BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 23/09 vom 26. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lem-ke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Ober-landesgerichts Hamm vom 10. November 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 205.375,71 200. Gr374nde: I. Der Beklagte ist der Schwiegersohn des Kl344gers. 1 Mit schriftlichem Vertrag vom 27. September 1991 verpachteten der Kl344-ger und seine Ehefrau ihren Hof mit ca. 42 ha gro337en landwirtschaftlichen Fl344-chen einschlie337lich der Geb344ude, der Einrichtungen und des Inventars bis zum 30. September 2007 zu einem Pachtzins von 50.000 DM im Jahr an den Be-klagten. 2 - 3 - In dem Pachtvertrag war bestimmt, dass der Verp344chter die Inventarge-genst344nde, die Vorr344te und die Feldbestellung bei Pachtbeginn auflisten sollte und der Wert der Gegenst344nde von beiden Parteien gemeinsam festzustellen war. Der P344chter verpflichtete sich, bei Pachtende Inventargegenst344nde, Vorr344-te und Feldbestellung in dem Umfange zur374ckzugeben, wie er sie bei der Ver-pachtung 374bernommen hatte. Der Kl344ger fertigte die Listen 374ber die Inventar-gegenst344nde und die Vorr344te erst mehrere Wochen nach Vertragsschluss ohne Zuziehung des Beklagten an. 3 Nach dem Ende der Pachtzeit wurden zwar die Fl344chen, jedoch kein landwirtschaftliches Inventar zur374ckgegeben. 4 Der Kl344ger macht gegen den Beklagten Zahlungsanspr374che wegen der unterbliebenen R374ckgabe geltend, die er im Wesentlichen auf die Regelungen im Pachtvertrag und die von ihm erstellten Listen und Bewertungen gest374tzt hat. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht (Senat f374r Landwirtschaftssachen) hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Entscheidung 374ber die H366he des An-spruchs an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision. 5 II. Das Berufungsgericht meint, das Pachtverh344ltnis zwischen den Parteien habe sich nicht nur auf die Geb344ude und die Ackerfl344chen, sondern auch auf das lebende und tote Inventar bezogen. 6 Eine Vernehmung der in der Klageerwiderung f374r eine Schenkung be-nannten Zeugen sei nicht in Betracht gekommen. Die behauptete Vorabschen-kung allein des lebenden und des toten Inventars sei nicht nachvollziehbar. Im 7 - 4 - Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages habe die genaue Ausgestaltung der Hof374bergabe noch nicht festgestanden. Eine Schenkung allein des Inven-tars an den Beklagten, der ohnehin nicht als alleiniger Hof374bernehmer in Be-tracht gekommen w344re, h344tte zu einer Entbl366337ung des Hofes gef374hrt, die im Hinblick auf die beabsichtigte Hof374bertragung auch nicht gewollt gewesen sei. III. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de ist begr374ndet, weil das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Be-klagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 8 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 83, 24, 25; 96, 205, 216) und erhebliche Beweisantr344ge nach den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung zu ber374cksichtigen (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 247, 249). Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst366337t daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374t-ze mehr findet (BVerfG, NJW 2003, 1655). 9 2. Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier vor. 10 a) Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kl344ger habe ihm erkl344rt, dass er bereits mit dem Abschluss des Pachtvertrages das gesamte lebende und tote Inventar, die Vorr344te, die Feldbestellung und die landwirt-schaftlichen Erzeugnisse unentgeltlich - also schenkweise - erhalten solle. Tr344gt der Beklagte eine Vereinbarung vor, die dem mit der Klage verfolgten Anspruch entgegensteht, und bietet er daf374r Beweis an, muss das Gericht dem Beweis-angebot nachgehen. 11 - 5 - b) Die Beurteilung des unter Beweis gestellten Vorbringens durch das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beruht demgegen374ber auf einer vor-weggenommenen Beweisw374rdigung auf der Grundlage der gegen die Richtig-keit des Vorbringens sprechenden Umst344nde. Die Ablehnung einer Beweiser-hebung zur Haupttatsache, weil nach einer W374rdigung der unstreitigen Indizien bereits das Gegenteil feststehe, stellt jedoch eine verbotene vorweggenomme-ne W374rdigung eines nicht erhobenen Beweises dar (BGH, Urteil vom 19. M344rz 2002 - XI ZR 183/01, NJW-RR 2002, 1072, 1073). 12 IV. Das Berufungsurteil ist danach wegen der Verletzung des Verfahrens-grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben, wobei der Senat von der M366glichkeit zur Entscheidung nach 247 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht hat. 13 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 27.01.2009 - 18 Lw 22/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2009 - I-10 U 42/09 -
Full & Egal Universal Law Academy