ECLI:DE:BGH:2017:280417ULWZR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 4/16 Verkündet am: 28. April 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 586 Abs. 1 Satz 3; § 596 A bs. 1 a) Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch ei nen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen. BGB § 254 Abs. 1 Da b) Ein Mitverschulde n des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird L etzteres vorausse t- zen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist. BGH, Urteil vom 28. April 2017 - LwZR 4/16 - OLG Schleswig AG Ratzeburg - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschafts s achen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2017 du rch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftss a- chen des Schleswig - Holste inischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er mit Vertrag vom 20. Oktober 2000 an den Beklagten verpachtete . Nach § 1 i- schen Aufstellung wurden die drei insgesamt ca. 14 ha großen Flächen, die Gegenstand des Recht 1 Abs. 3 des Pacht vertrags). Gemäß § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags war der Pächter verpflichtet, das Prämienrecht zu e r- n- 1 - 3 - d- einreichen; Grünland ist in diesem Grundantrag als Ackergrünland September 2012 und sollte sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Bereits bei Übergabe der Grundstücke wurden d iese als Grünland g e- nutzt. Auch der Beklagte, der Unternehmer ist und sich mit der Haltung und Zucht von Pferden befasst, nutzte sie mit Kenntnis der Verpächterseite über die gesamte Pachtzeit hinweg als Grünland zur Pferdehaltung. Im Jahr 2006 ve r- starb de r Ehemann der Klägerin und wurde von dieser beerbt. Ebenso wie ihr verstorbener Ehemann ist die Klägerin nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie b e- endete das Pachtverhältnis durch Kündigung zum 30. September 2013. Nach der Rechtslage zu Beginn des Pachtve rhältnisses durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Acke r- land umgewandelt werden. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedi n- gungen geändert. Da die Grundstücke mehr als fünf Jahre lang als Grünland genutzt worden sind, unterfallen sie als Dauergrünland einem landesrechtlichen Umbruchverbot nach der am 13. Mai 2008 in Kraft getretenen Dauergrünland - Erhaltungsverordnung (DGL - VO SH) und dem zum 1. November 2013 in Kraft getretenen Dauergrünland - Erhaltungsgesetz (DGLG SH). Zudem liegen sie vollständig in dem im Jahr 200 7 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzg e- - e- nen FFH - Möglichkeit zum Umbruch jetzt nur noch durch den Nachweis von Ersatzflächen in demselben Vogelschutz - bzw. FFH - Gebiet wiederhergestellt werden. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz für den mit der Entstehung von Dauergrünland verbundenen Wertverlust der Grundstücke. 2 3 - 4 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagt en, soweit von - und Gutachterkosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht - Senat für Landwir t- schaftssa chen - zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in AUR 2016, 266 ff. veröffentl icht ist, meint, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verletzt und müsse der Klägerin den entstandenen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzen. Die Grundstücke seien mit der Möglichkeit zu einer Nutzung als Ackerland verpachtet wor den, wie sich aus e- be. Diese Nutzungsmöglichkeit habe der Beklagte für die Zeit nach Pachtende erhalten müssen. Nach § 8 Abs. 2 des Pachtvertrags hätte er die bisherige landwirtschaftl iche Nutzung nicht ohne die Erlaubnis des Verpächters dergestalt ändern dürfen, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus b e- einflusst w e rd e . Hiergegen habe er verstoßen, obwohl er die betroffenen Fl ä- chen nicht selbst als Grünland angelegt und durchgängig als solches genutzt habe. Er habe es angesichts der Veränderungen der Rechtslage nach Pach t- beginn nämlich pflichtwidrig unterlassen, das Umbruchverbot abzuwenden und die Ackerfähigkeit zu sichern, indem er die Grundstücke mindestens alle fü nf Jahre zum Anbau anderer Futterpflanzen als Gras oder Grünfutter verwendete. Nur der Pächter, nicht jedoch der Verpächter habe die Möglichkeit, durch eig e- 4 5 - 5 - nes Nutzungsverhalten die rechtliche Einordnung der Flächen zu beeinflussen; ihm obliege gemäß § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 596 Abs. 1 BGB die or d- nungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache. Zudem treffe den Beklagten nach § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags die Verpflichtung, die Prämienberechtigung und damit den Ackerstatus zu erhalten. Von einem Verschuld en könne er sich nicht entlasten. Gerade die Pro b- lematik des Umbruchs von Dauergrünland sei vielfach Gegenstand von lan d- wirtschaftlichen Veröffentlichungen und in Landwirtschaftskreisen bekannt g e- wesen. Insbesondere hätte sich der Beklagte über die rechtli chen Rahmenb e- dingungen der Flächennutzung informieren und erforderlichenfalls Beratung in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber sei ein Mitverschulden der nicht in der Landwirtschaft tätigen Klägerin nicht festzustellen. Diese könne Schaden s- ersatz auf der G rundlage des geminderten Ertragswerts verlangen. Ihr sei ein Dauerschaden entstanden, weil reines Grünland einen deutlich geringeren Ve r- kehrs - und Ertragswert habe als Ackerland. Die für ein Vogelschutzgebiet ä u- ßerst unwahrscheinliche Möglichkeit, dass die Vorschriften zur Grünlanderha l- tung wieder aufgehoben werden, lasse den Dauerschaden nicht entfallen, der sich aufgrund einer Kapitalisierung des jährlichen Minderertrags errechne. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ni mmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Pachtvertrag schuldhaft verletzt hat und dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. 6 7 8 - 6 - a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst dav on aus, dass der Klägerin durch die Entstehung von Dauergrünland ein Schaden en t- standen ist und dass es dem Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich gew e- sen wäre, den Schadenseintritt durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwe n- den; dies räumt auch die Rev ision ein. Da sich das auf europarechtlichen Vo r- gaben beruhende förderrechtliche Umwandlungsverbot auf Dauergrünland b e- Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lan g nicht B e- standteil der Fruchtfolge des landwirtschaf 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, vgl. § 2 DGL - VO S H und § 2 Satz 1 DGLG SH), wäre bei einer zeitweiligen Unterbrechung des Anbaus von Gras bzw. anderen Grü n- futterpflanzen kei n Dauergrünland entstanden; dies gilt in gleicher Weise für das fachrechtliche Umbruchverbot, das zum 15. April 2007 für das Europäische - in Kraft trat (§ 29 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH in der Fassung vom 6. März 2007 i.V. m. Nr. 43 der Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2). b) Infolgedessen kommt es entscheidend darauf an, ob der Beklagte zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs vertraglich verpflichtet war. Dies lässt sich nicht von vornherein mit der Erwägung verneinen, dass d as förderrechtl i- che Umbruchverbot die Erhaltung von Dauergrünland wegen der positiven U m- weltauswirkungen bezweckt (vgl. nur Erwägungsgrund 4 der VO [EG] 1782/2003) und auch das fachrechtliche Umbruchverbot ökologische Zwecke verfolgt. Denn vertragliche Ver einbarungen sind nicht so auszulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte - hier durch die Regelungen über die Entstehung von Dauergrünland wesentlich veränderte - Rechtsordnung ei n- fügen; die Parteien schließen Rechtsgeschäfte nach ihren I nteressen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz - oder Verordnungsgeber verfolgten 9 10 - 7 - Zwecks ab (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW - RR 2009, 1714 Rn. 16 mwN). aa) Im Ausgangspunkt richten sich die vertraglichen Pflichten des B e- k lagten danach, welche Nutzung der Flächen vertraglich vereinbart worden ist. Insoweit legt das Berufungsgericht den Pachtvertrag der Sache nach dahing e- hend aus, dass die bei Pachtbeginn als Grünland bewirtschafteten Flächen zwar im Grundsatz weiterhin als Grünland genutzt werden durften, aber gleic h- wohl als Ackerland verpachtet worden sind. Diese Auslegung hält der eing e- schränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 12/08, NJW - RR 2010, 815 Rn. 28) stand . (1) Die Verpachtung der Flächen als Ackerland entnimmt das Berufung s- Ackerland gemeint gewesen sei. Ergänzend stützt es sich auf die Zusicherung des Verpächters in § 1 Abs. 3 des Pachtvertrags, es handele sich um au s- gleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform, und schließlich auf § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags, wonach auf den Ackerflächen ein Prämienrecht liegt, das von dem Pächter erhalten und bei Pachtende zurückgewäh rt werden muss. steht, zieht auch die Revision nicht in Zweifel; dies entspricht zudem der übl i- chen Bezeichnung von Ackerflächen im Liegenschaftskataster. Die weiteren vertraglichen Regelungen beziehen sich offenkundig auf den sogenannten AB - Status, also den Umstand, dass Agrarbeihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr . 