BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 18/01 Verkündet am: 26. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündl i - che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehre n - amtlichen Richter Siebers und Gose für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberla n - desgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oldenburg vom 1. Juni 1999 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.240,90 nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1999 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Ehemann pachteten mit Vertrag vom 14. Dezember 1972 von dem Beklagten dessen Hof "Sch. ". Nach Vertragsablauf vereinbarten sie mit Vertrag vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1997. - 3 - Die Pc hter betrieben auf dem Hof sowie auf eigenen und anderweit hinzugepachteten Flchen Milchwirtschaft. Fr den Gesamtbetrieb war seit April 1987 eine Quote von 132.309 kg zugeteilt. Mit schriftlichem Zusatzvertrag vom 14. August 1985 trafen die Pchter mit dem Beklagten u.a. folgende R e - gelung: "Auf diesem Hof und den weiter dazugepachteten Flchen erwirtscha f - tete der Pchter die ihm zugeteilte Milchquote von ... kg. Sollte sich bis zum Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1997 die MGVO BGBl I 1984 S. 1434 dahi ngehend ndern, daß das Bewirtschafterprinzip angewe n - det werden kann, so bin ich, H. M. , bereit, Herrn E. B. beim Abzug vom Hof die Mitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelche Auflagen zu bewilligen." Dazu behauptet die Klgerin, man sei sich darber einig gewesen, daß ihr und ihrem Mann als Pchtern der wirtschaftliche Vorteil aus dem Aufbau der Milchquote zustehen sollte. Der Quotenbergang sei in der Zusatzvereinb a - rung vereinbart worden, weil die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, daß in naher Zukunft die Flchenbindung der Quote zugunsten des Bewir t - schafterprinzips aufgegeben werde. Nach Beendigung des Pachtvertrages wurde der Klgerin entsprechend der Flchenaufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie w e - gen Aufgabe der landwirtschaftlichen Ttigkeit verkaufte. Dem Beklagten wu r - de mit Bescheid vom 12. November 1997 ein Referenzmengenbergang von 91.974 kg besttigt. Hieraus leitet die Klgerin einen Schadenersatzanspruch von 1,60 DM/kg ab, den sie m it der Klage verfolgt. - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klgerin als Beschwerde behandelt und in der Sache zum Nachteil der Klgerin entschieden, weil der geltend gemachte Anspruch gemû § 551b BGB verjhrt sei. Der Senat hat durch Urteil vom 22. November 2000 (LwZR 12/00, RdL 2001, 81) den Rechtsstreit in das streitige Verfahren z u - rckgefhrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckverwiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht verjhrt ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klgerin zurckgewiesen. Dagegen richtet sich ihre erneute Revision, deren Zurckweisung der Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll der Beklagte aus der Ve r - einbarung vom 14. August 1985 zur Übertragung der Milchquote nicht nur dann verpflichtet gewesen sein, wenn in Umkehrung der bis dahin bestehenden Rechtslage das Bewirtschafterprinzip eingefhrt wurde, sondern auch bereits dann, wenn bei Pachtende eine flchenungebundene Übertragung rechtlich möglich war. Letzteres sei nach § 7 Abs. 2a Milch-Garantiemengen- Verordnung (MGV) vom 25. Mrz 1994 (BGBl. I S. 587) grundstzlich der Fall gewesen. Gleichwohl sei der Übertragungsanspruch nicht entstanden, weil die Klgerin mit dem Ablauf des Pachtverhltnisses ihre Ttigkeit in der Landwir t - schaft aufgegeben und keine Milchwirtschaft mehr betrieben habe. Durch die - 5 - am 1. April 200 0 in Kraft getretene Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) sei die bertragbarkeit der Milchquote insgesamt entfa l - len. Wertersatz könne die Klgerin nicht verlangen. Das hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. II. 1. Allerdings legt das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 14. August 1985 zutreffend dahin aus, daû der Anspruch auf bertragung der Milchquote grundstzlich bereits dann begrndet war, wenn ihre flchenung e - bundene bertragung bei Beendigung des Pachtverhltnisses zulssig war. Richtig ist auch, daû diese Voraussetzung der bertragungspflicht vorlag (§ 7 Abs. 2a MGV). 2. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klgerin. Seine dahingehende Auslegung ist rechtlich nicht zu beansta n - den. 3. