BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 2/08 vom 28. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 33.144,38 200. Gr374nde: I. Die Parteien schlossen am 30. September 1999 einen Pflugtauschvertrag. In seinem Schreiben vom 28. September 1999 versprach der Beklagte den Kl344gern, ihnen im Rahmen des Vertrags u.a. ab dem 1. Oktober 1999 eine Fl344che von 34,8261 ha zur Bewirtschaftung zu 374bergeben. Dies scheiterte, weil die Fl344che an einen Dritten verpachtet war, der zur Herausgabe nicht bereit war. 1 Die Kl344ger k374ndigten den Vertrag zum 30. September 2003. Sie haben gegen den Beklagten ein rechtskr344ftiges Urteil erstritten, wonach er ihnen 2 - 3 - 13.166,79 200 als Schadensersatz daf374r zahlen muss, dass er ihnen die im Schreiben vom 28. September 1999 zugesagte Fl344che im Wirtschaftsjahr 2002/2003 nicht 374berlassen hat. Nunmehr verlangen die Kl344ger wegen der Nicht374berlassung dieser Fl344che Schadensersatz (entgangenen Gewinn) f374r die Wirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 in H366he von 31.869,54 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - den Betrag der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf 1.274,84 200 nebst Zinsen erh366ht. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde der Pflugtauschvertrag infolge der K374ndigung der Kl344ger erst zum 30. September 2005 beendet. Deshalb st374nde den Kl344gern f374r die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihnen pflichtwidrig die zugesagte Fl344che nicht zur Verf374gung gestellt habe. Von der Verpachtung an einen Dritten h344tten die Kl344ger keine Kenntnis gehabt. F374r das Wirtschaftsjahr 2005/2006 stehe den Kl344gern ein Entsch344digungs- und ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte nach der Beendigung des Pflugtauschvertrags seine Pflicht zur R374ckgabe der Tauschfl344chen nicht rechtzeitig, sondern erst am 29. Oktober 2006 erf374llt habe; hierdurch habe er den Kl344gern eine um die Gr366337e der zugesagten Fl344che gr366337ere Fl344che vorenthalten als jene ihm. 3 - 4 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zul344ssig und zum Teil begr374ndet. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 4 1. Das Berufungsgericht hat den Kern des Vorbringens des Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht erfasst. Darin liegt ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZR 266/04, WM 2007, 1569). 5 a) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe urspr374nglich mit der M. GbR einen Pflugtauschvertrag geschlossen. Diese Gesellschaft sei nachfolgend aufgel366st worden und habe als Abwicklungsgesellschaft mit dem Kl344ger zu 1 und dem Landwirt M. als Liquidator fortbestanden. Der Pflugtauschvertrag habe daher durch die Liquidatoren beendet und die Tauschfl344chen zur374ckgegeben werden m374ssen. Dieser Verpflichtung seien die Liquidatoren jedoch nicht nachgekommen; statt dessen habe der Kl344ger zu 1 dem Beklagten den streitgegenst344ndlichen Pflugtauschvertrag angeboten, in welchem sich der Beklagte verpflichtet habe, die urspr374nglich der M. GbR 374bertragenen Fl344chen in Abwicklung dieser Gesellschaft den Kl344gern zu 374berlassen. Die von dem Landwirt/Liquidator M. bewirtschaftete Tauschfl344che h344tten sich die Kl344ger von diesem herausgeben lassen sollen. Im Zuge der internen Auseinandersetzung der M. GbR sei die Fl344che jedoch bereits durch den Schiedsspruch vom 6. September 1999 dem Landwirt M. zugeschlagen worden, mit der Folge, dass die 6 - 5 - Kl344ger die Fl344che nicht mehr h344tten herausverlangen k366nnen. Dies sei vor dem Abschluss des streitgegenst344ndlichen Pflugtauschvertrags dem Kl344ger zu 1 bekannt gewesen. Dieses Wissen m374sse sich die aus den Kl344gern bestehende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zurechnen lassen. Demnach fehle es nicht nur an einer Pflichtverletzung des Beklagten; der Anspruch der Kl344ger sei auch nach 247 536b BGB ausgeschlossen. b) Das Berufungsgericht hat sich zwar auf Seite 6 seiner Entscheidung mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Aber in dem entscheidenden Punkt hat es den Vortrag verkannt. Es verneint die