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 - Kulturpflanzenregelung - (ABl Nr. L 181 S. 12) erlangt werden konnten. Dies setz te eine ackerbare Fläche voraus (vgl. hi erzu BVerwG, RdL 2009, 94, 95 f.). 11 12 13 - 8 - (2) Dass die Vertragsparteien eine Nutzung der Ackerflächen als Grü n- land im Grundsatz als zulässig angesehen haben, ergibt sich schon aus der Regelung in § 19 Abs. 2 des Pachtve rtrags, wonach Grünland in dem jährlich wurden die Flächen sowohl bei Übergabe der Pachtsache als auch seitens des Beklagten mit Kenntnis der Verpächterseite durchgehend als Grünland verwe n- det; bei Abschluss des Pachtvertrags war dies unproblematisch, da es noch kein Umbruchverbot für Dauergrünland gab. bb) Waren die Grundstücke als Ackerland verpachtet, traf den Beklagten als Pächter die Pflicht, einen rechtzeitigen Umbruch vorzun ehmen. (1) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Verstoß des Beklagten gegen seine in Anlehnung an § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten vertraglichen Pflichten (§ 8 Abs. 2 des Pachtve r- trags). Hiernach bedarf d er Pächter der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verpächters, wenn er die bisherige (landwirtschaftliche) Nutzung so ändern will, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. (a) Flächen, die bei Pachtbeginn als Acke r übergeben werden, darf der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nur dann als Grünland nutzen, wenn er den alten Zustand bis zum Pachtablauf wiederherstellt (§ 8 Abs. 2 des Pachtvertrags; § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 590 Rn. 6); deshalb muss er der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken. Hier wurden die Flächen aber schon bei Übergabe als Grü n- land bewirtschaftet. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, fehlt es an einer (unerlaubten) Nutzungsänderung, da die Fl ächen durchgehend und unverä n- dert als Grünland bewirtschaftet worden sind. 14 15 16 17 - 9 - (b) Der Beklagte hat die Nutzung als Grünland auch nicht, wie das Ber u- fungsgericht meint, durch Unterlassen geändert. Denn der Umstand, dass die Flächen rechtlich nunmehr als D auergrünland eingeordnet werden, verändert deren Nutzung als Grünland nicht; nur künftige Nutzungsänderungen werden unterbunden. Für die entscheidende Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, die durchgehende Nutzung als Grünland zu ändern und die drohende Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch zu verhindern, lässt sich aus § 8 Abs. 2 des Pachtvertrags (bzw. § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB) nichts en t- nehmen. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Pächter zur Vornahme besti mmter Nutzungsänderungen berechtigt ist, nicht aber, ob ihn eine Pflicht zur Nutzungsänderung trifft. (2) Zu einem rechtzeitigen Umbruch war der Beklagte aber deshalb ve r- pflichtet, weil der Pächter nach den Regelungen des Pachtvertrags, die insoweit den Vorgaben des bürgerlichen Rechts entsprechen, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB) und sie in einem Zustand zurückzugeben hat, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftu ng entspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Pach t- vertrag, § 596 Abs. 1 BGB). Werden - wie hier - als Ackerland verpachtete Fl ä- chen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlan deigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstand enen Schaden zu ersetzen. (a) Die ordnungsmäßige Bewirtschaftung bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Subventionsrecht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2000 18 19 20 - 10 - LwZR 22/99, NJW - RR 200 1, 272, 273 f. ; Urteil vom 25. November 2011 LwZR 4/11, NL - BzAR 2012, 74 Rn. 10 mwN, Rn. 16). Die Pflicht des Pächters, die Pachtsache während der gesamten Pachtzeit ordnungsmäßig zu bewir t- schaften (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB ), dient dazu, den Zustand der Pachtsache, in dem sie nach Ende des Landpachtverhältni s- ses zurückzugeben