BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 20/09 Verk374ndet am: 23. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 314 Abs. 3, 594e Die Erkl344rung der au337erordentlichen K374ndigung eines Landpachtverh344ltnisses muss innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintritt des K374ndigungsgrundes und dessen Kenntnis bei dem K374ndigungsberechtigten dem anderen Teil zugehen. BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Kr366ger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats f374r Landwirtschaftssa-chen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit schriftlichem Vertrag vom 29. Januar 2002 verpachtete die Beklagte der Kl344gerin diverse landwirtschaftlich genutzte Grundst374cke f374r eine jeweils bis zum 31. Januar zu zahlende Jahrespacht von 5.283,10 200. In 247 3 Abs. 1 der zu den Gerichtsakten eingereichten Vertragsurkunde ist handschriftlich eine Pachtdauer vom 1. November 2001 bis zum 30. Oktober 2014 eingetragen. Die Beklagte behauptet jedoch, in der von ihr unterzeichneten Urkunde sei eine Pachtdauer nur bis zum 31. Oktober 2004 eingetragen gewesen. 1 Die Kl344gerin hat zun344chst die Feststellung beantragt, dass zwischen ihr und der Beklagten ein wirksamer Pachtvertrag mit einer Dauer bis zum 2 - 3 - 31. Oktober 2014 abgeschlossen worden ist. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Kl344gerin mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2003 von dem ihr in 247 3 Abs. 4 des Vertrags einger344umten Recht Gebrauch gemacht, das Pachtverh344lt-nis um sechs Jahre zu verl344ngern. Sie hat sodann beantragt festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein wirksamer Pachtvertrag bis zum 31. Oktober 2020 zustande gekommen ist; 374berdies hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.305,61 200 nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 3. November 2005 das Pachtverh344ltnis wegen Nicht-zahlung der am 31. Januar 2005 f344llig gewesenen Pacht fristlos gek374ndigt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungs-gericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage errei-chen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien zun344chst ein Landpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2014 zustande ge-kommen, der sich nach der Aus374bung der Option durch die Kl344gerin bis zum 31. Oktober 2020 verl344ngert hat. Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht bestrit-ten, die Unterschrift auf dem sich bei den Akten befindenden Original der Ver-tragsurkunde geleistet zu haben, sondern vielmehr behauptet, das bei Unter-zeichnung eingetragene Ende des Pachtvertrags im Jahr 2004 sei nachtr344glich ohne ihr Wissen in 2014 ge344ndert worden. Dies habe sie jedoch nicht beweisen k366nnen. Falls der Vortrag in der Berufungsinstanz dahin zu verstehen sei, dass 4 - 4 - die Beklagte nunmehr die Echtheit der Unterschrift auf der Vertragsurkunde bestreite, sei er nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die au337erordentliche K374ndigung der Beklagten vom 9. November 2005 habe das Pachtverh344ltnis nicht beendet, weil sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des K374ndigungsgrundes ausgesprochen worden sei. Den Betrag von 5.305,61 200 m374sse die Beklagte der Kl344gerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur374ckzahlen. Rechtsgrund der von der Kl344gerin geleisteten Zahlung sei ein am 26. Juni 2006 abgeschlos-sener Prozessvergleich, der durch den Widerruf der Beklagten weggefallen sei. 5 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein bis zum 31. Oktober 2020 andauerndes Landpachtverh344ltnis be-steht. 7 a) Ohne Erfolg r374gt die Beklagte, das Berufungsgericht habe den Kern ihres Vortrags missachtet und rechtsfehlerhaft festgestellt, sie habe erstinstanz-lich nicht bestritten, die Unterschrift auf dem sich bei den Akten befindenden Original der Vertragsurkunde geleistet zu haben. 8 aa) Bei dieser Feststellung handelt es sich um aus dem Berufungsurteil ersichtliches Parteivorbringen im Sinne von 247 559 Abs. 1 ZPO, also um dessen tatbestandliche Darstellung in den Urteilsgr374nden (vgl. 