BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILLwZR 4/02Verkündet am: 15. November 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja VertragsG-DDR §§ 104, 105 Abs. 2a) Eine Verletzung der Unterhaltungs- und Werterhaltungspflicht hinsichtlich der voneiner LPG im Rahmen von Kreispachtverträgen übernommenen Gebäude, bauli-chen Anlagen und des übernommenen Inventars ist nur anzunehmen, wenn dieLPG gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verstoßenhat, wie sie unter den Bedingungen der sozialistischen Wirtschaftsordnung ge-herrscht haben.b) Haben die Parteien eines Kreispachtvertrages die der LPG an sich obliegendeUnterhaltungs- und Werterhaltungspflicht in eine wertmäßige Verbindlichkeit um-gewandelt, schuldet die LPG im Regelfall nur noch die Erfüllung dieser Verbind-lichkeit. Der Grundstückseigentümer kann nach Auflösung der Vertragsbeziehun-gen aus abgetretenem Recht ebenfalls nur diesen Anspruch geltend machen. DieUmstände rechtfertigen keine Anpassung nach den Grundsätzen über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage.BGH, Urt. v. 15. November 2002 - LwZR 4/02 - OLG Naumburg - 2 - AG Naumburg - 3 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-che Verhandlung vom 15. November 2002 durch den Vizepräsidenten desBundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger undDr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Böhmefür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats fürLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom12. Februar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alses um die Höhe des zuerkannten Anspruchs wegen der Nicht-rückgabe des toten Inventars geht und soweit mehr als23.408 DM (= 11.968,32 nrn-spruchs wegen Wertminderung von Gebäuden und baulichenAnlagen zuerkannt worden sind.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 3. März 2000 wird zu-rückgewiesen, soweit sie sich gegen die Teilabweisung der Klagehinsichtlich des Anspruchs wegen Wertminderung von Gebäudenund baulichen Anlagen richtet.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 - - 5 -Tatbestand: Mit Vertrag vom 19. Oktober 1954 verpachtete M. G. den inSch. gelegenen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes nebst totemund lebendem Inventar an eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LPG"N. W. " Sch. (im folgenden: LPG). Die Pächterin übernahm die laufen-de Unterhaltung und Pflege und verpflichtete sich zur Rückgabe nach Pach-tende in dem Wert, den der Betrieb bei Übernahme hatte.Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 trat der Rat des Kreises Querfurt an dieStelle der LPG in den Pachtvertrag ein und schloß mit der LPG einen Nut-zungsvertrag über den Pachtgegenstand ab.Am 28. April 1969 trafen der Rat des Kreises und die LPG eine Verein-barung, wonach die der LPG obliegende Werterhaltungspflicht hinsichtlich derGebäude und baulichen Anlagen in eine wertmäßige Verbindlichkeit umge-wandelt wurde, die bei Beendigung der Nutzung Grundlage für die Abrechnungsein sollte. Der Schätzwert der Gebäude und baulichen Anlagen wurde mit23.828 M/DDR angegeben.1984 starb M. G. und wurde von seinem Sohn R. beerbt.Dieser vereinbarte mit dem Rat des Kreises, daß der ursprüngliche Pachtver-trag vom 19. Oktober 1954 mit Wirkung vom 1. Juli 1985 unwirksam sein sollte.An seine Stelle sollten neue Nutzungsverträge treten, von denen drei in derFolgezeit abgeschlossen wurden. - 6 -Am 3. Juli 1986 verstarb R. G. . Die Klägerin ist seine Miter-bin, die im Wege der Erbauseinandersetzung den landwirtschaftlichen Grund-besitz in Sch. und eventuell aus dem Nutzungsvertrag herrührende An-sprüche übertragen erhielt.Mit Bescheid vom 19. Oktober 1990 teilte der Landkreis Querfurt mit,daß er den Nutzungsvertrag nach § 51 LwAnpG mit Wirkung vom 1. Januar1991 auflöse. In der Folgezeit erhielt die Klägerin alle Gebäude und baulichenAnlagen zurück.Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Rechtdes Rates des Kreises gegen die Beklagte geltend, und zwar wegen Nichther-ausgabe des Inventars und wegen Wertminderung der genutzten Gebäude undbaulichen Anlagen.Der zunächst von allen Miterben erhobenen Klage auf Zahlung von480.000 DM nebst Zinsen hat das Landwirtschaftsgericht wegen Wertminde-rung der Gebäude und baulichen Anlagen - unter Berücksichtigung einer Zah-lung der Beklagten von 420 DM wegen eines Maschinenschuppens - in Höhevon 23.408 DM nebst Zinsen stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage, dieauch auf Feststellung einer weiteren Wertersatzpflicht für lebendes und totesInventar gerichtet war, abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Zahlungs-klage in Höhe von 346.011,43 DM (= 176.912,83 !n"#%$&(''(Wertminderung der Gebäude und baulichen Anlagen und Ersatz für Nichther-ausgabe toten Inventars). Das weitergehende Rechtsmittel und die Berufung - 7 -der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, die der Senat nurinsoweit angenommen hat, als es um die Höhe des Anspruchs wegen Nicht-rückgabe des toten Inventars und um den 23.408 DM übersteigenden Betraghinsichtlich der geltend gemachten Wertminderung der Gebäude und bauli-chen Anlagen geht, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ihre Anschlußre-vision, mit der sie wegen Wertminderung von Gebäuden und baulichen Anla-gen den von dem Oberlandesgericht nicht zugesprochenen Betrag von146.593,07 DM weiterverfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe aus abgetretenem Rechtdes Rates des Kreises nach §§ 104, 105 Abs. 2 VertragsG-DDR ein Anspruchauf Schadensersatz wegen der Nichtrückgabe des toten Inventars in Höhe von211.747,43 DM zu. Der Höhe nach hat es diesen Anspruch nach dem Wertsolcher Inventargegenstände bemessen, die zur Fortführung eines Betriebes,wie ihn die LPG geführt habe, unter den 1991 geltenden marktwirtschaftlichenBedingungen notwendig und brauchbar waren.Wegen der Wertminderung der Gebäude und baulichen Anlagen billigtdas Berufungsgericht der Klägerin 134.264 DM zu. Es ist der Auffassung, dieVereinbarung über die Ablösung der Werterhaltungspflicht durch eine wertmä-ßige Verbindlichkeit bedürfe im Hinblick auf die Veränderung der rechtlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen über den Wegfall der - 8 -Geschäftsgrundlage der Anpassung. Auszugleichen sei danach der - hochzu-rechnende - tatsächliche Wert der Gebäude und baulichen Anlagen, den dieVertragsparteien zur Grundlage der Berechnung gemacht hätten. Die Differenzzwischen diesem "Sollwert" und dem seinerzeitigen Wert bei Übergabe sei vonder Beklagten zu ersetzen.II.Soweit der Senat die Revision der Beklagten angenommen hat, hält dasUrteil des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Bei der Bewertung des der Klägerin aus abgetretenem Recht desRates des Kreises zustehenden Schadensersatzanspruchs wegen der Nicht-rückgabe des toten Inventars legt das Berufungsgericht falsche Maßstäbe an.Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Kreispachtverträgen (BGHZ 127,285; 127, 297; 129, 288) trifft die LPG hinsichtlich der übernommenen Gebäu-de, baulichen Anlagen und des übernommenen Inventars eine Unterhaltungs-pflicht nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, wie sie unterden Bedingungen der sozialistischen Wirtschaftsordnung geherrscht haben(BGHZ 122, 391, 394; 127, 297, 312, 315). Nur insoweit konnte die LPG daherbei Verletzung der Werterhaltungspflicht von dem Rat des Kreises auf Scha-densersatz in Anspruch genommen werden (§§ 104, 105 Abs. 2 VertragsG-DDR).Das hat allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Fol-ge, daß nur der Wert des Inventars zu ersetzen wäre, den dieses im Zeitpunkt - 9 -der Übergabe an die LPG hatte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 107Abs. 2 VertragsG-DDR. Diese Norm erlaubt es, die