BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 5/07 Verk374ndet am: 23. November 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 861 Abs. 1 b Der Besitzentziehungsanspruch nach 247 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar. GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mit-wirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung 374ber die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes beteiligt waren. BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07 - OLG Naumburg AG Wernigerode - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-chen Richter Gose und Rukwied f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die verstorbene Ehefrau des Kl344gers war Inhaberin eines Landwirt-schaftsbetriebs. Sie schloss am 10. Januar 2005 mit der Agrargenossenschaft eG G. i.L. eine Fl344chennutzungsvereinbarung, r374ckwirkend ab dem 1. Oktober 2004, f374r das Wirtschaftsjahr 2004/2005. Darin ist die 334berlassung landwirtschaftlich genutzter Fl344chen, unter denen sich nach der Behauptung des Kl344gers auch die streitgegenst344ndlichen Fl344chen befinden, an die Ehefrau des Kl344gers vorgesehen. Tats344chlich bewirtschaftete H. -S. K. diese Fl344chen im Wirtschaftsjahr 2004/2005, entweder im Rahmen seines eige- 1 - 3 - nen Landwirtschaftsbetriebs oder als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Ehefrau des Kl344gers. 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. August 2005 374bertrug der Kl344ger den von seiner Ehefrau geerbten Betrieb auf H. -S. K. . Der 334bergang des Besitzes, der Nutzung, der Gefahr und der Lasten wurde zum 1. September 2005 vereinbart. H. -S. K. erntete die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Weizen und Mais bestellten Fl344chen ab. Seit An-fang September 2005 bewirtschaftet die Beklagte die Fl344chen. Der Kl344ger hat sowohl aus eigenem als auch aus von H. -S. K. abgetretenem Recht beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Fl344chen zu befahren, zu bewirtschaften und/oder abzuernten oder anderen Landwirten zur Bewirtschaftung zu 374berlassen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschafts-sachen - hat ihr stattgegeben. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob sich - wie die Beklagte behauptet hat - am 30. August 2005 H. -S. K. und die Beklagte 374ber die Zuweisung der Fl344chen an sie geeinigt haben. Fehle es an dieser Vereinbarung, k366nne der Kl344ger aus abgetretenem Recht Besitz- 5 - 4 - schutz nach 247 861 BGB in Anspruch nehmen. Sei die Vereinbarung zustande gekommen, ergebe sich der Anspruch des Kl344gers - ebenfalls aus abgetrete-nem Recht - seit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres am 30. September 2006 aus 247 596 Abs. 1 BGB, weil die Vereinbarung als gek374ndigt anzusehen sei. Gegen-anspr374che der Beklagten st374nden dem Anspruch nicht entgegen. 6 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. II. Das Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungs-gericht - wie die Beklagte zutreffend r374gt - bei der Entscheidungsfindung nicht vorschriftsm344337ig besetzt war. 7 1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (247 1 Nr. 1a LwVG). Nach 247 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssa-che, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in al-len Instanzen vorsieht (247 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zu-n344chst auch beachtet; an der m374ndlichen Verhandlung am 31. Januar 2007 haben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufgef374hrt. Aus den Prozessakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie auch an der sp344teren Entscheidung 374ber die - von dem Berufungsge-richt abgelehnten - Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Februar 2007 beteiligt wa-ren. Die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter war jedoch notwendig, weil die in 247 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorlagen. 