BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 3/01 vom 29. März 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der B e - schwer zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehre n - amtlicher Richter. BGH, Beschl. v. 29. März 2001 - LwZR 3/01 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung e h - renamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2000 auf einen 60.000 DM übersteige n - den Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Für den Wert der Beschwer kommt es allein auf den von den Vorinsta n - zen abgewiesenen Antrag auf Feststellung an, daß die Beklagte nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG "R. L. " hervorgega n - gen sei. Das Interesse an dieser Feststellung kann dem Interesse an dem d a - hinterstehenden Leistungsanspruch, hier dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, entsprechen, wenn mit der Fes t - stellung dieser Anspruch steht und fällt. Das ist hier indes nicht der Fall. Wenn die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin der LPG im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geworden ist, bedeutet das noch nicht, daß damit die Frage der Nutzungsentschädigung beanwortet ist. Zum einen kann die Beklagte - unabhängig von einer formwechselnden Umwandlung - - 3 - selbständiges Gebäudeeigentum erlangt haben, wenn es ihr nämlich von der LPG übertragen worden ist. Zum anderen ist die Verpflichtung, ein Nutzung s - entgelt zu zahlen, dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte, auch ohne E i - gentümerin des Gebäudes geworden zu sein, berechtigte Besitzerin war. Das war sie jedenfalls dann, wenn der LPG selbständiges Gebäudeeigentum z u - steht und wenn die LPG der Beklagten den Besitz an dem Gebäude eing e - räumt hat. Die Beklagte ist dann auch dem Kläger gegenüber zum Besitz b e - rechtigt. Nach allem hat die begehrte Feststellung für die Frage, ob ei ne Nu t - zungsentschädigung zu zahlen ist, nur begrenzten Wert. Das Interesse daran übersteigt die für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Grenze nicht. Der Senat kann über den Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da diese Entscheidung in der Sache die Unzulässigkeit des Rechtsmittels betrifft. Eine solche Entscheidung bedarf nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Ric h - ter. Wenzel Krüger Klein
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