BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 20/01 Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 589 Abs. 1 Nr. 2 Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB. BGB § 242 (Bc) Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerorden t - liche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Ve r - pächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter. BGH, Urt. v. 26. April 2002 - LwZR 20/01 - OLG Jena AG Gera - 2 - - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Landwirtschaftssachen, hat auf die mndl i - che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krger und Dr. Lemke sowie die ehre n - amtlichen Richter Siebers und Gose fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats fr Landwirtschaftss a - chen des Thringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2001 wird auf Kosten der Klger zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger zu 1 und 2 sowie die aus den Klgern zu 3 bis 5 bestehende Erbengemeinschaft sind Eigentmer verschiedener landwirtschaftlich genutzter Grundstcke, die die Rechtsvorgngerin der Beklagten, die W. Agrar GmbH, mit in ihrem Wortlaut identischen Vertrgen vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Deze mber 2003 angepachtet hat. Die Vertrge enthalten eine den Vorschriften des § 589 BGB entspr e - chende Abrede und gewhren dem Verpchter das Recht zur fristlosen Knd i - gung, wenn der Pchter trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen g e - setzter Frist einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache, z.B. eine unz u - lssige Unterverpachtung, fortsetzt. - 4 - Die W. Agrar GmbH als bertragende Gesellschaft schloû am 30. Mrz 2000 mit der damals noch als F. Agrargesellschaft mbH fi r - mierenden Beklagten als bernehmender Gesellschaft einen Verschmelzung s - vertrag. Die Verschmelzung wurde am 29. Mai 2000 in das Handelsregister eingetragen. Im Hinblick auf diese Verschmelzung kndigten die Klger die Pachtvertrge nach vorheriger Abmahnung mit Schreiben vom 29. Juni 2000 fristlos und forderten die Herausgabe der Grundstcke. Das Landwirtschaftsgericht hat den zunchst in drei getrennt gefhrten Prozessen erhobenen Rumungs- und Herausgabeklagen im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verfahren verbunden und die Klagen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Klger die Wiederherstellung der Urteile des Landwirtschaftsgerichts. Die Beklagte bea n - tragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Kndigungen der Klger fr unwirksam. Das im Vertrag vereinbarte, der Vorschrift des § 589 Abs. 1 BGB nachgebildete Kndigungsrecht setze eine Nutzungsberlassung an Dritte und damit ein Weiterbestehen des Pchters voraus. Daran fehle es, weil der ursprngliche Pchter, die W. Agrar GmbH, als bertragender Rechtstrger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen sei, folglich keine Nutzungsberla s - sung an die Beklagte erfolgt, sondern ein gesetzlicher Pchterwechsel eing e - treten sei. In einem solchen Fall bestehe auch kein auûerordentliches Knd i - - 5 - gungsrecht aus wichtigem Grund. Die Interessen des Verpchters wrden nmlich ausreichend durch anderweitige Glubigerschutzbestimmungen (in s - besondere § 22 UmwG) gewahrt. II. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung stand. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsg e - richts, daû die Voraussetzungen einer Kndigung nach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e, 553 a.F. BGB bzw. nach den inhaltsgleichen Regelungen im Pachtve r - trag nicht gegeben sind. Denn diese Regelungen erfassen nur den Fall, daû der Pchter das Pachtland ohne Zustimmung des Verpchters einem Dritten zur Nutzung berlût. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 UmwG in wesentlichen Punkten. Die frhere Pchterin als bertragendes Unternehmen hat die Nutzung der Pachtflchen nicht einem Dritten, der Beklagten, berlassen, sondern sie hat sich in die Beklagte umgewandelt mit der Folge, daû diese kraft Gesetzes a n - stelle der frheren Pchterin in die bestehenden Vertrge eingetreten ist (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser strukturelle Unterschied erlaubt auch keine entsprechende Anwendung des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB (bzw. eine dahin g e - hende Auslegung der inhaltsgleichen vertraglichen Bestimmungen). Hinzu kommt, daû die Norm dem Pchter ein bestimmtes Verhalten untersagt und daû sich an einen Verstoû hiergegen das Kndigungsrecht knpft. Demgege n - ber war es der Pchterin nicht untersagt, sich durch Verschmelzung mit and e - ren Unternehmen umzuwandeln. Die Vertragsparteien htten dies zwar verei n - - 6 - baren können (OLG Oldenburg, OLG-Report 2000, 65, 66 m.w.N.). Davon h a - ben sie aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - keinen Gebrauch gemacht. Auch dieser Unterschied, der den Grund des K n - digungsrechts betrifft, steht einer analogen Anwendung der Norm entgegen. 2. Nichts anderes gilt - entgegen der Auffassung der Revision - fr den Kndigungsgrund der §§ 589 Abs. 1 Nr. 2, 594e, 553 BGB a.F. (den die Parte i - en ebenfalls im Vertrag wiederholt haben). Denn der Vorschrift des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt kein ber Nr. 1 der Norm hinausgehender Regelung s - gehalt zu (Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB (1995), § 589 Rdn. 6). Sie geh t vielmehr ebenfalls von einer Überlassung der Pachtsache durch den Pchter an Dritte aus und stellt lediglich klar, daû der Dritte auch in einem landwir t - schaftlichen Zusammenschluû bestehen kann. Daû sich der Pchter selbst an dem Zusammenschluû beteiligt, rckt die von § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfaûte Konstellation nicht in die Nhe einer bertragenden Umwandlung. Denn trotz der Beteiligung bleibt der Pchter nach wie vor Vertragspartner (vgl. MnchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 589 Rdn. 2). So ergeben sich zu Nr. 1 der Norm weder strukturelle Unterschiede noch Unterschiede hinsichtlich der Grundlage des Kndigungsrechts. 3. Ohne Erfolg macht die Revision schlieûlich geltend, das Berufungsg e - richt habe die Voraussetzungen einer auûerordentlichen Kndigung aus wic h - tigem Grund zu Unrecht verneint. Dieses von Literatur und Rechtsprechung aus §§ 626, 723, 242 BGB entwickelte (und jetzt in § 543 BGB, auf welche Vorschrift § 594e BGB verweist, geregelte) Kndigungsrecht ist fr beide Pa r - teien eines Miet- oder Pachtverhltnisses gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, so daû dem Kndigenden unter Bercksichtigung aller Umstnde des - 7 - Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwgung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhl t - nisses bis zum Ablauf der Kndigungsfrist oder bis zur sonstigen Vertragsb e - endigung nicht zugemutet werden kann. Solche Umstnde sind im vorliege n - den Fall nicht gegeben. a) Im Vordergrund des Kndigungsrechts aus wichtigem Grund stehen die Flle, die durch eine, nicht notwendigerweise schuldhafte, Vertragsverle t - zung eines der beiden Vertragspartner gekennzeichnet sind. § 543 BGB, we l - che Vorschrift jetzt eine zusammenfassende Kodifizierung dieses Kndigung s - rechts enthlt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 543 Rd.Nr. 1), best - tigt dies anschaulich. Die in Absatz 2 der Norm beispielhaft genannten wicht i - gen Grnde haben smtlich Vertragsverletzungen zum Gegenstand. Ferner soll das Verschuldenselement einen maûgeblichen Umstand fr die Beurte i - lung des Einzelfalls darstellen (Abs. 1). Vorausgesetzt wird also eine objektive Pflichtverletzung, da sonst die Frage des Verschuldens nicht gestellt werden kann. Flle dieser Art kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht. Denn