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es erbringt nach 247 314 ZPO den Beweis f374r das m374ndliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Eine etwaige Unrichtigkeit solcher tatbestandlicher Dar- 9 - 5 - stellungen in dem Berufungsurteil kann nur in dem Berichtigungsverfahren nach 247 320 ZPO behoben werden; mit einer Verfahrensr374ge nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann die Berichtigung nicht nachgeholt werden (siehe nur BGH, Urt. v. 8. Januar 2007, II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 m.w.N.). bb) Da die Beklagte keine Tatbestandsberichtigung beantragt hat, ist das Revisionsgericht an die tatbestandlichen Feststellungen in dem Berufungsurteil gebunden (247247 314, 559 ZPO) und muss sie seiner Beurteilung zugrunde legen (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007, II ZR 334/94, aaO; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 559 Rdn. 4). Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast f374r die behauptete nachtr344gliche 304nderung der Laufzeit des Pachtvertrags auferlegt und den Beweis als nicht gef374hrt angesehen hat. 10 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die au337erordentliche K374ndigung der Beklagten vom 3. November 2005 als unwirksam angesehen. Die Beklagte war nicht mehr zur K374ndigung berechtigt, weil sie sie nicht inner-halb einer angemessenen Frist nach Kenntnis von dem K374ndigungsgrund aus-gesprochen hat. 11 aa) Nach 247247 594e Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 543 BGB war die Beklagte ab Anfang Mai 2005 zur au337erordentlichen fristlosen K374ndigung des Pachtver-h344ltnisses berechtigt; denn die Kl344gerin befand sich mit der Zahlung der am 31. Januar 2005 f344llig gewesenen Pacht l344nger als drei Monate in Verzug. Das wusste die Beklagte. Gleichwohl hat sie die K374ndigung erst am 3. November 2005 ausgesprochen. Das war versp344tet. 12 bb) Die au337erordentliche fristlose K374ndigung eines Dauerschuldverh344lt-nisses aus wichtigem Grund muss innerhalb einer angemessenen Zeit seit Kenntnis von dem K374ndigungsgrund erkl344rt werden. Das hat seinen Grund zum 13 - 6 - einen darin, dass der eine Teil in angemessener Zeit Klarheit dar374ber erhalten soll, ob von der K374ndigungsm366glichkeit Gebrauch gemacht wird; zum anderen gibt der K374ndigungsberechtigte mit dem l344ngeren Abwarten zu erkennen, dass f374r ihn die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen K374ndigung nicht unzumutbar ist. Diese Erw344gungen lie-gen der Vorschrift des 247 314 Abs. 3 BGB, die seit dem 1. Januar 2002 gilt, zugrunde (Entw. SchuldRModG BT-Drucks. 14/6040 S. 178). Sie galten auch f374r die fr374here Rechtslage, bei der es - mit Ausnahme u.a. der Vorschrift des 247 626 Abs. 2 BGB - an einer gesetzlichen Festlegung der Frist f374r die Erkl344rung der au337erordentlichen K374ndigung aus wichtigem Grund fehlte (siehe nur BGHZ 133, 331, 335; BGH, Urt. v. 1. Juni 1951, V ZR 86/50, NJW 1951, 836; Urt. v. 15. Februar 1967, VIII ZR 222/64, WM 1967, 515, 517). Landpachtver-h344ltnisse waren davon nicht ausgenommen (OLG Hamm AgrarR 1984, 277, 278; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., 247 594e BGB Rdn. 42). cc) Deshalb muss die Erkl344rung der au337erordentlichen K374ndigung eines Landpachtverh344ltnisses (247 594e BGB) innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintritt des K374ndigungsgrundes und dessen Kenntnis bei dem K374ndi-gungsberechtigten dem anderen Teil zugehen. Ob man dieses Erfordernis auf die Regelung in 247 314 Abs. 3 BGB (Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], 247 594e Rdn. 30) oder auf die f374r die fr374here Rechtslage geltenden allgemeinen Grund-s344tze st374tzt (Fassbender/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 594e BGB Rdn. 28), ist ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass der P344chter landwirtschaftlich genutzter Grundst374cke wegen deren notwendiger Bearbei-tung zu bestimmten Zeiten, die naturgem344337 von der Nutzungsart vorgegeben sind, so fr374h wie m366glich wissen muss, ob der Verp344chter von seinem Recht zur fristlosen K374ndigung Gebrauch macht; zudem wei337 der Verp344chter, dass der P344chter auf dieses fr374hzeitige Wissen angewiesen ist, sich mit der Bewirt- 14 - 7 - schaftung der Fl344chen auf sein - des Verp344chters - Verhalten einstellt und beim Ausbleiben der K374ndigungserkl344rung 374ber einen l344ngeren Zeitraum von dem Fortbestand des Pachtverh344ltnisses ausgeht. dd) Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht die angemessene Frist, die sich unter Ber374cksichtigung ihres Zwecks, der Bedeutung des K374ndigungsgrundes, der Auswirkungen f374r die Be-teiligten und des Umfangs der erforderlichen Ermittlungen bestimmt (vgl. M374nchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., 247 314 Rdn. 20), mit drei Monaten ab