BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL LwZR 4 / 11 Verkündet am: 25. November 2011 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 596 Abs. 1; VO (EG ) Nr. 318/2006 Art. 5; VO (EG) Nr. 319/2006 Abs. 1; VO (EG) Nr. 320/2006 Abs. 3 Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenli e- ferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages - vorbehaltlich a n- derweitiger Rege lungen im Vertrag - kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf Übe r tragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat. BGH, Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11 - OLG Naumburg AG Magdeb urg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 5 . November 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , den Richter Dr. Lemke , die Richterin Dr. Stresemann und die ehrenamtlichen Richter Ruk wied und Siebers für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftss a- chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahr 200 6 verpachtete d i e Kläger in der Beklagte n landwirtschaftliche Flächen , und zwar im Wesentlichen zum Zuckerrübenanbau geeignetes Acke r- land . Der Pachtvertrag lief von Oktober 2005 bis Oktober 2009. Anfang Januar 2008 trafen die Parteien i m Hinblick auf die mit der Ne u- ord nung des Zuckermarkts gewährten Umstrukturierungsbeihilfen für die Au f- gabe von Produktionsquoten für de n F all einer Reduzierung des Zucke r- rübenanbaus eine Vereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt : " 1. tzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen und insoweit von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Zahlungen erhalten, ve r- pflichtet sich der Vertragspartner zu 2 bereits jetzt, 40 % des Betrages an die . . [Klägerin] zu zah len, der im Verhältnis zu dem vom Vertragspartner zu 2 im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung insgesamt bewir t- schafteten zuckerrübenanbaufähigen Flächen und den insoweit insgesamt 1 2 - 3 - gehaltenen Zuckerrübenlieferrechten/Vertragszuckerrübenmengen ante ilig auf die von dem Vertragspartner zu 1 [Klägerin] zur Nutzung überlassenen 7. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind z u- rückzugewähren, soweit eine Zahlungspflicht des Pächters an die Verpäc h- terin aus der vorgeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtl i- chen Überprüfung nicht standhält. " D ie Klägerin verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von der Beklagten die Übertragung eines Anteils von Zuckerrübenlieferre chten , die a n- teilige Erlösauskehr für veräußerte Lieferrechte sowie die Zahlung eines Anteils von den von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen für die Au f- gabe von Zuckerrübenanbauflächen . Sie macht ihre Ansprüche im Wege der Stufenklage gelt end. In den Tatsacheninstanzen ist schon das mit verschied e- nen Anträgen konkretisierte Auskunftsbegehren ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entsche idungsgründe: I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in N L - BzAR 2011, 212 ff. veröffen t- licht ist) verneint e inen Auskunftsanspruch, weil die geltend gemachte n Lei s- tungsansprü ch e nicht best ünden. Die Klägerin könne nicht nach § 596 Abs. 1 BGB von der Be klagten die Übertragung von Lieferrechten verlangen. Die Rückgabepflicht nach Beend i- gung des Pachtverhältnisses erstrecke sich nämlich - vorbehaltlich hier nicht getroffener Regelungen im Pachtvertrag - nur auf solche Lieferrechte, die dem 3 4 5 - 4 - Pächter von der Zuckerfabrik in der Pachtzeit - etwa auf Grund der Einführung der Zuckermarktordnung - erstmals zugewiesen worden seien , nicht hingegen auf solche Lieferrechte, die der Pächter bei einem unter Geltung einer bereits bestehenden Quotenregelung abgeschlossene n Landpachtvertrag vor oder nach der Pachtzeit erworben habe. Mangels eines Anspruch s auf Ü bertragung von Zuckerrübenlieferrechten stehe ihr auch kein Anspruch auf Auskehr von Erlösen aus dem Verkauf von Lieferrechten oder von Umstrukturierungsbeihilfe n zu. Auch die im Januar 2008 getroffene Vereinbarung rechtfertige nicht den Anspruch auf einen Teil der von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierung s- beihilfen . Sie sei nämlich dahin auszulegen, dass die V erpflichtung davon habe abhängen soll en , dass ein e entsprechende Zahlungspflicht aus der Aufgabe von Lieferrechten von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt werde. Die Vereinbarung selbst solle nicht Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden. II. D ie Revision bleibt ohne Er folg. Der Senat teilt die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, deren Durchse t- zung die Auskunftsanträge dienen sollen. 