Zahlung eines Geldbetra-ges durch Naturalrestitution zu ersetzen. Das bedeutet aber nicht, daß derSchadensersatzanspruch durch Herausgabe des Inventars in Natur regelmäßigerfüllt wäre. Vielmehr ist, wenn das Inventar nicht ordnungsgemäß erhaltenoder ersetzt wurde, auch die Wertdifferenz auszugleichen (vgl. Wenzel, AgrarR1996, 37, 40). Dabei kommt es nicht auf den ursprünglichen Wert an, sonderndarauf, welchen Wert das ordnungsgemäß erhaltene (oder ersetzte) Inventar indem Zeitpunkt hatte bzw. gehabt hätte, in dem es zurückzugeben war (BGHZ127, 297, 312). Anderenfalls bliebe die Verletzung der Erhaltungspflicht weit-gehend sanktionslos.Bei Zugrundelegung einer Unterhaltungspflicht zu den Bedingungen derzu DDR-Zeiten herrschenden sozialistischen Wirtschaftsordnung besteht ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Inventar, daszur Fortführung eines Betriebes unter den 1991 geltenden marktwirtschaftli-chen Bedingungen notwendig und brauchbar war. Die LPG mußte vielmehrnach den Grundsätzen arbeiten, wie sie sich aus dem Gesetz über die land-wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den dazu erlassenen Mus-terstatuten und unter den dabei herrschenden finanziellen Bedingungen erga-ben (vgl. auch § 25 LPGG). Dies verkennt das Berufungsgericht. Es billigt derKlägerin einen Mehrwert zu, auf den sie keinen Anspruch hat (vgl. für GebäudeSenat, Urt. v. 29. November 1996, LwZR 8/95, AgrarR 1997, 45).Das angefochtene Urteil hat daher insoweit keinen Bestand. Bei derNeubewertung ist - bezogen auf die Einwendungen der Beklagten - von folgen-dem auszugehen. - 10 -Soweit die Revision meint, die LPG sei nicht zur Erhaltung von Inventar-gegenständen verpflichtet gewesen, die der Pflanzenproduktion gedient hätten,so ist daran zwar richtig, daß die LPG eine Unterhaltungspflicht nur im Rahmeneiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung trifft (BGHZ 127, 297, 315; für Ge-bäude: Wenzel, AgrarR 1997, 33, 36). Wenn sich also ihr Produktionsbereichgeändert hat und infolgedessen bestimmte Inventargegenstände nicht mehrbenötigt wurden, so ist sie nicht gehalten, diese Gegenstände im Falle der Ab-nutzung zu ersetzen oder entsprechend den Entwicklungen zu modernisieren.Ob von einem solchen Sachverhalt auszugehen ist, läßt sich aber dem Sach-vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Sie verweist nur auf die Registerein-tragung, wonach zum 1. Januar 1976 ein LPG-Zusammenschluß erfolgt ist, ausdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LPG (T) "K. M. " L. hervorgegangen ist. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Siemuß Umstände dartun, aus denen sich ergibt, daß sie die Unmöglichkeit derHerausgabe des Inventars nicht zu vertreten hat (vgl. Wenzel, AgrarR 1997,33, 37). Allein die Umwandlung in eine LPG der Tierproduktion besagt nichtsüber die Verwendungsfähigkeit des übernommenen Inventars. Zum einen istauch eine LPG (T) zur Bodennutzung und -bearbeitung befähigt (vgl. Muster-statut der LPG-Tierproduktion Nr. 26). Zum anderen bliebe die Möglichkeit ei-ner Nutzung des Inventars im Rahmen von - angestrebten (vgl. MusterstatutNr. 19 ff.) - kooperativen Beziehungen gerade mit Genossenschaften derPflanzenproduktion. Die bloße Umwandlung der LPG in einen Tierproduktions-betrieb ist daher nicht hinreichend aussagekräftig.Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Beklagten könne nichtdie Verantwortung für die den Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) überge- - 11 -benen Maschinen zugewiesen werden, trifft dies zwar insoweit zu, als eineUnterhaltungs- und Ersetzungspflicht der LPG entfallen ist, wenn sie Maschi-nen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung an die MTS abgegebenhat. Auch insoweit verweist die Revision indes nicht auf Sachvortrag, der aufeinen solchen Übergang schließen läßt. Feststeht nämlich nach dem Überga-beprotokoll von 1954, daß die Maschinen von M. G. an die LPG über-geben worden sind. Die Beklagte müßte daher im einzelnen vortragen und un-ter Beweis stellen, daß die Maschinen aus dem Fonds der LPG herausgegan-gen und an die MTS gegeben wurden. Außer einer Liste, die die Angabe"MTS" bei einzelnen Gegenständen enthält, ergibt der Sachvortrag dazu abernichts. Es wird nicht einmal vorgetragen, wann, von wem und aus welchemAnlaß diese Liste gefertigt wurde. Damit genügt die Beklagte ihrer Darlegungs-pflicht nicht.Soweit es bei der Bewertung auf die Größe des Betriebs ankommensollte, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Zugrundelegung vonca. 80 ha durch den Sachverständigen zutreffend ist. Allerdings bezog sich derursprüngliche Pachtvertrag, den M. G. mit dem Rat des Kreises ge-schlossen hatte, auf eine Fläche dieser Größenordnung. Die Nutzungsverträ-ge, die R. G. nach dem Tode seines Vaters mit dem Rat des Kreisesgeschlossen hat, umfaßten demgegenüber nur noch rund 53 ha.2. Rechtlich nicht haltbar ist des weiteren die Anwendung der Grundsät-ze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Rechtfertigung des zugespro-chenen Anspruchs auf Ersatz der Wertminderung von Gebäuden und bauli-chen Anlagen. - 12 -Das Berufungsgericht trifft keine konkreten Feststellungen dazu, wasGeschäftsgrundlage der Vereinbarung von 1969 über die Ablösung der Wert-erhaltungspflicht gewesen sein soll. In Betracht kommt allenfalls die Vorstel-lung von einem Fortbestand der Sozial- und Wirtschaftsordnung der DDR. In-wieweit ein Wegfall dieses Umstands auf die Vereinbarung zwischen dem Ratdes Kreises und der LPG Auswirkungen gehabt haben soll, die zu einer An-passung nötigen, ist nicht ersichtlich. Die Wiedervereinigung und der damitverbundene Untergang der sozialistischen Wirtschaftsordnung hat das Äqui-valenzverhältnis der Vereinbarung aus dem Jahre 1969 nicht erschüttert. Diewertmäßige Verbindlichkeit, die an die Stelle der Unterhaltungspflicht getretenist, wird nicht dadurch beeinflußt, daß das System der DDR untergegangen ist.Schon aus diesem Grund verbietet sich die Anwendung der Grundsätze überden Wegfall der Geschäftsgrundlage.Soweit das Berufungsgericht außerdem meint - was allerdings eher inden Kontext einer Vertragsauslegung paßt -, die Vertragspartner hätten einezukunftsorientierte Vereinbarung getroffen und an eine Abrechnung "bei Been-digung der Nutzung" gedacht, so ist das zwar richtig, erlaubt aber nicht denSchluß, der Übernahmewert per 1. Juli 1953, der der Vereinbarung zugrundegelegt worden sei, habe nach dem Willen der Vertragsparteien den tatsächli-chen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechen sollen,die bei der Rückgabe der Gebäude und baulichen Anlagen gegeben gewesenseien. Der Hinweis auf die Beendigung der Nutzung hat lediglich die Bedeu-tung, daß bei der Abrechnung, die naturgemäß bei Beendigung der Nutzungvorzunehmen ist, hinsichtlich der Gebäude und baulichen Anlagen die wertmä-ßige Verbindlichkeit maßgeblich ist. Jede andere Deutung verbietet sich schondeshalb, weil die Ablösung der Unterhaltungspflicht durch die Vereinbarung - 13 -einer wertmäßigen Verbindlichkeit der LPG das Recht gegeben hat, die Ge-bäude abzureißen. Dann fehlt es an einer Grundlage für Wertberechnungenzum Zeitpunkt der Rückgabe. Solche Berechnungen sollten gerade durch dieBegründung einer wertmäßigen Verpflichtung ersetzt werden. Die Vorgehens-weise des Berufungsgerichts bedeutet demgegenüber im Ergebnis wieder dieZubilligung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Gebäude-unterhaltung. Dazu war die LPG aber gerade nicht mehr verpflichtet. Geschul-det wird nur die wertmäßige Verbindlichkeit (s. auch Wenzel, AgrarR 1997, 33,36). Insoweit ist daher das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das nur diesenAnspruch zuerkannt hat, wieder herzustellen.Wenzel Krüger Lem-ke
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