BUNDESGERICHTSHOF Urteil LwZR 4/08 Verk374ndet am: 28. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247247 193, 194 Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeif374hrung der Entscheidung ei-nes Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzul344ssig, wenn die beteiligten Richter - auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen k366nnen. BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - OLG Koblenz AG Alzey - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Rich-ter Karle und Kees f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je 99.633,11 DM (= 50.941,60 200) am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten f374r weiteren Schaden gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer eines 18.338 qm gro337en Weinbergs. Seine Rechtsvorg344nger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als "Weinbergsgel344nde" bezeichnete unbestockte Teilf344che von 13.338 qm an den Beklagten. Dieser bepflanzte die Fl344che 1975/1976 mit Reben. Das Pachtver- 1 - 3 - h344ltnis endete am 30. November 1996. Der Beklagte gab die Fl344che an diesem Tag zur374ck, nachdem er zuvor die Rebst366cke gerodet hatte. Wiederbepflan-zungsrechte hat er in seinem Betrieb verbraucht bzw. mobilisiert. Mit der Behauptung, die Fl344che sei 1996 noch ertragsf344hig und nicht ab-g344ngig gewesen, hat der Kl344ger Schadensersatz in H366he von 224.675,36 DM nebst Zinsen sowie je 99.633,11 DM nebst Zinsen als entgangenen Gewinn f374r die Jahre 1999 bis 2003, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes und schlie337lich dessen Verurteilung zur Vorlage der Erntemeldungen f374r die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsge-richt - Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Zahlung von 40.015,40 DM verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kl344ger die Verurteilung des Beklagten zur Zah-lung weiterer 50.941,60 200 am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Be-klagten f374r weiteren Schaden. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die Bepflanzung mit Reb-st366cken der ordnungsm344337igen Bewirtschaftung der Pachtfl344che. Nach der Be-endigung des Pachtverh344ltnisses sei der Beklagte zur R374ckgabe der Fl344che in 4 - 4 - dem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungs-m344337igen Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese Pflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Berufungsgericht durchgef374hrten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Rebanlage im Jahr 1996 abg344ngig gewesen sei und somit die Rodung der Reb-st366cke ordnungsm344337iger Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb auch keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar. Das h344lt im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung in dem angefochtenen Umfang nicht stand. 5 II. 1. Die Revision ist zul344ssig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Rechtsmittel nicht lediglich eine Klage344nderung zum Gegenstand. Vielmehr will der Kl344ger die Beseitigung seiner aus dem Berufungsurteil folgenden Beschwer erreichen. Daf374r st374tzt er sich, wie in den Tatsacheninstanzen, auf einen Ver-sto337 des Beklagten gegen die Verpflichtung zur R374ckgabe der Fl344che in dem Zustand, der einer bis zur R374ckgabe fortgesetzten ordnungsm344337igen Bewirt-schaftung entspricht (247 596 Abs. 1 BGB). 6 2. Die Revision ist auch begr374ndet. Das Berufungsurteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kl344ger mit Erfolg r374gt - unter Versto337 gegen 247247 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist. 7 a) Aus der Regelung in 247 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent-scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-fahrensweise bestimmt 247 194 GVG. Die m374ndliche Beratung im Beisein s344mtli-cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung 8 - 5 - im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257). Die telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzul344ssig (BSG NJW 1971, 2096; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 247 193 Rdn. 3; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 194 GVG Rdn. 1; a.A. M374nchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., 247 194 GVG Rdn. 6). Ob etwas ande-res gilt, wenn durch technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesi-chert ist, dass die beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleich-zeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austau-schen k366nnen, bedarf hier keiner Entscheidung. b) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur-teil beruht, war nicht ordnungsgem344337. 9 aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (247 1 Nr. 1 a LwVG). Nach 247 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirt-schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-tern in allen Instanzen vorschreibt (247 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs-gericht auch beachtet; an den m374ndlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-lichen Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufge-f374hrt. An der abschlie337enden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im An-schluss an die letzte m374ndliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der dem Kl344ger einger344umten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302), ha-ben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des Berufungssenats hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "be-raten". 10 - 6 - bb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision - kein Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift gew344hrleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer m366glichen Ein-flussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-nen Richter er366ffnet sein k366nnte (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). Ver-fassungswidrig ist somit die Nichtmitwirkung eines zust344ndigen Richters (Senat, Urt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008, 72; vgl. auch BVerfGE 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist dessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt n344mlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon bei jeder irrt374mlichen 334berschreitung der ihm vom Gesetz ge-zogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst 374berschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar und damit willk374rlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb au337erhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur BVerfGE 96, 68, 77; 87, 282, 284 f. m.w.N.). Durch einen blo337en error in procedendo wird jedoch niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 259, 264). 11 cc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach - wie ausge-f374hrt - nicht den Vorschriften in 247247 193, 194 GVG. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass die Ent-scheidung anders ausgefallen w344re, wenn der Senat des Berufungsgerichts in voller Besetzung 374ber den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Kl344gers beraten h344tte. 12 3. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-gendes hin: 13 - 7 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der P344chter seiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverh344ltnisses in dem Zustand zur374ckzugeben, der einer bis zur R374ckgabe fortgesetzten ordnungs-m344337igen Bewirtschaftung entspricht (247 596 Abs. 1 BGB), dann gen374gt, wenn sich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien ordnungsm344337igen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist als bei Vertragsbeginn (H366tzel in Fa337bender/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Versto337 ge-gen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des P344chters wegen positiver Ver-tragsverletzung (nunmehr 247 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der P344chter die Schlechterf374llung zu vertreten hat (Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005], 247 596 Rdn. 28; Fa337bender/H366tzel/Lukanow, aaO, Rdn. 31; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., 247 596 Rdn. 20). 14 b) Allerdings hat es das Berufungsgericht bei der Feststellung bewenden lassen, dass die Rodung der Rebst366cke durch den Beklagten der ordnungsm344-337igen Bewirtschaftung der Pachtfl344che entsprochen habe. Damit steht jedoch noch nicht fest, ob auch die R374ckgabe der gerodeten Fl344che den Anforderun-gen des 247 596 Abs. 1 BGB gen374gte. M366glich ist, dass die bis zur R374ckgabe fortgesetzte ordnungsm344337ige Bewirtschaftung die Wiederbepflanzung mit Reb-st366cken erforderte. Ob dieser von dem Kl344ger in der Revisionsinstanz aufge- 15 - 8 - zeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu ber374ck-sichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, muss das Berufungsgericht kl344ren. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 31.01.2005 - Lw 24/97 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 295/05 Lw -
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