1. Mangels vertraglicher Abreden kommt für einen Anspruch auf Übe r- tragung von Lieferrechte n nur § 596 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht . Danach ist der Pächter verpflichtet , die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rüc k- gabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspric ht. Dazu geh ö- ren nicht die Lieferrechte. 6 7 8 9 - 5 - a) Der Senat hat allerdings für Landp achtverträge über zum Zucke r- rübenanbau geeignete Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die Au s- nutzung von betriebsbezogenen Lieferrechte n Bestandteil einer ordnungsg e- mä ßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübena nbau ist ( U r- teil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, NJW - RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Pachtlandes sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung de r dafür erforderlichen Lieferrechte be mühen (S e- natsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen B e- wirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verb leiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 1 0/95, aaO; Senatsurteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, aaO). b) Das gilt indes nicht für die Verhä ltnisse der hier geltenden Zucke r- marktordnung. aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Liefer r echte einen Bezug zu eine r konkreten Rübena n- baufläche haben . Die Rückgabepflicht nach § 596 Abs. 1 BGB ist nic ht auf Li e- ferrechte be schränkt, die an bestimmte (nämlich die gepachteten ) Flächen g e- bunden sind . bb) Maßgeblich ist vielmehr, dass d ie Pachtsache so zurückzugeben ist , dass dem Verpächter nach dem Ende der Pachtzeit (wieder) die Vorteile z u- stehen , di e der Gebrauch der Pachtsache gewährt . Entscheidend ist somit, ob die mit dem Lieferrecht verbundene subventionsähnliche Bevorzugung zu den Vorteilen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache gehört (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1991 - LwZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167 - zur Milchreferenzmenge; OLG Koblenz, NJW - RR 2000, 276, 277 - zu dem Wiede r- 10 11 12 13 - 6 - bepflanzungsrecht zum Weinanbau). Diese Bevorzugung besteht in der Befu g- nis des mit Lieferrechten ausgestatteten Erzeuger s von Zuckerrüben , eine b e- stimmte M enge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können . Nur auf Grund eines das Lieferrecht gewährenden Vertrags sind die Zuckerhersteller verpflichtet , Zuckerrüben im Umfang der zugeteilten Quote zu dem durch eine Verordnung des Rate s der Europäischen Union festgelegten Mindestpreis anzukaufen ( derzeit nach Art. 5 bis 11 und d er Anlage II der Ve r- ordnung [EG] Nr. 318/2006 des Rates vom 20 . Februar 2006 über die gemei n- same Marktorganisation für Zucker, ABl. L 58/1 vom 28. Februar 2006 - im Fo l- genden: Verordnung [EG] Nr. 318/2006) . cc ) In dieser Bevorzugung ist deswegen kein herauszugebender Vorteil zu sehen, weil die ordnung s mäßige Bewirtschaftung der von der Beklagten g e- pachteten F lächen weder den Anbau von Zuckerrüben noch den Erwe rb von Lieferrechten zur Sicherung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit erfordert . Was einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem d i e Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestim menden Subventionsrecht . Der Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen zur Art der Bewirtschaftung. Die Flächen sind als Acke r- land bezeichnet und als solche verpachtet worden. Die für die Erzeugung von Zuckerr üben schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erf orderlichen L iefe r- rechte sind der Beklagten von der Klägerin nicht überlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Pachtsache um zum R ü- benanbau geeignetes Ackerland handelt , folgt nicht, dass nur der Anbau von Zuckerrüben unter Ausnutzun g von Rübenlieferrechten einer fortgesetzten ord - nungsgemäßen Bewirtschaftung entspr icht . Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich das für den Zuckerrübenanbau einschlägige Agrarsubventionsrecht mit der Reform der Zuckermarktordnun g durch die Verordnung (EG) 14 15 16 - 7 - Nr. 318/2006 wesentlich verändert hat . Diese Änderung wirkt sich auf die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zu den Bewirtschaftungspflichten des Pächter rüben anbau fähigen Ackerlands und der daraus folgenden Ve r- pflichtung , nach dem Ende der Pacht zeit Lieferrechte zu übertragen , aus (vgl. schon OLG Dresden, AUR 2010, 317, 319). Nach der bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 geltenden Zuckermarktor d- nung wurde der Ertrag des rüben anbau fähigen Ackerlands durch die ( zuletzt in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 178/1 vom 30. Juni 2001 ) festgesetzten Mindestpreise ( Stützpreise ) bestimmt, durch die die Beschäft i- gungslage und de r Lebensstandard der Zuckerrübenerzeuger durch einen g a- rantierten Erlös ge sichert werd e n sollte n (Erwägungsgrund 2 der zitierten Ve r- ordnung). Auf der Grundlage der garantierten Preise war der Anbau von Z u- ckerrüben auf dem dafür geeigneten Ackerland eine - auch im Vergleich zur Erzeugung anderer Produkte - ertragreiche Bewirtschaftung (vgl. Meckle n- burg/Nehls, NL - BzAR 2008, 274, 278) . Die nachhaltige Ertragsfähigkeit r ü- ben anbau fähigen Ackerlands war unter den Rahmenbedingungen des damal i- gen Subventionsrechts nur durch den Erwerb und durch die Ausnu tzung von Lieferrechten gesichert . Das hat sic h mit der Reform der Zuckermarktordnung geändert, die ein Bündel von Maßnahmen zur Verringerung der Zuckerproduktion enthielt . Die garantierten Mindestpreise für die sog. Quotenzuckerrüben wurden stufenweise um 39,7 abgesenkt (Art. 5 der Verordnung [EG] 318/2006) . Die da durch ein ge tretenen Einko m- mensverluste der Erzeuger sind teilweise durch die Erhöhung der von einer Produktion unabhängigen Betriebsp rämie kompensiert worden (Art. 1 der Ve r- ordnung [EG] Nr. 319/ 2 006 des Rates vom 20 . Februar 2006 zur Änderung der 17 18 - 8 - Verordnung [EG] 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelu n- gen für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe , ABl. L 58/32 vom 28. Februar 2006 , die in Deutschland mit der Einführung eines betriebsindividuellen Zucke r- grundbetrags nach § 5a BetrPrämDurchfG umgesetzt wurde ). Darüber hinaus wurden die Quoten - zunäc hst durch Anreize für einen freiwilligen frühen Ve r- zicht auf die Erzeugung von Quotenzucker - durch degressiv gestaffelte U m- strukturierungsbeihilfe n gesenkt (Art. 3 der nach der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befriste ten Umstrukt u- rierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung [EG] 1290/2005 über die Finanzierung der G e- meinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58/42 von 28. Februar 2006 und Art. 4a der Verordnung [EG] des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Z u- ckerindustrie in der Gemeinschaft, ABl. L 283/8 vom 27. Oktober 2007). Nach den durch die Zuckermarktreform veränderten wir tschaftlichen Rahmen bedingungen für die Zuckerproduktion ist die Erzeugung von Zuckerr ü- ben auf rüben anbau fähigen Ackerflächen in vielen Fällen nicht mehr die im Vergleich zur Erzeugung andere r Feldfrüchte (Getreide und Ölsaaten) wir t- schaftlich ertragreich ere Produktion ; sie kann infolge der Verringerung der Qu o- ten auch nicht mehr in bisherigem Umfang auf d en zum Zuckerrübenanbau g e- eigneten Flächen ausgeübt werden (vgl. die von der Bayerischen Landesanstalt veröffentlichten Modellkalkulationen [ /ilb/pflanze 33009/index.php ] und die Information des Ministerium s für Landwirtschaft, U m- welt und ländliche Räume über die " Erträge Zuckerrüben " [ - /UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/04 _Agrar bericht_Statistik /08_PflanzlicheErzeugnisse/08_ErträgeFlaechenWeitere Kulturarten/04_ErtraegeZuckerrueben/ein_node.hmtl]). Angesichts dieser al l- 19 - 9 - gemein zugänglichen Fakten, die der Senat, zumal gestützt auf die Sachkunde der ehrenamtlichen Beisitzer, zugrunde legen kann, is t die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat au f gestellte Behauptung der Revision, Zucke r- rübenanbau sei nach wie vor die ertragreichste Anbauvariante, unbeachtlich. Der Bezug und die Ausnutzung von Zuckerrübenlieferrechten durch den Päc h- ter sind vielm ehr vor dem Hintergrund der Reform der Zuckermarktordnung durch die Absenkung der Mindestpreise, die Gewährung einer Einkommensbe i- hilfe durch einen Zuckergrundbetrag und die befristete Zahlung von Umstrukt u- rierungsbeihilfen für die Aufgabe von Produktionsq uoten nicht mehr ohne We i- teres als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Sicherste