BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 22/09 Verk374ndet am: 26. November 2010 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Karle und Kees f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. November 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der auf eine vertragswidrige Unterverpachtung gest374tzten K374ndigung ab-gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schleswig vom 28. Oktober 2008 als unzul344ssig verworfen. Es wird klargestellt, dass die Berufung des Beklagten im 334brigen zur374ckgewiesen bleibt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit schriftlichem Formularvertrag vom 8. September 2006 pachtete der sp344tere Insolvenzschuldner von dem Beklagten landwirtschaftlich genutzte Fl344-chen zur Gr366337e von 49,5945 ha f374r die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2018 f374r eine Jahrespacht von 18.300 200. In 247 12 Abs. 1 hei337t es: 1 "Der P344chter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Ver-p344chters die Nutzung der Pachtsache einem anderen 374ber-lassen, insbesondere die Pachtsache unterverpachten oder die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftli-chen Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung 374ber-lassen. Der Verp344chter erteilt jedoch bereits mit Abschluss dieses Vertrages die Erlaubnis, die Nutzung der Pachtsache einem anderen zu 374berlassen, insbesondere die Pachtsache unterzuverpachten; die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftli-chen Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung zu 374berlassen." Handschriftlich sind an dieser Stelle die Worte "nur an Unternehmen an denen der P344chter beteiligt ist" eingef374gt. 2 247 13 lautet: 3 "(1) Wenn eine Vertragspartei Vertragspflichten schwer oder wie-derholt erheblich verletzt, so ist die andere Partei berechtigt, den Pachtvertrag fristlos oder sp344testens zum Ende des lau-fenden Pachtjahres zu k374ndigen. Als schwere Vertragsverlet-zung des P344chters gilt insbesondere 1. .... 2. .... 3. Fortsetzung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsa-che (z.B. unzul344ssige Unterverpachtung) trotz Abmahnung, - 4 - 4. ... 5. ... Der Verp344chter ist ferner zur fristlosen K374ndigung berech-tigt, wenn 374ber das Verm366gen des P344chters das Insolvenzver-fahren er366ffnet oder die Er366ffnung mangels Masse abgelehnt wird oder ... (2) Die K374ndigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes er-folgen." Mit Beschluss vom 1. April 2008 wurde 374ber das Verm366gen des P344ch-ters das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter ernannt. Gest374tzt auf diesen Umstand, k374ndigte der Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2008 "gem344337 247 13 Ziff. 5 des Pachtvertrags" das Pachtverh344ltnis au337erordentlich. Dem widersprach der Kl344ger unter Berufung auf die Regelun-gen in 247247 112 Nr. 2, 119 InsO. 4 Der Kl344ger hat die Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrags beantragt. In seinem Schriftsatz vom 25. September 2008 hat der Beklagte er-neut au337erordentlich gek374ndigt und dies damit begr374ndet, eine Ende 2007 er-folgte Unterverpachtung der Fl344chen an eine Kommanditgesellschaft sei unzu-l344ssig. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Kl344ger die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens des P344chters gest374tzte K374ndigung unwirksam. Wirksam sei jedoch die zweite K374ndigung, weil die Unterverpachtung vertragswidrig sei. Die K374ndigungserkl344rung folge aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 2008 an das Amtsgericht und aus dem Tatbestand des erstin-stanzlichen Urteils; die erforderliche Abmahnung sei der Klageerwiderung zu entnehmen. 6 II. Das h344lt den Angriffen der Revision nicht stand, soweit das Berufungsge-richt die zweite K374ndigung f374r wirksam h344lt. 7 1. Der Kl344ger hat sein Rechtsmittel insoweit beschr344nkt, als das Beru-fungsgericht die Abweisung der Klage auf die wegen vertragswidriger Unterver-pachtung ausgesprochene K374ndigung des Pachtvertrags (zweite K374ndigung) gest374tzt hat. Diese Beschr344nkung ist wirksam. Die Beendigung des Pachtver-h344ltnisses aufgrund der zweiten K374ndigung stellt einen von der am 7. April 2008 wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen ersten K374ndi-gung abgrenzbaren und rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs dar; auf ihn kann die Revision beschr344nkt werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, 164). 8 2. Das Rechtsmittel ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Wirksamkeit der zweiten K374ndigung bejaht. 9 - 6 - a) Ob das Berufungsurteil insoweit den Angriffen der Revision sachlich standh344lt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass die Berufung des Beklagten unzul344ssig ist, soweit sie sich ge-gen die von dem Amtsgericht angenommene Unwirksamkeit der zweiten K374n-digung richtet. 10 b) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es die auf die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des P344chters gest374tzte au337erordentliche K374ndigung des Pachtverh344ltnisses nach 247 112 Nr. 2 InsO als unwirksam und die auf die unerlaubte Unterverpachtung gest374tzte K374ndigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung als unwirksam angesehen hat. Das erstinstanzliche Urteil beantwortet somit die Frage der Beendigung des Pacht-verh344ltnisses aufgrund von zwei au337erordentlichen K374ndigungen, die auf ver-schiedene Gr374nde gest374tzt werden. Damit betrifft es zwei voneinander unab-h344ngige Teile des Streitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, 164). Soll in einem solchen Fall das Urteil insgesamt mit der Berufung angefochten werden, m374ssen sich die Berufungsgr374nde auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine 304nderung beantragt wird; zwar muss sich der Rechtsmittelf374hrer nicht mit allen f374r ihn nachteilig be-urteilten Punkten auseinandersetzen, aber es gen374gt nicht, um das angefoch-tene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Beru-fungsgrund befasst, der nicht den gesamten Streitstoff betrifft (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 mwN). 11 c) Die Berufung des Beklagten hat sich nicht auf die Frage der Beendi-gung des Pachtverh344ltnisses wegen der auf eine unerlaubte Unterverpachtung gest374tzten au337erordentlichen K374ndigung erstreckt. In der Berufungsbegr374ndung hat sich der Beklagte ausschlie337lich damit befasst, ob die Regelung in 247 112 Nr. 2 InsO Vorrang vor landpachtvertraglichen Regelungen hat. Er hat allein die 12 - 7 - Wirksamkeit der wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen des P344chters ausgesprochenen K374ndigung zu begr374nden versucht. Da-bei ist er zwar auch auf das Problem der Unterverpachtung eingegangen, hat sich aber nicht einmal ansatzweise mit der Argumentation des Amtsgerichts dazu (fehlende Abmahnung) auseinandergesetzt. Selbst nachdem das Beru-fungsgericht die Vorlage des Unterpachtvertrags verlangt hatte, in der m374ndli-chen Verhandlung am 28. April 2009 374ber die Person des Unterp344chters ge-sprochen worden war, das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2009 die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu der Frage des Inhalts der vertraglich vereinbarten Erlaubnis zur Unterverpachtung angeordnet und diese Beweisaufnahme am 27. Oktober 2009 stattgefunden hatte, hat der Beklagte nichts weiter vorgetragen. Die Folge davon ist, dass die Berufung f374r den nicht begr374ndeten Teil unzul344ssig ist (BGHZ 22, 272, 278). - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 28.10.2008 - 2 Lw 98/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 U 89/08 -
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