BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 4/14 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Rich ter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brüc kner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert de s Beschwerdeverfahrens beträgt 8 Gründe: I. Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das Grundstück des Beklagten führenden Weg , um ihre Grünlandfl ächen zu bewirtschafte n. Der Beklagte untersagte den Klägern zu 1 die weitere Überfahrt . Das Landwirtschaftsgericht hat d eren auf Entfernung der errichteten Absperrungen und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während des Berufungsr echtszuges haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die Gründlandflächen gehören, auf ihren Sohn, den Kläger zu 3 , übertragen. Dieser hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung z ugunsten des Klägers zu 3 gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmit tels. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisi onsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ( BGH , Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13 , juris Rn. 6 ). Durch das angegr iffene Urteil ist der Beklagte lediglich in Höhe von 8 Maßgeblich ist die Wertminderung, die sein Grundstück durch d ie von dem Berufungsgericht angenommene altrechtliche Dienstbarkeit erfährt. D ies e n Wert legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer - der Fes tsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung - mit 8.000 Ohne Erfolg macht die Bes chwerde geltend , der Weg müsse unter hälftiger Kostenbeteiligung de s Beklagten durch Aufwendungen in Höhe von um die Durchfahrt mit landwirtschaft lichem Gerät zu ermöglichen . D er Beklagte ist nicht dazu v erurteilt worden , solche Kosten zu tragen . Ob die mit einer Verbesserung des Wegs ve rbundenen Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind , kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten ausdrücklich der vorhandenen, zur Zeit mit ein beschränkt . Dies erfolgte gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung des Wegs als Aufgabe der Kläger an sah , weil der Pächter des Beklagten das Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich mitbe nutz e . 2 3 4 - 4 - II I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO . Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 Lw 18/12 - OLG Cell e, Entscheidung vom 20.08.2014 - 7 U 2/14 (L) - 5
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