die Umwandlung der frheren Pchterin in die Beklagte stellte - wie au s - gefhrt - keine Vertragsverletzung dar. b) Anknpfungspunkt fr eine Kndigung aus wichtigem Grund kann nur der Umstand sein, daû die Klger ohne ihre Zustimmung durch die Umwan d - lung einen neuen Vertragspartner erhalten haben. Dieser Umstand berhrt zwar die Interessen der Klger, ist aber - ohne hinzutretende Besonderheiten - nicht von einem solchen Gewicht, daû ihnen allein deswegen die Fortsetzung des Pachtverhltnisses bis zu dessen vertragsgemûem Ende nicht zugemutet werden könnte. Das ergibt sich aus folgendem. - 8 - aa) Der Gesetzgeber hat dem Umstand, daû die Glubiger des bertr a - genden - und des bernehmenden - Rechtstrgers an dem Verschmelzung s - vorgang nicht beteiligt sind und daher Risiken durch die Umwandlung ausg e - setzt sind, auf die sie keinen Einfluû haben, dadurch Rechnung getragen, daû er ihnen unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG einen Anspruch auf S i - cherheitsleistung eingerumt hat. Danach hat es der Gesetzgeber nicht fr g e - boten erachtet, den Glubiger schon allein wegen der ohne seine Zustimmung erfolgten Auswechselung des Schuldners vor abstrakten Risiken zu schtzen. Sicherheit ist erst dann zu leisten, wenn der Glubiger glaubhaft macht, daû durch die Verschmelzung die Erfllung der Forderung, und zwar konkret (vgl. Bermel, in: Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 22 Rdn. 15; Kraft, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 347 Rdn. 9, zur frheren Rechtslage nach dem Aktiengesetz), gefhrdet ist. Diese Regelung lieûe sich mit einem Knd i - gungsrecht schon aufgrund einer allgemeinen Risikoerhöhung nicht vereinb a - ren. Denn es bedeutete einen Wertungswiderspruch, wollte man dem Glub i - ger das Recht zu einer Lösung vom Vertrag unter geringeren Voraussetzungen zubilligen als den Anspruch auf Sicherheitsleistung. bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhltnis handelt, das von der Notwendigkeit eines gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner zueinander geprgt ist. Allerdings trifft dies fr das Landpachtverhltnis - wie auch die Regelungen des § 589 Abs. 1 BGB zeigen - in signifikanter Weise zu (vgl. auch Senat, Urt. v. 5. Mrz 1999, LwZR 7/98, WM 1999, 1293). Gleichwohl lût sich daraus kein Kndigungsgrund fr den Fall der Umwandlung durch Verschmelzung herle i - ten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch in § 22 UmwG den Interessen des - 9 - Glubigers in einem Dauerschuldverhltnis nicht in hervorgehobenem Maûe Rechnung getragen. Im Gegenteil, da in einem Dauerschuldverhltnis der j e - weilige Anspruch zumeist erst mit der Flligkeit der einzelnen Leistung en t - steht, die Sicherheitsleistung aber nur fr bereits entstandene Ansprche ve r - langt werden kann, versagt der Schutz durch Sicherheitsleistung fr zuknftige Ansprche (vgl. Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 6; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 3. Aufl., Anh. nach § 77 Rdn. 127; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 77 Anh. Rdn. 3). Zum anderen hat es der Gesetzgeber nicht generell fr geboten erachtet, dem Verpchter im Falle eines ohne sein Zutun zustande gekommenen Wechsels auf Pchterseite stets ein Kndigungsrecht zuzubill i - gen. Wird die Pachtsache im Zusammenhang mit einer Betriebsbergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge an einen Dritten bergeben mit der Folge, daû dieser nach § 593a Satz 1 BGB anstelle des bisherigen Pchters in den Pachtvertrag eintritt, so ist der Verpchter nur dann zu einer auûerordentlichen Kndigung berechtigt, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewhrleistet ist (§ 593a Satz 3 BGB). Stirbt der Pchter, so kann der Verpchter dies zwar zum Anlaû fr eine Kndigung nehmen (§ 594d Abs. 1 BGB). Die Kndigung bleibt jedoch im E r - gebnis ohne