ist, nachhaltig zu sichern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 596 Abs. 1 BGB; vgl. BeckOGK/Wiese, 1. Januar 2017, BGB § 586 Rn. 12; Lange/ Wulff/Lüdtk e - Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 585 Rn. 79 aE). Der Pächter ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Pachtsache oder deren Nutzbarkeit für die Zeit nach Pach tende beeinträchtigen kann (MAH AgrarR/Piltz § 8 Rn. 77); entgegen der Auffassung de r Revision kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung an. Er muss die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache sicherstellen (Senat, Beschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenliefe r- rechte 1; Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11, NL - BzAR 2012, 74 Rn. 10) und die Bewirtschaftung ggf. an veränderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen anpassen (MüKoBGB/Harke, 7. Aufl., § 586 Rn. 4; BeckOGK/Wiese, 1. Januar 2017, BGB § 586 Rn. 13; ähnlich Soergel / Heintzmann, 13. Aufl., § 586 BGB Rn. 4). Infolgedessen ist der Begriff der or d- nungsmäßigen Bewirtschaftung dynamisch zu verstehen (Faßbender/ Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 586 Rn. 36). Maßstab sind die A n- forderungen, die an einen sachkundig en und verantwortungsbewussten Lan d- wirt zu stellen sind (BeckOK BGB/C. Wagner, 41. Edition 1. November 2016, § 586 Rn. 3). (b) Daran gemessen entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die bei Pa chtbeginn geg e- bene und vertraglich vereinbarte Ackerlandeigenschaft der Flächen zu erhalten. D enn d er Pächter hat - soweit es ihm möglich ist - dafür zu sorgen, dass die in 21 - 11 - dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben; dazu muss er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten , als wei t- reichende rechtliche Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wer t- verlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaf t- lichen Kreisen allgemein wahrgenommen un d diskutiert werden, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entstehung von Dauergrün land der Fall gewesen ist. Entgegen der Ansicht der Revision trifft die Pflicht zur Erhaltung der Ackerlandeigenschaft nicht den Verpächte r, sondern den Pächter, weil dieser das Land unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu bewirtschaften hat. D a- gegen kann und darf der Verpächter einen Umbruch nicht selbst vornehmen; nur durch ein Unterlassungsverlangen (§ 590a BGB) oder eine Kündigung (v gl. § 594e, § 543 BGB) kann er auf den Pächter einwirken (vgl. OLG Rostock, AgrarR 1998, 219, 220; Lange/ Wulf/Lüdtke - Handje ry, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 586 Rn. 38 aE; so wohl auch Schmitte, AuR 2015, 93, 97). Wollte man eine Pflicht des Pächters zum rechtzeitigen Umbruch verneinen, hätte der Verpäc h- ter keine Handhabe, um den entstehenden Wertverlust abzuw ehren. Dies e r- kennt auch die Revision; soweit sie meint, der Verpächter habe die Rechtslage im Blick zu behalten, er müsse den Pächter zu einer Nutzungsänderung anha l- ten und dieser dürfe sich einem solchen Ansinnen nach § 242 BGB nicht ve r- schließen, verken nt sie, dass der Pächter zu einem Umbruch nur dann ve r- pflichtet sein kann, wenn dieser eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung darstellt. Davon zu trennen ist die - nicht entscheidungserhebliche - Frage, ob der B e- klagte angesichts der geänderten rechtlichen Ra hmenbedingungen ggf. ein Sonderkündigungsrecht gehabt hätte, weil die Nutzung als Pferdeweide G e- schäftsgrundlage des Pachtvertrags war. 22 - 12 - cc) Unabhängig hiervon hält es der eingeschränkten rechtlichen Nac h- prüfung stand, dass das Berufungsgericht über die se allgemeinen Erwägungen hinaus eine Verpflichtung des Pächters, den bei Abschluss des Pachtvertrags bestehenden Ackerstatus zu erhalten, aus § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags herle i- tet. Diese Regelung, wonach der Pächter verpflichtet ist, das zu Pachtbeginn r- stehen, dass der Pächter die hinter dem sogenannten AB - Status stehende Ackerlandeigenschaft erhalten sollte (v gl. hierzu BVerwG, RdL 2009, 94, 96). Zwar bedurfte es zum Erhalt des Ackerstatus der zu Pachtbeginn erforderl i- chen, in § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags vorgesehenen jährlichen Einreichung des Grundantrags seit dem Jahr 2005 nicht mehr, nachdem infolge der gr un d- legenden Änderungen im Recht der landwirtschaftlichen Beihilfen durch