine au337erordentliche fristlose K374ndigung gest374tzten R374ckgabeanspruch nach 247 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches K374ndi-gungsrecht stand dem Kl344ger zu 1 nicht zu. Zur Begr374ndung verweist der Se-nat, um blo337e Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter II. 1 abgedruckten Entscheidungsgr374nde in dem heute verk374ndeten Urteil in der Sache LwZR 15/09 (Umdr. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik wie hier geht und in der die Beklagten dieselben sind wie hier. 12 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des Pachtverh344ltnisses durch ordentliche K374ndigung gest374tzten R374ckgabean- 13 - 6 - spruch nach 247 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches K374ndigungsrecht stand den Kl344gern nach 247 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247 585a BGB nicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform wahrt. Die Unterzeichnung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf der P344chterseite erf374llt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfor-dernisse f374r die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu BGHZ 176, 301, 308; Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. 5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietver-trags). Ein Mangel der Schriftform l344sst sich entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der P344chterin im Ein-gang der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern die Beklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 wa-ren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und zudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden ist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu den Un-terschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05, Grundeigen-tum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag). 14 Auch der weitere Einwand der Kl344ger, dass der Vertragsurkunde nicht entnommen werde k366nne, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Pachtvertrag f374r die Beklagte zu 1 unterzeichnet oder ob sie die Fl344chen im eigenen Namen ange-pachtet h344tten, bleibt ohne Erfolg. Da im Eingang der Urkunde die Beklagte zu 1 als "P344chter" aufgef374hrt ist, l344sst die Unterschrift der Beklagten zu 2 und 3 374ber dem Wort "P344chter" am Ende der Urkunde hinreichend deutlich erkennen, dass sie f374r den im Vertragseingang bezeichneten P344chter unterschrieben ha- 15 - 7 - ben (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346). Auch wenn die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts keine juristische Person ist (siehe nur BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368), kann sie im Rechtsverkehr grunds344tzlich jede Rechtsposition einnehmen; soweit sie in diesem Rahmen Rechte und Pflichten begr374ndet, ist sie rechtsf344hig (BGHZ 146, 341, 343 ff.). Somit konnte die Beklagte zu 1 unter ihrem Namen als P344chterin auftreten. Das schlie337t Zweifel dar374ber aus, dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Unterschriften f374r die Beklagte zu 1 geleistet haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 22/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08 -
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