BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILLwZR 3/02Verkündet am: 25. April 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: nein GenG § 18 Satz 1Die Regelung in der Satzung einer Agrargenossenschaft, daß jedes Mitglied ver-pflichtet ist, der Genossenschaft die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächenzur Pacht anzudienen, ist hinreichend bestimmt. Der Inhalt des abzuschließendenPachtvertrages richtet sich danach, was innerhalb der Genossenschaft für solcheVerträge üblich ist.BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02 - OLG Jena AG Gera - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-che Verhandlung vom 25. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundes-gerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowiedie ehrenamtlichen Richter Kreye und Andreaefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Senats fürLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jenavom 24. Januar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck auf die"Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaft-lichen Geschäftsbetrieb" und auf die "gemeinschaftliche Erzeugung und denAbsatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse" gerichtet ist. Der Beklagte ist Mitgliedder Klägerin und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus ihr ausscheiden.In § 12 der Satzung der Klägerin heißt es u.a.: - 3 -"Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zuwahren. Es hat insbesondere...d)der Genossenschaft alle in seinem Eigentum stehenden landwirt-schaftlichen Flächen, außer denen für den Eigenbedarf zur Pacht an-zudienen."§ 12a Abs. 1 der Satzung lautet:"Die Nutzung der Grundstücke der Mitglieder durch die Genossenschaftwird in Pachtverträgen geregelt. Für den Inhalt, die Anpassung und dieBeendigung der Pachtverträge gelten die Vorschriften über die Land-pacht."In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß hat das Landwirt-schaftsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Dezember 1999 u.a. festge-stellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in seinem Eigentumstehenden landwirtschaftlichen Flächen - außer denen für seinen Eigenbedarf -für die Zeit seiner Mitgliedschaft zur Pacht anzudienen.Zwischen November 1999 und Februar 2000 unterbreitete die Klägerindem Beklagten mehrere Angebote zum Abschluß eines Pachtvertrags über ei-ne Fläche von 12,4688 ha, die der Beklagte nicht annahm. Ein eigenes Ver-tragsangebot gab er nicht ab. Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 teilte er derKlägerin mit, daß er einen Pachtvertrag mit einem Dritten abgeschlossen habe.Die Klägerin räumte daraufhin die bisher von ihr bewirtschafteten Flächen undübergab sie Anfang März 2000 dem neuen Pächter. - 4 -Die Klägerin meint, der Beklagte habe seine Andienungspflicht verletztund müsse ihr deshalb für das Pachtjahr 1999/2000 Schadenersatz in Höhevon 12.700 DM leisten. Ihrer auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlungdieses Betrags gerichteten Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsge-richt - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt - Senat für Landwirtschaftssachen - die Klage abgewiesen. Mit ihrer- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung deserstinstanzlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruchdaran, daß sich weder aus der Satzung der Klägerin noch aus dem in demVorprozeß ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteil eine hinreichendkonkretisierte Rechtspflicht des Beklagten zum Abschluß eines Pachtvertragsergibt. Soweit die Andienungspflicht des Beklagten eine Pflicht zum Vertrags-abschluß beinhalte, sei die rechtliche Situation mit der eines Vorvertrags ver-gleichbar. Danach müsse der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags we-nigstens bestimmbar sein. Hier könnten jedoch die Hauptpunkte des Pachtver-trags wie die Größe der Pachtfläche, die Vertragsdauer und die Höhe desPachtzinses nicht bestimmt werden. Deshalb habe die Klägerin keinen An-spruch gegen den Beklagten auf Abschluß eines Pachtvertrags; ihr stehe somitauch kein Schadenersatzanspruch wegen der anderweitigen Verpachtung zu. - 5 -Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruchwegen der Verletzung der rechtskräftig festgestellten genossenschaftlichenAndienungspflicht zu.1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die in seinem Eigentum ste-henden Flächen mit Ausnahme der Flächen, die er für den Eigenbedarf benö-tigt, zur Pacht anzudienen. Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Feststel-lungsurteil vom 8. Dezember 1999, welches in dem zwischen den Parteien ge-führten Vorprozeß ergangen ist. Darin wird die sich aus § 12 der Satzung er-gebende Verpflichtung tituliert. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist diese Verpflichtung hinreichend bestimmt. Sie ist darauf gerichtet, derKlägerin ein Angebot zum Abschluß eines Pachtvertrags zu angemessenen,innerhalb der Genossenschaft üblichen Bedingungen zu unterbreiten oder einsolches Angebot der Klägerin anzunehmen.a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Situation insoweitmit der des Bestehens eines Vorvertrags vergleichbar sei. Denn anders alsdort beruht die Andienungspflicht nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern istkorporationsrechtlicher Natur und damit als solche der Geltung des reinenSchuldrechts entzogen sind (vgl. RGZ 47, 146, 149; 72, 4, 8; OLG Köln, LZ1919, 547; BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859;BGHZ 103, 219, 221 f.). Sie statuiert die Verpflichtung zum Abschluß eines - 6 -individualrechtlichen Pachtvertrags (vgl. Beuthin, GenG, 13. Aufl., § 18 Rdn. 8;Müller, GenG, 2. Aufl., § 18 Rdn. 12).b) Diese Verpflichtung ist nicht deswegen unbestimmt, weil der Inhaltdes abzuschließenden Pachtvertrags weder in dem Urteil noch in der Satzungder Klägerin oder anderweitig geregelt ist. Das ist nämlich nicht einmal für dieEssentialia des abzuschließenden Vertrags erforderlich. So muß z.B. die Ge-nossenschaft auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung genossen-schaftliche Sonderpflichten ihrer Mitglieder vergüten, wenn es sich um Leistun-gen handelt, die nach der Verkehrsauffassung nicht ohne Entgelt gewährt zuwerden pflegen (BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, II ZR 164/58, NJW 1960, 1858,1859). Hier enthält die Satzung sogar weitergehende Bestimmungen. Nach§ 12a ist die Klägerin verpflichtet, mit dem Beklagten über den konkretenPachtgegenstand, die Höhe des Pachtzinses, die Laufzeit des Pachtvertragsund weitere Vertragsbestimmungen zu verhandeln. Weitere Regelungenbetreffend den Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrags, insbesondere zurHöhe des Pachtzinses, kann die Satzung nicht enthalten; sie können auchnicht anderweitig im voraus festgelegt werden. Der Vertragsinhalt richtet sichnämlich zum einen danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche Ver-träge üblich ist; jedes Mitglied muß gleich behandelt werden. Zum anderenschwankt die Höhe des Pachtzinses aufgrund der Marktverhältnisse; außerdemist sie von diversen Faktoren wie Laufzeit des Vertrags, Größe und Bodenqua-lität der Fläche usw. abhängig.Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgericht hätte zur Folge, daßdie in der Satzung statuierte Andienungspflicht ins Leere liefe. Das liegt jedochweder im Interesse der Genossenschaft noch in dem Interesse ihrer Mitglieder. - 7 -Denn wenn sie keine Möglichkeit hat, die Flächen der Mitglieder zu bewirt-schaften, kann sie ihren Zweck nicht erreichen; die Beteiligung der Mitgliederan der Genossenschaft ist in diesem Fall sinnlos.Nach alledem wird der Beklagte erst dann von seiner Andienungspflichtfrei, wenn die Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrags ablehnt, wenn sieunangemessene, nicht martkübliche Vertragsbedingungen stellt oder wenn sieohne sachlichen Grund wesentlich von vergleichbaren Verträgen mit anderenMitgliedern abweicht. Das alles hat die Klägerin hier jedoch nicht getan.2. Die Berufung auf die Andienungspflicht verstößt auch nicht gegenTreu und Glauben (§ 242 BGB). Nach dem Vorbringen des Beklagten ist dasVertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht in einem solchen Maß ge-stört, daß ihm der Abschluß eines Pachtvertrags mit der Klägerin nicht zuge-mutet werden könnte.a) Der Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Vermögensaus-einandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nicht geeig-net, das Bestehen jeglicher Rechtsbeziehungen zwischen ihnen als für denBeklagten unzumutbar anzusehen. Die gerichtliche Geltendmachung von An-sprüchen ist nämlich der vom Rechtsstaat vorgesehene, übliche Weg zur Kon-fliktbewältigung; sie führt nicht zur Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauens-verhältnisses, wenn, wie hier, auf sachlicher Basis gestritten wird (vgl. OLGHamm, NJW-RR 1993, 16, 17).b) Auch die zur Begründung eines weiteren