BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSLwZR 5/02 vom15. November 2002in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Novem-ber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel unddie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen RichterEhlers und Böhmebeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat fürLandwirtschaftssachen - vom 13. Februar 2002 wird auf Kostendes Beklagten zu 3 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt29.232 Gründe: I.Nachdem der Versuch der Mutter der Kläger, mehrere landwirtschaftli-che Grundstücke kaufweise an den Vater des Beklagten zu 3 zu übertragen, ander nicht erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gescheitert war, schlos-sen die Kaufvertragsparteien am 16. Mai 1986 einen notariellen Erbvertrag, indem die Mutter der Kläger dem Beklagten zu 3 hinsichtlich der Grundstücke einVermächtnis aussetzte. Den Besitz an den Grundstücken erhielt der Beklagtezu 3 sogleich übergeben. Er verpachtete die Flächen zunächst an den Be- - 3 -klagten zu 1 und stimmte später einer Vertragsübernahme durch den Beklagtenzu 2 zu.Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug die Mutter der Klägermit notariellem Vertrag vom 25. April 1997 ihren gesamten Grundbesitz je zurideellen Hälfte auf die Kläger, die ihn unterdessen weiterverkauft haben.Die Kläger verlangen u.a. von dem Beklagten zu 3 Räumung und Her-ausgabe der Grundstücke, deren Besitz dem Beklagten zu 3 im Zusammen-hang mit der Vermächtnisaussetzung übertragen worden war. Der Beklagtezu 3 beruft sich auf ein Besitzrecht und auf ein Zurückbehaltungsrecht, das erauf einen Rückzahlungsanspruch stützt, den er daraus herleitet, daß sein Vaterden Kaufpreis aus dem nicht zur Durchführung gelangten Kaufvertrag an dieMutter der Kläger gezahlt und im Hinblick auf die Vermächtnisaussetzung nichtzurückerhalten habe.Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegenrichtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 3.II.Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hataber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Grund-sätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, - 4 -wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähigund entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheitan der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812 und V ZB 16/02,WM 2002, 1896, 1897, vorgesehen für BGHZ). Diese Voraussetzungen sindhier nicht erfüllt.1. Daß die Vereinbarung über die Besitzeinräumung in dem Erbvertragvom 16. Mai 1986, auch unter Berücksichtigung der Zahlung des Vaters desBeklagten zu 3, kein Rechtsverhältnis darstellt, das dem Beklagten zu 3 in di-rekter oder entsprechender Anwendung der §§ 593b, 566 BGB (§ 571 BGBa.F.) ein Recht zum Besitz gegenüber den Klägern als jetzigen Grundstücksei-gentümern einräumen könnte, hat das Berufungsgericht im Einklang mit derRechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 29. Juni 2001,V ZR 215/00, NJW 2001, 2885), und der Literatur verneint. Die Beschwerdezeigt nicht auf, daß im konkreten Fall gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht.Die Umstände des Falles enthalten keine Besonderheiten, die einer höchst-richterlichen Beurteilung bedürften.2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung für die Frage re-klamiert, ob der Beklagte zu 3 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 404 BGBauch den Klägern gegenüber geltend machen kann, fehlt es schon an einerDarlegung der Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn - wovon revisions-rechtlich auszugehen ist - der Vater des Beklagten zu 3 an die Mutter der Klä-ger 60.000 DM gezahlt hat und der Rechtsgrund hierfür weggefallen sein sollte,kann hieraus der Beklagte zu 3 keinen Rückzahlungsanspruch herleiten. Mö-gen auch die Einzelheiten des Bereicherungsausgleichs bei Unwirksamkeit - 5 -eines Vertrages zugunsten Dritter höchstrichterlich ungeklärt sein (vgl. dazuMünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 110 ff), so unterliegt es keinemZweifel, daß dem Dritten kein Bereicherungsanspruch zusteht, wenn der Ver-sprechensempfänger ohne Rechtsgrund an den Versprechenden geleistet hat.Unabhängig davon wird die vorliegende Konstellation von § 404 BGBnicht erfaßt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt entgegender Auffassung der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. DerGläubigerwechsel hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hatsich nicht im Wege der Abtretung nach § 398 BGB ergeben, sondern durchÜbertragung des Eigentums. Der Anspruch aus § 985 BGB ist auch isoliert garnicht abtretbar (s. nur MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 20). BeimEigentumswechsel vollzieht sich der Schutz des auf Herausgabe in Anspruchgenommenen Besitzers vielmehr nach § 986 Abs. 2 BGB (bei beweglichen Sa-chen) und nach §§ 566 ff (§§ 571 ff BGB a.F.), 581 Abs. 1, 999 Abs. 2 BGB,57 ff ZVG (bei unbeweglichen Sachen). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daßdieses gesetzliche Konzept regelungswidrige Lücken enthält, die durch eineanaloge Anwendung des § 404 BGB geschlossen werden könnten. Sie ver-weist auch nicht auf Literatur oder Rechtsprechung, in der solche Ansätze ver-treten würden.3. Auch unter dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt derVermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. stellen sich keine Fragen rechts-grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen verweist die Beschwerde nicht auf tat-bestandliche Feststellungen, auf die die Annahme einer Vermögensübernahmedurch die Kläger gestützt werden könnte. Zum anderen fehlt es auch hier an - 6 -der Darlegung eines Gegenanspruchs des Beklagten zu 3, auf den ein Zurück-behaltungs- oder Besitzrecht gestützt werden könnte (s.o.).III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelKrüger Lemke
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