BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 5/08 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2008 - 7 U 132/07 - oh-ne eine von dem Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Hofgrund-st374cks, nachdem das in einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vereinbarte Wohnrecht des Beklagten am 31. Juli 2005 geendet hat. Der Beklagte wendet ein, dass der Kl344ger nicht Alleineigent374mer des Hofes sei, da ein am 2. M344rz 1979 f374r diesen ausgestelltes Hoffolgezeugnis unrichtig sei. 1 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des Kl344gers auf R344umung und Herausgabe durch Beschluss stattgegeben. Das Oberlan-desgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss als zul344ssige Berufung behandelt, das Rechtsmittel in 2 - 3 - der Sache jedoch zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat f374r die von ihm bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe und - nunmehr - nach Mitteilung der Anberaumung eines R344umungstermins durch den Gerichtvollzieher Vollstreckungsschutz durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. II. Der Antrag des Beklagten auf vorl344ufige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach 247247 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 374ber den der Senat nach 247 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (Senat, Beschl. v. 11. September 1997, RdL 1998, 45), ist nicht begr374ndet. 3 1. Eine Einstellung nach 247 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht. Nicht unersetzlich sind jedoch die Nachteile, die der Schuldner selbst vermei-den kann. Der Schuldner kann sich daher nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf einen unersetzlichen Nachteil berufen, wenn er im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936; Beschl. v. 29. Juli 2004, III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147; Beschl. v. 9. August 2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gr374nden nicht m366glich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, weil die Gr374nde, die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen k366nnten, im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar waren oder glaubhaft gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 4 - 4 - 7. September 1999, XII ZR 237/99, BGHR ZPO 247 719 Abs. 2 Einstellungsgr374n-de 3; Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650). 2. Gemessen daran kann der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstre-ckung ohne Sicherheitsleistung keinen Erfolg haben. 5 a) Der Einwand des Beklagten, dass er den Antrag nach 247 712 ZPO nicht mehr rechtzeitig vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung 374ber die Beru-fung habe stellen k366nnen, weil das Berufungsgericht erst im Termin mitgeteilt habe, dass das Verfahren als zivilprozessualer Rechtsstreit zu f374hren sei, ist schon deshalb unbegr374ndet, weil es f374r den Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Verfahrensart das Landwirtschafts-gericht entscheidet. Der Beklagte h344tte den Schutzantrag ebenso gegen374ber einem in einer Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Titel auf R344umung stellen m374ssen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. September 1997, BLw 19/97, RdL 1998, 45). 6 - 5 - b) Andere Gr374nde daf374r, dass es nicht m366glich gewesen sei, den Antrag nach 247 712 ZPO nicht zu stellen, tr344gt der Beklagte nicht vor. Der Umstand, dass das Sozialamt der Stadt, solange der Beklagte sich noch auf sein Wohn-recht beruft, einen Anspruch des Beklagten auf zus344tzliche Sozialleistungen wegen seines Unterkunftsbedarfs verneint, ist als solches ebenfalls nicht neu und h344tte auch schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen werden k366nnen. 7 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 03.07.2007 - 31 Lw 26/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.02.2008 - 7 U 132/07 (L) -
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