der Kenntnis der Beklagten von dem K374ndigungsgrund angenommen hat. 15 c) Ohne Erfolg macht die Beklagte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die in 247 626 Abs. 2 BGB festgelegte Zwei-Wochen-Frist f374r den Ausspruch der fristlosen K374ndigung eines Dienst-verh344ltnisses aus wichtigem Grund bei einem pflichtwidrigen Dauerverhalten nicht vor dessen Beendigung beginnt (Urt. v. 20. Juni 2005, II ZR 18/03, NJW 2005, 3069, 3070), die Wirksamkeit der K374ndigung vom 3. November 2005 geltend. Dies verkennt, dass es sich bei dem f374r die au337erordentliche K374ndigung ma337gebenden Grund, der Nichtzahlung der am 31. Januar 2005 f344llig gewesenen Jahrespacht, um einen einmaligen Pflichtversto337 und nicht um ein pflichtwidriges Dauerverhalten gehandelt hat. Wollte man das anders, n344m-lich so wie die Beklagte sehen, h344tte das den Ausschluss der M366glichkeit zur fristlosen K374ndigung des Pachtverh344ltnisses wegen Zahlungsr374ckstands zur Folge. Denn auf der einen Seite muss der K374ndigungsgrund, also der Zah-lungsr374ckstand, im Zeitpunkt des Zugangs der K374ndigungserkl344rung vorliegen; auf der anderen Seite soll die Frist zur Abgabe der K374ndigungserkl344rung nicht vor der Beendigung des Zahlungsr374ckstands erfolgen. Das schlie337t sich gegen-seitig aus. 16 - 8 - 17 d) Schlie337lich verhilft die 334berlegung der Beklagten, ihre fortdauernde Berufung auf die K374ndigung im Laufe dieses Rechtsstreits sei als erneute K374n-digung anzusehen, zu der sie wegen der am 31. Januar 2007 und 31. Januar 2008 zur Zahlung f344llig gewesenen Pachten berechtigt gewesen und die in an-gemessener Frist ausgesprochen worden sei, der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich die Kl344gerin mit diesen Pachtzahlungen in Verzug befindet. Somit fehlt es an den Voraussetzungen f374r das Recht der Beklagten zur au337erordentlichen fristlosen K374ndigung. 2. Gegen die Verurteilung der Beklagten zur R374ckzahlung von 5.305,61 200 nebst Zinsen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Mit dem Widerruf des in der ersten Instanz abgeschlossenen Vergleichs, der Grundlage der Zah-lung des genannten Betrags war, entfiel die Zahlungspflicht der Kl344gerin. Sie hat somit ohne Rechtsgrund geleistet; die Beklagte ist nach 247 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur R374ckzahlung verpflichtet. Zwar hat sie in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung r374ckst344ndiger Pacht erkl344rt. Aber dieses Verteidigungsmittel ist nach 247247 296 Abs. 2, 555 ZPO zur374ckzuweisen. Die Beklagte h344tte n344mlich nach 247 282 Abs. 1 ZPO die Aufrechnungserkl344rung bereits im ersten Rechtszug, jedenfalls nach dem Widerruf des Vergleichs abgeben m374ssen, weil deren Relevanz f374r den Rechtsstreit ihr bekannt war oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h344tte bekannt sein m374ssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande war (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004, VI ZR 199/03, NJW 2004, 2825, 2827). Da in dem Berufungsurteil nicht festgestellt ist, dass die Kl344gerin r374ckst344ndige Pacht schuldet, m374sste im Fall der Ber374cksichtigung der Aufrechnungserkl344-rung die Sache unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Ver-handlung und Entscheidung 374ber den Zahlungsantrag an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden. Dadurch verz366gerte sich die Erledigung des Rechts-streits, weil die Revision ohne die jetzt erkl344rte Aufrechnung insgesamt unbe- 18 - 9 - gr374ndet ist. Schlie337lich beruht die versp344tete Abgabe der Aufrechnungserkl344-rung auf grober Nachl344ssigkeit. Der vorinstanzliche Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat die Prozessf366rderungspflicht in besonders hohem Ma337 vernach-l344ssigt, denn er hat zwar auf einen Anspruch der Beklagten hingewiesen, aber nicht die notwendige prozessrechtliche Konsequenz gezogen und damit dasje-nige unterlassen, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens als notwen-dig h344tte einleuchten m374ssen (BGH, Urt. v. 20. M344rz 1997, VII ZR 205/96, NJW 1997, 2244, 2245). Dieses Verschulden, das die jetzige Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344gerin nicht ausr344umen konnte, steht dem Verschulden der Beklagten gleich (247 85 Abs. 2 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 29.09.2008 - XV Lw 3/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.09.2009 - Lw U 920/08 -
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