8 2. Somit war das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht ordnungsgem344337 besetzt (vgl. OLG Jena RdL 1998, 36). Dieser Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach 247 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisions- 9 - 5 - grund. Das hat zur Folge, dass die Kausalit344t der Rechtsverletzung f374r die an-gefochtene Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Deshalb ist das Beru-fungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. 10 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl344gers we-gen Besitzentziehung nach 247 861 Abs. 1 BGB und nicht einen Anspruch wegen Besitzst366rung nach 247 862 Abs. 1 BGB in Betracht gezogen. 11 Zwischen Besitzentziehung und Besitzst366rung besteht ein quantitativer Unterschied. Besitzentziehung ist der totale und dauernde Ausschluss von der faktischen Sachherrschaft, Besitzst366rung eine Verhinderung der Aus374bung der Herrschaft 374ber die Sache in einzelnen Beziehungen; die Besitzentziehung nimmt dem Besitzer die tats344chliche Gewalt 374ber die Sache vollst344ndig und nicht nur vor374bergehend, Beeintr344chtigungen anderer Art sind Besitzst366rungen (Staudinger/Bund [2000], 247 858 Rdn. 11 f. m.w.N.). Nach diesen Grunds344tzen ist die Bewirtschaftung der von dem Kl344ger beanspruchten Fl344chen durch die Beklagte als Besitzentziehung anzusehen. Denn der Kl344ger ist von der Sach-herrschaft 374ber die Fl344chen insgesamt und auf unabsehbare Zeit ausgeschlos-sen. 12 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen Besitzentziehung abtretbar ist. 13 a) Bereits das Reichsgericht hat die Abtretbarkeit bejaht; insbesondere sei sie nicht nach 247 399 BGB ausgeschlossen, weil durch die Einr344umung des Besitzes an den Zessionar der Inhalt der urspr374nglichen Leistung nicht ver344n- 14 - 6 - dert werde (Recht 1914 Nr. 1839). Dem folgt die Kommentarliteratur (siehe nur Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., 247 861 Rdn. 3; M374nchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., 247 861 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 861 Rdn. 1; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., 247 861 Rdn. 4; Staudinger/Bund [2000], 247 861 Rdn. 4). In der 374brigen Literatur wird, soweit ersichtlich, nur einmal die Auffassung vertreten, dass der Anspruch nach 247 861 Abs. 1 BGB nicht abgetreten werden k366nne (Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1024). b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es gibt kei-nen Grund, der die Nichtabtretbarkeit des Anspruchs rechtfertigt. 15 aa) Insbesondere steht der Abtretbarkeit nicht die 334berlegung entgegen, dass der Anspruch nach 247 861 BGB untrennbar mit dem unmittelbaren Besitz an der Sache verbunden sei (anders Woitkewitsch, aaO). Denn das bedeutet nichts anderes, als dass der Anspruch auf dem unmittelbaren Besitz beruht. Er entsteht aber zwangsl344ufig erst, wenn dem Berechtigten der Besitz durch ver-botene Eigenmacht entzogen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen unmittelba-rer Besitz und Anspruch auseinander. Die Abtretung erfasst nur den Anspruch; der - entzogene - Besitz bleibt von ihr unber374hrt. Deshalb spricht es auch nicht gegen die Abtretbarkeit, dass die possessorischen Anspr374che den Besitz als solchen sch374tzen, die Abtretung der tats344chlichen Sachherrschaft jedoch nicht m366glich ist (anders wiederum Woitkewitsch, aaO). 16 bb) Die von der Revision gezogene Parallele zu 247 862 BGB begr374ndet die Nichtabtretbarkeit des Anspruchs ebenfalls nicht. Zwar kann der Anspruch wegen Besitzst366rung (247 862 BGB) nicht isoliert, sondern nur dann abgetreten werden, wenn der Besitz an den Zessionar 374bertragen wird (M374nchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., 247 862 Rdn. 8; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., 247 862 Rdn. 3 m.w.N.; Staudinger/Bund [2000], 247 862 Rdn. 8 m.w.N.). Aber das ist die not- 17 - 7 - wendige Folge davon, dass bei der Besitzst366rung der unmittelbare Besitzer sei-nen Besitz beh344lt, ihn allerdings nicht uneingeschr344nkt aus374ben kann. Bei der Besitzentziehung verliert der Besitzer dagegen den Besitz vollst344ndig, so dass er nicht - zusammen mit der Abtretung des Anspruchs aus 247 861 Abs. 1 BGB - an den Zessionar 374bertragen werden kann. 18 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass der Kl344ger den an ihn abgetretenen Anspruch wegen Besitzentziehung rechtzeitig geltend gemacht hat. Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - 374berse-hen, dass die einj344hrige Ausschlussfrist nach 247 864 Abs. 1 BGB, innerhalb de-rer der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden muss, nur ge-wahrt ist, wenn feststeht, dass die Klage innerhalb der Frist von dem dazu Be-fugten erhoben worden ist (vgl. BGHZ 108, 21, 30). Der Lauf der Frist beginnt mit der Ver374bung der verbotenen Eigenmacht; das ist der Zeitpunkt, in dem die Besitzentziehung vollendet ist (Staudinger/Bund [2000], 247 864 Rdn. 2). Das war hier Anfang September 2005 der Fall, als die Beklagte mit der Bewirtschaftung der Fl344chen begann. In diesem Zeitpunkt war allerdings nach der nicht zu be-anstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht der Kl344ger, sondern H. -S. K. Besitzer der Fl344chen. Demgem344337 war er Inhaber des Besitzentziehungsanspruchs. Diesen hat jedoch der Kl344ger mit der Klage gel-tend gemacht. Dazu war er bis zur Abtretung des Anspruchs nicht befugt. Die Abtretung erfolgte erst am 4. Oktober 2006, mithin nach dem Ablauf der Aus-schlussfrist Anfang September 2006. Da diese Frist nicht gewahrt wurde, ist der Anspruch erloschen. 4. Somit kommt nur ein Anspruch des Kl344gers - aus abgetretenem Recht - nach 247 596 Abs. 1 BGB in Betracht. Das hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt. Es hat aber zu Unrecht eine wirksame K374ndigung des - nach der Behauptung der Beklagten am 30. August 2005 zu- 19 - 8 - stande gekommenen - Fl344chentauschvertrags zum 30. September 2006 ange-nommen. 20 a) Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verletzt, indem es die Antr344ge des Kl344gers und des H. -S. K. auf Erlass einstweiliger Verf374-gungen in den Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht, deren Akten das Be-rufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung gemacht hat, als K374ndigungen angesehen habe. Richtig ist zwar, dass ein An-trag auf Beiziehung von Akten nach 247 432 ZPO grunds344tzlich nicht den gesetz-lichen Erfordernissen gen374gt, wenn die Partei nicht n344her darlegt, welche Ur-kunden oder Aktenteile sie f374r erheblich h344lt; gibt der Tatrichter einem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erfordernissen nicht gen374gt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegen-stand des Rechtsstreits, weil der Tatrichter eine unzul344ssige Beweisermittlung betriebe, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin 374berpr374fte, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei g374nstig sind (BGH, Urt. v. 12. November 2003, XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). So lagen die Din-ge hier aber nicht. Es ging nicht um die beweism344337ige Verwertung der beige-zogenen Akten im Wege des Urkundenbeweises nach 247247 415 ff. ZPO. Ein ent-sprechender Beweisantrag nach 247 432 Abs. 1 ZPO wurde nicht gestellt; dem-gem344337 hat das Berufungsgericht keinen Beweisbeschluss (247 358 ZPO) erlas-sen. Das war auch nicht erforderlich. Denn es war - und ist - unstreitiger Pro-zessstoff, dass sowohl der Kl344ger als auch H. -S. K. in den einstweiligen Verf374gungsverfahren versucht haben, der Beklagten die Nutzung der in Frage stehenden Fl344chen zu untersagen. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht ohne weiteres in seine Beurteilung einbeziehen. - 9 - b) Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, dass der Anspruch nach 247 596 Abs. 1 BGB nicht an den Kl344ger habe abgetreten werden k366nnen. Entgegen ihrer Auffassung f374hrt die Herausgabe der Fl344chen an den Kl344ger statt an H. -S. K. nicht zu einer 304nderung des Inhalts der Leis-tung, bei der die Abtretung nach 247 399 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen w344re. Denn ein schutzw374rdiges Interesse der Beklagten an der Beibehaltung von H. -S. K. als Gl344ubiger des Herausgabeanspruchs, welches die Abtretbarkeit ausschlie337t (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere spielt der Gesichtspunkt, dass die Beklagte nach der Beendigung des Fl344chentauschver-trags einen Anspruch gegen H. -S. K. auf Herausgabe der von ihr zur Verf374gung gestellten Fl344chen hat, in diesem Zusammenhang keine Rol-le. Denn davon wird ihre eigene Herausgabepflicht weder rechtlich (vgl. 247247 404, 406, 596 Abs. 2 BGB) noch in sonstiger Weise ber374hrt. 21 c) Nach den bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen scheidet eine durch K374ndigung herbeigef374hrte Beendigung des Fl344chentausch-vertrags vom 30. September 2006 jedoch aus. 22 aa) Ein solcher Vertrag wird im landwirtschaftlichen Bereich 374blicherwei-se als Pflugtauschvertrag bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein gegenseiti-ges Vertragsverh344ltnis, auf welches die 247247 585 ff. BGB grunds344tzlich entspre-chende Anwendung finden; die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Pflicht zur 334berlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundst374-cken macht jede der Vertragsparteien zu P344chtern der ihr 374berlassenen Grundst374cke und zu Verp344chtern der als Gegenleistung 374berlassenen Grundst374cke (BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, WM 2007, 2124, 2125). Pflugtauschvertr344ge dienen entweder der Sicherung einer Fruchtfolge oder der Arrondierung von Betriebsfl344chen; 374blicherweise werden sie im ersten Fall auf 23 - 10 - kurze Zeit oder unbefristet mit der M366glichkeit der K374ndigung entsprechend 247 594a BGB, im zweiten Fall auf lange Dauer vereinbart (BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, aaO). 24 bb) Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien eines Pflugtauschvertrags wollten regelm344337ig keine langfristige vertragliche Bindung eingehen, sondern die wechselseitige Nutzung der Fl344chen ohne weitere Vor-aussetzungen kurzfristig beenden, weshalb ein Pachtschutz grunds344tzlich nicht in Betracht komme, rechtlich nicht haltbar. Vielmehr kommt es f374r die Vertrags-laufzeit auf den Zweck des Pflugtausches und die vereinbarte Dauer im Einzel-fall an. Da die von der Beklagten behauptete Vereinbarung der Fl344chenarron-dierung diente, ist davon auszugehen, dass eine langfristige Bindung der Par-teien gewollt war. In diesem Fall konnten die K374ndigungen durch den Kl344ger und H. -S. K. nicht zum 30. September 2006 wirksam werden, sondern nach 247 594a BGB allenfalls zum 30. September 2007. Die M366glichkeit einer vorherigen Vertragsbeendigung h344tten die Parteien ausdr374cklich verein-baren m374ssen. 5. Nach alledem wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung kl344ren m374ssen, ob die Beklagte tats344chlich die Fl344chen bewirtschaftet, die nach der Behauptung des Kl344gers ab dem 1. Oktober 2004 seine Ehefrau bewirt-schaften durfte. Weiter ist zu kl344ren, ob und gegebenenfalls mit welcher Lauf-zeit die von der Beklagten behauptete Fl344chentauschvereinbarung zustande gekommen ist, damit der Zeitpunkt der Beendigung festgestellt werden kann. Dagegen bedarf es keiner Kl344rung, welche Fl344chen die Beklagte auf der Grund-lage der - eventuellen - Vereinbarung zur Bewirtschaftung durch H. -S. K. zur Verf374gung gestellt hat. Denn ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen ihres Herausgabeanspruchs steht ihr nach 247 596 Abs. 2 BGB nicht zu, so dass es zu keiner Zug-um-Zug-Verurteilung kommen kann. 25 - 11 - Der Kl344ger erh344lt durch die Zur374ckverweisung die Gelegenheit, seinen Klageantrag dem Inhalt des Anspruchs nach 247 596 Abs. 1 BGB anzupassen. 26 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 Lw 12/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 160/06 (Lw) -
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