BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 4/01 Verkündet am: 9. November 2001 Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 174 Satz 1 Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertr e - tungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Wi l - lenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der G e - sellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt. BGH, Urt. v. 9. November 2001- LwZR 4/01 - OLG Dresden AG Oschatz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Landwirtschaftssachen, hat auf die mndl i - che Verhandlung vom 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 wird auf K o - sten der Klger zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien st reiten um die Wirksamkeit der Kndigung eines Lan d - pachtvertrages. W. K. war Eigentmer eines aus mehreren Flurstcken bestehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstcks. Durch Vertrag vom 28. September 1996 verpachtete er den Beklagten einen Teil des Grundstcks bis zum 28. September 2008. In der Folgezeit wurde das Grundstck zwangsverste i - gert. Das Pachtverhltnis wurde im Versteigerungsverfahren nicht offenbar. Am 2. Dezember 1998 wurde das Grundstck den Klgern als Gesellschaftern e i - ner Gesellschaft des brgerlichen Rechts zugeschlagen. Nach dem Gesel l - schaftsvertrag sind beide Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt. - 3 - Mit Schreiben vom 28. Mrz 1999 kndigte der Klger zu 1 namens der aus ihm und seinem Bruder, dem Klger zu 2, gebildeten Gesellschaft das Pachtverhltnis zum Ende des laufenden Pachtjahres gegenber den Bekla g - ten. Mit Schreiben vom 4. April 1999 wiesen die Beklagten die Kndigungse r - klrung zurck, weil der Erklrung keine Vollmacht des Klgers zu 2 beigefgt worden war. Mit Schreiben vom 5. April 1999 verwahrte sich der Klger zu 1 hiergegen unter Hinweis auf seine Befugnis zur alleinigen Vertretung nach dem Gesellschaftsvertrag. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kndigungen des Pachtvertrages, u.a. aus wichtigem Grund. Mit der Klage haben die Klger die Rumung und Herausgabe der Pachtflche, hilfsweise zum 28. September 2000, höchst hilfsweise zum 28. September 2001 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abg e - wiesen. Die Berufung der Klger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelass e - nen Revision verfolgen sie ihre Antrge weiter. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision ist ohne Einschrnkung zugelassen. Die auf § 174 BGB bezogenen Ausfhrungen des Berufungsgerichts dienen lediglich der Begr n - dung der Entscheidung in diesem Punkt und bedeuten daher keine Beschr n - kung der Zulassung. - 4 - II. Das Berufungsgericht sieht die Beklagten aufgrund des Pachtvertrages vom 28. Mrz 1996 als zum Besitz des Grundstcks berechtigt an. Es meint, die Kndigungserklrung vom 28. Mr z 1999 habe das Pachtverhltnis nicht beendet. Die Beklagten htten diese Erklrung nach § 174 BGB wirksam z u - rckgewiesen, weil ihr keine Vollmacht des Klgers zu 2 beigefgt gewesen sei. § 744 Abs. 2 BGB fhre nicht zur Alleinbefugnis eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten. Die spter zur Kndigung des Pachtvertrages abg e - gebenen Erklrungen seien nicht zum ersten möglichen Termin im Sinne von § 57 a Satz 2 ZVG erfolgt. Fr eine außerordentliche Kndigung fehle es an einem wichtigen Grund. III. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klger haben keinen flligen Anspruch auf Rumung und Herau s - gabe der Pachtflche. Sie sind mit dem Zuschlag des Grundstcks gemß §§ 57 ZVG, 571, 593 b BGB als Verpchter anstelle von W. K. in den zwischen diesem und den Beklagten geschlossen Pachtvertrag eingetreten. Das Besit z - recht aus diesem Vertrag besteht fort. Der Wirksamkeit der im Schreiben vom 28. Mrz 1999 ausgesprochenen, auf § 57 a ZVG gesttzten Kndigung steht der Widerspruch der Beklagten vom 4. Ap ril 1999 entgegen. - 5 - 1. Wird ein einseitiges Rechtsgeschft durch einen Vertreter vorgeno m - men, gewhrt § 174 BGB dem von dem Geschft Betroffenen vor der mit der Behauptung der Bevollmchtigung verbundenen Unsicherheit der Wirksamkeit des Handelns des Vertreters dadurch Schutz, daû dem Betroffenen das Recht eingerumt ist, die Erklrung des Vertreters zurckzuweisen, es sei denn, der Vertreter weist die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch die Vorlage einer Vollmacht nach (§ 174 Satz 1 BGB) , oder die Bevollmcht i - gung ist dem Erklrungsempfnger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt geg e - ben worden (§ 174 Satz 2 BGB). Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Z u - rckweisung aus (RGZ 74, 263, 265; OLG Dsseldorf NJW-RR 1993, 470; MnchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 174 Rdn. 10; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [1995], § 174 Rdn. 6). Die gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen. Sie kann nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen we r - den. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit ber die Wirksamkeit des Bestehens der behaupt e - ten Vertretungsmacht dem Erklrungsempfnger zu. Das Recht zur Zurckweisung besteht auch im Falle der organschaftl i - chen Vertretung grundstzlich nicht (MnchKomm-BGB/Schramm, aaO; Soe r - gel/Leptien, aaO; Staudinger/Schilken, aaO). Die organschaftliche Vertr e - tungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer jurist i - schen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Der Unsicherheit ber die in Anspruch genommene organschaftliche Vertr e - - 6 - tungsmacht wirkt die grundstzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich die Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. § 67 BGB, § 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG , § 28 Abs. 1 GenG). So verhlt es sich bei der Gesellschaft des brgerlichen Rechts nicht. Soweit ihre (Teil-)rechtsfhigkeit anzuerkennen ist (BGHZ 146, 341 ff), beruht diese nicht auf einer Eintragung. Die Vertretungsverhltnisse können keinem öffentl i - chen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den Gesel l - schaftern - möglicherweise formlos - geschlossenen Gesellschaftsvertrag. S o - weit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch bei der Teilnahme einer Gesellschaft des brgerlichen Rechts am Rechtsve r - kehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht. Der Empfnger einer fr die Gesellschaft abgegebenen Erklrung hat vielfach weder Kenntnis von der Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhltnissen. Ein Register steht nicht zur Verfgung. Handelt der Geschftsfhrer der Gesel l - schaft allein, ist es ihm demgegenber ohne weiteres möglich, entweder eine Vollmacht der brigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder die Vorlage einer Erklrung aller oder der brigen Gesellschafter ber eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erkl - rung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB z u - rckgewiesen werden. Dem entspricht es, daû ein Recht zur Zurckweisung nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschftlich erteilte Vollmacht nicht vorg e - legt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermchtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertr e - tungsmacht abweicht (BAG LM BGB § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck). - 7 - Die Beklagten konnten daher die Erklrung vom 28. Mrz 1999 zurc k - weisen, weil ihr weder eine Vollmacht beigefgt war, aus der sich die Befugnis des Klgers zu 1 zur Vertretung des Klgers zu 2 ergab, noch eine Erklrung beider Gesellschafter oder des Klgers zu 2, nach welcher der Gesellschaft s - vertrag den Klger zu 1 zur alleinigen Vertretung berechtigte, noch der Gesel l - schaftsvertrag selbst. Die in § 174 Satz 1 BGB bestimmte Frist ist durch die Erklrung vom 4. April 1999 gewahrt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rgen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 744 Abs. 2 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf eine Gesellschaft, deren Mi t - glieder nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt sind, berhaupt Anwendung findet und ob § 744 Abs. 2 BGB die Kndigung eines Vertrages als Verfgung ber ein Recht der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ermglicht. Eine aus § 744 Abs. 2 BGB begrndete gesetzliche Befugnis des Klgers zu 1, am 28. Mrz 1999 allein fr die Gesellschaft zu handeln, scheitert schon daran, daû die Klger nicht behaupten, die Kndigung des Pachtvertrages vom 28. Mrz 1996 sei eine zur Erhaltung des Grundstcks notwendige Maûnahme (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1981, I ZR 81/79, NJW 1982, 641). Die Kndigung beruht nach dem Inhalt des Kndigungsschreibens auf der Absicht der Klger, das Grundstck selbst zu bewirtschaften. Von der Verwirklichung dieser Absicht muû der Bestand des Grundstcks nicht abh n - gen. Das liegt sogar eher fern. Daû der wirtschaftliche Wert des Grundstcks nur so realisiert werden kann, ist nicht dargelegt. - 8 - 3. Die mit den Hilfsantrgen geltend gemachten Rumungs- und He r - ausgabeansprche sind ebenfalls nicht begrndet. Denn auch die spteren Kndigungserklrungen haben nicht zu einer Beendigung des Pachtverhltni s - ses gefhrt. a) Soweit die Kndigungen auf § 57 a ZVG gesttzt werden (Kndigu n - gen vom 5. April und 28. September 1999) gilt folgendes: Das Sonderkndigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG ist nach Satz 2 der Norm ausgeschlossen, wenn die Kndigung nicht zum ersten Te r - min erfolgt, fr den sie zulssig ist. Der (nach dem Zuschlag am 2. Dezember 1998) erste zulssige Termin war hier der 28. September 1999. Die Kndigung muûte sptestens am dritten Werktag des halben Jahres erklrt werden, mit dessen Ablauf die Pacht enden sollte (§ 594 a Abs. 2 BGB). Das war der 31. Mrz 1999. Die Kndigungen vom 5. April und 28. September 1999 sind daher versptet. Allerdings setzt die Einhaltung des ersten mglichen Kndigungstermins nach dem Eigentumserwerb durch Zuschlag voraus, daû der Ersteher von dem Bestehen des Pachtvertrages Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall, so wird ihm ab Erlangung der Kenntnis ein Kndigungsrecht zu dem dann nchstmglichen Termin zugebilligt (RGZ 98, 273, 274; Zeller/Stber, Zwangsversteigerungsg e - setz, 16. Aufl., § 57 a Anm. 5.2; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, § 19 I 2 b; Teufel, in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., §§ 57-57 c ZVG Rdn. 46; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 8. Aufl., B 1.3.2.). Das fhrt im vorliegenden Fall nicht dazu, daû die Klger noch nach dem 31. Mrz 1999 das Pachtve r - - 9 - hltnis htten kndigen knnen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die Klger jedenfalls am 28. Mrz 1999 die fr die Kndigung ausreiche n - de Kenntnis vom Bestehen des Pachtvertrages hatten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû es diese Feststellung der Tatsache entnommen hat, daû sich der Klger zu 1 in der Lage sah, den Pachtvertrag durch die Erklrung vom 28. Mrz 1999 nach § 57 a ZVG zu kndigen. Diese Kndigung wre ohne die Zurckweisung durch die Beklagten auch wirksam gewesen und htte das Rechtsverhltnis zum Ablauf des 28. September 1999 beendet. Angesichts dessen ist kein schutzwrdiges Interesse der Klger erkennbar, eine weitere Kndigungsmglichkeit zu erffnen. b) Soweit die Klage auf eine mit Schreiben vom 6. September 1999 e r - klrte auûerordentliche Kndigung gesttzt wird, fehlt es wie das Berufung s - gericht ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen dargelegt hat an einem Kndigungsgrund. Krger Klein Gaier
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