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsg e - richts, die Klgerin könne die bertragung der Milchquote nicht verlangen, weil sie mit Beendigung des Pachtverhltnisses die Milchwirtschaft aufgegeben h a - be. Wenn auch die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung vom Revisionsgericht nur in beschrnktem Umfang berprft werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599), erstreckt sich die Nachprfung jedenfalls darauf, ob alle Auslegungsmöglichkeiten in - 6 - Betracht gezogen worden sind (BGH, Urt. v. 19. September 1995, VI ZR 226/94, VersR 1996, 380). Insoweit rgt die Revision mit Erfolg, daû das Berufungsgericht eine naheliegende Auslegung der Vereinbarung nicht b e - dacht hat. Es hat nmlich ausschlieûlich die Frage der bertragbarkeit der Milchquote auf die Klgerin geprft und dabei zutreffend erkannt, daû die Vo r - aussetzungen des § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 2 MGV nicht vorlagen; aber es hat nicht die Mglichkeit der Auslegung der Vereinbarung dahin erkannt, daû die Klgerin die bertragung der Milchquote auf einen anderen Milcherzeuger verlangen konnte. Diese Auslegung kann der Senat jetzt nachholen, denn weitere tatschliche Feststellungen sind dafr nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich. Der Beklagte hat sich in der Vereinbarung vom 14. August 1985 ve r - pflichtet, "beim Abzug vom Hof" die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kg zu bewilligen. Nun war aber bereits bei Abschluû dieser Vereinbarung au f - grund des Alters der Klgerin und ihres Ehemannes absehbar, daû beide sp - testens nach Beendigung des Pachtverhltnisses die Landwirtschaft aufgeben wrden. Damit kam eine "Mitnahme" der Milchquote in dem Sinne, daû die Kl - gerin und ihr Ehemann weiter Milch erzeugen wrden, ohnehin nicht in B e - tracht. Das gilt unabhngig davon, ob das Entstehen des bertragungsa n - spruchs von der Einfhrung eines "Bewirtschafterprinzips", wie es die Ve r - tragsparteien erwartet hatten, oder von der Mglichkeit einer flchenungebu n - denen bertragung abhngig sein sollte. Unter Beachtung des Gebots der i n - teressengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; Senatsurt. v. 16. Juni 2000, LwZR 13/99, WM 2000, 1764) kann der wirtschaftliche Sinn der Vereinbarung deswegen nur darin liegen, daû der Klgerin und ihrem Ehemann die Mglichkeit erffnet - 7 - werden sollte, die von ihnen erarbeitete Milchquote durch bertragung an Dritte zu verwerten. Demgegenber fhrt die Auffassung des Berufungsgerichts dazu, daû der Beklagte, der keine Landwirtschaft betreibt, die Milchquote ve r - werten kann, obwohl er sie nicht erwirtschaftet hat. Das lût das Interesse der Klgerin und ihres Ehemannes, wie es in der Vereinbarung zum Ausdruck g e - kommen ist, in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise auûer acht. Nach alledem ergibt die Auslegung der Vereinbarung, daû die Klgerin die von dem Beklagten zu bertragende Milchquote verkaufen und von ihm deren bertragung unmittelbar an den Kufer verlangen konnte. 4. Da die Mglichkeit der flchenungebundenen bertragung der Milc h - quote seit dem 1. April 2000 nicht mehr besteht (§ 30 ZusatzabgabenVO), hat der Beklagte der Klgerin nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadenersatz zu le i - sten. Dessen Hhe bemiût sich nach dem Preis, den die Klgerin fr den Ve r - kauf der Quote erzielt htte. a) Der Beklagte muûte eine Quote von 91.974 kg bertragen. Sein Ei n - wand, nach der Vereinbarung habe die Klgerin lediglich einen Anspruch auf eine Gesamtquote von 100.000 kg, von der sie 40.303 kg bereits erhalten h a - be, ist nicht begrndet. Die bertragungspflicht des Beklagten kann sich nur auf die Referenzmenge beziehen, die bei Beendigung des Pachtverhltnisses auf ihn bergegangen ist. Die auf das Eigenland der Klgerin und ihres Eh e - mannes entfallende Menge konnte gar nicht auf den Beklagten bergehen, sondern verblieb bei ihnen. Diesen Anteil konnte der Beklagte somit von vor n - herein nicht auf die Klgerin bertragen. Er ist deswegen nicht von der Quote abzuziehen. - 8 - b) Die Menge wird auch nicht etwa dadurch reduziert, daû die Klgerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Mrz 1999 vorgetragen hat, daû "restliche 32.500 kg" dem Beklagten verbleiben sollten. Mag es sich dabei auch um ein gerichtliches Gestndnis handeln, an das die Klgerin nach § 532 ZPO a.F. gebunden wre. Entscheidend ist jedoch, daû der Beklagte nicht b e - hauptet hat, daû ihm von der Quote, die auf seine an die Klgerin und ihren Ehemann verpachteten Flchen entfiel, auf jeden Fall ein Teil von 32.500 kg verbleiben sollte; vielmehr sollte das nur dann gelten, wenn diese Quote 132.500 kg betrug. Allenfalls das hat die Klgerin zugestanden. Da die auf die Flchen des Beklagten entfallende Quote bei Beendigung des Pachtverhltni s - ses jedoch nur 91.974 kg betrug, gibt es gar keine "restlich en 32.500 kg", die bei dem Beklagten verbleiben knnten. c) Als von der Klgerin zu erzielender Verkaufspreis sind 1,60 DM/kg anzusetzen. Diesen Betrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Da er die erstinstanzlich erklrte Hilfsaufrechnung mit einem Betrag von 64.484,80 DM in der Berufungsinstanz auch nicht aufrechterhalten hat, ist die Klageforderung in voller Hhe begrndet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krger Lemke
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