die GAP - Reform Prämien auch für Grünland beansprucht werden konnten (vgl. Art. 33 ff. VO [EG] 1782/2003); stattdessen musste zum Erhalt des Ackerstatus ein rechtzeitiger Umbruch erfol gen. Aber das Verständnis des Berufungsg e- richts, wonach die allgemeine Verpflichtung des Beklagten zum Erhalt des AB - Status auch bei solchermaßen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen fortbestehen sollte, entspricht anerkannten Auslegungsregeln. Der in dem Ve r- trag zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien ist nämlich auch dann ma ß- geblich, wenn die Parteien bei Vertragsschluss den Inhalt künftiger Gesetze s- änderungen nicht vorhersehen konnten und gleichwohl Verpflichtungen b e- gründeten, die auch bei Änderun gen der dem Vertragsschluss zugrunde li e- genden Gesetzeslage Bestand haben sollten (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11 /08, NJW - RR 2009, 1714 Rn. 20 mwN). c) Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Ein fehle ndes Verschulden sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen an. Dabei geht es nachvollziehbar davon aus, dass das Ve r- 23 24 - 13 - bot des Umbruchs von Dauergrünland schon mit der Änderungen der EU - Vorschriften ab dem Jahr 2003 im Raum gestanden habe und die Problematik in Landwirtschaftskreisen bekannt gewesen sei; dies habe der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich beraten zu lassen, zumal er ohnehin den jährl i- chen Grundantrag habe stellen müssen. Der Beklagte kann sich auch nicht auf fehlende lan dwirtschaftliche Kenntnisse berufen, da er die Pflichten eines Landpächters übernommen hat; zudem hat er den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts zufolge andere Flächen in unmittelbarer Nähe rechtzeitig umg e- brochen und mit Weizen bestellt. d) Ebenso wen ig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein Mitv erschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB verneint. Allerdings kann ein Mitverschulden d es Verpächters gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzei tigen Umbruch anzuha l- ten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende En t- stehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres j e- doch voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist, woran es hier fehlt. En tgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nicht schon deshalb einem aktiven Landwirt gleichzustellen, weil sie ihre Aufgaben als Verpächterin wahrgenommen hat, indem sie mit dem Beklagten den Pachtvertrag geschlo s- sen, eine Abmahnung vorgenommen und d ie Kündigung ausgesprochen hat. 2. Schließlich sind hinsichtlich der Schadenshöhe Rechtsfehler nicht e r- sichtlich. Die Klägerin kann Geldersatz nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB beanspr u- chen, da der Beklagte nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellung en des Berufungsgerichts zu einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) in Gestalt des Erwerbs von Umbruchsrechten nicht in der Lage ist. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks, wie e r sich ohne das schäd i- gende Ereignis darstellen würde, und dem durch die Schädigung verminderten 25 26 - 14 - Wert (sog. Wertintere sse, vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 1997 - V ZR 197/96, NJW 1997, 2595, 2596 mwN). Dieses Interesse ermittelt das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unbeanstandet - nicht nac h dem Vergleichs - , so n- dern nach dem Ertragswertverfahren. Da das Vergleichswertverfahren nach der von dem Berufungsgericht mitgeteilten Wertermittlung durch den Privatgutac h- ter einen weitaus höheren Schaden ergeben hätte, hat sich die Wahl des E r- tragswertverfahrens zugunsten des Beklagten ausgewirkt; nichts anderes gilt, soweit das Berufungsgericht den entgangenen Ertrag nicht anhand der für Dauergrünland erzielbaren marktüblichen Pachten, sondern ausgehend von der tatsächlich erzielten (höheren) Pacht bestimmt. Im Übrigen hält sich die Sch a- densermittlung im Rahmen des dem Tatrichter bei der Schadensbemessung eingeräumten Ermessensspielraums (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensrüge des Beklagten hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erach tet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Ratzeburg, Entscheidung vom 21.04.2015 - 1 Lw 14/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. 05.2016 - 2 L U 7/15 - 27
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