l- lung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit des gepachteten zuckerrüben anbau f ä- higen Ackerlands anzusehen . Ist in einem Pachtvertrag über rübenfähiges Ackerland zu den Lieferrechten und zur Bewirtschaftung der Pachtsache nichts vereinbart, s t eht dem Verpächter, wenn er die für einen Zuckerrübenanbau bei Vertragsschluss erforderlichen Lieferrechte dem Pächter nicht überlassen hat, ein Anspruch auf Übertragung der d em Pächter von der Zuckerfabrik zugetei l- ten oder von diesem von Dritten erworbenen Lieferrechte nach § 596 Abs. 1 BGB nicht zu. 2. Da die Beklagte nicht zur Übertragung von Lieferrechten verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe von Er lösen, die die Beklagte durch die Veräußerung von Lieferrechten erzielt hat. 3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der die Umstrukturierungsbeihilfen betreffende Auskunftsanspruch , zumindest teilweise, schon daran scheitert, dass nach dem Tatbestand des Berufungsurteils die Beklagte die Auskunft g e- geben hat, keine Beihilfen erhalten zu haben. Darin kann eine Erfüllung ges e- hen werden, die be i Zweifeln über die Richtigkeit nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung der Auskunft führt, sondern zu einem Anspruch nach § 260 Abs. 2 20 21 - 10 - BGB auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit (vgl. im Einzelnen MünchKomm - BGB/Krüger, 5. Aufl., § 260 Rn. 43, 44, 47 ff.). Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einem Leistungsanspruch der Klägerin. Entgegen der Auffa s- sung der Revision kann er nicht aus der Anfang Januar 2008 getroffenen Ve r- einbarung hergeleitet werden. Ob es sich bei d ies er Vereinbarung um einen Individualvertrag handelt, dessen Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters ist und die vom Revis i- onsgericht nur beschränkt überprüfbar ist, oder ob es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, deren Auslegung uneingeschrän k- ter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 28 77 Rn. 11) , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies kann d ahinstehen, we nn die Auslegung im Berufungsurteil auch einer uneingesc hränkten Überprüfung durch das R evisionsgericht stan d- hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, NJ W 2011, 608, 609 Rn. 21). So ist es hier. Die Auslegung durch das Berufungs gericht verstößt entgegen der Au f- fassung der Revision nicht gegen die G runds ä tz e , dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die be i- derseitigen Interessen zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64, 65 Rn. 18). D er Interpretation der Vereinbarung seitens der R evision dahin , dass die Zahlungspflicht nur dann entfalle, wenn einer Vereinbarung, die den Pächter zur Auszahlung der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen an den Verpächter ve r- pflichte, gesetzliche Vorschriften entgegenstünden, steht bereits der von den Parteien gewählte Wortlaut entgegen. Danach ( N r. 7 ) ist nämlich nicht die Za h- lungsv ereinbarung der Parteien , sondern die " Zahlungspflicht des Pächters an 22 23 24 - 11 - die Verpächterin aus der Rückgabe der Lieferrechte " zum Gegenstand der g e- richtli chen Überp rüfung gemac ht worden . Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch interessegerecht . B ei der Feststellung dessen, was die Parteien mit der Einschränkung der Zahlung s- pflicht (Nr. 7) gewollt haben, ist zu berücksichtigen, dass es ein en Anlass für eine Vereinbarung d arüber , welcher Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe an den Verpächter auszukehren ist, nur dann gab , wenn auch d i e Verpächterin an den Lieferrechten berechtigt war . Der (teilweisen) Weiterleitung der Umstrukt u- rierungsbeihilfe fehlt e dagegen die Grundla ge, wenn die Lieferrechte, für deren Aufgabe die Prämie ausgezahlt wurde, über die Pachtzeit hinaus allein de r B e- klagten zustanden . Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist die Reg e- lung so zu verstehen, dass mit ihr verhindert werden sollte, dass d ie Klägerin auch dann eine Auszahlung einer der Beklagten gewährten Beihilfe sollte ve r- langen können, wenn der Pächter wegen der Aufgabe der Lieferrechte nicht zu Zahlungen an den Verpächter verpflichtet war . 25 - 12 - III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 24.08.2010 - 12 Lw 3/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 2 U 100/10 (Lw) - 26
Full & Egal Universal Law Academy