BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 3/07 vom 23. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Siebers beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat f374r Landwirtschaftssa-chen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Kl344gers handelt es sich nicht um ei-ne 334berraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs sowie das Recht auf ein faires Ver-fahren verletzt worden w344re. Zwar hat das Berufungsgericht zu-n344chst die Auffassung vertreten, die von dem Kl344ger erkl344rte Auf-rechnung sei unzul344ssig. Indem es sich dann von dessen Argu-menten hat 374berzeugen lassen und im Urteil von der Zul344ssigkeit der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "374berrascht", dass es seiner Rechtsauffassung entgegen fr374heren Hinweisen gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrech-ten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen des Kl344gers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dahin, dass die nunmehr als zul344ssig eingestufte Auf-rechnung unbegr374ndet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein Guthaben zugunsten des Kl344gers ausweise. Denn auf diesen Schl374ssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und es war nichts daf374r ersichtlich, dass der Kl344ger diesen Einwand falsch aufgenommen haben k366nnte. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 204.516,74 200. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 06.04.2005 - 12 Lw 11/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 651/05 Lw -
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