Kenntnis des Kl344gers zu 1 lediglich damit, dass sich diese aus einem Schreiben vom 28. September 1999 nicht ergebe. Solches hat der Beklagte jedoch nicht behauptet. Vielmehr hat er geltend gemacht, dass der Kl344ger zu 1 Beteiligter des Schiedsverfahrens war und bei Abschluss des Pflugtauschvertrags mit dem Beklagten den Schiedsspruch kannte und deshalb wusste, dass der Vertragserf374llung ein Hindernis entgegenstand. Darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, auch nicht dadurch, dass es sein Urteil vom 30. August 2005 (2 U 46/05) in Bezug genommen hat. Dort finden sich n344mlich an der von dem Berufungsgericht zitierten Stelle keine Ausf374hrungen zu der Kenntnis des Kl344gers zu 1 von der Verpachtung an den Landwirt M. , sondern nur zu der Verpflichtung zur 334bertragung von Fl344chenpr344mien nach Beendigung eines Pachtvertrags. 7 2. Der Vortrag des Beklagten ist entscheidungserheblich. Wusste n344mlich der Kl344ger zu 1, dass der Beklagte die an den Landwirt M. verpachtete Fl344che nicht in den Pflugtauschvertrag einbringen konnte, kann ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger wegen der Vorenthaltung der Fl344che ausscheiden (247247 586 Abs. 2, 536b BGB). 8 - 6 - 3. Weitere Gr374nde f374r die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. 9 a) Ohne Erfolg macht er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Versto337es des Berufungsgerichts gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend, weil dessen Ausgangspunkt, dem Schreiben des Beklagten vom 28. September 1999 sei keine Kenntnis der Kl344ger von der Unm366glichkeit der Erf374llung des Vertrags durch den Beklagten zu entnehmen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar sei und jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kern des Beklagtenvortrags vermissen lasse. 10 Hiermit hat der Beklagte lediglich versucht, den zuvor - zutreffend - erhobenen Vorwurf des Versto337es gegen Art. 103 Abs. 1 GG in ein anderes rechtliches Gewand zu kleiden. Das reicht f374r den begr374ndeten Vorwurf der Willk374r nicht aus. 11 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beklagte den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der von dem Berufungsgericht unterlassenen Pr374fung des Einwands aus Treu und Glauben (247 242 BGB) geltend; es sei treuwidrig, dass die Kl344ger den Pflugtauschvertrag zum 30. September 2003 gek374ndigt h344tten, sich nunmehr jedoch auf seine Beendigung zum 30. September 2005 beriefen. 12 13 Damit hat der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Er wirft dem Berufungsgericht lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Selbst wenn diese vorliegt, reicht das nicht f374r die Zulassung der Revision aus. - 7 - c) Schlie337lich macht der Beklagte den Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung geltend, weil die Frage gekl344rt werden m374sse, ob bei Pflugtauschvertr344gen auf die orts374bliche anstatt die vereinbarte Pacht als Entsch344digung f374r die versp344tete Fl344chenr374ckgabe zur374ckgegriffen werden d374rfe, weil es an einer - wie im Gesetz vorgesehen (247 597 Abs. 1 BGB) - vereinbarten Pacht fehle. 14 Auch damit hat der Beklagte keinen Erfolg. Die aufgeworfene Frage ist nicht kl344rungsbed374rftig. Anders als er meint, kann auch bei Pflugtauschvertr344gen die vereinbarte Pacht bestimmt werden. Sie ist n344mlich so hoch wie der Nutzungswert der jeweiligen Austauschfl344chen. Das ergibt sich daraus, dass bei einem Pflugtauschvertrag jede der Vertragsparteien P344chter der ihr 374berlassenen Grundst374cke und Verp344chter der als Gegenleistung 374berlassenen Grundst374cke ist, wobei die jeweilige Gegenleistungsverpflichtung die Pflicht zur 334berlassung des unmittelbaren Besitzes an den Grundst374cken ist (BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, RdL 2007, 295, 296). Der Wert dieser 15 - 8 - Gegenleistungsverpflichtung kann ohne weiteres mit der orts374blichen Pacht gleichgesetzt werden. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.03.2007 - 10 Lw 27/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 2 U 67/07 (Lw) -
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