Erfolg, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung der Pachts a - che durch die Erben oder einen von ihnen beauftragten Dritten gewhrleistet erscheint (§ 594d Abs. 2 BGB). Auch wenn diese Umstnde von den Erben darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, zeigt die Regelung, daû in materieller Hinsicht nicht der Parteiwechsel an sich die Kndigung rechtfe r - tigt, sondern daû entscheidend - wie bei § 593a Satz 3 BGB - die Gefhrdung der Erfllung der vertraglich geschuldeten Leistung ist. Daran knpft der G e - setzgeber sowohl im Umwandlungsrecht (zur Frage der Sicherheitsleistung) als auch im Landpachtrecht (zur Frage der Kndigung) an. Das verbietet es, una b - - 10 - hngig von diesem fr die Wertung maûgeblichen Gesichtspunkt, allein aus dem Umstand, daû ein Parteiwechsel auf Pchterseite stattgefunden hat, auf ein auûerordentliches Kndigungsrecht aus wichtigem Grund zu schlieûen. c) Ein anderes Ergebnis lieûe sich im konkreten Fall nur dann rechtfert i - gen, wenn die Darlegungslast hinsichtlich der Umstnde, aus denen auf die Gefhrdung bzw. Nichtgefhrdung der Ansprche des Verpchters geschlo s - sen werden kann, in entsprechender Anwendung des § 594d Abs. 2 BGB der Beklagten oblge. Das ist indes zu verneinen. Zum einen sind die Flle des Pchterwechsels durch Umwandlung mit denen einer Rechtsnachfolge durch Tod des Pchters hinsichtlich der Frage der Darlegungslast nicht zu vergleichen. Stirbt der bisherige Pchter, so ist es vllig dem Zufall berlassen, ob der oder die Erben willens und in der Lage sind, das gepachtete Land ordnungsgemû zu bewirtschaften. Die Erfahrung zeigt, daû dies eher nicht angenommen werden kann (vgl. Begrndung des Gesetzentwurfs zu § 594d, BT-Drucks. 10/509, S. 24). Angesichts dessen konnte der Gesetzgeber die Darlegungslast wie geschehen verteilen. Anders ist es beim Pchterwechsel durch Umwandlung eines Rechtstrgers im Sinne des § 3 UmwG. Hier ist es - hnlich wie bei § 593a Satz 1 BGB - nicht in gle i - cher Weise dem Zufall berlassen, ob das umgewandelte Unternehmen willens und in der Lage ist, die Pchterpflichten zur ordnungsgemûen Bewirtscha f - tung zu erfllen. So hat auch im Falle des § 593a BGB der Verpchter darzul e - gen und zu beweisen, daû eine ordnungsgemûe Bewirtschaftung nicht g e - whrleistet ist (§ 593a Satz 3 BGB). Soweit der neue Pchter die Pachtgrun d - stcke entsprechend seiner wirtschaftlichen Ausrichtung oder seines Gesel l - - 11 - schaftszwecks anders nutzen will, ist der Verpchter ohnehin durch § 590 BGB geschtzt. Zum anderen obliegt die Darlegungslast hinsichtlich des wichtigen Grundes dem Kndigenden. Lediglich soweit es auf Verschulden ankommt, rechtfertigt sich eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf denjen i - gen, in dessen Verantwortungsbereich die Pflichtverletzung fllt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mrz 2000, XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343). Im brigen bleibt es aber bei dem Regelfall, daû derjenige, der sich von dem Vertrag lsen will, die Umstnde darlegen und beweisen muû, die dieses Begehren rechtfertigen. Diesem Grundsatz widersprche es, wollte man dem umgewandelten Unte r - nehmen die Pflicht auferlegen, darzulegen und zu beweisen, daû der Pchte r - wechsel nicht eine konkrete Gefhrdung der Rechte des Verpchters zur Folge hat. Ausnahmen hiervon sind dem Gesetzgeber vorbehalten. d) Konkrete Umstnde dafr, daû die Umwandlung der frheren Pcht e - rin in die Beklagte zu einer konkreten Gefhrdung der Ansprche der Klger gefhrt hat, in welchem Falle allein eine Kndigung aus wichtigem Grund in Betracht gekommen wre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision verweist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheni n - stanzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - 12 - Wenzel Krger Lemke
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