BUNDESGERICHTSHOF VERS304UMNISURTEIL LwZR 3/08 Verk374ndet am: 24. April 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die auf die Verurteilung des Rechtsvorg344ngers der Be-klagten zur Zahlung von je 37.349,40 DM (= 19.096,44 200) nebst Zinsen am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht f374r weite-ren Schaden gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer eines 18.338 qm gro337en Weinbergs. Seine Rechtsvorg344nger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als "Weinbergsgel344nde" bezeichnete unbestockte Teilf344che von 5.000 qm an den 1 - 3 - Rechtsvorg344nger der Beklagten. Dieser bepflanzte die Fl344che im Jahr 1975 mit Reben. Das Pachtverh344ltnis endete am 30. November 1996. Der Rechtsvor-g344nger der Beklagten gab die Fl344che an diesem Tag zur374ck, nachdem er zuvor die Rebst366cke gerodet hatte. Wiederbepflanzungsrechte wurden ihm auf seinen Antrag zugebucht; er hat sie weder verbraucht noch mobilisiert. Mit der Behauptung, die Fl344che sei 1996 noch ertragsf344hig und nicht ab-g344ngig gewesen, hat der Kl344ger Schadensersatz in H366he von 42.743,69 200 nebst Zinsen, hilfsweise die Verurteilung des Rechtsvorg344ngers der Beklagten zur 334bertragung der Wiederbepflanzungsrechte, sowie je 19.096,44 200 nebst Zinsen als entgangenen Gewinn f374r die Jahre 1998 bis 2003, die Feststellung der Verpflichtung des Rechtsvorg344ngers der Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes und schlie337lich dessen Verurteilung zur Vorlage der Ernte-meldungen f374r die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Rechtsvorg344nger der Beklagten lediglich zur 334bertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf den Kl344ger verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 19.096,44 200 nebst Zinsen f374r die Jahre 1989 bis 2003 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die Bepflanzung mit Reb-st366cken der ordnungsgem344337en Bewirtschaftung der Pachtfl344che. Nach der Be-endigung des Pachtverh344ltnisses sei der Rechtsvorg344nger der Beklagten zur 4 - 4 - R374ckgabe der Fl344che in dem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgem344337en Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese Pflicht habe der Rechtsvorg344nger der Beklagten nicht verletzt. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Berufungsgericht durch-gef374hrten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Rebanlage im Jahr 1996 ab-g344ngig gewesen sei und somit die Rodung der Rebst366cke ordnungsgem344337er Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb auch keine zum Scha-densersatz verpflichtende Handlung dar. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in dem angefochtenen Umfang nicht stand. 5 II. 1. Da die Beklagten trotz ordnungsgem344337er Ladung zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung zur Hauptsache nicht erschienen sind, gilt ihre Rechtsnachfolge als Erben des urspr374nglichen Beklagten als zugestanden (247 239 Abs. 4 ZPO). In der Sache ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. 6 2. Das Berufungsurteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kl344ger mit Erfolg r374gt - unter Versto337 gegen 247247 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist. 7 a) Aus der Regelung in 247 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent-scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-fahrensweise bestimmt 247 194 GVG. Die m374ndliche Beratung im Beisein s344mtli-cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten 8 - 5 - Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257). Die telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzul344ssig (Senat, Urt. v. 28. November 2008, LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286; BSG NJW 1971, 2096; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 247 193 Rdn. 3; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 194 GVG Rdn. 1; Z366ller/ Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 193 GVG Rdn. 3; a.A. M374nchKomm-ZPO/ Zimmermann, 3. Aufl., 247 194 GVG Rdn. 6). Ob etwas anderes gilt, wenn durch technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesichert ist, dass die be-teiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen k366nnen, be-darf hier keiner Entscheidung. b) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur-teil beruht, war nicht ordnungsgem344337. 9 aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (247 1 Nr. 1 a LwVG). Nach 247 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirt-schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-tern in allen Instanzen vorschreibt (247 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs-gericht auch beachtet; an den m374ndlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-lichen Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufge-f374hrt. An der abschlie337enden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im An-schluss an die letzte m374ndliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der dem Kl344ger einger344umten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302), ha-ben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des Berufungssenats hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "be-raten". 10 - 6 - bb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision - kein Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift gew344hrleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer m366glichen Ein-flussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-nen Richter er366ffnet sein k366nnte (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). Ver-fassungswidrig ist somit die Nichtmitwirkung eines zust344ndigen Richters (Senat, Urt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008, 72; vgl. auch BVerfGE 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist dessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt n344mlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon bei jeder irrt374mlichen 334berschreitung der ihm vom Gesetz ge-zogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst 374berschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar und damit willk374rlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb au337erhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur BVerfGE 96, 68, 77; 87, 282, 284 f. m.w.N.). Durch einen blo337en error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 259, 264). 11 cc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach - wie ausge-f374hrt - jedoch nicht den Vorschriften in 247247 193, 194 GVG. Auf diesem Verfah-rensfehler beruht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass die Entscheidung anders ausgefallen w344re, wenn 374ber den Inhalt des nachge-lassenen Schriftsatzes des Kl344gers von dem Senat des Berufungsgerichts in voller Besetzung beraten worden w344re. 12 3. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin: 13 - 7 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der P344chter seiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverh344ltnisses in dem Zustand zur374ckzugeben, der einer bis zur R374ckgabe fortgesetzten ordnungs-m344337igen Bewirtschaftung entspricht (247 596 Abs. 1 BGB), dann gen374gt, wenn sich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien ordnungsm344337igen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist als bei Vertragsbeginn (H366tzel in Fa337bender/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Versto337 ge-gen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des P344chters wegen positiver Ver-tragsverletzung (nunmehr 247 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der P344chter die Schlechterf374llung zu vertreten hat (Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005], 247 596 Rdn. 28; Fa337bender/H366tzel/Lukanow, aaO, Rdn. 31; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., 247 596 Rdn. 20). 14 b) Allerdings hat es das Berufungsgericht jedoch bei der Feststellung bewenden lassen, dass die Rodung der Rebst366cke durch den Beklagten der ordnungsm344337igen Bewirtschaftung der Pachtfl344che entsprochen habe. Damit steht jedoch noch nicht fest, ob auch die R374ckgabe der gerodeten Fl344che den Anforderungen des 247 596 Abs. 1 BGB gen374gte. M366glich ist, dass die bis zur R374ckgabe fortgesetzte ordnungsm344337ige Bewirtschaftung nach der Rodung die Wiederbepflanzung mit Rebst366cken erforderte. Ob dieser von dem Kl344ger in 15 - 8 - der Revisionsinstanz aufgezeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu ber374cksichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, muss das Berufungsgericht kl344ren. Kr374ger Lemke RiBGH Dr. Czub ist infolge von Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Mai 2009 Der Vorsitzende Kr374ger Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 31.01.2005 - Lw 26/97 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 296/05 Lw -
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