Vertrauensbruchs aufge-stellte Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe seine Flächen am 24., 25. - 8 -und 26. Februar 2000 bei nassem, aufgeweichtem Boden befahren und da-durch die Fruchtbarkeit für das Jahr 2000 erheblich beeinträchtigt, läßt die An-dienungspflicht nicht entfallen. Dieser Vortrag ist nämlich unerheblich, weil dieangebliche Schädigung 10 Tage nach der Verpachtung der Flächen an einenDritten und damit in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Beklagte bereitsgegen seine Andienungspflicht verstoßen hatte.c) Daß der Beklagte selbst sein Verhältnis zur Klägerin nicht als uner-träglich empfindet, zeigt sich zum einen daran, daß er das Mitgliedschaftsver-hältnis zu keinem Zeitpunkt mit dieser Begründung fristlos gekündigt (§ 65Abs. 2 Satz 4 GenG), sondern an seiner ordentlichen Kündigung unter Einhal-tung der satzungsmäßig festgelegten fünfjährigen Kündigungsfrist festgehaltenhat. Zum anderen wird dies aus seinem Schreiben vom 28. Dezember 1999deutlich, in welchem er sich trotz des angeblich zerstörten Vertrauensverhält-nisses bei Abgabe eines "lukrativen" Angebots durch die Klägerin zumAbschluß eines Pachtvertrags bereit erklärte.d) Ohne Erfolg vertritt der Beklagte in der Revisionserwiderung die An-sicht, ihm sei die Andienung seiner landwirtschaftlichen Flächen nach der Kün-digung seiner Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar gewesen. Mit dieser Einwen-dung ist der Beklagte nämlich nach den allgemeinen Regeln über die aus derRechtskraft folgende Tatsachenpräklusion ausgeschlossen, weil sie bereits imZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses, auf die dasrechtskräftige Feststellungsurteil erging, bestand (vgl. nur Senat, Urt. v.17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758 m.w.N.). - 9 -3. Der Beklagte hat seine Andienungspflicht vorsätzlich verletzt, indemer seine Flächen an einen Dritten verpachtet hat; er ist deshalb der Klägerinzum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.a) Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung desBeklagten fällt die von ihm vorgenommene Fremdverpachtung nicht unter denvon der Andienungspflicht ausgenommenen Eigenbedarf. Darunter ist nämlichzu verstehen, daß der Beklagte der Klägerin nur solche Flächen nicht zur An-pachtung andienen muß, die er selbst bewirtschaften oder durch Dritte bewirt-schaften lassen will, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familiebestreiten zu können. Wäre unter Eigenbedarf auch die Nutzung der Flächendurch Verpachtung an Dritte zu verstehen, liefe die Andienungspflicht ins Lee-re; ihr Zweck, der Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrags zu ermöglichen,könnte jederzeit vereitelt werden.b) Der Beklagte durfte die Vertragsangebote der Klägerin nicht ableh-nen. Wenn er mit den Vorschlägen der Klägerin, die letztlich seine Beanstan-dungen so weit berücksichtigten, wie es aufgrund des genossenschaftlichenGleichbehandlungsgebots möglich war, nicht einverstanden war, hätte er derKlägerin ein Gegenangebot unterbreiten müssen. Von dieser Verpflichtung warer nicht deswegen entbunden, weil sie für ihn mit Kosten verbunden gewesenwäre. Im übrigen hätte es ausgereicht, die von ihm gewünschten Änderungenin den von der Klägerin formulierten Vertragsentwurf einzuarbeiten. Durch seinVerhalten hat der Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, daß er zu keinemZeitpunkt ernsthaft gewillt war, einen Pachtvertrag mit der Klägerin abzuschlie-ßen. Das wird besonders deutlich durch seine Äußerung in der mündlichen - 10 -Verhandlung vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -, daß er die streit-gegenständlichen Flächen verpachten möchte, an wen er wolle.c) Die Rechtsfolgen der schuldhaften Verletzung der Andienungspflichtbestimmen sich nach den entsprechend anwendbaren allgemeinen schuld-rechtlichen Grundsätzen (vgl. RGZ 72, 4, 8; BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, aaO).Danach hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllungentsprechend §§ 280 Abs. 1 BGB a.F., 251 Abs. 1 BGB zu leisten. Zu einerEntscheidung über die Höhe dieses Anspruchs ist der Senat nicht in der Lage,weil es an den dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das Be-rufungsgericht wird sich mit den vom Beklagten gegen das vom Amtsgericht- Landwirtschaftsgericht - eingeholte Sachverständigengutachten erhobenenEinwänden auseinandersetzen müssen.Wenzel Krüger Lemke
Full & Egal Universal Law Academy